Die Wissenschaftliche Hilfskraft Ganze Arbeit, halbe Rechte?

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1 Die Wissenschaftliche Hilfskraft Ganze Arbeit, halbe Rechte?

2 Gliederung Der Status der wissenschaftlichen Hilfskräfte innerhalb des wissenschaftlichen Nachwuchses/Mittelbaus - Rechtliche Grundlage (HG NW) Befristungsrecht (WissZeitVG) Bezahlung Sonstige Arbeitsrechtliche Regelungen Leitlinien für die Vertragsgestaltung im wiss. Mittelbau

3 Das neue LPVG Am ist das neue Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) in Kraft getreten. Grundlegende Änderung im Bereich der wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten : Diese Beschäftigtengruppe wird wie alle anderen Beschäftigten der Hochschule ohne Antragserfordernis vom zuständigen Personalrat vertreten. In die Gruppe des zu vertretenden Personals wurden u.a. die wissenschaftlichen Hilfskräfte aufgenommen.

4 Das Hochschulgesetz NW 46 (1) Die wissenschaftlichen Hilfskräfte erfüllen in den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, einer anderen Person mit selbständigen Lehraufgaben oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters.

5 Das Hochschulgesetz NW 46 Ihnen kann die Aufgabe übertragen werden, als Tutorin oder Tutor Studierende und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen. (2) Die Bestellung als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt im Einvernehmen mit der Person, unter deren Verantwortung sie stehen. Sie werden mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt (max. 19 Stunden /Woche).

6 Das Hochschulgesetz NW Im Vergleich 44 (3) Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung auf eine weitere wissenschaftliche Qualifikation gegeben werden, wenn sie befristet beschäftigt sind. Wesentlicher Unterschied der beiden Stellenkategorien!

7 Befristung Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 12. April 2007, Artikel 1 WissZeitVG Die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlich und künstlerischem Personal ist in den 1-6 geregelt.

8 WissZeitVG 1 Abs. 1 Regelt den Geltungsbereich Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften gelten die 2 und 3. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden.

9 WissZeitVG 2 Abs. 1 Regelt die Befristungsdauer Ohne Promotion: Vertragsdauer bis zu sechs Jahren möglich Nach abgeschlossener Promotion: Vertragsdauer bis zu sechs Jahren (Medizin: neun Jahre) möglich Ergänzung: die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung ohne Promotion und Promotionszeiten ohne Beschäftigung zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben.

10 WissZeitVG 2 Abs. 1 Wichtige Änderung: Die insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

11 WissZeitVG 2 Abs. 1 Wichtig: es handelt sich in allen Fällen um eine sachgrundlose Befristung Damit sind insgesamt 12 Jahre (Medizin 15 Jahre) sachgrundlose Befristung in beliebig kleinen Portionen möglich!

12 WissZeitVG 2 Abs. 2 Wichtige Änderung: Die Befristung von Arbeitsverträgen ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird. Befristung ohne Höchstdauer möglich, hat Vor- und Nachteile!!

13 WissZeitVG 2 Abs. 3 Regelt die Anrechnung von Vertragszeiten auf die Höchstgrenzen Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind anzurechnen: alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des 5 abgeschlossen wurden. entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach 3.

14 WissZeitVG 2 Abs. 3 befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften (z.b. Teilzeit- und Befristungsgesetz) abgeschlossen wurden. Zeiten eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die vor dem Abschluss eines Studiums (SHK-Verträge) liegen, sind nicht anzurechnen.

15 WissZeitVG 2 Abs. 3 Achtung: WHK-Verträge ab 10 h werden angerechnet! Allerdings gelten folgende Einschränkungen: WHK (M.A.-Abschluss) = über 9 Stunden, anrechenbar WHF (B.A.-Abschluss), nicht eingeschrieben in einem weiter qualifizierenden Studiengang = über 9 Stunden, anrechenbar WHF (B.A.-Abschluss), eingeschrieben in einem Master-Studiengang = bis max. 19 Stunden nicht anrechenbar

16 WissZeitVG 2 Abs. 5 Regelt die Tatbestände, die zu einer für die Höchstdauer der Befristung unschädlichen Verlängerung eines Arbeitsvertrages führen: Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 (gilt nicht für Drittmittel) verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um 1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gewährt worden sind,

17 WissZeitVG 2 Abs Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, 3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,

18 WissZeitVG 2 Abs Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes und 5. Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben nach 3 (Gleichstellung) oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats. Eine Verlängerung darf in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten.

19 Bezahlung Die Verträge der wissenschaftlichen Hilfskräfte fallen nicht in den Geltungsbereich des TV-L! Es wird eine Pauschalvergütung nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder festgelegt. Letzter Beschluss der Mitgliederversammlung am 10./11. April 2013: Stundenvergütung ab SoSe 2013: Bachelor-Abschluss: 11,35 (max. 12,49 ) Master-Abschluss: 15,04 (max. 16,54 )

20 Bezahlung Stundenvergütung ab SoSe 2014: Bachelor-Abschluss: 11,68 (max. 12,85 ) Master-Abschluss: 15,49 (max. 17,04 ) Es liegt im Ermessen der jeweiligen Hochschule, ob (und ab wann) sie den jeweils geltenden Höchstrahmen ausschöpft oder darunter bleibt. Bezahlung an der Universität Duisburg-Essen zur Zeit: Bachelor-Abschluss: 12,17 Master-Abschluss: 14,45

21 Urlaub Der Urlaubsanspruch ist nach dem Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) geregelt. 3 Dauer des Urlaubs (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Nach TV-L: 30 Arbeitstage

22 Sonstige Arbeitsrechtliche Regelungen Viele zum Vorteil der Beschäftigten geltende Regelungen der TV-L finden auf WHK keine Anwendung, wie z.b. : erweiterte Kündigungsfristen Arbeitsbefreiung aus besonderen Gründen Für WHK-Verträge wird keine Arbeitsplatzbeschreibung erstellt. In vielen Fällen wird der WHK kein eigener Arbeitsplatz zugewiesen.

23 Leitlinien für die Vertragsgestaltung im wiss. Mittelbau Seit 2006 existiert eine vom PR wiss. initiierte Richtlinie zur Gestaltung von Vertragsverhältnissen im wiss. Mittelbau, die allerdings WHK-Verträge nicht berücksichtigt. Danach muss bei Verträge mit einer Laufzeit unter 12 Monaten diese begründet werden. Zur Zeit ist eine neue Leitlinie in der Gremiendiskussion.

24 Leitlinien für die Vertragsgestaltung im wiss. Mittelbau Der PR wiss. strebt die Umsetzung folgender Regeln für WHK an: WHK-Stellen sollen nicht längerfristig zur Finanzierung einer Promotion eingesetzt, sondern allenfalls als Übergangsfinanzierung für einen begrenzten Zeitraum akzeptiert werden. Die Erledigung von Daueraufgaben im Rahmen einer längerfristigen Beschäftigung soll nicht auf WHK-Stellen erfolgen. Eine maximale Beschäftigungsdauer von zwei Jahren als WHK nach Abschluss des Studiums wird empfohlen. Eine Arbeitsplatzbeschreibung ist auch für diese Stellenform zu erstellen.

25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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