Förderung von Stiftungsprofessuren an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften

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1 Förderung von Stiftungsprofessuren an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften A U S S C H R E I B U N G W S / Im Rahmen ihrer Stiftungsaufgabe schreibt die Carl-Zeiss-Stiftung die Förderung von Stiftungsprofessuren aus.

2 1. ZIELSETZUNG Die Ausdifferenzierung der wissenschaftlichen Disziplinen führt kontinuierlich zu neuen Spezialisierungen und neuen Schwerpunkten. Die zeitnahe Berücksichtigung dieser Fortentwicklungen im Fächerspektrum der Hochschulen ist oft schwierig, weil die vorhandenen Stellen und Mittel längerfristig gebunden sind, zusätzliche Mittel aber von staatlicher Seite nicht bereitgestellt werden können. Die Einwerbung von Drittmitteln kann hier eine wichtige finanzielle Brücke zu einer späteren staatlichen Finanzierung solcher neuen Fachgebiete bilden. Außerordentlich bewährt hat sich dabei die Förderung von Stiftungsprofessuren durch Unternehmen oder Förderorganisationen. Bei der fachlichen Ausrichtung einer Stiftungsprofessur spielt allerdings nicht selten das persönliche Interesse des Drittmittelgebers eine wichtige Rolle. Das birgt die Gefahr in sich, dass das Angebot einer Stiftungsprofessur die bestehenden Prioritätensetzungen innerhalb der Hochschule verschiebt und damit eine fachliche Unausgewogenheit begünstigt. Die Carl-Zeiss-Stiftung möchte bei ihrer Förderung von Stiftungsprofessuren die begründeten Interessen der antragstellenden Hochschule in den Mittelpunkt stellen. Mit der Förderung verfolgt die Carl-Zeiss-Stiftung das Ziel, die Etablierung neuer, zukunftsträchtiger wissenschaftlicher Schwerpunkte durch Einrichtung entsprechender Professuren zu unterstützen. Im Interesse einer hohen Wirksamkeit muss eine Stiftungsprofessur sich überzeugend in das vorhandene Profil der antragstellenden Hochschule einfügen und sollte unter dem Gesichtspunkt der interdisziplinären Zusammenarbeit auch für die bereits vorhandenen Professuren einen Mehrwert bewirken.

3 2. FÖRDERGEGENSTAND UND UMFANG DER FÖRDERUNG Gegenstand der Förderung ist die Einrichtung neuer Professuren im Bereich der Natur- oder Ingenieurwissenschaften. Anträge aus dem Bereich der klinischen Medizin und der Architektur können nicht berücksichtigt werden. Die Universitäten können zur Einrichtung einer Stiftungsprofessur Mittel bis zur Höhe von maximal EUR beantragen. Da der Mittelbedarf zur Einrichtung einer Stiftungsprofessur sich nach Fach, vorhandener Grundausstattung und Hochschulstandort ganz erheblich unterscheiden kann, sind die beantragten Mittel sorgfältig zu begründen. Auf jeden Fall anzugeben ist auch der Minimalbedarf, der zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit der Professur nicht unterschritten werden darf, damit die Gutachter bei ihren Förderempfehlungen den finanziellen Rahmen kennen, innerhalb dessen eine Einrichtung der Professur aus Sicht der Hochschule Sinn macht. Das Eigeninteresse der Hochschule an der Einrichtung der Stiftungsprofessur muss durch einen finanziellen Eigenbeitrag der Hochschule schon während des Förderzeitraums deutlich zum Ausdruck kommen. Neben den Personalkosten der Stiftungsprofessur, für die die Carl-Zeiss-Stiftung einen Satz von Euro für eine W2-Professur und Euro für eine W3-Professur (jeweils inklusive Versorgungszuschlag) zu Grunde legt, dienen die Fördermittel der Finanzierung der Infrastruktur der Stiftungsprofessur (Personal-, Sach- und Investitionsaufwand). Für Investitionen dürfen höchstens 25% der gesamten Fördersumme verwendet werden. Die Förderung der Stiftungsprofessur ist als Anlauffinanzierung für einen Zeitraum von 5 Jahren gedacht. Voraussetzung der Förderung ist, dass die Professur auf Dauer eingerichtet wird. Die Hochschule muss sich deshalb bei der Antragstellung verbindlich dazu äußern, wie die Stiftungsprofessur mittelfristig in die alleinige Finanzierung der Hochschule überführt wird.

4 3. ANTRAGSBERECHTIGTE HOCHSCHULEN Unter Berücksichtigung der auf die Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Thüringen begrenzten Fördertätigkeit der Carl-Zeiss-Stiftung, die Konzentration der Fördertätigkeit auf Natur- und Ingenieurwissenschaften und im Interesse einer mittelfristig ausgewogenen Förderung der Hochschulstandorte sind 2017 die unten aufgeführten, staatlichen Hochschulen der drei Bundesländer Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Thüringen antragsberechtigt: Baden-Württemberg: Esslingen, Furtwangen, Offenburg, Reutlingen, Stuttgart Rheinland-Pfalz: Thüringen: Kaiserslautern, Mainz Erfurt, Jena, Nordhausen, Schmalkalden Jede der antragsberechtigten Hochschulen kann nur einen Antrag einreichen. 4. ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND FÖRDERKRITERIEN Wissenschaftliche Gutachten als Grundlage der Entscheidung: Die Entscheidung der Stiftung über eine Förderung wird in einem wettbewerblichen Verfahren unter Einschaltung von Gutachtern getroffen. Gefördert werden jeweils die Anträge, die die Notwendigkeit zur Einrichtung einer Stiftungsprofessur am überzeugendsten begründen. Förderkriterien: Die Stiftungsprofessuren der Carl-Zeiss-Stiftung sollen dazu dienen, der antragstellenden Hochschule die finanzielle Möglichkeit zu geben, rasch und zeitnah auf neue, für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit wichtige Entwicklungen in der Wissenschaft zu reagieren. In der Regel geht es dabei um die Erschließung neuer wissenschaftlicher Gebiete oder um wichtige Spezialisierungen im Rahmen der Ausdifferenzierung der wissenschaftlichen Disziplinen; aber auch andere zukunftsweisende Entwicklungen in der Wissenschaft können im Einzelfall die Einrichtung einer Stiftungsprofessur rechtfertigen.

5 Ein wesentliches Kriterium der Förderung ist, dass der vorgesehene Aufgabenbereich der Stiftungsprofessur mittelfristig wichtige Impulse für die wissenschaftliche Entwicklung des neuen Schwerpunktes, möglichst aber auch anderer an der Hochschule vorhandener Schwerpunkte erwarten lässt. Für die Hochschule muss die dauerhafte Einrichtung der Professur so hohe Priorität haben, dass sie die Stiftungsprofessur der Carl-Zeiss-Stiftung nach Ablauf der Förderzeit in den laufenden Haushalt der Hochschule übernimmt. Rechnungslegung und Abschlussbericht: Nach Ablauf der Förderung ist der Carl-Zeiss-Stiftung im Rahmen eines Abschlussberichts ein rechnerischer Verwendungsnachweis vorzulegen. Nicht verbrauchte Fördermittel sind der Stiftung zurückzuerstatten. 5. ANTRAGSTELLUNG Anträge können nur von der Leitung der Hochschule eingereicht werden. Pro Hochschule kann maximal ein Antrag gestellt werden. Die Anträge sind an folgende Adresse zu richten: Carl-Zeiss-Stiftung Frau Judith Schöffler Königstraße 46 (im Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg) Stuttgart Bewerbungsschluss ist der 24. Februar Anträge, die nach diesem Datum eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Carl-Zeiss-Stiftung strebt an, die Förderentscheidung bis zum Ende des Sommersemesters 2017 zu treffen. Weitere Einzelheiten zur Antragstellung können den Richtlinien zur Antragstellung entnommen werden.

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