Fördergrundsätze für das Programm Reformationsjubiläum 2017 des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) Stand: 01.
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- Alfred Schneider
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1 Fördergrundsätze für das Programm Reformationsjubiläum 2017 des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) Stand: 01. März Vorbemerkung Die Reformation ist ein zentrales Ereignis in der Geschichte der christlich geprägten Welt. Die dadurch ausgelösten Veränderungen hatten religiöse, gesellschaftliche, politische und kulturelle Wirkungen quer über alle Kontinente zur Folge. Die Wiederkehr des 500. Jahrestages des Ausgangspunktes der Reformation im Jahre 2017 ist daher nicht allein eine in der Religion begründete Angelegenheit der Kirchen, sondern ein Ereignis von gesamtstaatlicher und international ausstrahlender Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland. Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien plant, sich unter Wahrung der Aufgabenverteilung des Grundgesetzes und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel im Zeitraum von 2011 bis 2017 an der Vorbereitung und Durchführung des Reformationsjubiläums zu beteiligen. Hierbei wirkt der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien in den gemeinsam für das Reformationsjubiläum eingerichteten Gremien von Staat und Kirche mit, koordiniert das Engagement der Bundesregierung und stellt Förderhilfen zur Verfügung. Die nachfolgenden Fördergrundsätze konkretisieren die finanziellen Hilfen des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien. 2. Förderkriterien 2.1 Grundsätzliches - Der BKM stellt Förderhilfen für Projekte und für Investitionen zur Vorbereitung und Feier des Reformationsjubiläums 2017 zur Verfügung. Diese können auch der kulturell-künstlerischen Vermittlungsarbeit im Zusammenhang mit dem Reformationsjubiläum dienen.
2 - Soweit für eine Maßnahme neben der Förderung aus dem BKM- Programm Reformationsjubiläum 2017 auch Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Bundes in Anspruch genommen werden sollen, muss sicherstellt sein, dass die Förderungen unterschiedlichen Zwecken dienen und damit voneinander abgrenzbar sind. - Es besteht kein Anspruch auf Förderung. Eine Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel sowie sonstiger Bewirtschaftungsmaßnahmen und Sperren. 2.2 Projekte - Gefördert werden können Projekte (Veranstaltungen, Ausstellungen, Konferenzen etc.), an deren Durchführung ein erhebliches Bundesinteresse besteht, das ohne diese Förderung nicht oder nicht im notwendigen Umfang erfüllt werden kann. Die gesamtstaatliche oder internationale Relevanz ist nachzuweisen. Ferner sind gesamtstaatlich bedeutsame Modellvorhaben der kulturell-künstlerischen Vermittlungsarbeit im Zusammenhang mit dem Reformationsjubiläum förderfähig. - In Einzelfällen sind Förderungen zur Überarbeitung bereits bestehender Dauerausstellungen mit Bezug zur Reformationsgeschichte möglich, wenn diesen Ausstellungen eine gesamtstaatliche oder eine internationale Bedeutung zukommt. - Der BKM wird die Geschäftsstelle Luther 2017 bei der Stiftung Luthergedenkstätten in Sachsen-Anhalt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen, soweit diese von gesamtstaatlicher oder internationaler Bedeutung sind. Die Förderung setzt voraus, dass sich auch die übrigen an der Vorbereitung und Durchführung des Reformationsjubiläums 2017 beteiligten Gebietskörperschaften angemessen beteiligen. - Dauerförderungen sind ausgeschlossen. 2.3 Baumaßnahmen an Baudenkmälern - Gefördert werden können Substanzsicherungs- und Restaurierungsmaßnahmen an Baudenkmälern von nationaler Bedeutung einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile.
3 - Die Baudenkmäler müssen einen engen Bezug zum historischen Reformationsgeschehen aufweisen. - Gefördert werden können grundsätzlich nur Maßnahmen, die der Substanzerhaltung und Restaurierung im Sinne der Denkmalpflege dienen - Aufwendungen für Inneneinrichtung und Ausstattungsgegenstände, die ausschließlich mit der späteren Nutzung von Baudenkmälern im Zusammenhang stehen, sind nicht förderfähig. 2.4 Sonstige Baumaßnahmen - In Einzelfällen können an den Stätten der Reformationsgeschichte investive Maßnahmen gefördert werden, die nicht denkmalpflegerischer Art sind, um Bauwerke dafür zu ertüchtigen, den an sie gestellten Erwartungen im Jubiläumsjahr 2017 gerecht zu werden, insbesondere zur Verbesserung der Funktionalität. - Eine Förderung von Erweiterungs- oder Neubauten ist grundsätzlich nicht möglich. 3. Vorschlagsverfahren 3.1 Projekte - Projekte im Sinne von 2.2 können neben den Ländern auch andere Gebietskörperschaften, die Kirchen und sonstige Projektträger (z.b. Stiftungen, Vereine) zur Förderung vorschlagen Baumaßnahmen - Bei allen investiven Maßnahmen sind grundsätzlich die Länder vorschlagsberechtigt. - Bei mehreren Vorschlägen aus dem Bereich eines Landes sind diese vom Land nach Prioritäten zu ordnen. - Dem Vorschlag ist neben einem Kosten- und Finanzierungsplan eine Bestätigung beizufügen, dass es sich um ein Baudenkmal von nationaler Bedeutung handelt.
4 - Weiter ist dem Vorschlag eine Bestätigung des Landesdenkmalamtes beizufügen, aus der hervorgeht, dass es sich bei der beantragten Fördermaßnahme um eine denkmalpflegerische Maßnahme handelt. - Soweit im Einzelfall die Förderung einer investiven Maßnahme nach Nummer 2.4 vorgeschlagen wird, ist der Nachweis über eine baufachliche Prüfung und eine Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Denkmalschutzbehörde beizufügen. 4. Vergabe der Fördermittel 4.1 Allgemeine Voraussetzungen - Der BKM entscheidet über die Förderwürdigkeit eines Vorhabens unter Berücksichtigung dieser Fördergrundsätze, gegebenenfalls unter Beteiligung externer Sachverständiger. - Begonnene oder bereits abgeschlossene Projekte und investive Maßnahmen können nicht gefördert werden; deshalb darf mit dem Vorhaben vor Bewilligung der Zuwendung noch nicht begonnen worden sein. Im Vorfeld erforderliche Planungen und Bodenuntersuchungen gelten nicht als Beginn eines Vorhabens. - Auf Antrag können vom BKM oder der zuständigen Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem BKM Ausnahmen gemäß den zuwendungsrechtlichen Regelungen zum förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn zugelassen werden. - Nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes können Fördermittel überjährig zur Verfügung gestellt werden. - Die Bundesbeteiligung kann grundsätzlich bis zu 50% der zuwendungsfähigen Kosten betragen. 4.2 Baumaßnahmen - Der BKM entscheidet bei der Förderung einer Maßnahme nach Nummer 2.2 unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Landeskonservators / der Landeskonservatorin..
5 - Der Erstattungsanspruch für den Fall einer zweckwidrigen Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel ist regelmäßig dinglich zu sichern. 5. Antragstellung Das für die Antragstellung zu verwendende Formular kann unter folgender Adresse angefordert werden: 6. Inkrafttreten Diese Fördergrundsätze gelten ab dem 1. März 2011.
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