Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER

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1 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach München Präsidentin des Bayerischen Landtags Frau Barbara Stamm, MdL Maximilianeum München Name Herr Schöne Telefon Telefax Bitte bei Antwort angeben Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, Unsere Nachricht vom Datum PI/G /182 F; LB/62-FV /14 3. Juni 2014 Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Jürgen Mistol, MdL, vom betreffend Förderung kommunaler Bauvorhaben Anlagen: Abdruck dieses Schreibens (4fach) 5 Auflistungen Sehr geehrte Frau Präsidentin, die Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Jürgen Mistol vom betreffend Förderung kommunaler Bauvorhaben wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: Vorbemerkung Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr führen keine gesonderten Statistiken über Fördersätze. Die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage war daher auf der Grundlage der von den Bezirksregierungen geführten Aufzeichnungen mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Dienstgebäude München Dienstgebäude Nürnberg Odeonsplatz 4, München Bankgasse 9, Nürnberg poststelle@stmflh.bayern.de Telefon Telefon Internet Öffentliche Verkehrsmittel Öffentliche Verkehrsmittel U 3, U 4, U 5, U 6 Odeonsplatz U 1 Nürnberg/Lorenzkirche

2 - 2 - Frage 1: für jeweilige Baumaßnahmen an öffentlichen Schulen, einschließlich Tagesheimeinrichtungen, schulische Sportanlagen und schulisch genutzte Anteile von Mehrzweckhallen sowie von kommunalen Breitensportanlagen (aufgeschlüsselt in einzelne Zahlen, nach Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten)? Frage 2: für jeweilige Baumaßnahmen an Kindertageseinrichtungen (aufgeschlüsselt in einzelne Zahlen, nach Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten)? Frage 3: für jeweilige Baumaßnahmen an Schülerheimen (aufgeschlüsselt in einzelne Zahlen nach Regierungsbezirken, Frage 4: für jeweilige Baumaßnahmen an kommunalen Theatern und Konzertsaalbauten (aufgeschlüsselt in einzelne Zahlen, nach Regierungsbezirken, Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Die Höhe des Fördersatzes bemisst sich nach den finanziellen Verhältnissen der Zuweisungsempfänger sowie nach weiteren, in den Förderrichtlinien FA-ZR vorgegebenen Kriterien. Bei landesdurchschnittlichen, am Größenklassendurchschnitt orientierten Finanzdaten einer Kommune betrug der Orientierungswert bei der Förderung von Schulen und Kindertageseinrichtungen seit 1993 jeweils 35 % bei einem Förderrahmen von 0 bis 80 %. In Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden wurde ab 2014 die Wiederanhebung dieses vormals abgesenkten Wertes um fünf Prozentpunkte vereinbart; der Orientierungswert beträgt somit aktuell 40 %. Mit einer stärkeren Spreizung der Fördersätze kann der Förderrahmen für Schulen und Kindertageseinrichtungen zudem optimal ausgeschöpft werden. Für

3 - 3 - Schülerheime gilt ein Orientierungswert von 20 % bei einem Förderrahmen von 0 bis 40 %; für kommunale Theater und Konzertsaalbauten beträgt dieser 25 % bei einem Förderrahmen von 0 bis 60 %. Soweit im Einzelfall gerechtfertigt, können Kommunen einen Fördersatz im oberen Bereich des Förderrahmens erhalten. Diese Fördersätze sind jedoch auf Fälle beschränkt, in denen dies durch die aktuellen Finanzdaten der Kommune begründet ist bzw. es sich um eine von der demografischen Entwicklung besonders negativ belastete Kommune handelt. Die durchschnittliche prozentuale Förderung ist in der beigefügten Anlage 1 dargestellt. Frage 5: Bei welchen Baumaßnahmen kamen in den vergangenen fünf Jahren aufgrund der finanziellen Lage der Kommunen nur die Orientierungswerte zum Tragen (aufgeschlüsselt in einzelnen Zahlen, Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten)? Der individuelle Fördersatz bemisst sich nicht ausschließlich an der Finanzkraft des Zuweisungsempfängers. Die Festsetzung erfolgt vielmehr im Rahmen einer Gesamtbetrachtung. In Anlage 2 sind diejenigen Förderprojekte im Bereich öffentliche Schulen und Kindertageseinrichtungen genannt, für die eine Förderung i.h. von jeweils rd. 35 % festgesetzt wurde. Unterfrage 5 a): Bei welchen Baumaßnahmen wurden in den vergangenen fünf Jahren die Fördersätze beispielsweise 80 v.h. für öffentliche Schulen vollständig gewährt (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten)? Auf die Anlage 3 wird verwiesen.

4 - 4 - Frage 6: jeweilige Baumaßnahmen gemäß Art. 13 c FAG (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken, Unterfrage 6 a): jeweilige Baumaßnahmen gemäß BayGVFG (aufgeschlüsselt in einzelne Zahlen, nach Regierungsbezirken, Unterfrage 6 b): jeweilige Baumaßnahmen, die aus FAG- und BayGVFG-Mitteln gefördert wurden (aufgeschlüsselt in einzelne Zahlen nach Regierungsbezirken, Antwort auf die Frage 6 sowie die Unterfragen 6a) und 6b): Die Höhe der nach BayGVFG/FAG bewilligten Zuwendung richtet sich nach der Bedeutung des Bauvorhabens, der individuellen finanziellen Lage des Vorhabenträgers, dem Staatsinteresse und der Höhe der verfügbaren Mittel. Die FAG-Förderung wird dabei zum Ausgleich besonderer Belastungen und zur Minderung von Härten gewährt. Entsprechend der RZStra bewegt sich der Förderrahmen bei allein aus FAG-Mitteln geförderten Maßnahmen (zur Vermeidung von Härten) zwischen 30 % und 80 % der zuwendungsfähigen Kosten; der Orientierungsfördersatz liegt bei 55 %. Die durchschnittliche Förderhöhe der in den Jahren 2009 bis 2013 anfinanzierten Maßnahmen ist aus Anlage 4 zu ersehen. Die Förderung allein aus BayGVFG-Mitteln ist bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Kosten zulässig. Aufgrund der Fördernachfrage und der Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel bzw. beschränkten Neuaufnahmekontingente wegen der Unsicherheit über die Höhe der Zuweisungen des Bundes nach dem Entflechtungsgesetz im Zeitraum 2014 mit 2019 hat die für die Förderung zuständige Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr den Ausgangsför-

5 - 5 - dersatz für die BayGVFG-Förderung im Zeitraum 2009 bis 2013 mehrmals geändert (2009: 45 %, 2010 Juli 2013: 40 %). Nachdem im Juli 2013 die Entscheidung gefallen ist, die Beiträge des Bundes in gleicher Höhe fortzuführen, konnte sie den Ausgangsfördersatz wieder auf 50 % anheben. Der Durchschnitt der BayGVFG-Fördersätze für geförderte Baumaßnahmen der Jahre 2009 bis 2013 ist aus Anlage 5 zu ersehen. Sofern zur Sicherung der Finanzierung eines Vorhabens erforderlich, ist eine gemeinsame Förderung aus FAG- und BayGVFG-Mitteln möglich. Dabei soll der Gesamtfördersatz 80 % der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten. Der Durchschnitt der in solchen Fällen in den Jahren 2009 bis 2013 nach FAG und BayGVFG gewährten Fördersätze ist ebenfalls aus Anlage 5 zu ersehen. Eine mindestens 10 %ige Eigenbeteiligung des Straßenbaulastträgers muss in jedem Fall verbleiben. Frage 7: Sieht die Staatsregierung bei der Bewilligung der Fördersätze ein ausgewogenes Verhältnis zwischen kommunalen Hochbauvorhaben und Straßenbaumaßnahmen gewahrt? Die Höhe sowohl der nach Art. 10 FAG als auch nach Art. 13c Abs. 1 FAG bzw. BayGVFG gewährten Fördersätze bemisst sich nach der Bedeutung des Bauvorhabens, der individuellen finanziellen Lage des Vorhabenträgers, dem Staatsinteresse und der Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel. Dabei werden die Zuwendungsempfänger im Rahmen der mit den Kommunalen Spitzenverbänden abgestimmten und vom Bayerischen Landtag zur Verfügung gestellten Mittel und der Anzahl der jeweils zu fördernden Maßnahmen entsprechend ihrer individuellen Leistungsfähigkeit gefördert. Mit freundlichen Grüßen Dr. Markus Söder, MdL

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