Professorinnenprogramm III. vom 10. November 2017, BAnz AT 21.Februar 2018 B4. Präambel

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1 Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Artikel 91 b Absatz 1 des Grundgesetzes über die Frtsetzung des Prfessrinnenprgramms des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung vn Frauen und Männern in Wissenschaft und Frschung an deutschen Hchschulen Prfessrinnenprgramm III vm 10. Nvember 2017, BAnz AT 21.Februar 2018 B4 Präambel Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland beschließen, vrbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften, auf der Grundlage vn Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes das im Rahmen der Bund-Länder- Vereinbarung vm 19. Nvember 2007 beschlssene und 2012 erstmalig frtgeführte Prfessrinnenprgramm frtzusetzen. Ziel des Prfessrinnenprgramms ist es, die Gleichstellung vn Frauen und Männern in Hchschulen zu unterstützen, die Repräsentanz vn Frauen auf allen Qualifikatinsstufen im Wissenschaftssystem nachhaltig zu verbessern und die Anzahl der Wissenschaftlerinnen in den Spitzenfunktinen im Wissenschaftsbereich zu steigern. Ausweislich der beiden Evaluatinen war das Prfessrinnenprgramm swhl im Hinblick auf die Verbesserung der Gleichstellungsstrukturen als auch hinsichtlich der Anzahl der geförderten, mit Frauen besetzten Prfessuren an den Hchschulen erflgreich. Um den Prfessrinnenanteil weiter zu erhöhen und die strukturellen Gleichstellungswirkungen weiter zu verstärken, ist eine Frtführung des Prgramms seitens des Bundes und der Länder wünschenswert. Bund und Länder wllen deshalb weiterhin die Gleichstellungsbemühungen der Hchschulen unterstützen. Junge Frauen sllen durch die Erhöhung der Anzahl vn Prfessrinnen zur Aufnahme eines Studiums und Verflgung einer Wissenschaftskarriere mtiviert werden. Der Wissenschaftsstandrt Deutschland sll durch die nachhaltige Einbindung der Talente und Ptentiale vn Frauen auch in Bezug auf die Gewinnung vn wissenschaftlichen Nachwuchskräften in seiner internatinalen Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden. Dazu sllen auf der Grundlage zukunftsrientierter Gleichstellungsknzepte der Hchschulen zusätzliche Mittel als Anschubfinanzierung vrrangig für die vrgezgene Berufung vn Prfessrinnen zur Verfügung gestellt werden. Bund und Länder beschließen daher: 1 Gegenstand der Förderung (1) Die gemeinsame Förderung der Vertragsschließenden erstreckt sich auf die Anschubfinanzierung der Erstberufung vn Frauen auf Prfessuren. Förderfähig sind Berufungen, deren Ausschreibung ab dem 1. Januar 2018 erflgt ist. Die Förderung erflgt ausschließlich für Berufungen auf unbefristete W2- und W3-Stellen der antragstellenden Hchschule. Die Berufung kann im Vrgriff auf eine künftig frei werdende der zu schaffende Stelle (vrgezgene Berufung) der auf eine vrhandene freie Stelle (Regelberufung) erflgen. (2) Antragsteller und Empfänger der Fördermittel sind die Hchschulen.

2 2 Finanzbereitstellung und Umfang der Förderung (1) Für die Finanzierung des Prgramms stehen, vrbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, in den Jahren 2018 bis 2022 insgesamt 200 Mi. Eur zur Verfügung, die je zur Hälfte vm Bund und den Ländern getragen werden. Die Mittel nach Satz 1 werden bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Unabhängig vn einer Frtschreibung des Prgramms ab 2023 finanzieren Bund und Länder ihre Anteile für die Jahre 2018 bis 2022 nach dem Jahr 2022 aus. (2) Die Sitzländer der Hchschulen leisten im Falle vrgezgener Berufungen ihren Finanzierungsbeitrag durch eine hälftige Gegenfinanzierung der geförderten Prfessuren vn Frauen. Im Falle der Förderung vn Regelberufungen besteht die Gegenfinanzierung aus den an den Hchschulen verbleibenden frei werdenden Finanzmitteln swie weiteren Mitteln in angemessener Höhe, die jeweils vn der Hchschule für die Durchführung ihrer zusätzlichen Gleichstellungsmaßnahmen eingesetzt werden. (3) Nach Ausschreibung des Förderprgramms stehen im Rahmen des ersten Einreichungsverfahrens im Jahr 2018 bis zu 65 v. H. der Mittel, die bis zum 31. Dezember 2019, und im zweiten Einreichungsverfahren im Jahr 2019 mindestens 35 v. H. der Mittel, die bis zum 31. Dezember 2020 angefrdert werden müssen, zur Verfügung. (4) Je Hchschule können in der Regel bis zu drei Erstberufungen vn Frauen vrrangig als vrgezgene Prfessur der als Regelberufung über einen Zeitraum vn höchstens fünf Jahren gefördert werden. Pr Einreichungsverfahren können jeweils bis zu 10 Hchschulen, die für den Bereich Persnalentwicklung und -gewinnung auf dem Weg zur Prfessur im Rahmen der Gleichstellungsknzepte, Dkumentatinen der Gleichstellungszukunftsknzepte eine Bestbewertung erhalten, eine weitere Förderung für eine vierte Erstberufung entsprechend Satz 1 erhalten. 3 Förderkriterien (1) Die Förderung erflgt ausschließlich auf der Grundlage der psitiven Bewertung eines Begutachtungsgremiums hinsichtlich - eines durch die Hchschule beschlssenen Gleichstellungsknzepts (bei erstmaliger Teilnahme), - einer Dkumentatin der erflgreichen Umsetzung des psitiv bewerteten Gleichstellungsknzepts (bei zweitmaliger Teilnahme), - eines Gleichstellungszukunftsknzepts (bei drittmaliger Teilnahme). (2) Die eingereichten Gleichstellungsknzepte, Dkumentatinen bzw. Gleichstellungszukunftsknzepte sllen vn einem Begutachtungsgremium hinsichtlich der in der jeweiligen Hchschule etablierten Gleichstellungsbemühungen zur strukturell verankerten und nachhaltigen Verbesserung der Repräsentanz vn Frauen auf allen wissenschaftlichen Qualifikatinsstufen insbesndere auf der Grundlage der in der Anlage zu dieser Vereinbarung enthaltenen Kriterien bewertet werden.

3 4 Verfahren (1) Zur Prgrammdurchführung wird seitens des Bundesministeriums für Bildung und Frschung (BMBF) ein Prjektträger beauftragt. Der Prjektträger wirkt dabei mit dem in 3 genannten Begutachtungsgremium zusammen. (2) Das Begutachtungsgremium wird vm BMBF im Benehmen mit den Ländern eingesetzt und besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Die Mitglieder sllen in Gleichstellungsfragen ausgewiesene Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Frschung, dem Hchschulmanagement und anderen Bereichen sein. (3) Das BMBF legt gemeinsam mit dem Begutachtungsgremium die Ausgestaltung des Begutachtungsverfahrens unter Berücksichtigung der nach 3 maßgeblichen Kriterien fest. (4) Antragsberechtigt sind Hchschulen, vertreten durch ihre jeweilige Leitung. Anträge sind über die zuständigen Wissenschaftsbehörden der Länder an den Prjektträger zu richten. (5) Die Hchschulen reichen ihr Gleichstellungsknzept, ihre Dkumentatin der ihr Gleichstellungszukunftsknzept mit der Angabe der angestrebten Förderung zur Begutachtung ein. Das Gleichstellungsknzept, die Dkumentatin bzw. das Gleichstellungszukunftsknzept wird durch das eingerichtete Begutachtungsgremium abschließend bewertet. Das Begutachtungsgremium bestimmt dabei die in Hinblick auf Persnalentwicklung und -gewinnung auf dem Weg zur Prfessur besten Gleichstellungsknzepte, Dkumentatinen und Gleichstellungszukunftsknzepte. Pr Einreichungsverfahren erhalten bis zu 10 Hchschulen mit Bestbewertung die Möglichkeit zur Förderung einer vierten Erstberufung. Diese Hchschulen erhalten das Prädikat Gleichstellung: ausgezeichnet!. (6) Hchschulen, deren Gleichstellungsknzepte, Dkumentatinen bzw. Gleichstellungszukunftsknzepte psitiv bewertet sind, erhalten eine Fördermitteilung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. Das Wissenschaftsministerium des Sitzlandes der jeweiligen Hchschule wird darüber zeitgleich unterrichtet. Die Förderung erflgt entsprechend den Regelungen zu 2, sbald die Hchschule die Ernennung einer Wissenschaftlerin nachweist. (7) Im Fall der Förderung vn Erstberufungen vn Frauen auf Regelprfessuren erklären die Hchschulen mit der Ernennung verbindlich, für welche gleichstellungsfördernden Maßnahmen die durch die Förderung frei werdenden swie die weiteren Mittel verwendet werden sllen. (8) Scheidet die Prfessrin, deren Berufung nach diesem Prgramm gefördert wird, wegen Wechsels an eine andere Hchschule der aus anderen Gründen aus ihrem Amt, ist die Fördermaßnahme beendet. Der Hchschule können auf Antrag die Mittel für eine weitere Erstberufung für die verbleibende Förderdauer innerhalb der Prgrammlaufzeit gewährt werden. Für die Bewilligung ist abweichend vn der Regelung in 3 Absatz 1 keine erneute Begutachtung des Gleichstellungsknzeptes der Hchschule erfrderlich. (9) Die Fördermittel werden bedarfsgerecht ausgezahlt. Prtkllntiz zu 4 Absatz 2 Vertreter aus anderen Bereichen sind nicht Vertreter des Bundes der der Länder.

4 5 Zuwendungsfähige Ausgaben (1) Die höchstmögliche Fördersumme je Berufung beträgt Eur jährlich, die je zur Hälfte vn Bund und Land getragen wird. Die maximal erreichbare Fördersumme der Hchschule beträgt in der Regel 2,475 Mi. Eur ( 2 Absatz 4 Satz 1), bei Hchschulen, die nach 2 Absatz 4 Satz 2 gefördert werden, beträgt die maximal erreichbare Fördersumme 3,3 Mi. Eur für die Prgrammlaufzeit. (2) Die Ksten der Prjektträgerschaft und der Evaluatin werden vm Bund aus dem Prgramm erbracht. 6 Berichte der Länder Die Länder berichten der Gemeinsamen Wissenschaftsknferenz (GWK) bis zum 30. April 2021 über die Durchführung des Prgramms. 7 Laufzeit, Evaluatin, Inkrafttreten (1) Die Vereinbarung wird für eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2022 geschlssen. (2) Das Prgramm wird im Jahr 2021 hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Gleichstellung vn Frauen und Männern in Hchschulen, die Verbesserung der Repräsentanz vn Frauen auf allen Qualifikatinsstufen im Wissenschaftssystem und die Steigerung der Anzahl der Wissenschaftlerinnen in Spitzenfunktinen im Wissenschaftsbereich evaluiert. Die Ergebnisse werden der GWK im Jahr 2022 vrgelegt. (3) Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

5 Anlage zur Bund-Länder-Vereinbarung über das Prfessrinnenprgramm des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung in Wissenschaft und Frschung an deutschen Hchschulen Die nach 3 erfrderlichen Gleichstellungsknzepte, Dkumentatinen bzw. Gleichstellungszukunftsknzepte, die eine hchschulspezifische Analyse der Gleichstellungsdefizite enthalten sllen, werden insbesndere in Bezug auf Maßnahmen der Hchschule zur - Erhöhung der Anteile vn Frauen in wissenschaftlichen Spitzenpsitinen, - Karriere- und Persnalentwicklung, insb. für Nachwuchswissenschaftlerinnen, und - Akquirierung vn Studentinnen für Fächer, in denen Frauen unterrepräsentiert sind begutachtet. Für Hchschulen, die sich erstmals am Prgramm beteiligen der sich bisher nicht erflgreich beteiligt haben, ist Vraussetzung für eine Berechtigung zur Antragstellung die psitive Bewertung eines Gleichstellungsknzepts. Für Hchschulen, die bereits erflgreich am Prgramm nach der Bund-Länder- Vereinbarung zum Prfessrinnenprgramm vm 19. Nvember 2007 der vm 6. Dezember 2012 partizipiert haben der partizipieren, ist Vraussetzung für eine erneute Berechtigung zur Antragstellung die Dkumentatin der erflgreichen Umsetzung des psitiv bewerteten Gleichstellungsknzepts. Zur zweitmaligen Teilnahme am Prfessrinnenprgramm wird diese Umsetzung begutachtet. Für Hchschulen, die bereits erflgreich am Prgramm nach der Bund-Länder- Vereinbarung zum Prfessrinnenprgramm vm 19. Nvember 2007 und vm 6. Dezember 2012 partizipiert haben der partizipieren, ist Vraussetzung für eine erneute Berechtigung zur Antragstellung ein Gleichstellungszukunftsknzept. Das Gleichstellungszukunftsknzept stellt Erflge und Misserflge der im Rahmen des Prfessrinnenprgramms I und des Prfessrinnenprgramms II vrgelegten Gleichstellungsknzepte und Dkumentatinen dar. Auf Basis dessen legt es dar, welche Gleichstellungsmaßnahmen in den nächsten fünf Jahren erflgen sllen. Die Hchschulen stellen in den Gleichstellungszukunftsknzepten außerdem dar, wie sie die Wirksamkeit ihrer Gleichstellungsmaßnahmen kntinuierlich überprüfen und wie sie erflgreiche Gleichstellungsmaßnahmen nachhaltig strukturell verankern. Zur drittmaligen Teilnahme am Prfessrinnenprgramm werden die eingereichten Gleichstellungszukunftsknzepte unter diesen Vrgaben begutachtet.

6 Unter Berücksichtigung der jeweiligen hchschultypspezifischen Situatin sllen die in der Hchschule verankerten Gleichstellungsbemühungen zur nachhaltigen Verbesserung der Repräsentanz vn Frauen auf allen wissenschaftlichen Qualifikatinsstufen im Hinblick auf flgende Kriterien bewertet werden: - Situatins- und Defizitanalyse, eigene Zielvrgaben, w geeignet unter Einbeziehung des Kaskadenmdells, - Strukturelle Verankerung des Knzepts und Einbindung in die Prfil- und Leitbildentwicklung der Hchschule auf zentraler swie dezentraler Ebene, - Aussagen zur Persnalentwicklung und -gewinnung inkl. persnalrechtlicher und persnalwirtschaftlicher Maßnahmen mit dem Ziel einer verbesserten Planbarkeit der wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Karriere und zur Verringerung des Ausscheidens vn Nachwuchswissenschaftlerinnen auf dem Weg zur Prfessur (drput), z.b.: Maßnahmen zur gezielten, wissenschaftsadäquaten Förderung für Nachwuchswissenschaftlerinnen; 1 Maßnahmen zur Persnalgewinnung für Prfessuren an Fachhchschulen und künstlerischen Hchschulen; Geschlechtergerechte Befristungsplitik hinsichtlich der Auswahl und Dauer der gesetzlichen Befristungsvarianten swie der Teilzeit-/ Vllzeitqute vn Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern; Berücksichtigung der Befristungsprblematik bei auslaufenden Drittmittelprjekten (aufgrund vn Mutterschutz/Elternzeit/Pflegezeit); Realisierung vn Vereinbarkeitsknzepten, die in Qualifizierungsphasen Weiterarbeit mit einer Verlängerung vn Bewährung verbinden; Maßnahmen zur Sensibilisierung vn Führungskräften für Gleichstellungsfragen swie Sensibilisierung für die Nachwuchsförderung als Führungsaufgabe, - Anteil vn Frauen in Organen und Gremien entsprechend den landesrechtlichen Regelungen mit Zielsetzungen zur Erreichung einer ausgewgenen Beteiligung vn Frauen, - Familiengerechte Hchschule, insb. Angebte für flexible Arbeitsfrmen und -zeiten swie für Kinderbetreuung, - Qualitätsmanagement, d.h. Evaluierung und Auswertung der gleichstellungsplitischen Aktivitäten mit dem Ziel einer Weiterentwicklung des Gleichstellungsknzepts, der Dkumentatin bzw. des Gleichstellungszukunftsknzepts,

7 - Qualität des Maßnahmenpakets, w geeignet auch im Hinblick auf quantifizierbare Zielsetzungen, bedarfsrientierte Auswahl und inhaltliche Abstimmung der Maßnahmen untereinander, - Persnelle und finanzielle Ausstattung der getrffenen Maßnahmen unter Berücksichtigung vn Größe und Finanzkraft der Hchschule.

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