Stand: Dezember Informationen für neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

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1 Stand: Dezember 2011 Informationen für neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

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3 Inhalt: (Stand Dezember 2011) 1. Zahlung der Bezüge 2. Umzugskosten 3. Trennungsgeld 4. Staatsbedienstetenwohnungen 5. Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen 6. Vorschüsse 7. Nebentätigkeit 8. Erholungsurlaub 9. Krank- und Gesundmeldungen 10. Zuständigkeiten in der Universität 11. Rundschreiben und Formulare für den Dienstgebrauch der Universität 12. Fortbildungskurse im Zentrum für Weiterbildung und Wissenstransfer (ZWW) 13. Brandschutz 14. Mensaessen 15. Private Orts- und Ferngespräche 16. Hinweis für befristet beschäftigte Arbeitnehmer Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesen Hinweisen beziehen sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen und dienen der leichteren Lesbarkeit.

4 2 1. Zahlung der Bezüge Die Dienstbezüge der Beamten werden monatlich im Voraus gezahlt. Die Zahlung der Vergütung für tariflich Beschäftigte erfolgt am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat. Die Festsetzung und Anordnung der Dienstbezüge/Vergütungen erfolgt durch die Bezügestelle des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Augsburg, Fronhof 10, Augsburg. Die Personalreferate der Zentralen Universitätsverwaltung leiten die für die Festsetzung der Bezüge erforderlichen Unterlagen und Feststellungen an das Landesamt für Finanzen weiter. Bei jeder Änderung der Brutto- und/oder Nettobezüge erhalten Sie vom Landesamt für Finanzen eine Bezügemitteilung. Diese sollten Sie aufbewahren. Das Landesamt für Finanzen ist darüber hinaus auch zuständig für die Gewährung und Festsetzung von Kindergeld sowie von Gehaltsvorschüssen. Anträge und Erklärungen für diese Leistungen bzw. sonstige Schreiben sind unter Angabe der notwendigen Daten, nämlich a) Name und Vorname b) Geschäftszeichen (dieses ist auf der Vorderseite der Bezügemitteilung zu finden) bzw. Geburtsdatum unmittelbar an die Bezügestelle beim Landesamt für Finanzen zu richten. Es besteht auch die Möglichkeit, die an die Bezügestelle adressierten Schreiben und Anträge im verschlossenen Umschlag bei der Poststelle der Universität Augsburg abzugeben. Von dort werden sie durch den Botendienst an das Landesamt für Finanzen weitergeleitet.

5 3 Das Landesamt für Finanzen in Bayern bietet im Internet unter der Adresse umfangreiche Informationen z.b. zu Vergütung, Besoldung, Kindergeld, Beihilfe etc. an. Unter der gleichen Adresse können auch die wichtigsten Formulare (z.b. Kindergeld, Besoldung, Beihilfe) abgerufen und ausgedruckt werden. Weitere Informationen sind auch auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen unter der Adresse Rubriken Öffentlicher Dienst, Informationen für Beschäftigte des Freistaats Bayern, abrufbar. 2. Umzugskosten Eine Umzugskostenvergütung kann nur dann gewährt werden, wenn sie bereits vor dem Umzug durch die Universität Augsburg zugesagt worden ist. Grundsätzlich kann die Umzugskostenvergütung nur neueingestellten (bzw. versetzten) hauptberuflich Beschäftigten zugesagt werden, deren Dienstverhältnis unbefristet oder mindestens für 2 Jahre vorgesehen ist, soweit der Umzug nach Augsburg oder in die unmittelbare Umgebung von Augsburg erfolgt. Die Abrechnung von Umzugskosten erfolgt ausschließlich durch das Landesamt für Finanzen, zentrale Anordnungsstelle (ZAST) Straubing. Im Internet stehen unter der Adresse Formblätter für die Erstattung von Umzugskosten zur Verfügung. 3. Trennungsgeld Aus Anlass der Einstellung kann grundsätzlich kein Trennungsgeld gewährt werden. In besonderen Fällen können neu eingestellten hauptberuflich Beschäftigten die notwendigen Auslagen für das Führen eines getrennten Haushalts in Form von Trennungsgeld

6 4 erstattet werden. Die Bewilligung und Abrechnung von Trennungsgeld erfolgt ausschließlich durch das Landesamt für Finanzen, zentrale Anordnungsstelle (ZAST) Straubing. Im Internet stehen unter der Adresse Formblätter für die Bewilligung und Erstattung von Trennungsgeld zur Verfügung. 4. Staatsbedienstetenwohnungen Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle München, Alexandrastrasse 3, München, weist im Rahmen seiner Möglichkeiten und Richtlinien Beschäftigten, insbesondere den Trennungsgeldempfängern, staatlich geförderte Wohnungen zu. Antragsvordrucke sind beim o. g. Landesamt für Finanzen unter der Adresse erhältlich. Es wird gebeten, den Antrag an das Personalreferat II/4 der Zentralen Universitätsverwaltung zu senden. 5. Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen können Beamte auf Antrag zu ihren Aufwendungen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen Beihilfen nach der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) erhalten. Die Anträge sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach dem Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Vordrucke beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle Augsburg, Bezügestelle Beihilfe, Peutingerstr. 25, Augsburg, einzureichen. Auf die Internetseiten des Landesamts für Finanzen wird hingewiesen:

7 5 Auf diesen Internetseiten sind das Antragsformular, die Bayerische Beihilfeverordnung und weitere Informationen zur Beihilfe abrufbar und können auch ausgedruckt werden. 6. Vorschüsse Sind Beamte oder tariflich Beschäftigte des Freistaates Bayern durch besondere Umstände zu unabwendbaren Ausgaben genötigt, die sie aus eigenen Mitteln nicht bestreiten können, so können ihnen auf Antrag unverzinsliche und zweckgebundene Vorschüsse nach Maßgabe der Bayerischen Vorschussrichtlinien (BayVR) in besonderen Fällen als freiwillige, besondere Fürsorgeleistungen des Dienstherrn gewährt werden. Dies gilt nicht für Beamtenanwärter und alle sonstigen in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen. Tariflich Beschäftigte müssen sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder in einem auf mindestens drei Jahre befristeten ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden und ihre Probezeit beendet haben. Antragsformulare und ein Merkblatt sind in den Personalreferaten erhältlich. Informationen können auch den Internetseiten des Landesamts für Finanzen entnommen werden 7. Nebentätigkeit Die Nebentätigkeit von Beamten (einschließlich Professoren) und tariflich Beschäftigter bedarf grundsätzlich einer vorherigen Genehmigung. 6

8 Der Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit ist rechtzeitig vor Aufnahme der Nebentätigkeit zu stellen; hierfür steht ein Formblatt zur Verfügung, welches in der Personalabteilung, den Fakultätsverwaltungen und auf der Internetseite erhältlich ist. Tariflich Beschäftigte müssen jede Nebentätigkeit gegen Entgelt dem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzeigen. Weitere Auskünfte hierzu erteilt das Referat II/4 der Zentralen Universitätsverwaltung. 8. Erholungsurlaub Der Erholungsurlaub der Professoren ist durch die vorlesungsfreie Zeit abgegolten. Alle übrigen Beschäftigten haben ihren Erholungsurlaub rechtzeitig vorher auf dem Dienstweg zu beantragen. Formblätter sind in der Registratur der Zentralen Universitätsverwaltung, in den Fakultätsverwaltungen und auf der Internetseite erhältlich. Weitere Informationen erteilen die Personalreferate der Zentralen Universitätsverwaltung und die Fakultätsverwaltungen. 9. Krank- und Gesundmeldungen Alle Beschäftigten der Universität sind verpflichtet, den Beginn einer Arbeitsunfähigkeit unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist spätestens am darauf folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. 7

9 Im Einzelnen gilt folgendes Verfahren: a) Wer arbeitsunfähig ist, teilt dies dem direkten Vorgesetzten bzw. der von diesem beauftragten Person unverzüglich mit. Professoren richten diese Mitteilung an den zuständigen Dekan. Die Leiter der Zentralen Einrichtungen werden um entsprechende Mitteilung an den Kanzler gebeten. b) Der Vorgesetzte bzw. die von diesem beauftragte Person meldet mit dem Formblatt "Krankmeldung" eine angezeigte Arbeitsunfähigkeit schnellstmöglich der Personalabteilung (Frau Jabs). c) Liegt ein Unfall vor, auf den die Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist, ist das auf dem Formblatt vorgesehene Feld anzukreuzen und vorab telefonisch die Personalabteilung (Herr Heimbach, Tel. Nst. 5076) zu informieren. d) Bei Wiederaufnahme des Dienstes füllt der vorher Erkrankte umgehend das Formblatt "Gesundmeldung" aus und leitet es über den Vorgesetzten und die Fakultätsverwaltung (Professoren über den Dekan) dem Referat II/3 der Zentralen Universitätsverwaltung zu. Grundsätzlich besteht dabei keine rechtliche Verpflichtung, die Art der Erkrankung anzugeben. Eine rechtliche Verpflichtung besteht nur dann, wenn es sich um eine wiederholte Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung innerhalb von sechs Wochen handelt. Die Formblätter "Krankmeldung" und "Gesundmeldung" sind in der Registratur der Zentralen Universitätsverwaltung, in den Fakultätsverwaltungen und auf der Internetseite erhältlich. 10. Zuständigkeiten in der Universität Die Zuständigkeiten innerhalb der Universität sind aus dem Personen- und Studienverzeichnis der Universität ersichtlich. Es liegt in den Fakultäten, Zentralen Einrichtungen 8

10 und Referaten der Zentralen Universitätsverwaltung auf. Über die Zuständigkeiten in der Zentralen Universitätsverwaltung ergibt sich Näheres auch aus den Veröffentlichungen im Internet Rundschreiben und Formulare für den Dienstgebrauch der Universität Rundschreiben der Universität sowie Formulare für den Dienstgebrauch können im Internet eingesehen bzw. ausgedruckt werden Fortbildungskurse im Zentrum für Weiterbildung und Wissenstransfer (ZWW) Das ZWW stellt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Universität ein umfangreiches und größtenteils kostenfreies Kursangebot zur Verfügung. Das aktuelle Programm finden Sie im Internet unter unter den Rubriken Produktpalette/Mitarbeiterfortbildung. Auskünfte erhalten Sie auch unter der Telefonnebenstelle 4721 im ZWW. 13. Brandschutz Auf die an der Universität Augsburg geltende Brandschutzordnung wird besonders hingewiesen. Diese Brandschutzordnung kann im Internet unter eingesehen werden. 9

11 14. Mensaessen Wer die Mensa bzw. die Cafeteria an der Universität benutzt, wird gebeten, die Be- kanntmachungen und Hinweise des Studentenwerks Augsburg zu beachten. Auf die In- ternetseite wird hingewiesen. 15. Private Orts- und Ferngespräche Die Kosten für private Telefongespräche müssen grundsätzlich erstattet werden. Das nähere Verfahren ist im Rundschreiben Nr. 5/98 dargestellt, das Sie im Internet unter einsehen bzw. ausdrucken können. 16. Hinweis für das befristet beschäftigte wissenschaftsstützende Personal Informationen über unbefristet an der Universität zu besetzende Arbeitsplätze können der Informationstafel beim Büro des Personalrats, Zimmernummer 2088, Gebäude A 3 (Präsidium), Universitätsstr. 2, entnommen werden. Auf die Möglichkeit, im Vorzimmer des Kanzlers jederzeit eine Bewerbung auf einen unbefristeten Arbeitsplatz in der Universität einzureichen, wird hingewiesen.

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