R U N D S C H R E I B E N Nr. 4 / 2005

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1 R U N D S C H R E I B E N Nr. 4 / 2005 Änderungen in der Personalstruktur nach Einführung des Landeshochschulgesetzes (GBL. vom 5. Januar 2005, Seite 1) Sehr geehrte Damen und Herren, mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ist das Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz LHG) in Kraft und gleichzeitig das bisher für die Universitäten geltende Universitätsgesetz außer Kraft getreten. Mit diesem Rundschreiben soll Ihnen ein Überblick über die Änderungen in der Personalstruktur gegeben werden. I. Bisherige Personalstruktur nach dem Universitätsgesetz (UG): Die Personalkategorien der wissenschaftlichen Assistenten, der Oberassistenten und der Hochschuldozenten sind mit Einführung des LHG weggefallen. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden o.a. Dienstverhältnisse bleiben nach der Übergangsregelung des Artikels 27, 8 Zweites Hochschulrechtsänderungsgesetz vom 1. Januar 2005 bestehen. Für diese Dienstverhältnisse einschließlich möglicher Verlängerungen gelten die dienstrechtlichen Bestimmungen des bisherigen Universitätsgesetz weiter. Ebenfalls unverändert bleibt der korporationsrechtliche Status. II. Zukünftige Personalstruktur nach 44 Landeshochschulgesetz (LHG) für das hauptberufliche wissenschaftliche Personal: 1.) Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren) 2.) wissenschaftliche Mitarbeiter und 3.) Lehrkräfte für besondere Aufgaben. zu 1.) Hochschullehrer: - W 1 Juniorprofessoren ( 51 LHG)

2 Als neues Instrument der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses wird unter Fortbestand des Habilitationsrechts die Juniorprofessur eingeführt. Aufgaben: Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre, Studium sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur zu qualifizieren. Einstellungsvoraussetzungen: - abgeschlossenes Hochschulstudium - pädagogische Eignung - herausragende Promotion Vorzeiten: Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase nicht mehr als sechs Jahre betragen haben. Berufungsverfahren: Dauer: Juniorprofessoren werden im Rahmen eines Berufungsverfah-rens ( 51 Abs.4 LHG) vom Rektor berufen. Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu 4 Jahren zu Beamten auf Zeit durch den Rektor ernannt. Das Beamten-verhältnis soll mit Zustimmung des Juniorprofessors bei positiver Evaluierung auf insgesamt 6 Jahre verlängert werden. Die Be-soldung erfolgt nach Besoldungsgruppe W1. Evaluation: Der für unsere Universität gültige und vom Rektorat verabschie-dete Leitfaden ( geht das?/ Stichwort "Juniorprofessuren") für die Verlängerung der Dienstverhältnisse von Juniorprofessoren wurde den Dekanaten mit Schreiben vom 23. Juli 2004 bekannt gegeben. Auf diese Regelung wird verwiesen. Zu beachten ist, dass nach dem LHG die Juniorprofessoren in der ersten Phase für die Dauer bis zu 4 Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt werden, im Leitfaden aber noch 3 Jahre zugrun-degelegt wurden.

3 Lehrumfang: 1. Phase: 4 LVS 2. Phase: 6 LVS - W 2 Professoren auf Zeit ( 50 Abs. 2 LHG): Es stehen insgesamt nur 7 Stellen zur Verfügung. Mit dieser Professur auf Zeit soll eine adäquate Entwicklungsposition für Nachwuchswissenschaftler geschaffen werden. Sie dient zur Förderung des besonders qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses an Universitäten (Es gilt aber das Hausberufungsverbot gem. 48 Abs. 3 LHG). Für die Aufgaben gilt 46 LHG entsprechend, die Einstellungsvoraussetzungen sind in 47 LHG geregelt und für die Besetzung gilt das Berufungsverfahren nach 48 LHG. Dauer: Die Berufung erfolgt in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von höchstens 6 Jahren durch den Rektor. Die Besoldung erfolgt nach Besoldungsgruppe W2. -> -> Es ist möglich, W3-Stellen nach W2 befristet unter zu besetzen. Zu 2.) Wissenschaftliche Mitarbeiter ( 52 LHG): Wissenschaftliche Mitarbeiter sind die Beamten und Angestellten, denen weisungsgebunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung, wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Für alle Arten von wissenschaftlichen Mitarbeitern gilt, dass der jeweilige Vorgesetzte weisungsbefugt ist. 2.1 neu: Akademischer Rat auf Zeit ( 52 Abs. 4 LHG) Mit der Einführung eines Beamtenverhältnisses als Akademischer Rat auf

4 Zeit soll u.a. ein dem bisherigen C1- Beschäftigungsverhältnis als Wissenschaftlicher Assistent entsprechendes Dienstverhältnis für Nachwuchswissenschaftler/innen mit qualifizierter Promotion - auch mit der Möglichkeit der Habilitation - geschaffen werden. Ebenso dient dieses Amt aber zur Überbrückung von Beschäftigungsverhältnissen nach der Habilitation. Nach der Gesetzesbegründung wird hiermit eine weitere befristetet Beschäftigung von hochqualifizierten Mitarbeitern, vor allem in Forschungsprojekten, ermöglicht. Aufgaben: Dem Akademischen Rat auf Zeit ist die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu übertragen und Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Weiterbildung zu geben. Voraussetzungen: Dauer: Neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ist eine qualifizierte Promotion erforderlich. Im Regelfall erfolgt die Ernennung im Beamtenverhältnis auf Zeit für 3 Jahre durch den Rektor. Das Dienstverhältnis kann um bis zu 3 Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses oder eine erneute Ernennung zum Akademischen Rat auf Zeit ist unzulässig. Die Besoldung erfolgt nach Besoldungsgruppe A Wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen bzw. wissenschaftliche Hilfskräfte (geprüft) ( 52 LHG / 57 a HRG vom ) Im Angestelltenbereich ist eine Befristung für Personal, das nicht promoviert ist, bis zu sechs Jahren zulässig. Nach Abschluss der Promotion besteht die Möglichkeit, weitere sechs Jahre befristet beschäftigt zu werden. Auf diese Höchstbeschäftigungszeiten in der sogenannten Qualifizierungsphase sind sämtliche befristeten Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse anzurechnen, soweit sie mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten betragen.

5 zu 3.) Lehrkräfte für besondere Aufgaben ( 54 LHG) - Im Beamtenverhältnis (Studienrat an einer Hochschule) oder als Angestellte vermitteln sie überwiegend technische oder praktische Fähigkeiten sowie Kenntnisse in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden. - Lektoren ( 54 Abs. 4 LHG) Sie sind insbesondere im Sprachpraktischen Unterricht eingesetzt. Hier ergibt sich durch die HRG-Änderung eine Befristungsproblematik (vergl. Wie geht das, Stichworte Lektoren oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben ). III. Sonstiges wissenschaftliches Personal - Wissenschaftliche Hilfskräfte mit Hochschulabschluss können bis zur Dauer von vier Jahren zeitnah zum ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss befristet beschäftigt werden. - Studentische Hilfskräfte, die in einem Studiengang immatrikuliert sind, der zu einem ersten Hochschulabschluss führt, können bis zur Dauer von vier Jahren befristet eingestellt werden. IV. Dienstrechtliche Änderungen aufgrund der Rechtssprechung Studienrat an einer Hochschule (Lehrkraft für besondere Aufgaben) Bei einem überwiegenden Einsatz in der Lehre sind Beamte/Beamtinnen in der Laufbahn Studienrat an einer Hochschule zu ernennen. V. Haushaltsrechtliche Umsetzung des LHG: Aus haushaltsrechtlicher Sicht ist zu beachten, dass die bisher den Einrichtungen zugewiesenen C1 Stellen ab dem 1. Januar 2005 als A 13 Stellen (Akademischer Rat auf Zeit) zur Verfügung stehen. Die für die Dienstzeit der jeweiligen Stelleninhaber/innen bisher zugeordneten C2 Stellen stehen den Einrichtungen ab dem 1. Januar 2005 nur noch für diese Zeit nach A 14, nach Freiwerden ebenfalls als A 13 (Akademischer Rat auf Zeit) zur Verfügung.

6 Es ist auf Antrag aus Strukturgründen möglich, eine vorhandene A 13 Zeitstelle gegen eine W1 Stelle (Juniorprofessur) befristet für die Laufzeit der Ernennung einzutauschen. Der Universität stehen hierfür 89 Tauschstellen zur Verfügung. W2-Stellen (Universitätsprofessor auf Zeit) stehen der Gesamtuniversität nur 7 Stellen zur Verfügung. Über die Zuordnung entscheidet das Rektorat auf Antrag. Anträge können ab sofort gestellt werden, von der jeweiligen Einrichtung ist im Gegenzug eine freie W 1 bzw. A 13Z-Stelle einzubringen. Professor Dr. Dres. h.c. Wolfgang Jäger Rektor Anlage: Vordruck P 71: Antrag Einstellung Akademischer Rat auf Zeit

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