Informationen zur Beschäftigung studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte

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1 Zentrale Universitätsverwaltung Postanschrift: Besucheranschrift: Campus Koblenz Referat K 21 Universitätsstraße 1 Emil-Schüller-Str Koblenz Koblenz Referat K 21: Personal, Organisation, Wahlen Stand: Informationen zur Beschäftigung studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte Allgemeine Hinweise und Rechtsgrundlagen 1. Rechtsgrundlage Ihres Beschäftigungsverhältnisses Das Beschäftigungsverhältnis der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte ist im Hochschulgesetz ( 64) sowie den Richtlinien der Tarifgemeinschaft über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte (Höhe der Vergütung), nach den 3, 23 Abs. 4 und 37 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und weiteren gesetzlichen Vorschriften geregelt. 2. Anrechnungsregelungen für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) a) Mit studentischen Hilfskräften ohne Abschluss sowie wissenschaftlichen Hilfskräften mit Abschluss (z. B. Bachelor, Master ohne Akkreditierung, FH-Abschluss oder vergleichbarer Abschluss), die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt (z. B. Master, weiterer Bachelor- Abschluss), eingeschrieben sind, können gemäß 6 WissZeitVG befristete Dienstverträge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren geschlossen werden. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Vertrages möglich. Auf die Befristungshöchstgrenze werden sämtliche einschlägige Dienstverträge angerechnet (auch Dienstverträge, die mit anderen deutschen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen im Sinne des 5 WissZeitVG geschlossen wurden), unabhängig von dem Stundenumfang. b) Wissenschaftliche Hilfskräfte mit einem Abschluss (z. B. akkreditierter Master, Uni- Diplom, Magister, Staatsexamen o. ä.), können gemäß 2 Abs. 1 WissZeitVG ebenfalls für bis zu sechs Jahre befristet beschäftigt werden. Hierbei ist zu beachten, dass sämtliche einschlägige Dienstverträge, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des 5 WissZeitVG abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach 3 WissZeitVG, mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit auf die Befristungsdauer anzurechnen sind. Anschriften: Präsidialamt Rhabanusstraße 3, Mainz Telefon: (06131) Telefax: (06131) Campus Koblenz Universitätsstraße 1, Koblenz Telefon: (0261) Telefax: (0261) Campus Landau Fortstraße 7, Landau Telefon: (06341) Telefax: (06341)

2 2 Dienstverträge, welche nach 6 WissZeitVG geschlossen wurden (s. o.), werden nicht auf die sechsjährige Befristungsdauer nach 2 Abs. 1 WissZeitVG angerechnet. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Weitere Informationen hierzu können der Regelungen des WissZeitVG entnommen werden. 3. Was ist grundsätzlich zu beachten? Hilfskräfte werden grundsätzlich nur zum Monatsanfang und für volle Monate eingestellt. Ein Vertrag bzw. mehrere gleichzeitig laufende Verträge dürfen insgesamt 19 Stunden wöchentlich nicht übersteigen. Einstellungs-, Änderungs- und Verlängerungsverträge können nicht rückwirkend abgeschlossen werden. Dies bedeutet, sie müssen vor Vertragsbeginn von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden. Die entsprechenden Einstellungsanträge sind vollständig ausgefüllt und mit allen erforderlichen Unterlagen spätestens bis zum 15. des Vormonats vor Vertragsbeginn dem Personalreferat vorzulegen. Unvollständig vorgelegte Anträge verzögern die Bearbeitungszeit mit der Folge, dass die Einstellung erst zu Beginn des nächsten Monats erfolgen kann. Fehlende Unterlagen zur Zahlung der Vergütung (z. B. Personalbogen des Landesamtes für Finanzen, Lohnsteuer-Identifikationsnummer, Immatrikulationsbescheinigung, Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse usw.) werden vom Personalreferat nicht bei der Hilfskraft angemahnt. Das Fehlen führt zu verzögerter Vergütungszahlung. Sofern die Abschlussprüfung bereits erfolgreich abgelegt wurde, kann nur noch eine Beschäftigung als Hilfskraft mit Abschluss erfolgen (Nachweis erforderlich). Bitte reichen Sie bei laufenden Verträgen Ihr Abschlusszeugnis umgehend ein. 4. Dienstaufgaben ( 64 Hochschulgesetz) Sie haben die Aufgabe, Professorinnen und Professoren, ausnahmsweise auch sonstiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal, bei den dienstlichen Aufgaben, insbesondere in Forschung und Lehre, sowie Studierende im Rahmen der Studienordnung bei ihrem Studium zu unterstützen. Der Vorgesetzte bestimmt den Umfang der Dienstobliegenheiten. Die Aufgaben sollen jedoch immer zugleich der eigenen Aus- und Weiterbildung dienen. 5. Vergütungen als wissenschaftliche Hilfskraft a) ab bis : Die Vergütung beträgt als Hilfskraft - ohne Abschluss 9,90 / Stunde - mit Abschluss ( gehobener Dienst z. B. Bachelor, FH-Diplom, Master ohne Akkreditierung ) 11,52 / Stunde - mit Abschluss ( höherer Dienst z.b. Uni-Diplom, Staatsexamen, Master mit Akkreditierung ) 15,64 / Stunde

3 3 b) ab : Die Vergütung beträgt als Hilfskraft - ohne Abschluss 10,14 / Stunde - mit Abschluss ( gehobener Dienst z. B. Bachelor, FH-Diplom, Master ohne Akkreditierung ) 11,79 / Stunde - mit Abschluss ( höherer Dienst z.b. Uni-Diplom, Staatsexamen, Master mit Akkreditierung ) 16,00 / Stunde Die Vergütung wird immer jeweils am Monatsende für den laufenden Monat gezahlt (einschließlich etwaiger Nachzahlung). Voraussetzung ist, dass alle für die Entgeltzahlung erforderlichen Unterlagen bis 10. eines Monats bei der Entgelt zahlenden Stelle, dem Landesamt für Finanzen, vorliegen. Bitte schicken Sie Personalunterlagen nicht direkt an das Landesamt für Finanzen, sondern immer über das Personalreferat. Die Zuordnung des für Sie zuständigen Lohnsachbearbeiters erfolgt anhand der Personalnummer. Diese wird Ihnen nach erfolgter Einstellung von dem Landesamt für Finanzen zugewiesen und schriftlich mitgeteilt. Auf der Webseite des Landesamtes für Finanzen können Sie Ihre(n) zuständige Sachbearbeiter(in) anhand der Personalnummer suchen ( Die Telefonzentrale des Landesamtes für Finanzen erreichen Sie unter der Nummer 0261/ Gehaltsabrechnung Sie erhalten vom Landesamt für Finanzen eine Abrechnung, aus der die Höhe der Bezüge und die Abzüge ersichtlich sind. Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen der Brutto- oder Nettobezüge, erfolgt keine erneute Gehaltsabrechnung. 7. Änderung der persönlichen Verhältnisse Bitte teilen Sie jede Änderung Ihrer persönlichen Verhältnisse dem Personalreferat unter Angabe Ihrer Personal-Nummer mit, z. B. - Anschriftenänderung - Änderung der Bankverbindung - Änderung des Familienstandes/Namens (bitte entsprechenden Nachweis in Kopie beifügen) 8. Sozialversicherungspflicht Bitte beachten Sie hierzu die Informationsblätter des Landesamtes für Finanzen. 9. Arbeitszeit Ihre Arbeitszeit ergibt sich aus dem Dienstvertrag. Sie darf 19 Stunden pro Woche als wissenschaftliche Hilfskraft nicht übersteigen. Nach 17 Abs. 1 Satz 1 Mindestlohngesetz besteht bei Beschäftigungen nach 8 Abs. 1 SGB IV (geringfügige Beschäftigung) die Pflicht, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erfassen. Bitte beachten Sie hierzu das ausgehändigte Merkblatt zum Mindestlohngesetz.

4 4 10. Sonderzuwendung Sie haben Anspruch auf Zahlung der Jahressonderzahlung, wenn für den Dezember ein Arbeitsvertrag mit Ihnen abgeschlossen wurde. Die Kriterien sind an die Regelung des TV-L angelehnt. Sollten Sie zum betroffenen Personenkreis gehören, erfolgt die Zahlung - seitens des Landesamtes für Finanzen - ohne Antragstellung. Rückfragen dazu beantworten die Mitarbeiter(innen) des Personalreferates bzw. Ihr/e Sachbearbeiter/in beim Landesamt für Finanzen. 11. Urlaub Studentische/Wissenschaftliche Hilfskräfte haben einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser wird nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes gewährt. Die Abwicklung des Urlaubs wird innerhalb der Fachbereiche/Institute geregelt. 12. Arbeitsunfähigkeit Sie sind verpflichtet, eine auf Krankheit oder Unfall beruhende Dienstunfähigkeit unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, bei Ihrem/Ihrer Vorgesetzten anzuzeigen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von voraussichtlich mehr als 3 Kalendertagen (nicht Arbeitstagen), ist unaufgefordert am 4. Kalendertag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der Beginn und voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit hervorgehen. Erstreckt sich die Erkrankung über einen längeren als in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegebenen Zeitraum, so ist rechtzeitig eine Folgebescheinigung über die weitere Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Die Vorlage hat über den/die unmittelbaren Vorgesetzte/n an das Personalreferat zu erfolgen. Auf gleichem Wege ist auch am ersten Arbeitstag nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unverzüglich Mitteilung zu erstatten. Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen von einem Dritten zu vertretenden Umstand herbeigeführt, so hat die/der Beschäftigte - dem Arbeitgeber unverzüglich die Umstände mitzuteilen, unter denen die Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt worden ist, - sich jeder Verfügung über die Ansprüche auf Schadenersatz wegen Arbeitsunfähigkeit zu enthalten und - die Ansprüche auf Schadenersatz wegen der Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber abzutreten und zu erklären, dass er über sie noch nicht verfügt hat. Bis zur Abtretung der Ansprüche ist der Arbeitgeber berechtigt, Krankenbezüge zurückzuhalten. Sie erhalten in der Regel Krankenbezüge bis zum Ende der sechsten Woche der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 13. Mutterschutz / Elternzeit Das Mutterschutzgesetz und das Bundeselterngeldgesetz finden auf Sie Anwendung. Bitte fragen Sie zu gegebener Zeit im Personalreferat nach. Eine Schwangerschaft ist auf jedem Fall umgehend dem Arbeitgeber (Personalreferat) mitzuteilen. 14. Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses Ihr Beschäftigungsverhältnis endet automatisch mit Ablauf des Tages, welcher in Ihrem Dienstvertrag genannt ist. Sollten Sie kurzfristig (außerhalb der regulären Kündigungsfristen) Ihr Beschäftigungsverhältnis beenden müssen, so besteht die Möglichkeit, dies mit einem formlosen Auflösungs-

5 5 vertrag zu bewirken. Wichtig hierbei ist, dass neben Ihnen auch der üblicherweise einstellende Institutsleiter oder dessen Beauftragter den hierzu notwendigen Antrag unterzeichnet. Achtung: Eine rückwirkende Auflösung ist nicht möglich. Darüber hinaus können Sie mit einer Frist von 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündigen. Die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (der natürlich benannt werden muss) bleibt hiervon unberührt. Folgendes gilt nur bei Verträgen mit Abschluss: Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung bzw. Aufhebung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Sofern dieses Arbeitsverhältnis noch länger als drei Monate besteht, ist eine Meldung drei Monate vor der Beendigung ausreichend. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen. 15. Personalvertretung Die Personalvertretung ist die von den Mitarbeitern gewählte Vertretung, die mit der Universitätsleitung zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben und zum Wohl der Beschäftigten zusammenarbeitet. Am Campus Koblenz gibt es einen örtlichen Personalrat. Die Universität Koblenz- Landau hat darüber hinaus einen Gesamtpersonalrat (GPR), der insbesondere bei allen Personalangelegenheiten Mitwirkungsrechte hat. Auch in anderen, z. B. sozialen oder organisatorischen Angelegenheiten, bestehen Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte der Personalvertretung. Die Mitglieder des örtlichen und des Gesamtpersonalrates finden Sie im Internet unter Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte können die Beteiligung der Personalvertretung an ihren personellen Angelegenheiten beantragen. Nach 81 LPersVG i. V. m. 98 LPersVG ist dazu ein schriftlicher Antrag erforderlich, der rechtzeitig an das Referat K 21: Organisation, Personal, Wahlen am Campus Koblenz zu richten ist. 16. Rückfragen Für Rückfragen stehen Ihnen die Sachbearbeiterinnen in der Emil-Schüller-Straße 12 zur Verfügung: Frau Jennifer Skalski (Tel. 0261/ ) Frau Sabine Vomfell-Gerhardt (Tel. 0261/ )

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