Vorgaben für das Stellenprofil und den Einsatz von wissenschaftlichen Mitarbeitern im Rahmen des Sonderprogramms Qualität der Lehre
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- Kevin Kranz
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1 Fachhochschule Köln Cologne University of Applied Sciences Der Präsident Vorgaben für das Stellenprofil und den Einsatz von wissenschaftlichen Mitarbeitern im Rahmen des Sonderprogramms Qualität der Lehre 1. Programmteil Verbesserung der Betreuungsrelation Gemäß den Zielen dieses Sonderprogramms des Rektorats Schaffung eines akademischen Mittelbaus für eine nachhaltige Verbesserung der Betreuungsintensität und der Betreuungsrelationen in allen Studiengängen und Ermöglichung von Weiterqualifizierung oder Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen wurden die folgenden Vorgaben für eine Beantragung von Stellen formuliert. Neben den arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen wurde berücksichtigt, dass sich die hochschulrechtlichen Bestimmungen für die Personalkategorie der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Wandel befinden. Die Vorgaben orientieren sich am Positionspapier der Landesrektorenkonferenz Perspektiven der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Fachbereichen und zentralen Einrichtungen der Fachhochschulen vom 8. August Bei der Besetzung von Mitarbeiterstellen muss dem veränderten Studienabschlusssystem Rechnung getragen werden. Die geltenden tarifrechtlichen Bestimmungen ermöglichen eine Anpassung der Aufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen an Fachhochschulen an das neue System der akademischen Abschlüsse. Master-Absolvent/innen können in EG 13 TVL eingruppiert und in diesem Rahmen mit Aufgaben betraut werden, die bislang nur Universitätsabsolventen mit Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes zugewiesen waren. Dementsprechend wird bei den Vorgaben zwischen Mitarbeitern mit Bachelor- und solchen mit Master-Abschluss unterschieden. Der Abschluss Diplom (FH) ist gemäß gesetzlicher Bestimmungen dem Bachelor-Abschluss gleichgestellt, der Abschluss Diplom ohne Zusatz dem Master-Abschluss. Die Stellen werden auf fünf Jahre befristet. Die Einstellung erfolgt nach den Vorgaben des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) für wissenschaftliches Personal. D.h. bei der erstmaligen Beschäftigung nach Studienabschluss ist die befristete Einstellung bis zu einer Dauer von sechs
2 Jahren ohne Befristungsgrund möglich. Nach abgeschlossener Promotion ist eine weitere Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus kann aus Studienbeitragsmitteln nicht erfolgen. Das WissZeitVG lässt weitere Beschäftigungen ü- ber den v. g. Rahmen nur zu, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die/der Mitarbeiter/in überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird. Studienbeiträge fallen nicht unter diese Definition. 1.1 Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen mit Bachelor-Abschluss einer Fachhochschule oder einer Universität Aufgaben im Hauptamt zur Verbesserung der Betreuungsintensität Wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen obliegen gem. 45 Abs. 1 HG wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Sie werden in EG 10 TVL bis EG 12 TVL eingeordnet. Wissenschaftliche Dienstleistungen in diesem Personalbereich sind gem. 45 Abs. 2 Satz 1 HG: Betreuung und Anleitung von Studierenden und Vermittlung fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen von Projekten und praktischen Übungen. Diese Tätigkeiten sollen die Möglichkeit zum Erwerb weiterer didaktischer oder sonstiger Qualifikationen zulassen ( 45 Abs. 2 Satz 2 HG) Aufgaben im Rahmen eines Lehrauftrags Bei Vorliegen eines Bedarfs in der Fakultät (vgl. 43 Satz 1 HG) und entsprechender Voraussetzungen können wissenschaftliche Mitarbeiter/innen einen Lehrauftrag erhalten. In diesem Fall obliegt ihnen die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer erfordern. Ihre Aufgaben entsprechen diesbezüglich denen von Lehrenden für besondere Aufgaben, d.h. in diesem Fall von Fachlehrern ( 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HG). Daraus leiten sich auch das Recht und die Pflicht zur Übernahme von Prüfungen ab. Die Anforderungen zur Erteilung eines Lehrauftrags orientieren sich in der Regel an den Entgeltgruppen (EG) des TVL. Mitarbeiter/innen in EG 11 TVL kann ein Lehrauftrag bis max. 4 SWS und Mitarbeiter/innen in EG 12 TVL ein Lehrauftrag bis max. 6 SWS übertragen werden. Der zeitliche Umfang der Lehrtätigkeit darf den von Lehrbeauftragten - bis zu 8 SWS pro ganzer Stelle nicht übersteigen. 2
3 1.1.3 Vergabe von Lehraufträgen an wissenschaftliche Mitarbeiter/innen mit mit Bachelor-Abschluss Die Fakultät kann Lehraufträge für Seminare, Übungen, Praktika und vergleichbare Veranstaltungsformen an wissenschaftliche Mitarbeiter/innen vergeben. Ein Anspruch auf einen Lehrauftrag besteht nicht. Die Lehrtätigkeit muss in einen Bachelor-Studiengang eingebunden sein. Die Vergabe des Lehrauftrags setzt fachliche und didaktische Eignung voraus. Lehraufträge, die außerhalb der regulären Arbeitszeit abgeleistet werden, erfolgen in bezahlter Nebentätigkeit. Sollte ein Lehrauftrag im Rahmen einer Absprache mit der Fakultät während der Arbeitszeit in Nebentätigkeit abgeleistet werden, bleibt er unbezahlt. Die Übernahme von Lehraufträgen in Nebentätigkeit begründet keinen Anspruch auf Höhergruppierung. Die Lehraufgaben sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen Professorinnen und Professoren abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Meinung unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin oder eines Professors. Die von wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen im Rahmen von Lehraufträgen zu erbringenden bzw. erbrachten Lehrveranstaltungen werden von der Fakultät wie Lehrveranstaltungen von externen Lehrbeauftragten behandelt. Ein solcher Lehrauftrag soll auch bezüglich der Ankündigung der Lehrveranstaltungen gleichbehandelt werden. Die von wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen im Rahmen von Lehraufträgen zu erbringenden bzw. erbrachten Lehrveranstaltungen können nicht gleichzeitig auf das von hauptamtlich Lehrenden zu erbringende Lehrdeputat angerechnet werden. Beim Sonderprogramm zur Verbesserung der Betreuungsrelation ist der Einsatz wissenschaftlicher Mitarbeiter/innen im Rahmen von Lehraufträgen als Regelfall vorgesehen. Eine entsprechende Einsatzplanung mit Angaben zu Gegenstand, Umfang und Veranstaltungskategorie muss Bestandteil des Antrags sein. Bei der Ausschreibung und der Besetzung einer Stelle muss die fachliche und didaktische Eignung sichergestellt werden Aufgaben im Rahmen von Weiterqualifizierung Bachelor-Absolvent/innen mit herausragendem Abschluss kann im Rahmen befristeter Mitarbeiterstellen die Möglichkeit zur Weiterqualifikation eingeräumt werden. Qualifizierungsstellen in diesem Bereich dienen dem Erwerb zusätzlicher wissenschaftlich-fachlicher Kompetenz im Rahmen von angeleiteter Forschungstätigkeit und in der Regel in Verbindung mit dem Erwerb eines weite- 3
4 ren Hochschulabschlusses. Über den in 45 Abs. 1 HG formulierten Auftrag zu wissenschaftlichen Dienstleistungen in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben hinaus sollte in Qualifizierungsstellen verantwortliche Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gemäß 45 Abs. 3 HG erfolgen. Auch solche Mitarbeiter/innen sind zeitlich angemessen in die Lehre in Bachelor- Studiengängen einzubinden, damit die dort Studierenden von der Mitarbeit in der Forschung profitieren können. Die Fakultät kann aus ihrem Budget oder aus Drittmitteln für Qualifizierungsmaßnahmen Stellenanteile zur Aufstockung der Maßnahmen aus dem Sonderprogramm bereitstellen. Eine entsprechende Planung sollte gegebenenfalls bei der Antragstellung dokumentiert werden. 1.2 Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen mit Master-Abschluss einer Fachhochschule oder einer Universität Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen mit Master-Abschluss werden auf entsprechenden Stellen nach EG 13 TVL eingruppiert, soweit der Abschluss in einem Masterstudiengang erworben wurde, dessen Abschluss zur Bewerbung für den höheren Dienst berechtigt. Entsprechend orientieren sich die Vorgaben für diese wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen, im Vorfeld einer Gesetzesänderung, an den Vorgaben des 44 HG Aufgaben im Hauptamt zur Verbesserung der Betreuungsintensität Wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen mit Master-Abschluss obliegen Dienstleistungen in Forschung und Lehre. Wissenschaftliche Dienstleistungen in diesem Personalbereich sind die Vermittlung von Fachwissen und Fertigkeiten sowie die Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden. Funktionen in der Betreuung studentischer Projektarbeiten und in der Studienberatung können hinzutreten. Die Lehraufgaben sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen Professorinnen und Professoren abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Meinung unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin oder eines Professors Übertragene Aufgaben in der Lehre Die Fakultät kann im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen mit Master-Abschluss in begründeten Fällen Lehraufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen. Diese Lehrtätigkeit erfolgt im Hauptamt. 4
5 Die von wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen zu erbringenden bzw. erbrachten Lehrveranstaltungen können nicht gleichzeitig auf das von hauptamtlich Lehrenden zu erbringende Lehrdeputat angerechnet werden. Beim Sonderprogramm zur Verbesserung der Betreuungsrelation ist die Erfüllung von Lehraufgaben - mit oder ohne Übertragung - durch Mitarbeiter/innen mit Master-Abschluss obligatorisch. Eine entsprechende Einsatzplanung mit Angaben zu Gegenstand, Umfang und Veranstaltungskategorien muss Bestandteil des Antrags sein. Bei der Ausschreibung und der Besetzung einer Stelle muss die fachliche und didaktische Eignung sichergestellt werden Aufgaben im Rahmen von Weiterqualifizierung Master-Absolvent/innen mit herausragendem Abschluss kann im Rahmen befristeter Mitarbeiterstellen die Möglichkeit zur Weiterqualifikation eingeräumt werden. Qualifizierungsstellen in diesem Bereich dienen der Durchführung von Forschungsvorhaben, die in der Regel in eine Promotion einmünden. Die mit einer Qualifizierungsstelle verbundene Lehrtätigkeit dient der Vermittlung aktueller Forschungsergebnisse an die Studierenden in Masterstudiengängen. Sie soll, in Analogie zur Lehrverpflichtung Wissenschaftlicher Assistenten, 4 SWS pro ganzer Stelle nicht überschreiten. Die Fakultät kann aus ihrem Budget oder aus Drittmitteln für Qualifizierungsmaßnahmen Stellenanteile zur Aufstockung der Maßnahmen aus dem Sonderprogramm bereitstellen. Eine entsprechende Planung sollte gegebenenfalls bei der Antragstellung dokumentiert werden. 5
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