Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite 739
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1 Amtliche Mitteilungen der Gerg-August-Universität Göttingen vm /Nr. 9 Seite 739 Präsidium: Das Präsidium hat in seiner Sitzung am gemäß 37 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Hchschulgesetzes (NHG) in der Fassung der Bekanntmachung vm (Nds. GVBl. S. 286),zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Hchschulgesetzes und zur Änderung anderer hchschulrechtlicher Vrschriften vm (Nds. GVBl. S. 33),die Umbenennung der Abteilung 8 Gremien,Recht,Organisatin der Verwaltung hne den Bereich Medizin beschlssen. Die Bezeichnung lautet ab sfrt W issenschaftsrecht und Trägerstiftung. Bereich Humanmedizin: Der Vrstand des Bereichs Humanmedizin der Gerg-August-Universität Göttingen hat am gemäß 7 Satz 1 der Niedersächsischen Verrdnung über Leistungsbezüge swie Frschungs- und Lehrzulagen für Hchschulbedienstete (Hchschul-Leistungsbezügeverrdnung - NHLeistBVO -)in der Fassung der Verö fentlichung vm (Nds. GVBl. S. 790)in Verbindung mit 3 Abs. 1 Satz 2 der Verrdnung über den Bereich Humanmedizin der Gerg-August-Universität Göttingen (HumanmedGöVO)in der Fassung der Bekanntmachung vm (Nds. GVBl. S. 836)die Richtlinie für den Bereich Humanmedizin über das Verfahren und die Vergabe vn Leistungsbezügen beschlssen. Der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät wurde gemäß 7 Satz 1 NHLeistBVO in Verbindung mit 6 Satz 1 HumanmedGöVO am angehört. Die Richtlinie wird hiermit bekannt gemacht: Richtlinie für den Bereich Humanmedizin über das Verfahren und die Vergabe vn Leistungsbezügen gemäß 7 der Niedersächsischen Hchschul- Leistungsbezügeverrdnung 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung der Richtlinie (1)Diese Richtlinie ergeht aufgrund des 7 der Niedersächsischen Verrdnung über Leistungsbezüge swie Frschungs- und Lehrzulagen für Hchschulbedienstete (Hchschul- Leistungsbezügeverrdnung - NHLeistBVO -)i. d. F. vm
2 Amtliche Mitteilungen der Gerg-August-Universität Göttingen vm /Nr. 9 Seite 740 (2) Sie regelt die Grundsätze des Verfahrens und der Vergabe vn Leistungsbezügen nach der NHLeistBVO für beamtete Prfessrinnen und Prfessren und Prfessrinnen und Prfessren im Angestelltenverhältnis, die nach der Besldungsrdnung W besldet werden. (3) 1 Diese Richtlinie gilt für beamtete Prfessrinnen und Prfessren, die nach Bundesbesldungsrdnung W besldet werden. 2 Dabei handelt es sich um: a) Prfessrinnen und Prfessren, die nach dem berufen der ernannt werden b) Prfessrinnen und Prfessren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der NHLeistBVO nach Bundesbesldungsrdnung C besldet wurden und entweder auf schriftlichen Antrag gegenüber dem Vrstand des Bereiches Humanmedizin für eine Besldung nach Bundesbesldungsrdnung W vtieren der aufgrund vn Bleibevereinbarungen nach der Besldungsrdnung W besldet werden. 2 Kntingentierung Für Leistungsbezüge für besndere Leistungen stehen mindestens 20 v.h. und höchstens 60 v. H aus dem Vergaberahmen ( 34 Bundesbesldungsgesetz) zur Verfügung. 3 Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge (1) Die Gewährung vn Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen gemäß 2a Abs.(2) NBesG erflgt durch den Vrstand des Bereiches Humanmedizin auf der Grundlage der hierzu ergangenen Regelungen des Bundesbesldungsgesetzes, des Niedersächsischen Besldungsgesetzes swie der NHLeistBVO. (2) 1 Die Überschreitung des in 33 Abs. 3 Satz 1 Bundesbesldungsgesetz genannten Przentsatzes des jeweiligen Grundgehaltes hinsichtlich der Ruhegehaltsfähigkeit der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sll grundsätzlich nicht erflgen. 2 Zurzeit liegt der vm Hundertsatz gemäß 33 Abs. 3 Satz 1 BBesG bei 40 v. H. 4 Leistungsbezüge für besndere Leistungen (1) Leistungsbezüge gemäß 4 der NHLeistBVO können gewährt werden aufgrund besnderer Leistungen in der Frschung, der Lehre, der Weiterbildung und bei der Nachwuchsförderung.
3 Amtliche Mitteilungen der Gerg-August-Universität Göttingen vm /Nr. 9 Seite 741 (2) Als Entscheidungsgrundlage für die Anerkennung vn besnderen Leistungen in der Frschung können insbesndere herangezgen werden: die interne und externe Evaluatin der nachgewiesenen Frschungsleistungen vr allem Publikatinen in hchwertigen Zeitschriften und die Einwerbung begutachteter Drittmittel herangezgen werden. herausragende Preise für Frschung die Herausgabe vn renmmierten Zeitschriften Patente und Transferleistungen Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen, sweit diese aus Drittmitteln gefördert werden. Gutachter- und Vrtragstätigkeiten vn wissenschaftlichem Rang. (3) Besndere Leistungen in der Lehre können insbesndere anerkannt werden durch: Ergebnisse der externen und internen Lehrevaluatin herausragende Preise der snstige Auszeichnungen für Lehre besndere Leistungen über die Lehrverpflichtung hinaus in Studiengängen, in denen die medizinische Fakultät federführend ist und die dem Lehrprfil entsprechen herausragende Beiträge zur Nachwuchsförderung deutlich überdurchschnittliche Prüfungsbelastung. (4) 1 Besndere Leistungen können auch nachgewiesen werden durch: Schärfung des Prfils der medizinischen Fakultät und/der der Universität in der Frt- und Weiterbildung Internatinale Aktivitäten
4 Amtliche Mitteilungen der Gerg-August-Universität Göttingen vm /Nr. 9 Seite 742 Wahrnehmung vn herausgehbenen Funktinen in wissenschaftlichen Gesellschaften und wissenschaftlichen Organisatinen Innvative Genderknzepte und deren erflgreiche Umsetzung Innvative Beiträge zur Studienrefrm. 2 Sfern die besnderen Leistungsbezüge mit der Erbringung vn Leistungen in der Lehre begründet werden, ist die Stellungnahme der Studiendekanin der des Studiendekans einzuhlen. 5 Leistungsstufen und Verfahren (1) 1 Leistungsbezüge gemäß 4 werden in der Regel in flgenden Stufen gewährt: Stufe 1: Leistungen, die über die Erfüllung der Dienstpflichten deutlich hinausgehen. 2 Diese Stufe entspricht 200,-- Eur, Stufe 2: Leistungen, die das Prfil der medizinischen Fakultät in Frschung und Lehre nachhaltig mitprägen. 3 Diese Stufe entspricht weiteren 400,-- Eur, Stufe 3: Leistungen, die das Prfil der medizinischen Fakultät der der Universität in Frschung und Lehre im natinalen Rahmen mitprägen. 4 Diese Stufe entspricht weiteren 500,-- Eur, Stufe 4: Leistungen, die zur Erhöhung der internatinalen Reputatin der medizinischen Fakultät der der Universität beitragen. 5 Diese Stufe entspricht weiteren 500,-- Eur, Stufe 5: Leistungen, die die internatinale Reputatin der medizinischen Fakultät der der Universität entscheidend mitprägen. 6 Diese Stufe entspricht weiteren 500,-- Eur. 7 Die Beträge werden mnatlich neben der übrigen Besldung ausgezahlt. 8 Ausnahmen vn der Stuferegelung sind nur in besnderen Fällen möglich.
5 Amtliche Mitteilungen der Gerg-August-Universität Göttingen vm /Nr. 9 Seite 743 (2) Die Gewährung vn besnderen Leistungsbezügen erflgt aufgrund bereits erbrachter Leistungen im Sinne vn 4 dieser Richtlinie, insbesndere in den zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegenden zwei bis drei Jahren. (3) 1 Die erstmalige Gewährung vn besnderen Leistungsbezügen wird auf bis zu fünf Jahre befristet. 2 Für einen unmittelbar sich anschließenden Frtsetzungszeitraum kann - dieselbe Stufe unbefristet - dieselbe Stufe unbefristet swie eine nächsthöhere befristet - der eine höhere Stufe insgesamt unbefristet gewährt werden. (4) 1 Leistungsbezüge können auf schriftlichen Antrag einer Prfessrin der eines Prfessrs vm Vrstand des Bereichs Humanmedizin gewährt werden. 2 Die Entscheidung erflgt aufgrund eines Antrages der Prfessrin der des Prfessrs, der bis zum jeden Jahres für das Flgejahr beim Vrstand zu stellen ist. 3 Dem Antrag ist ein Selbstbericht der Prfessrin der des Prfessrs beizufügen, in dem darzulegen ist, wrin das Besndere ihrer der seiner Leistung liegt. (5) Sind einer Prfessrin der einem Prfessr Berufungs- der Bleibeleistungsbezüge am Bereich Humanmedizin der Gerg-August-Universität gewährt wrden, ist ein Antrag auf besndere Leistungsbezüge frühestens 3 Jahre nach Bewilligung zulässig. (6) Die in Abs. 1 genannten Beträge erhöhen sich um den Vmhundertsatz, um den die Grundgehälter der Besldungsrdnung W angepasst werden. 6 Funktinsleistungsbezüge (1) Die Gewährung vn Funktinsleistungsbezügen erflgt für die Dauer der Wahrnehmung der Funktin, jeweils bei Amtsantritt und Ablaufen der Amtszeit;begnnene Mnate werden als ganze Mnate gerechnet. (2) 1 Funktinsleistungsbezüge werden für flgende nebenamtliche ausgeübte Funktinen gewährt: Studiendekanin der Studiendekan Prdekanin der Prdekan 400,-- Eur 200,-- Eur
6 Amtliche Mitteilungen der Gerg-August-Universität Göttingen vm /Nr. 9 Seite 744 Die Zulage wird mnatlich gewährt. 2 Die in Abs. 2 genannten Beträge erhöhen sich um den Vmhundertsatz, um den die Grundgehälter der Besldungsrdnung W angepasst werden. 7 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt nach Anhörung des Fakultätsrates am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Gerg-August-Universität Göttingen in Kraft. Thelgische Fakultät : Berichtigung: In den 9 und 22 Abs. 3 der Diplmprüfungsrdnung für den Studiengang Evangelische Thelgie (veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 8 vm ) ist ein Fehler enthalten. Geändert werden die Wrte "Allgemeine Religinsgeschichte"in "Religinswissenschaft"(vgl. Amtliche Mitteilungen Nr. 2 vm , Seite 107). Juristische Fakultät: Der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät hat am gemäß 44 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Hchschulgesetzes (NGH) in der Fassung der Bekanntmachung vm (Nds. GVBl. S. 286), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Hchschulgesetzes und zur Änderung anderer hchschulrechtlicher Vrschriften vm (Nds. GVBl. S. 33), die Änderung der Ordnung über die Verleihung des Hchschulgrades Diplm-Juristin der Diplm-Jurist an der Gerg-August- Universität Göttingen in der Fassung der Bekanntmachung vm (Amtliche Mitteilungen Nr. 3/2002, S. 53 ff.) beschlssen. Die geänderte Fassung der Ordnung wird hiermit hchschulöffentlich bekannt gemacht:
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