RICHTLINIEN für die Vergabe von Zuschüssen aus dem Förderprogramm Energiesparmaßnahmen der Stadt Starnberg

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1 RICHTLINIEN für die Vergabe von Zuschüssen aus dem Förderprogramm Energiesparmaßnahmen der Stadt Starnberg 1. Ziel und Anwendungsbereich Ziel des Förderprogramms ist es, den Bürgerinnen und Bürgern einen Anreiz zum Einbau energiesparender Bauteile zu geben und auf diese Weise eine Verringerung des Energieverbrauchs und des Schadstoffausstoßes zu erreichen. Gefördert werden können Maßnahmen an Wohngebäuden innerhalb der Stadt Starnberg. 2. Fördervoraussetzungen Die Antragstellung muss vor der Auftragsvergabe und vor dem Beginn der Maßnahme/n erfolgen. Bereits in Auftrag gegebene bzw. begonnene Maßnahmen können nicht gefördert werden. Eine Förderung für gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen ist ebenfalls nicht möglich. Für das Objekt muss ein Sanierungskonzept oder ein Energiegutachten vorliegen. Bei dem Förderprogramm handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Starnberg. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung von Zuschüssen besteht nicht. 3. Antragstellung Antragsberechtigt sind Eigentümer von rechtmäßig bestehenden und erhaltenswerten Wohngebäuden und Wohnungen im Gebiet der Stadt Starnberg, Hausverwalter mit Zustimmung der Eigentümergemeinschaft sowie Mieter mit Zustimmung der Eigentümer. Eine Förderung ist nur auf schriftlichen Antrag (Formblatt) möglich, der vor Auftragsvergabe bei der Stadtverwaltung eingereicht werden muss. Dem Antrag müssen das Sanierungskonzept / Energiegutachten, ein detaillierter Kostenvoranschlag für die geplante Maßnahme sowie ggf. der Ablehnungsbescheid über die Gewährung von Mitteln aus anderen Förderprogrammen, wie denen des Bundes oder Landes, beiliegen. Für die Zuschussgewährung erhebliche Änderungen und Tatsachen, die nach Antragstellung eintreten, sind der Stadt unverzüglich mitzuteilen. Anträge und Richtlinien sind während der Öffnungszeiten im Rathaus, Bauamt (Zimmer 304 im 3. Stock; Tel.: ) erhältlich oder können auf der Internetseite ( der Stadt Starnberg heruntergeladen werden. 4. Geförderte Maßnahmen Die Maßnahmen müssen durch Fachfirmen ausgeführt werden (s. auch Punkt 6.).

2 Gefördert werden im Einzelnen folgende Maßnahmen: 4.1 Wärmedämmung (nicht bei Neubauten) Gefördert werden Maßnahmen zur Verringerung von Wärmeverlusten an Altbauten, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Nicht gefördert werden Maßnahmen unter Verwendung folgender Materialien: (H)FCKW/CKW-geschäumte Dämmstoffe, Spanplatten der Emissionsklassen 2 und 3, Faserdämmstoffe, die nicht die Kriterien nach Anhang V Nr. 7.1 (1) der Gefahrstoffverordnung erfüllen, Materialien/Stoffe ohne bauaufsichtliche Zulassung. Maßnahmen unter Verwendung tropischer Holzarten werden nur gefördert, wenn das Holz nachweislich aus zertifizierter naturnaher Forstwirtschaft stammt (z. B. FSC-Siegel). 4.2 Dächer und Decken Die Wärmedämmung an Dächern und Decken wird bezuschusst, wenn sie die gesamte Dachfläche des Gebäudes oder die gesamte Dachgeschossbodenfläche (bei unbeheiztem Dachraum) bzw. die Kellerdecke umfasst. Die Förderung richtet sich nach dem durch Dämmung erreichten U-Wert. Die Einhaltung des U-Werts muss durch einen zugelassenen Energieberater nachgewiesen werden. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn ein Dämmstoff mit der aufgeführten Kombination des Bemessungswertes der Wärmeleitfähigkeit (WL) und der Dämmstoffdicke (d) verwendet wird. Die Daten müssen dann durch die Herstellerfirma bzw. den beauftragten Handwerksbetrieb bestätigt werden. Die in den Tabellen angegebenen Dämmstoffdicken sind jeweils Mindestwerte Dächer Steildächer müssen einen U-Wert von 0,20 erreichen. Diese Anforderung wird Die Förderung für Ein-/Zweifamilienhäuser mit Steildach beträgt Die Förderung für Mehrfamilienhäuser richtet sich nach der Dachfläche: Dächer Euro bis 300 m bis 400 m bis 500 m über 500 m

3 Flachdächer müssen ebenfalls einen U-Wert von 0.20 erreichen. Diese Anforderung wird Die Fördersumme entspricht derjenigen von Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen Der neu isolierte Dachboden muss einen U-Wert von 0.20 einhalten. Diese Anforderung wird Der Zuschuss beträgt 30 % der angefallenen Kosten, maximal Kellerdecken Die neu isolierte Kellerdecke muss einen U-Wert von 0,30 einhalten. Diese Anforderung wird cm Der Zuschuss beträgt 30 % der angefallenen Kosten, maximal Außenwände Die Dämmung von Außenwänden wird gefördert. Die Förderung richtet sich nach dem erreichten U-Wert. Die Einhaltung des U-Werts muss durch einen Energieberater nachgewiesen werden. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn ein Dämmstoff mit der aufgeführten Kombination des Bemessungswertes der Wärmeleitfähigkeit (WL) und der Dämmstoffdicke (d) verwendet wird. Die Daten müssen dann durch die Herstellerfirma bzw. den beauftragten Handwerksbetrieb bestätigt werden. Die in der Tabelle angegebenen Dämmstoffdicken sind jeweils Mindestwerte. Die gedämmten Außenwände müssen einen U-Wert von 0,24 erreichen. Diese Anforderung wird cm Die Förderung beträgt 10 % der Kosten, bei Reihenhäusern max , bei Ein- und Zweifamilienhäusern max und bei Mehrfamilienhäusern max

4 4.4 Fenstertausch - Einbau von Wärmeschutzfenstern Der Einbau von Wärmeschutzfenstern wird gefördert, wenn die Verglasung nach dem Austausch einen Ug-Wert von höchstens 1,1 aufweist. Bei Fenstern mit Holz- oder Holz- Verbund-Rahmen beträgt die Förderung 10% der Kosten, maximal Bei Fenstern mit anderen Rahmen oder bei reinem Glastausch beträgt die Förderung 7,5 % der Kosten, maximal 750. Werden in einem Mehrfamilienhaus alle Fenster ersetzt, so wird der maximale Förderbetrag für das Haus auf 3.500,- beim Einbau von Holz- oder Holz-Verbundfenstern, bzw ,- beim Einbau von Fenstern mit anderen Rahmen oder reinem Glastausch beschränkt. 5. Umfang der Förderung Die Höhe der jeweiligen Fördersumme ist unter Ziffer 4 angegeben. Die Zuteilung der Förderung im Rahmen der verfügbaren Fördermittel erfolgt in der Reihenfolge des Datums des Antragseinganges; ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Der komplette Auszahlungsantrag mit allen erforderlichen Unterlagen und Nachweisen muss innerhalb von 6 Monaten, jedoch bis spätestens des laufenden Jahres bei der Stadt eingereicht werden. Später eingehende Auszahlungsanträge können im laufenden Haushaltsjahr nicht mehr berücksichtigt werden. 6. Auszahlung des Zuschusses Nach Abschluss der Arbeiten sind folgende Unterlagen im Bauamt der Stadt Starnberg einzureichen: - ausgefülltes Formblatt Auszahlungsantrag mit Bestätigung der ausführenden Firma - Original der Abschlussrechnung - Zahlungs- bzw. Überweisungsbeleg - sämtliche, sonst geforderten Nachweise Nach Erhalt der Endabrechnung wird die Maßnahme von der Stadt Starnberg nochmals geprüft und der Betrag anschließend überwiesen. 7. Allgemeine Regelungen Kosten, die durch einen Zuschuss abgedeckt werden, dürfen weder direkt noch indirekt auf Mieter umgelegt werden! Die Stadt Starnberg ist berechtigt, die Maßnahmen auf ihre antragsgemäße und fachgerechte Ausführung hin zu überprüfen und ggf. Fachleute hinzuzuziehen. Zu diesem Zweck ist Beauftragten der Stadt auf Verlangen eine Ortsbesichtigung zu gestatten. Die Stadt behält sich vor, Zuschüsse nebst Zinsen zurückzufordern, wenn diese für andere als die bewilligten Zwecke verwendet, unbrauchbar gemacht oder zweckentfremdet werden oder wenn die Überprüfung verweigert wird.

5 8. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am in Kraft. Starnberg, den Stadt Starnberg F. Pfaffinger Erster Bürgermeister

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