Richtlinien zur Förderung von Umweltschutzmaßnahmen

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1 Richtlinien zur Förderung vn Umweltschutzmaßnahmen (Gültig ab ) Allgemeines Die seit dem geltenden Richtlinien zur Förderung.g. Maßnahmen wurden geändert. Die Gemeinde Graben-Neudrf fördert: I. Thermische Slaranlagen, Bimasse- und Wärmepumpenanlagen swie Erdwärmesnden im privaten Bereich II. III. IV. Blckheizkraftwerke bis 20 KW Strmspeicher für Phtvltaikanlagen Zuschuss zur Erstellung eines Energieberatungsberichtes V. Gehölzschenkungsinitiative / Baumspende VI. die Begrünung vn Haus- und Garagendächern VII. Inkrafttreten Eine Förderung kann nur im Rahmen der für diese Zwecke bereit gestellten Haushaltsmittel und nur bei Vrliegen der unten genannten Vraussetzungen bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Bezuschussung besteht auch bei Vrliegen der Vraussetzungen nicht. Ein Zuschuss wird nur auf Antrag gewährt. Zur Antragstellung sind die Eigentümer vn Grundstücken auf der Gemarkung Graben-Neudrf berechtigt. Pr Grundstück bzw. Gebäudeeinheit wird nur ein einmaliger Zuschuss gewährt. Der Antrag auf Bezuschussung ist schriftlich bei der Gemeinde Graben-Neudrf mit Beifügung des Nachweises über eine BAFA/KfW-Förderung (Ausnahme Ziffer V. bis VIII.) einzureichen. Der Zuschussantrag wird nach Genehmigung durch die Gemeinde Graben-Neudrf und Realisierung durch einen Fachbetrieb/Antragsberechtigten Energieberater ausgezahlt. Die Gewährung eines Zuschusses ersetzt ntwendige öffentliche der privatrechtliche Genehmigungen nicht. Eigenleistungen sind nicht zuschussfähig, Ausnahme Ziffer VI. Der Betreiber verpflichtet sich, die geförderten Anlagen künftig s zu unterhalten bzw. zu warten, dass eine ständige Betriebsbereitschaft besteht. Seite 1

2 I. Förderung vn thermischen Slaranlagen, Bimasse und Wärmepumpenanlagen Die Gemeinde Graben-Neudrf ist Partner des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkntrlle (BAFA). Sie kppelt die Förderung vn Slar-, Bimasse- und Wärmepumpenanlagen an das BAFA-Prgramm Erneuerbare Energien. Nur bei gleichzeitiger Förderung durch das BAFA können slche Anlagen auf Graben- Neudrfer Gemarkung einen Zuschuss der Gemeinde erhalten. Der Zuschuss der Gemeinde entspricht der BAFA-Fördersumme, höchstens 500,--. Vn der Förderung ausgenmmen sind Anlagen zur Erzeugung vn Przesswärme. Eine Förderung durch die Gemeinde Graben-Neudrf gilt nur für Anlagen, die vn der BAFA gefördert werden. Eine Förderung wird nur auf schriftlichen, frmlsen Antrag gewährt. Dem Förderantrag ist ein Nachweis über eine BAFA-Förderung beizufügen. Pr Grundstück bzw. Gebäudeeinheit wird nur ein einmaliger Zuschuss gewährt. Der Antrag ist schriftlich bei der Gemeinde Graben-Neudrf einzureichen. Der Zuschussbetrag wird nach Genehmigung durch die Gemeinde Graben-Neudrf ausbezahlt. Die Gewährung eines Zuschusses ersetzt ntwendige öffentliche der privatrechtliche Genehmigungen nicht. Die Auszahlung der Fördermittel erflgt nach Vrlage des Nachweises der BAFA- Förderung, ebens eine Bescheinigung der ein Nachweis, dass die Anlage in Betrieb ist, einwandfrei funktiniert und den geltenden Vrschriften entspricht. Eigenleistungen sind nicht zuschussfähig. Der Betreiber verpflichtet sich, die geförderte Anlage künftig s zu unterhalten bzw. s zu warten, dass eine ständige Betriebsbereitschaft besteht. aufgehben. Unrechtmäßig erhaltene Beträge werden mit der Aufhebung zur Zahlung fällig und sind ab Empfang der Zahlung mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Seite 2

3 II. Förderung vn Blckheizkraftwerken (BHKW) Die Gemeinde Graben-Neudrf ist Partner des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkntrlle (BAFA). Sie kppelt die Förderung vn Blckheizkraftwerken bis 20 KW an das BAFA-Prgramm Kraft-Wärme-Kpplung. Nur bei gleichzeitiger Förderung durch das BAFA können slche Anlagen auf Graben-Neudrfer Gemarkung einen Zuschuss der Gemeinde erhalten. Der Zuschuss der Gemeinde entspricht der BAFA-Fördersumme, höchstens 500,--. Die Anlagen werden vm BAFA gefördert. Eine Förderung wird nur auf schriftlichen, frmlsen Antrag gewährt. Dem Förderantrag ist ein Nachweis über eine BAFA-Förderung beizufügen. Zur Antragstellung sind die Eigentümer vn Grundstücken auf Gemarkung Graben-Neudrf berechtigt. Pr Grundstück bzw. Gebäudeeinheit wird nur ein einmaliger Zuschuss gewährt. Der Antrag auf Bezuschussung ist schriftlich bei der Gemeinde Graben-Neudrf einzureichen. Der Zuschussbetrag wird nach Genehmigung durch die Gemeinde Graben-Neudrf ausbezahlt. Die Gewährung eines Zuschusses ersetzt ntwendige öffentliche der privatrechtliche Genehmigungen nicht. Die Auszahlung der Fördermittel erflgt nach Vrlage des Nachweises der BAFA- Förderung, ebens eine Bescheinigung der ein Nachweis, dass die Anlage in Betrieb ist, einwandfrei funktiniert und den geltenden Vrschriften entspricht. Eigenleistungen sind nicht zuschussfähig Der Betreiber verpflichtet sich, die geförderte Anlage künftig s zu unterhalten bzw. s zu warten, dass eine ständige Betriebsbereitschaft besteht. aufgehben. Unrechtmäßig erhaltene Beträge werden mit der Aufhebung zur Rückzahlung fällig und sind ab Empfang der Zahlung mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Seite 3

4 III. Förderung vn Strmspeichern für Phtvltaikanlagen Die Gemeinde Graben-Neudrf fördert Strmspeicher für Strm aus Phtvltaikanlagen. Pr Haushalt werden diese Speicher mit einer Kapazität bis 10 kw/h mit je 100,-- pr kw/h bezuschusst, höchstens 500,--. Die Strmspeicher sind statinär und stehen in direkter Verbindung mit einer Phtvltaikanlage. Eine Förderung durch die Gemeinde Graben-Neudrf gilt nur für Anlagen, die vn der KfW gefördert werden. Eine Förderung wird nur auf schriftlichen, frmlsen Antrag gewährt. Dem Förderantrag sind Nachweise über die KfW Förderung, swie die Speicherkapazität und die zugehörige PV-Anlage beizufügen. Des Weiteren ist dem Antrag eine technische Beschreibung und Kstenschätzung beizufügen. Zur Antragstellung sind die Eigentümer vn Grundstücken auf der Gemarkung Graben-Neudrf berechtigt. Pr Grundstück bzw. Gebäudeeinheit wird nur ein einmaliger Zuschuss gewährt. Anträge sind vr Beginn der Maßnahme zu stellen. Der Zuschussbetrag wird nach Genehmigung durch die Gemeinde Graben-Neudrf und Realisierung der Maßnahme durch einen Fachbetrieb ausbezahlt. Die Gewährung eines Zuschusses ersetzt ntwendige öffentliche der privatrechtliche Genehmigungen nicht. Rechnungs- swie Zahlungsbelege sind als Nachweis vrzulegen, ebens eine Bescheinigung der ein snstiger Nachweis, dass die Anlage in Betrieb ist, einwandfrei funktiniert und den geltenden Vrschriften entspricht. Eigenleistungen sind nicht zuschussfähig. Der Betreiber verpflichtet sich, die geförderte Anlage künftig s zu unterhalten bzw. s zu warten, dass eine ständige Betriebsbereitschaft besteht. aufgehben. Unrechtmäßig erhaltene Beträge werden mit der Aufhebung zur Rückzahlung fällig und sind ab Empfang der Zahlung mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Seite 4

5 IV. Zuschuss zur Erstellung eines Energieberatungsberichtes Die Gemeinde Graben-Neudrf ist Partner des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkntrlle (BAFA). Sie kppelt die Förderung der Erstellung eines Energieberatungsberichtes an das BAFA-Prgramm Vr-Ort-Beratung. Nur bei gleichzeitiger Förderung durch das BAFA können slche Anlagen auf Graben- Neudrfer Gemarkung einen Zuschuss der Gemeinde erhalten. Der Zuschuss der Gemeinde entspricht 30% der BAFA-Fördersumme, höchsten 200,--. Die Vr-Ort-Beratung wird vm BAFA gefördert. Eine Förderung wird nur auf schriftlichen, frmlsen Antrag gewährt. Dem Förderantrag ist ein Nachweis über eine BAFA-Förderung und eine Rechnung der Vr-Ort-Beratung beizufügen. Zur Antragstellung sind die Eigentümer vn Grundstücken auf Gemarkung Graben-Neudrf berechtigt. Pr Grundstück bzw. Gebäudeeinheit wird nur ein einmaliger Zuschuss gewährt. Der Antrag auf Bezuschussung ist schriftlich bei der Gemeinde Graben-Neudrf einzureichen. Der Zuschussbetrag wird nach Genehmigung durch die Gemeinde Graben-Neudrf ausbezahlt. Die Gewährung eines Zuschusses ersetzt ntwendige öffentliche der privatrechtliche Genehmigungen nicht. Die Auszahlung der Fördermittel erflgt nach Vrlage des Nachweises der BAFA- Förderung, ebens eine Rechnung über die Vr-Ort-Beratung. Der Betreiber verpflichtet sich, die geförderte Anlage künftig s zu unterhalten bzw. s zu warten, dass eine ständige Betriebsbereitschaft besteht. aufgehben. Unrechtmäßig erhaltene Beträge werden mit der Aufhebung zur Rückzahlung fällig und sind ab Empfang der Zahlung mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Seite 5

6 V. Gehölzschenkungsinitiative / Baumspende 1) Fördergegenstand Der sicherste Weg, an der Fülle teilzuhaben und auch der nachflgenden Generatin ein Stück lebendige Freude an der Natur zu hinterlassen, ist selbst einen der mehrere Bäume zu pflanzen. Die Entwicklung und Etablierung vn innerörtlichen Baumbeständen tragen entscheidend zum Klimaschutz bei und Fördern das Mikr- /Kleinklima innerhalb der Gemeinde. Das erklärte Ziel der Gemeinde Graben-Neudrf ist es die Neuanpflanzung vn innerörtlichen Bäumen zu fördern. Zu diesem Zweck legt die Gemeinde an der Infrmatin eine Bestellliste für Bäume aus der veröffentlicht einen Bestellzettel im Mitteilungsblatt: Die Spielregeln der Baumspende: auf dem beigefügten Bestellzettel ntieren Sie, was für Bäume und welche Srten Sie haben möchten, maximal 5 Bäume je Bestellung (in begründeten Ausnahmefällen, z.b. bei Vereinen können nach Rücksprache mit dem Bauamt auch mehr Bäume bestellt werden). Berechtigt zur Bestellung sind nur Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Graben- Neudrf, swie Initiativen und Vereine innerhalb der Gemeinde Graben-Neudrf Bitte prüfen Sie, b das Grundstück, auf dem Sie pflanzen möchten, grß genug ist, um die erfrderlichen Grenzabstände nach dem Nachbarrechtsgesetz Baden- Württemberg einzuhalten (z.b. 4 m bei hchstämmigen Bäumen). Tragen Sie bitte den Pflanzrt (Anschrift) in den Bestellzettel ein. Den Bestellzettel geben Sie bitte an der Infrmatin im Rathaus ab. Im Mitteilungsblatt werden zwei Termine im Spätjahr bekanntgegeben an denen die Bäume beim Bauhf der Gemeinde abgehlt werden können. Eine Baumspende kann nur im Rahmen der für diese Zwecke bereit gestellten Haushaltsmittel bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf einen Baum/Bäume entsteht durch die Bestellung bei der Gemeinde nicht. Seite 6

7 VI. Förderung der Dachbegrünung Die Begrünung vn Dächern auf der Graben-Neudrfer Gemarkung wird mit 50 % der Herstellungsksten, maximal jedch mit 390,-- bis 30 qm Dachfläche und 770,-- ab 30 qm Dachfläche gefördert. Eine Förderung entfällt, wenn gesetzliche Vrschriften der anderweitige Verpflichtungen zur Durchführung der Maßnahme bestehen. Die zu begrünende Fläche muss mindestens 15 qm grß sein. Eine Förderung wird nur auf schriftlichen, frmlsen Antrag gewährt. Dem Antrag sind ein Lageplan des Anwesens mit Kennzeichnung des Gebäudes, auf dem die Dachbegrünung durchgeführt wurde und die Rechnung beizufügen. Die Auszahlung des Zuschusses erflgt nach Durchführung der Maßnahme und nach Besichtigung des Daches durch einen Beauftragten der Gemeinde. Die Auszahlung ist schriftlich mit Nachweis der entstandenen Ksten (Rechnungsbelege) innerhalb eines Jahres nach der Durchführung zu beantragen. Der Antragsteller verpflichtet sich, die geförderte Begrünung künftig s zu unterhalten, dass diese auf Dauer besteht. aufgehben. Unrechtmäßig erhaltene Beträge werden mit der Aufhebung zur Rückzahlung fällig und sind ab Empfang der Zahlung mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. VII. Inkrafttreten Diese geänderten Richtlinien treten zum in Kraft. Graben-Neudrf, den 20. Dezember 2016 Christian Eheim Bürgermeister Seite 7

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