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1 Ein Jahr neues WissZeitVG - Überarbeitung der Leitlinien für Verträge im wiss. Mittelbau

2 Novellierung des WissZeitVG Am 17. März 2016 ist das novellierte WissZeitVG in Kraft getreten. Alle ab diesem Datum geschlossenen Verträge, deren Befristung sich auf das WissZeitVG stützen, müssen auf der neuen Rechtsgrundlage beruhen.

3 Novellierung des WissZeitVG Aus den einleitenden Bemerkungen zum Gesetzentwurf: Aus dem WissZeitVG soll sich künftig klar ergeben, dass die sachgrundlose Befristung nur zulässig ist, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt.

4 Novellierung des WissZeitVG Aus den einleitenden Bemerkungen zum Gesetzentwurf: Mit dem Änderungsgesetz soll sei es durch Neuregelungen, sei es durch eine stärkere Konturierung bestehender Regelungen Fehlentwicklungen in der Befristungspraxis entgegengetreten werden, ohne die in der Wissenschaft erforderliche Flexibilität und Dynamik zu beeinträchtigen.

5 Novellierung des WissZeitVG Der Gesetzgeber hat keine Mindestvertragslaufzeiten festgelegt, ebenso hat der Gesetzgeber nicht geregelt, welche Qualifikationsziele angestrebt werden können; das Qualifikationsziel wird nicht im Arbeitsvertrag vereinbart. Für eine rechtssichere Befristung ist die Angabe des Qualifikationsziels unumgänglich, um eine Einschätzung für die angemessene Vertragsdauer vorzunehmen.

6 Situation an der Universität Duisburg-Essen Seit 08. Juli 2014 (Amtliche Mitteilung Nr. 101) ist eine Leitlinie in Kraft, die die Gestaltung von Verträgen im wissenschaftlichen Mittelbau regelt. Die Leitlinien müssen in wesentlichen Punkten den Regelungen des neuen WissZeitVG angepasst werden. Der strebt für eine höhere Verbindlichkeit den Abschluss einer Dienstvereinbarung an. In den letzten Monaten hat eine Arbeitsgruppe unter Beteiligung des hierzu einen Textentwurf erarbeitet.

7 WissZeitVG 2 Abs. 1 Regelt die Befristungsdauer Ohne Promotion: Vertragsdauer bis zu sechs Jahren möglich, Neu: wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation erfolgt.

8 WissZeitVG 2 Abs. 1 Regelt die Befristungsdauer Neu: Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist.

9 WissZeitVG 2 Abs. 1 Regelung in der DV: Für das Qualifizierungsziel Promotion soll die Dauer der befristeten Beschäftigung in Anlehnung an die durchschnittliche Promotionsdauer in der jeweiligen Fakultät und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des individuellen Falls mit der wissenschaftlichen Mitarbeiterin/dem wissenschaftlichen Mitarbeiter vereinbart werden.

10 WissZeitVG 2 Abs. 1 Regelung in der DV: Die Fakultäten wurden mit Frist zum von der Dienststellenleitung aufgefordert, eine durchschnittliche Dauer der Promotion anzugeben. Bisher liegt dem eine solche Liste nicht vor. Daher sind nach jetzigem Stand Verträge ab bzgl. der Befristungsdauer zu erörtern.

11 WissZeitVG 2 Abs. 1 Nach abgeschlossener Promotion: Vertragsdauer bis zu sechs Jahren (Medizin: neun Jahre) möglich, Neu: wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation erfolgt.

12 WissZeitVG 2 Abs. 1 Regelung in der DV: Ist das Qualifizierungsziel die Habilitation, so soll die Dauer der befristeten Beschäftigung in Anlehnung an die erforderliche durchschnittliche Habilitationsdauer in der jeweiligen Fakultät und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des individuellen Qualifizierungsvorhabens mit der wissenschaftlichen Mitarbeiterin/dem wissenschaftlichen Mitarbeiter vereinbart werden.

13 WissZeitVG 2 Abs. 1 Regelung in der DV: Weitere Qualifizierungsziele werden über das Graduate Center (noch in Planung) aufgesetzt. Der Qualifizierungsprozess ist dabei zu strukturieren. Beim Qualifizierungsziel muss es sich um einen inhaltlich definierten und dokumentierten Abschluss handeln. Die Fakultäten und Organisationseinheiten sollen die unterschiedlichen Qualifizierungen in einem Nachwuchsstellenkonzept definieren.

14 WissZeitVG 2 Abs. 1 Regelung in der DV: Befristung von ärztlichen Beschäftigten im Klinikum: Ärztinnen und Ärzte, die sich in Weiterbildung zum Erwerb einer oder mehrerer Facharztbezeichnungen, Zusatz- oder Schwerpunktbezeichnungen gemäß Weiterbildungsordnung (WBO) der zuständigen Landesärztekammer befinden, sind bis zum Abschluss der jeweiligen Mindestweiterbildungszeit zum Erwerb der angestrebten Facharztbezeichnung(en), Zusatz- bzw. Schwerpunktbezeichnung(en) zu beschäftigen.

15 WissZeitVG 2 Abs. 2 Die Befristung von Arbeitsverträgen ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird. Neu: Die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

16 WissZeitVG 2 Abs. 2 Regelung in der DV: Verträge in Drittmittelprojekten werden über die Gesamtlaufzeit des Drittmittelprojektes abgeschlossen. Besteht das Projekt jedoch aus objektiv zeitlich und inhaltlich klar begrenzten Teilprojekten/Meilensteinen, so kann eine befristete Beschäftigung begrenzt auf ein Teilprojekt oder mehrere Teilprojekte erfolgen.

17 WissZeitVG 2 Abs. 2 Weitere Bestandteile der neuen DV: Hilfskraftrichtlinie (noch in der Abstimmung) Richtlinie für die Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen (tritt am in Kraft) Richtlinie für Stipendien (noch in der Abstimmung) Festlegung des Zeitanteils pro SWS zu leistender Lehre (noch in der Abstimmung)

18 WissZeitVG 6 Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

19 Hilfskraftrichtlinie (noch in der Abstimmung) Angestrebte Regelungen für Hilfskraftverträge: Die befristete Beschäftigung von wissenschaftlichen Hilfskräften mit Masterabschluss erfolgt ausschließlich nach 2 Abs. 2 WissZeitVG (Drittmittel). Als SHK sollen nur Studierende beschäftigt werden, die in dem ihrer Hilfskrafttätigkeit zugeordneten Fach noch keinen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben haben.

20 Hilfskraftrichtlinie (noch in der Abstimmung) Daraus ergibt sich: Bis zum Bachelor-Abschluss Beschäftigung als SHK Bis zum Masterabschluss Beschäftigung als WHF (WHK mit erstem Abschluss) Nach dem Masterabschluss Beschäftigung als wiss. Mitarbeiter(in) zur eigenen wiss. Qualifikation, also keine Promotionen auf WHK-Stellen.

21 Richtlinie für die Vergabe von Lehraufträgen ab Richtlinie für die Vergabe von Lehraufträgen: Lehraufträge können zur sinnvollen Ergänzung des Lehrangebotes in den Studiengängen erteilt werden, soweit der dadurch entstehende Lehrbedarf durch hauptberufliche Kräfte fachlich nicht gedeckt ist. Anhebung des Vergütungssatzes auf mindestens 35

22 Richtlinie für die Vergabe von Lehraufträgen ab Richtlinie für die Vergabe von Lehraufträgen: Vergütung von Mehrarbeit durch Prüfungen und Korrekturleistungen Zahlung eines Ausfallhonorars bei Absage der Lehrveranstaltung durch die Fakultät wenn der Zeitraum geringer ist als vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung

23 Stipendienrichtlinie (noch in der Abstimmung) Stipendien können auch aus Haushaltsmitteln finanziert werden ( nicht länger als ein Jahr), wobei ein Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich der Zahlung eines solchen Stipendiums vorzuziehen ist. Ausnahmen: - zur Aufstockung eines aus dem Ausland finanzierten Stipendiums, - zur Überbrückungsfinanzierung, - bei Wegfall einer von Dritten finanzierten externen Promotionsstelle.

24 Zeitanteil pro SWS Lehre (noch in der Abstimmung) Der strebt die Festlegung des Zeitanteils pro SWS zu leistender Lehre an. Der in der Arbeitsplatzbeschreibung ausgewiesene prozentuale Anteil für Lehre, Prüfungen und Beratung muss dem tatsächlichen Zeitaufwand entsprechen und über alle Fakultäten einheitlich geregelt sein.

25 Teilzeit- und Befristungsgesetz 14 regelt die Zulässigkeit einer Befristung Abs. 1 erfordert Sachgründe, Abs. 2 ermöglicht die sachgrundlose Befristung für zwei Jahre mit Beschäftigten, die vorher nicht an der UDE gearbeitet haben. Der strebt an, dass an der UDE die sachgrundlose Befristung nach Abs. 2 nur in Ausnahmefällen genutzt wird.

26 Weitere Informationen Weitere Infos zu diesem und vielen anderen Themen finden Sie auf unserer Homepage Unter dem Punkt Rechtliches ist eine GEW- Broschüre zum neuen WissZeitVG verlinkt, die auch einzelne Fallbeispiele enthält. ber.pdf

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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