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1 DGserv Burgenländisches c Service für Dienstgeber der Burgenländischen Gebietskrankenkasse Dezember 2007 > 4/ Jahrgang Anmeldung Bereits vor Arbeitsantritt Geringfügig Beschäftigte Besonderheiten Neue Beitragssätze Änderungen ab 2008 Arbeitslosenversicherung und Abfertigung Soziale Absicherung für freie Dienstnehmer LOHNZETTEL Ausfüllen leicht gemacht Schwerarbeit Fragen & Antworten Dienstreise Fahrtkostenvergütungen

2 Liebe Leserinnen und Leser! Der Jahreswechsel bringt uns diesmal sehr viele Neuerungen im Melde-, Versicherungsund Beitragswesen. Von der bundesweit geltenden Verpflichtung zur Anmeldung vor Arbeitsantritt über die Anpassung der Beitragssätze bis hin zur Einbeziehung freier Dienstnehmer in die Arbeitslosenversicherung und das Abfertigungssystem. All dies sind Herausforderungen, die uns alle betreffen Sie als Unternehmer, aber auch uns als Versicherungsträger. Ich bin jedoch fest davon überzeugt, dass wir auch die kommenden Aufgaben und Anforderungen gemeinsam erfolgreich meistern werden. Woher ich diese Zuversicht nehme? Aus den Erfahrungen der letzten Jahre, die immer wieder gezeigt haben, wie professionell die burgenländischen Betriebe arbeiten. Dafür an dieser Stelle ein großes Dankeschön! Unser Ziel wird es jedenfalls sein, Sie auch im nächsten Jahr bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben bestmöglich zu unterstützen und für Ihre Anliegen ein kompetenter Ansprechpartner zu sein. Ich wünsche Ihnen ein schönes neues Jahr, viel beruflichen Erfolg und als Wichtigstes Gesundheit! Josef Grafl Obmann der Burgenländischen Gebietskrankenkasse Wir wünschen Ihnen erholsame Feiertage und ein erfolgreiches neues Jahr. Ihr DGservice-Team Bilder: BilderBox.com aktuelles WUSSTEN SIE SCHON? 3 Info-Veranstaltungen 4 Kurzinfos 8 Reisekosten-Novelle So füllen Sie den Lohnzettel Top-Infos für Dienstgeber Auswirkungen auf professionell aus! 5 Neue Beitragssätze Fahrtkostenvergütungen Praktische Tipps und 3 BMVG Alle Details im Überblick Ausfüllhilfen Abmeldung bei WG-Bezug 10 Arbeitslosenversicherung 5 Lohnzettel nicht vergessen! und Abfertigung 14 Geringfügige Neuerungen für freie Dienst- Beschäftigungsverhältnisse NEUES zur sv 6 Wann liegt Schwerarbeit nehmer und Selbständige Serie - Teil 1 vor? 4 Anmeldung neu Fragen und Antworten aus Ab 2008: vor Arbeitsantritt der Praxis 15 IMPRESSUM 16 reaktionen

3 aktuelles Erfolgreiche Info-Tour zur Anmeldung neu Die Anmeldung vor Arbeitsantritt gilt ab 2008 nicht nur im Burgenland, sondern bundesweit. Aus diesem Anlass informierten wir erneut unsere Dienstgeber, Steuerberater und Lohnverrechner persönlich und direkt vor Ort. Dabei wurden nicht nur die gesetzlichen Grundlagen, sondern auch die Hintergründe der verkürzten Meldefrist erläutert (Stichwort Bekämpfung der Schwarzarbeit ). Darüber hinaus erhielten die Unternehmer auch viele Hinweise und Ratschläge zur Umsetzung der Bestimmungen in die Praxis. Die Veranstaltungen, die in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer stattfanden, boten den Teilnehmern vor allem die Möglichkeit, sich mit ihren Fragen und Anliegen unmittelbar an uns zu wenden. Bild: ZVG So konnten bereits im Vorfeld Probleme und Unklarheiten angesprochen und gemeinsam gelöst werden. Ein zusätzliches Ziel der Veranstaltungsreihe war es, das gegenseitige Verständnis zwischen den Dienstgebern und der Sozialversicherung zu fördern. Das positive Feedback zeigt uns, dass dies durchaus gelungen ist. Selbstverständlich werden wir auch künftig bestrebt sein, die Betriebe und Firmen unseres Bundeslandes intensiv zu betreuen. kurz notiert BMVG - Wann ist die Abmeldung bei Wochengeld zu erstatten? Bitte erstatten Sie die Abmeldung für diese Dienstnehmerinnen sowohl für das Ende der MV-Beitragszahlung der Meldung daher Zeit, um das Info- Schreiben abzuwarten und mit dem richtigen Datum abzumelden. als auch für das Entgeltende erst Für Dienstnehmerinnen, deren Dienst- dann, wenn Sie von unserer Abteilung So muss eine korrekte Abmeldung verhältnis dem Betrieblichen Mitarbei- Leistung das entsprechende Infor- in diesem Fall aussehen: tervorsorgegesetz (BMVG) unterliegt mationsschreiben über das Ende des > Ende der Beschäftigung: und die Anspruch auf Wochengeld Wochengeldbezuges erhalten haben. (das arbeitsrechtliche Beschäfti- haben (und in aufrechtem arbeits- gungsverhältnis ist noch aufrecht!) rechtlichen Beschäftigungsverhältnis Keine Sanktionen! > Ende des Entgeltanspruches: der stehen), muss der Dienstgeber bis zum In diesen Fällen werden für verspätet letzte Tag vor Beginn des Bezuges Ende der Wochenhilfe den Abfertigungs- vorgelegte Abmeldungen keine von Wochengeld beitrag (1,53 %) von einer fiktiven Ordnungsbeiträge vorgeschrieben > Ende der MV-Beitragszahlung: Bemessungsgrundlage entrichten. und Sie haben für die Durchführung letzter Tag des Wochengeldbezuges

4 Neues zur SV Meldung eilt Ab 2008: Anmeldung vor Arbeitsantritt bundesweit Arbeitgeber haben nicht mehr sieben Tage Zeit, einen Versicherten bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Denn die Anmeldung muss ab bundesweit bereits vor Arbeitsantritt erfolgen. Der Gesetzgeber möchte durch diese Regelung die Bekämpfung der Schwarzarbeit effektiver und wirksamer gestalten. Bild: BilderBox.com Damit verbunden sind allerdings Sorgen der Unternehmen, ob und wie sich die verkürzte Meldefrist in die Praxis umsetzen lässt. Besonders in Branchen, in denen die Personalaufnahmen sehr kurzfristig erfolgen oder in denen tageweise Beschäftigte zum Einsatz kommen. Die Gebietskrankenkassen sind daher bestrebt, den Betrieben umfangreiche Hilfestellungen und Service-Pakete anzubieten. Ziel der BGKK ist es, gemeinsam mit den Dienstgebern individuelle und gesetzeskonforme Lösungen zu finden. Für jeden Sachverhalt und jedes Problem. Und den Betrieben die Umstellung auf die neue Meldefrist so weit wie möglich zu erleichtern. Für diesen Zweck wurde auch eine eigene Internet-Seite eingerichtet, in der alle Infos übersichtlich zusammengefasst sind: Rubrik Dienstgeber Dort finden Sie: > alle Hintergründe und Fakten zur Anmeldung neu, > einen Fragen- und Antworten- Katalog, > Empfehlungen zur Vermeidung von Sanktionen, > > die gesetzlichen Grundlagen, einen Kurzfilm über ELDA ( Elektronischer Datenaustausch ) und vieles andere mehr. Wir empfehlen jedenfalls, bereits vor Arbeitsantritt eine vollständige Anmeldung via ELDA durchzuführen. Nur in Ausnahmefällen sollte in zwei Schritten gemeldet werden (Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsbeginn, danach innerhalb von sieben Tagen eine Vollmeldung mit allen erforderlichen Angaben). Aus unserer Sicht ist die elektronische Vollmeldung vor Arbeitsantritt die effizienteste und einfachste Form der Meldungslegung. Hier erhalten Sie alle Informationen über die elektronische Meldungserstattung. Übrigens: Abmeldungen sind wie bisher innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung zu erstatten. Die Gebietskrankenkassen haben ab 2008 keine gesetzliche Möglichkeit mehr, die Abmeldefristen in Einzelfällen zu verlängern. Alle bisherigen Vereinbarungen über die Meldefristerstreckung enden mit ! Ingeborg Piller 02682/608 DW 1200 ingeborg.piller@bgkk.at kurz notiert Haftungs- und Abgabenbescheid Der Haftungs- und Abgabenbescheid der Finanzverwaltung im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) wurde neu gestaltet. Näheres dazu auf: Suchbegriff Abgabenbescheid. Neuer Service von ELDA online Mit ELDA können Sie ab jetzt schnell und einfach die Stammdaten von der e-card des Dienstnehmers online in die Meldeformulare übernehmen. Sie benötigen dazu bloß einen Internetzugang und ein Kartenlesegerät. Ihre Vorteile: Erhöhung der Datenqualität und keine händischen Eingaben mehr. Alle weiteren Details finden Sie unter in den Rubriken Dienstgeber und e-card für die Anmeldung. Verzugszinsen Für rückständige Beiträge werden 2008 Verzugszinsen in Höhe von 7,32 % in Rechnung gestellt.

5 neues zur sv Neue Beitragssätze ab 2008 KURZ NOTIERT Ab beträgt der Beitragssatz zur Krankenversicherung grundsätzlich 7,65 %. Der IESG-Zuschlag wird dafür im Gegenzug um 0,15 % auf 0,55 % gesenkt. Die Dienstgeberabgabe (für geringfügig Beschäftigte, sofern deren Lohnsumme 523,52 im Kalendermonat überschreitet) ändert sich nicht. Weiters werden freie Dienstnehmer in die Arbeitslosenversicherung, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das System der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge einbezogen. Ab 2008 sind sie zudem arbeiterkammerzugehörig. Durch die Anhebung des KV-Beitrages erhalten freie Dienstnehmer künftig auch Krankengeld. Die Bemessung des Krankengeldes und des Wochengeldes - für zweiteres war ja bisher ein Fixbetrag vorgesehen - erfolgt ab 2008 nach dem tatsächlichen Einkommen. In Diskussion befand sich zu Redaktionsschluss eine Anhebung des Nachtschwerarbeitsbeitrages auf 3,50 %. Die Beitragsgruppen sowie die Aufteilung der Beitragssätze für Lehrlinge finden Sie im elektronischen Arbeitsbehelf 2008 bzw. im neuen Beitragsgruppenschema auf Ingeborg Piller 02682/608 DW 1200 ingeborg.piller@bgkk.at Lohnzettel für 2007 bitte nicht vergessen! > Die elektronischen Lohnzettel sind bis Ende Februar 2008 zu übermitteln. > Händische Lohnzettel (Formular L16) sind bis Ende Jänner 2008 bitte ausschließlich an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu schicken! > Bei unterjähriger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist der Lohnzettel bis Ende des Folgemonates zu erstatten. > Auch Betriebe mit Beitragsvorschreibung müssen Lohnzettel ausstellen. > Der Lohnzettel ist grundsätzlich per ELDA zu übermitteln. Arbeiter (A1) Landarbeiter (A1l) Angestellte (D1) Freie Dienstnehmer (L1r/M1r) Bezeichnung insgesamt insgesamt insgesamt insgesamt Dienstnehmeranteil Dienstgeberanteil Dienstnehmeranteil Dienstgeberanteil Dienstnehmeranteil Dienstgeberanteil Dienstnehmeranteil Dienstgeberanteil Krankenversicherung 7,65 3,95 3,70 7,65 3,87 3,78 7,65 3,82 3,83 7,65 3,87 3,78 Unfallversicherung 1,40 0,00 1,40 1,40 0,00 1,40 1,40 0,00 1,40 1,40 0,00 1,40 Pensionsversicherung 22,80 10,25 12,55 22,80 10,25 12,55 22,80 10,25 12,55 22,80 10,25 12,55 Arbeitslosenversicherung 6,00 3,00 3,00 6,00 3,00 3,00 6,00 3,00 3,00 6,00 3,00 3,00 IESG-Zuschlag 0,55 0,00 0,55 0,55 0,00 0,55 0,55 0,00 0,55 0,55 0,00 0,55 AK-Umlage/LAK-Umlage 0,50 0,50 0,00 0,75 0,75 0,00 0,50 0,50 0,00 0,50 0,50 0,00 Wohnbauförderungsbeitrag 1,00 0,50 0, ,00 0,50 0, Schlechtwetterentschädigungsbeitrag 1,40 0,70 0, Nachtschwerarbeitsbeitrag 2,00 0,00 2,00 2,00 0,00 2,00 2,00 0,00 2, Beitrag zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge 1,53 0,00 1,53 1,53 0,00 1,53 1,53 0,00 1,53 1,53 0,00 1,53

6 neues zur sv Wann liegt Schwerarbeit vor? Antworten aus der Praxis In unserer letzten Ausgabe haben wir bereits mehrere Fragen und Antworten zum Thema Schwerarbeit veröffentlicht. Hier eine weitere Auswahl: Können generell nur jene Personen als Schwerarbeiter angesehen werden, die von der Berufsliste umfasst sind? Nein! Die Berufsliste ist ausschließlich für die Beurteilung von Schwerarbeit hinsichtlich 1 Abs. 1 Z 4 (schwere körperliche Arbeit) der Schwerarbeitsverordnung relevant. Besonders belastende Berufstätigkeiten, die beispielsweise durch Schicht- und Wechseldienst, Hitzeoder Kältebelastung bedingt werden, sind nach gesonderten Kriterien zu überprüfen. Gilt die Schwerarbeitsverordnung auch für Selbstständige? Ja! Die diesbezüglichen Meldungen sind von den Versicherten selbst ab der Vollendung des 35. bzw. 40. Lebensjahres direkt bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bzw. der gewerblichen Wirtschaft zu erstatten. In unserem Betrieb arbeitet ein Dienstnehmer, der drei Nachtschichten pro Monat im Wechselschichtdienst erbringt und vier Stunden pro Tag schwere körperliche Arbeit leistet. Erfolgt in diesem Fall eine Zusammenrechnung der beiden belastenden Tätigkeiten, sodass Schwerarbeit vorliegt? Nein! Da der Dienstnehmer weder die Voraussetzungen von Schichtund Wechseldienst (mindestens sechs Stunden an zumindest sechs Bilder: BilderBox.com Schwerarbeitstätigkeiten des Jahres 2007 sind zwischen (frühestens) und (spätestens) zu melden. Arbeitstagen zwischen Uhr und 6.00 Uhr) erfüllt, noch acht Stunden pro Tag schwere körperliche Arbeit entsprechend der Berufsliste erbringt, ist keine Schwerarbeitsmeldung zu erstatten. Eine Zusammenrechnung von Belastungen ist nur innerhalb eines Tatbestandes bzw. einer Ziffer der Schwerarbeitsverordnung möglich. Schicht- oder Wechseldienst In unserem Unternehmen wird ausschließlich in der Nacht gearbeitet, wobei es zwei verschiedene Nachtschichten gibt. Eine Nachtschicht beginnt um Uhr und endet um 6.00 Uhr, die zweite Nachtschicht beginnt um Uhr und endet um 5.00 Uhr. Das Personal wechselt zwischen den beiden Schichten. Ist Schwerarbeit im Sinne des 1 Abs. 1 Z 1 der Schwerarbeitsverordnung gegeben? Nein! Voraussetzung für das Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne des 1 Abs. 1 der Verordnung ist unter anderem, dass in bestimmtem Ausmaß auch während der Nacht gearbeitet wird. Ein Wechsel zwischen Tätigkeiten am Tag und in der Nacht ist daher zwingend erforderlich. Wird der Arbeitneh-

7 neues zur sv mer wie hier ausschließlich in der Nacht wenn auch zu verschiedenen Beginnzeiten tätig, liegt die geforderte unregelmäßige Nachtarbeit nicht vor. Erforderlich ist zumindest ein Tagesdienst im zu beurteilenden Monat. Schwere körperliche Arbeit Wir sind ein Bauunternehmen und beschäftigen Eisenbieger. Die Arbeitnehmer arbeiten Vollzeit. Eisenbieger sind in der Berufsliste angeführt. Ist es dennoch erforderlich, dass die konkreten Kalorienwerte ermittelt werden, um nachweisen zu können, dass die Personen tatsächlich mehr als 2000 kcal verbrauchen? Nein! Personen, die in der Berufsliste angeführt sind, während der Normalarbeitszeit arbeiten sowie die Tätigkeit nicht überwiegend mit Großgeräten ausführen und weiters nicht überwiegend Planungs-, Organisations-, Kontroll- oder Aufsichtstätigkeiten durchführen, gelten grundsätzlich als Schwerarbeiter i.s.d. 1 Abs. 1 Z 4 (schwere körperliche Arbeit) der Schwerarbeitsverordnung. Seitens des Dienstgebers ist es nicht erforderlich, Erhebungen zur Ermittlung des Kalorienwertes einzuleiten. Berufsbedingte Pflege Was heißt berufsbedingte Pflege? Berufsbedingte Pflege liegt vor, wenn die Pflege im Rahmen der Berufstätigkeit von einer hierzu ausgebildeten Person unmittelbar durchgeführt wird (also nicht nur organisiert oder angeordnet wird). Sind Teilzeitkräfte, die berufsbedingte Pflegedienste erbringen, generell von der Schwerarbeitsverordnung ausgenommen? Nein, in der Schwerarbeitsverordnung wird diesbezüglich nicht auf eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit abgestellt. Teilzeitkräfte sind daher nicht ausgeschlossen. Die Relation von Belastungs- und Erholungsphasen ist allerdings von Bedeutung. Als Untergrenze für das Vorliegen von Schwerarbeit wird daher die Hälfte der Normalarbeitszeit heranzuziehen sein. In diesem Zusammenhang ist auf die entsprechenden Bestimmungen des jeweiligen Kollektivvertrages Bedacht zu nehmen. Sollte kein Kollektivvertrag Anwendung finden, sind andere Regelungen (gesetzliche Bestimmungen, Mindestlohntarife etc.) maßgeblich. Was ist unter besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf gem. 1 Abs. 1 Z 5 der Schwerarbeitsverordnung zu verstehen? In bestimmten Einrichtungen (z.b. Stationen der Palliativ- oder Hospizmedizin) wird dieser vorliegen. Ein erhöhter Pflegebedarf wird grundsätzlich ab Pflegestufe 5 anzunehmen sein. Hier finden Sie den gesamten, ständig aktualisierten Fragen-Antworten-Katalog sowie alle weiteren Infos zur Schwerarbeit. Unsere Mitarbeiter betreuen in einer Behindertenwerkstätte u.a. Jugendliche, die Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 haben. Die Betreuung dieser Personen betrifft in erster Linie Arbeiten im Zusammenhang mit der Herstellung von Werkstücken. Darüber hinaus wird auch Grund- und Körperpflege in einem geringen zeitlichen Ausmaß (ca. eine Stunde pro Arbeitstag und Betreuer) durchgeführt. Findet für das Betreuungspersonal 1 Abs. 1 Z 5 der Schwerarbeitsverordnung Anwendung? Nein. 1 Abs. 1 Z 5 der Schwerarbeitsverordnung umfasst die berufsbedingte Pflege. Es fallen nur jene Personen unter diese Ziffer, die tatsächlich und zumindest während der Hälfte der Normalarbeitszeit Pflegetätigkeiten (unmittelbarer Kontakt mit den Pfleglingen) erbringen und jedenfalls über eine entsprechende Befähigung bzw. Ausbildung für die Pflege (Grundund Körperpflege) verfügen. Meldung der Schwerarbeitszeit Sind auch Schwerarbeitstätigkeiten geringfügig Beschäftigter zu melden? Nein, auf diese Personengruppe ist die Schwerarbeitsverordnung nicht anzuwenden. Wann ist bei Zutreffen der Voraussetzungen erstmals eine Schwerarbeitsmeldung zu erstatten? Erst ab dem auf die Vollendung des 35. bzw. 40. Lebensjahres folgenden Monat (bzw. bei Geburtstag an einem Monatsersten ab diesem Monat) oder bereits im Monat der Vollendung des 35. bzw. 40. Lebensjahres? Die Schwerarbeitsmeldung ist ab dem Tag der Vollendung des 35. bzw. 40. Lebensjahres zu erstatten. Zu prüfen ist aber jedenfalls, ob in diesem Monat die Voraussetzungen für das Vorliegen von Schwerarbeit gegeben sind (erforderliche Anzahl an Schwerarbeitstagen bzw. Nachtschichten pro Monat). Mag. Ernst Graf 02682/608 DW 1201 ernst.graf@bgkk.at 7

8 neues zur sv Reisekosten-Novelle '07 Auswirkungen auf Fahrtkostenvergütungen Die Steuerfreiheit von Fahrtkostenvergütungen (wie z.b. Kilometergelder, Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels) ist, wie grundsätzlich bisher auch, unabhängig von den Regelungen bezüglich Tagesgelder zu beurteilen. Steuerpflicht besteht, wenn derartige Vergütungen für Fahrten zwischen Wohnort (Familienwohnsitz) und Arbeitsstätte gewährt werden. Als Arbeitsstätte/ Einsatzort gilt hierbei ein Büro, eine Betriebsstätte, ein Werksgelände, ein Lager und Ähnliches. Relevant ist die jeweilige Adresse der Arbeitsstätte/des Einsatzortes. Abgrenzung Durch die Reisekosten-Novelle 2007 wurde im 26 Z 4 EStG 1988 folgende Abgrenzung, wann im Zusammenhang mit Dienstreisen von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auszugehen ist, aufgenommen: Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor. Die vom Dienstgeber bezahlten Fahrtkostenvergütungen können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr steuerfrei ausbezahlt werden. Die entstehenden Kosten werden durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw. durch das Pendlerpauschale abgegolten. Ein Überwiegen liegt vor, wenn im Kalendermonat an mehr als zehn Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt wird. Werden Fahrten zu einem Einsatzort in der Folge in einem Kalendermonat nicht mehr überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor. Wird daher der vorübergehende Einsatz an einem anderen Einsatzort durch eine Tätigkeit an der ständigen Arbeitsstätte unterbrochen und wird in der Folge die Tätigkeit am vorübergehenden Einsatzort wieder fortgesetzt, ist zu prüfen, ob in diesem Kalendermonat Fahrten zum vorübergehenden Einsatzort überwiegend vom Wohnort aus angetreten wurden. Ist dies nicht der Fall, können hinsichtlich dieses Einsatzortes im nächsten Kalendermonat Kilometergelder wieder steuerfrei ausbezahlt werden (vgl. Erlass des BMF vom ). Arbeitsfreie Tage, Urlaubstage oder Krankenstände unterbrechen den Beobachtungszeitraum nicht und sind jener Tätigkeit zuzuordnen, die unmittelbar davor ausgeübt wurde. Für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montagetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung aus angetreten werden, wurde bis eine Übergangsregelung geschaffen, wonach abweichend zu 26 Z 4 lit. a letzter Satz EStG 1988 keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorliegen. Kilometergelder Als Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen. Somit steht als Fahrtkostenersatz bei Dienstreisen höchstens das amtliche Kilometergeld zu. Bisher konnte (bei Zutreffen der Voraussetzungen) an Arbeitnehmer, die Kilometergelder auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift erhalten haben und daher der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Reisekostenvergütungen unterlagen, das Kilometergeld auch für mehr als Kilometer pro Kalenderjahr steuerfrei ausgezahlt werden. Durch den Wegfall des Verweises auf eine lohngestaltende Vorschrift im 26 Z 4 EStG 1988 können Kilometergelder ab 2008 nur bis Kilometer steuerfrei ausbezahlt werden. Familienheimfahrten Wird der Arbeitnehmer zur Dienstverrichtung an einen Einsatzort entsendet, der so weit von seinem ständigen Wohnort entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr zu diesem nicht zugemutet werden kann (das wird in der Regel bei einer Entfernung ab 120 Kilometern der Fall sein), können Fahrtkostenersätze für Fahrten vom Einsatzort zum ständigen Wohnort und zurück für den Aufenthalt am ständigen Wohnort während arbeitsfreier Tage steuerfrei ausgezahlt werden. Diese Fahrtkosten dürfen höchstens wöchentlich (für das arbeitsfreie Wochenende) gezahlt werden. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen in einem anderen als einem wöchentlichen Turnus (zb. Dekadensystem) gearbeitet wird. Wird für die arbeits-

9 NEUES ZUR SV freien Tage steuerfreies Tagesgeld gewährt (Durchzahlerregelung), sind zusätzlich geleistete Vergütungen für Familienheimfahrten steuerpflichtig. Sonstige Bezüge Jahressechstel Steuerfreie laufende Bezüge gemäß 3 EStG 1988, ausgenommen laufende Einkünfte gemäß 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 15a EStG 1988, erhöhen nicht das Jahressechstel, steuerfreie sonstige Bezüge gemäß 3 EStG 1988, ausgenommen sonstige Einkünfte gemäß 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988, werden auf das Jahressechstel nicht angerechnet. Als Reiseaufwandsentschädigung ausgezahlte Tagesgelder, die gemäß 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 ausgezahlt werden, erhöhen nicht das Jahressechstel. Lohnnebenkosten Tagesgelder, die nach den neuen Bestimmungen des 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 steuerfrei ausbezahlt werden, gehören nicht zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag ( 41 Abs. 4 lit. c FLAG) zum autor ADir. RR Josef Hofbauer Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Lohnsteuer Bild: ZVG und die Kommunalsteuer ( 5 Abs. 2 lit. c KommStG). Steuerfreie Fahrtkostenvergütungen sind auch beitragsfrei. Beispiel für die Abgrenzung Wohnung - Arbeitsstätte Monat Dienstzuteilung KM-Geld Pendlerpauschale Begründung 03/ bis ; vorübergehende Dienstzuteilung: 7070 Rust, Conradplatz 1 steuerfrei nein Anreise zum Einsatzort erfolgt im März überwiegend vom Wohnort in Oberwart aus 04/08 05/08 06/08 07/ bis ; vorübergehende Dienstzuteilung: 7070 Rust, Conradplatz bis ; Einsatz in der Zentrale in 1010 Wien, Mariahilferstraße bis ; vorübergehende Dienstzuteilung: 8380 Jennersdorf, Hauptplatz 5a bis ; vorübergehende Dienstzuteilung: 8380 Jennersdorf, Hauptplatz 5a bis ; vorübergehende Dienstzuteilung: 8380 Jennersdorf, Hauptplatz 5a bis ; vorübergehende Dienstzuteilung: 8380 Jennersdorf, Bahnhofstraße ; vorübergehende Dienstzuteilung: 8380 Jennersdorf, Bahnhofstraße bis lfd.; ständige Versetzung: 7210 Mattersburg, Wiener Straße 18 steuerpflichtig etwaig ausbez. steuerpflichtig steuerfrei steuerfrei steuerpflichtig steuerfrei steuerpflichtig etwaig ausbez. steuerpflichtig *) Es liegen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor. ja nein nein ja Freimonat bzgl. dieses konkreten Einsatzortes wurde bereits im März berücksichtigt *) Anreise vom Wohnort zur ständigen Arbeitsstätte in Wien Fahrten zum Einsatzort werden nicht überwiegend vom Wohnsitz aus angetreten Prüfung ob Freimonat im Mai vorliegt, erforderlich Anreise zum Einsatzort in Jennersdorf erfolgt im Mai erstmals überwiegend vom Wohnort aus Freimonat bzgl. dieses konkreten Einsatzortes wurde bereits im Mai berücksichtigt *) Wechsel des Einsatzortes in Jennersdorf von Hauptplatz 5a zu Bahnhofstraße 12; Fahrten werden überwiegend vom Wohnort aus vorgenommen Freimonat bzgl. dieses konkreten Einsatzortes wurde bereits im Juni berücksichtigt *) Ständige Versetzung an eine neue Arbeitsstätte; es liegen ab dem ersten Tag Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte vor Anmerkung: Für Fahrten von der ständigen Dienststelle zu einem Einsatzort und retour können nicht steuerbare Fahrtkostenersätze zeitlich unbegrenzt ausbezahlt werden. Der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmittel kann sv-rechtlich beitragsfrei belassen werden.

10 neues zur sv Arbeitslosenversicherung und Abfertigung Künftig auch für freie Dienstnehmer und Selbstständige! Plus: Was sich sonst noch im BMSVG ändert. 10 Das Vorhaben, freie Dienstnehmer und Selbstständige stärker sozial abzusichern, findet sich bereits im Regierungsprogramm der XXIII. Gesetzgebungsperiode. Umgesetzt wurde dieser Plan nunmehr mit der Einbeziehung dieser Personengruppen in die Arbeitslosenversicherung (AV) und in das System der Abfertigung neu. Arbeitslosenversicherung, IESG und KU für freie Dienstnehmer Freie Dienstnehmer unterliegen ab 2008 der Arbeitslosenversicherungspflicht sowie dem Insolvenz- Entgeltsicherungsgesetz (IESG). Sie werden damit hinsichtlich des Versicherungsschutzes gegen Arbeitslosigkeit den echten Dienstnehmern gleichgestellt und erhalten künftig Insolvenz-Ausfallgeld. Das Bonus/Malus System gelangt ebenfalls zur Anwendung. Weiters Auf einen Blick besteht für sie ab Jahreswechsel Arbeiterkammerzugehörigkeit. Was hat der Arbeitgeber zu tun? Bei laufender Beschäftigung ist eine Änderungsmeldung mit der neuen Beitragsgruppe inkl. IESG und AK per zu erstatten. Beitragssätze > AV: 6 % der Beitragsgrundlage (je 3 % Arbeitgeber und freier Dienstnehmer). > IESG-Zuschlag: 0,55 % (vom Arbeitgeber zu tragen). > KU (Arbeiterkammerumlage): 0,5 % (vom freien Dienstnehmer zu tragen). Abfertigung für freie Dienstnehmer Ebenfalls ab 2008 kommt es zu einer Gleichstellung zwischen freien Dienstnehmern und Arbeitnehmern hinsichtlich der Abfertigung neu. Und zwar durch die Einbeziehung Beitragsgruppen für freie Dienstnehmer ab 2008 Arbeiter Angestellte Beitragsgruppe (in Klammer für Bonus-Fälle) L1r (J1r) M1r (Y1r) Nach Vollendung des 56. Lebensjahres L2ru M2ru Frauen nach Vollendung des Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer L2r M2r Nach Vollendung des 60. Lebensjahres L4ru M4ru Geringfügig Beschäftigte L14 M24 Geringfügig Beschäftigte nach Vollendung des 60. Lebensjahres L14u M24u Die jeweiligen Beitragssätze und deren Aufteilung finden Sie im Beitragsgruppenschema unter freier Dienstnehmer in das BMVG, das zum BMSVG wird (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz). Nicht angewandt werden dabei nur jene Bestimmungen, die sich direkt auf arbeitsrechtliche Inhalte beziehen und nicht für freie Dienstnehmer gelten (z.b. Abfertigungsbeiträge bei Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung). In das BMSVG werden Vorstandsmitglieder (i.s.d. 4 Abs. 1 Z 6 ASVG), sofern sie nicht ohnehin im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig sind, einbezogen. Freie Dienstnehmer, die im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse tätig sind, unterliegen mit sämtlichen Vertragsverhältnissen dem BMSVG. Was hat der Arbeitgeber zu tun? > Er hat innerhalb von sechs Monaten eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) zu wählen (früherer Name Mitarbeitervorsorgekasse ) falls eine solche für die übrigen Dienstnehmer nicht bereits besteht. > Der BV-Kasse sind die Dienstgeberkontonummern der freien Dienstnehmer bekannt zu geben. > Bei laufenden Dienstverhältnissen ist in der Änderungsmeldung bezüglich der Arbeitslosenversicherungspflicht auch der Beginn der Mitarbeitervorsorge-Beitragszahlung (mit ) anzugeben. Beitragssatz 1,53 % der Beitragsgrundlage (vom Arbeitgeber allein zu tragen). Die

11 NEUES ZUR SV Höchstbeitragsgrundlage und die Geringfügigkeitsgrenze bleiben außer Acht. Inkrafttreten Freie Dienstnehmer, die am ein laufendes freies Dienstverhältnis haben (auch wenn dies der erste Tag der Versicherung sein sollte), werden in das BMSVG mit einbezogen. Beitragspflicht besteht daher ab Für freie Dienstverhältnisse, die nach dem beginnen, ist der erste Monat beitragsfrei. Dies gilt auch für Vorstandsmitglieder. BMSVG: Was ändert sich sonst noch ab 2008? Außer der Einbeziehung freier Dienstnehmer in das BMSVG kommt es bei der Abfertigung neu ab 2008 u.a. zu folgenden Änderungen: Für Abfertigungsbeiträge auf Grund von Einmalzahlungen (Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung) sowie auf Grund von nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgezahltem Entgelt werden die entsprechenden Beitragszeiten auf die Einzahlungsjahre angerechnet. Das bedeutet: In derartigen Fällen ist auf der Abmeldung als Ende der Zahlung des MV-Beitrages das Ende des Entgeltanspruches anzugeben (und nicht wie bisher das arbeitsrechtliche Ende). Abfertigungsbeiträge, die auf Grund eines Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen Vergleichs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfallen, sind (samt Verzugszinsen) direkt vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu zahlen. Bild: BilderBox.com Wochengeldbezug Bei der Bildung der (fiktiven) Bemessungsgrundlage ist nicht mehr der Verdienst im letzen Monat vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft heranzuziehen, sondern das in den letzten drei Kalendermonaten (regelmäßig) gebührende Entgelt (Durchschnittsberechnung). Sonderzahlungen sind, soweit sie nicht auf Grund kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Bestimmungen weiterbezahlt werden, anteilig zu berücksichtigen. Von geleisteten Sonderzahlungen sind MV-Beiträge zu entrichten. Zeiten, in denen die Arbeitnehmerin nicht das volle Entgelt bezogen hat (Krankheit, Beschäftigungsverbot, Kurzarbeit), bleiben außer Betracht. Der maßgebende Zeitraum für die Berechnung der Bemessungsgrundlage ist aber um diese Zeiten zu verlängern. Die Bestimmungen gelten sowohl für DienstnehmerInnen als auch für freie DienstnehmerInnen. Krankengeldbezug Beim Bezug von Krankengeld wurde klargestellt, dass Sonderzahlungen bei der Ermittlung der (fiktiven) Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen sind (für während des Krankengeldbezuges weiter geleistete Sonderzahlungen sind allerdings MV-Beiträge zu entrichten). Die fiktive Bemessungsgrundlage für die Bemessung des MV- Beitrages in Höhe von 50 % des für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgeltes bleibt unverändert und gilt auch für freie Dienstnehmer. Abfertigung und Arbeitslosenversicherung für Selbstständige Ab 2008 werden Selbstständige, die nach dem GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, ebenfalls in das BMSVG (verpflichtend) einbezogen (Beitragssatz: 1,53 % der GSVG-Beitragsgrundlage). Freiberufler sowie Land- und Forstwirte können sich freiwillig dafür entscheiden ( Opting in- Modell ). Für selbstständig Erwerbstätige wird es ab 2009 die Möglichkeit einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung geben, wobei zwischen drei verschiedenen Beitragsgrundlagen gewählt werden kann. Ingeborg Piller 02682/608 DW 1200 ingeborg.piller@bgkk.at 11

12 wussten sie schon? So füllen Sie den Lohnzettel professionell aus! 12 Korrekt und zeitgerecht ausgefertigte Lohnzettel sparen viel Mühe und Ärger. Hier daher einige praxiserprobte Tipps unserer Experten zum sozialversicherungsrechtlichen Teil des Lohnzettels (Lohnzettel SV): Achten Sie bitte auf Vollständigkeit! Fertigen Sie sowohl den lohnsteuerals auch den sozialversicherungsrechtlichen Teil des Lohnzettels L16 vollständig aus! Auch Betriebe, denen die Beiträge vorgeschrieben werden, sind zur Ausstellung eines Lohnzettels verpflichtet. Die Übermittlung ist für alle am Ende eines Kalenderjahres beschäftigten Dienstnehmer (auch freie Dienstnehmer) bis spätestens 28. Februar des Folgejahres nötig (bei Meldung mit Papierformular L16 bis 31. Jänner). Bei freien Dienstnehmern ist zusätzlich das Formular E18 (für Mitteilungen gemäß 109a EStG 1988) dem Finanzamt vorzulegen. Bei unterjähriger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses müssen Sie den Lohnzettel bis zum Letzten des Folgemonats erstellen. Unter dem Menüpunkt Downloads erhalten Sie eine Liste der Berater zum Finanzteil des Lohnzettels. Allgemeine Beitragsgrundlage In der Spalte Allgemeine Beitragsgrundlage ist der beitragspflichtige Bruttoverdienst bis zur Höchstbeitragsgrundlage auf Cent genau jedoch ohne Sonderzahlung und Teilentgelt einzutragen. Vollversicherung/geringfügige Beschäftigung Es gilt der Grundsatz, dass für jede geringfügige Beschäftigung und für jede vollversicherungspflichtige Tätigkeit ein gesonderter Lohnzettel zu erstatten ist. Dies gilt insbesondere auch bei einem Wechsel zwischen Vollversicherung und geringfügiger Beschäftigung im Rahmen eines durchgehenden Arbeitsverhältnisses. Alle Zeiten und Grundlagen der Vollversicherung bzw. der geringfügigen Beschäftigung sind hierbei entsprechend zusammenzufassen. Besonderheit: Liegt ein derartiger Wechsel vor, sind sämtliche MV- Daten (MV=Mitarbeitervorsorge) ausschließlich auf dem Lohnzettel anzugeben, der die letzte Beitragszeit umfasst (keine Teilung der MV- Zeiten und Grundlagen). Dies kann (je nachdem) der Lohnzettel für die geringfügige Beschäftigung oder für die Vollversicherung sein (vgl. Beispiel 1). Mehrere Arbeitsverhältnisse bei einem Arbeitgeber Liegen mehrere einzelne Beschäftigungsverhältnisse einer Person innerhalb eines Kalenderjahres zum selben Arbeitgeber vor, sind grundsätzlich für jedes einzelne Arbeitsverhältnis zeitraumkonforme Lohnzettel auszufertigen. Eine Summierung der Beitragsgrundlagen etc. darf nicht erfolgen. Ausnahme: Liegen Ende des einen und Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses beim selben Dienstgeber innerhalb des selben Kalendermonates, ist (trotz Unterbrechung!) ein einheitlicher Lohnzettel mit Beginn des ersten und Ende des weiteren Beschäftigungsverhältnisses bzw. des Kalenderjahres zu erstellen. Die Grundlagen sind in diesem Fall aufzusummieren (vgl. Beispiel 2). Eine Trennung zwischen Vollversicherung und geringfügiger Beschäftigung ist allerdings gegebenenfalls erforderlich. Fallweise Beschäftigte Erfolgt in jedem Kalendermonat eine fallweise Beschäftigung, kann nur ein Jahreslohnzettel übermittelt werden. Sobald diese Kette von fallweisen Beschäftigungen unterbrochen wird (also ein Kalendermonat ohne Dienstverhältnis vorliegt), ist ein unterjähriger Lohnzettel zu erstellen. Wechsel Arbeiter/Angestellter Findet ein unterjähriger Wechsel der Verwendung (z.b. von Arbeiter auf Angestellter) statt, darf der Lohnzettel nicht geteilt werden. Auch bei Beendigung der Lehrzeit ist diese Vorgangsweise zu beachten und die letztgültige Verwendung anzuführen. Ein Wechsel von Voll- auf Teilversicherung (z.b. A1 auf N14) bedingt allerdings zwei Lohnzettel. Wochengeldbezug; Präsenz-, Ziviloder Ausbildungsdienst Bitte beachten Sie, dass für die Zeit eines Wochengeldbezuges, (bzw. Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes) Abfertigungsbeiträge vom

13 Wussten sie Schon? Dienstgeber zu entrichten sind. Diese Beiträge und Zeiten müssen ebenfalls im Lohnzettel enthalten sein. Rückzahlung AV-Beiträge Beispiele Beispiel 1: Wechsel zwischen Voll- und Teilversicherung Beispiel 2: Ein Dienstgeber - mehrere Dienstverhältnisse Bei Rückzahlungen von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (AV- Beiträge) durch den Dienstgeber an den Arbeitnehmer auf Grund des VwGH-Erkenntnisses vom (alle Details dazu auf ist Folgendes zu beachten: Für den insgesamt zurückgezahlten Betrag ist ein einheitlicher Lohnzettel gemäß 69 Abs. 5 EStG 1988 (bei elektronischer Übermittlung Art des Lohnzettels = 5) auszustellen und bis an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der rückgezahlten Beiträge als sonstiger Bezug gemäß 67 Abs. 1 EStG 1988 auszuweisen. Der sozialversicherungsrechtliche Teil des Lohnzettels ist in diesem Fall nicht auszufertigen. > Herr X. ist vom bis als vollversicherter Arbeiter beschäftigt. > Ab April ändert sich sein Beschäftigungsausmaß: Er ist vom bis zum als geringfügiger Angestellter beschäftigt (Ummeldung auf N24 mit keine Abmeldung). > Im Juni ändert sich das Beschäftigungsausmaß erneut: Herr X ist vom bis als vollversicherter Angestellter beschäftigt (Ummeldung auf D1 mit keine Abmeldung). LÖSUNG: Folgende zwei Lohnzettel SV sind zu melden: 1. Lohnzettel: Jänner 2007 bis > Herr Y. beginnt am zu arbeiten, die Mitarbeitervorsorge (MV) beginnt am > Herr Y. wird am abgemeldet. LÖSUNG: Am besteht MV-Pflicht. Einträge auf dem Lohnzettel daher: Allgemeiner BZR: April 2007 bis Mai 2007, MV-BZR: Mai 2007 bis Mai ergänzende Angaben a) > Herr Y. beginnt am (im selben Kalendermonat) wieder beim selben Dienstgeber zu arbeiten, wobei das neue Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. LÖSUNG: Der Lohnzettel (falls bereits erstattet) 13 Korrekturen August 2007 mit der Summe der Beitragsgrundlagen für den Beitrags- ist zu stornieren und erst wieder mit der folgenden Abmeldung (für den Alle Berichtigungen von Lohnzetteln oder Beitragsgrundlagen sind ausschließlich durch Storno des falschen Lohnzettels und Neumeldung des richtigen Lohnzettels vorzunehmen. Werden Meldungen (z.b. Abmeldungen, Anmeldungen) storniert oder berichtigt, sind auch die Lohnzettel (L16) entsprechend zu korrigieren! Beachten Sie bitte in diesem Zusammenhang, dass die Daten des Storno-Lohnzettels mit den Daten des ursprünglichen Lohnzettels identisch sind. zeitraum (BZR) Jänner bis März und Juni bis August (Beitragsgruppe D1). Weiters sind sämtliche MV-Daten für die Zeit von Jänner 2007 bis August 2007 zu melden. 2. Lohnzettel: April 2007 bis Mai 2007 mit der Summe der Beitragsgrundlagen für den BZR April bis Mai (Beitragsgruppe N14). Erläuterung: Es ist sowohl für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis als auch für die Zeit der Vollversicherung ein ge- gesamten Zeitraum) neu zu erstatten. ergänzende Angaben b) > Herr Y. beginnt nicht am , sondern erst am wieder zu arbeiten, wobei das neue Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert (Beginn der MV mit dem 1. Tag, da der Beginn des Dienstverhältnisses innerhalb der 12-Monatsfrist liegt). LÖSUNG: 1. Lohnzettel: Allgemeiner BZR: April 2007 bis Mai 2007, MV-BZR: Mai 2007 sonderter Lohnzettel auszufertigen. bis Mai 2007 (Vorlagefrist: ). Ingeborg Piller Die MV-Daten sind allesamt mit dem 2. Lohnzettel: Allgemeiner BZR und 02682/608 DW 1200 ingeborg.piller@bgkk.at Lohnzettel, der den letzten BZR umfasst (in unserem Fall Lohnzettel 1), MV-BZR: Juli 2007 bis zum Ende Dienstverhältnis oder zum Ende des zu melden (Vorlagefrist: ). Beitragsjahres (Vorlagefrist: ).

14 wussten sie schon? Teil (I): Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Die Zahl der geringfügig beschäftigten Personen ist im Steigen begriffen. Diese Serie soll die Besonderheiten für diese Personengruppe vor allem aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht darstellen, aber auch einen Blick auf das Arbeits- und Steuerrecht werfen. Bild: BilderBox.com Wann liegt eine geringfügige Beschäftigung vor? 14 Als geringfügig Beschäftigte gelten (freie) Dienstnehmer, Heimarbeiter und Vorstandsmitglieder, wenn das ihnen gebührende Entgelt bzw. die Bezüge die Geringfügigkeitsgrenze (GFG) nicht übersteigen. Zu unterscheiden ist hier zum einen die monatliche GFG (2008: 349,01) und zum anderen die tägliche GFG (2008: 26,80). Welche dieser Grenzen zur Anwendung kommt, hängt davon ab, ob ein befristetes (hier kommt es zusätzlich auch auf die Dauer und die zeitliche Lagerung des Dienstverhältnisses an) oder unbefristetes Dienstverhältnis vorliegt. Monatliche Geringfügigkeitsgrenze Dauert die Beschäftigung mindestens einen Kalendermonat (z.b. vom bis 5.11.!) oder wurde ein unbefristetes Dienstverhältnis vereinbart, ist die monatliche GFG heranzuziehen. Zu beachten ist, dass bei angebrochenen Abrechnungsperioden das Entgelt auf einen vollen Kalendermonat hochzurechnen ist. Siehe Beispiel im Kasten rechts. Bei freien Dienstverhältnissen kann aufgrund der Sonderbestimmung in 44 Abs. 8 ASVG bei im Voraus bestimmtem Arbeitsverdienst (für einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat) das Gesamtentgelt durch die Anzahl der Kalendermonate der Leistungserbringung geteilt werden (keine fiktive Hochrechnung). Tägliche Geringfügigkeitsgrenze Dauert die Beschäftigung kürzer als einen Kalendermonat, ist die tägliche GFG zu beachten (das Entgelt ist auf den Arbeitstag umzurechnen). Als Obergrenze bleibt zusätzlich die monatliche GFG bestehen. Siehe Beispiel im Kasten Seite 15 oben. Bei freien Dienstnehmern kann wenn die Anzahl der Arbeitstage nicht bekannt ist die Beurteilung nach Kalendertagen erfolgen. Fallweise Beschäftigte arbeiten in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber. Das Beschäftigungsverhältnis dauert jedenfalls kürzer als eine Woche. Für diese Personengruppe kommt nur die tägliche GFG (das für einen Arbeitstag im Durchschnitt gebührende Entgelt, 471c ASVG) zur Anwendung. Beispiele... zur monatlichen GFG : > befristete Beschäftigung von bis 5.12., somit länger als ein Kalendermonat (4 Arbeitstage je 2 Stunden) > Stundenlohn 10,--, somit November 20,-- und Dezember 60,-- Lösung: > November: 20,-- : 1 KT x 30 (jeder KM ist mit 30 Tagen zu rechen) = 600,-- > Dezember: 60,-- : 5 KT x 30 = 360,-- Beide Beträge liegen über der monatlichen GFG (tägliche GFG kommt nicht zur Anwendung!); daher liegt in der Zeit vom bis ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor.

15 Wussten sie Schon? Sonderzahlungen (SZ) sind in die Berechnung der GFG grundsätzlich nicht einzubeziehen, außer sie sind im Vergleich zum laufenden Entgelt auffallend hoch oder betriebsunüblich. In diesem Fall könnten (zumindest teilweise) die SZ im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben als laufender Bezug gewertet werden, wodurch es nachträglich zu einer Vollversicherung kommen kann. Zu beachten ist auch, dass z.b. Einmalprämien keine SZ im sozialversicherungsrechtlichen Sinn und daher für die Berechnung der GFG zu berücksichtigen sind. Bleibt das Entgelt eines Dienstnehmers unter der GFG, ist er nur in der Unfallversicherung teilversichert. Übersteigt das Entgelt die GFG liegt eine Vollversicherung (Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie Arbeitslosenversicherung) vor. Dienstnehmer, die ursprünglich vollversichert waren, dies jedoch nach den jährlichen Aufwertungen der Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr wären, bleiben weiter vollversichert, solange die Erwerbstätigkeit, die die Vollversicherung begründet hat, weiter ausgeübt wird. Beispiele... zur täglichen GFG : > Dienstnehmer, befristete Beschäftigung vom bis (8 Arbeitstage, Entgelt 240,--) Lösung: > 240,-- : 8 AT = 30,-- und damit über der täglichen GFG. Der Vergleich mit der monatlichen GFG entfällt, Vollversicherung liegt vor.... zum Wechsel von Vollauf Teilversicherung : Was passiert bei einem Wechsel zwischen Voll- und Teilversicherung? Hier gilt ein sogenannter Schutzmonat, um den Dienstnehmer vor einem nachträglichen Wegfall des Krankenversicherungsschutzes zu bewahren. Wechsel von Voll- auf Teilversicherung in der Unfallversicherung Tritt während der vollversicherten Beschäftigung durch Verringerung des Entgelts die Voraussetzung für eine geringfügige Beschäftigung ein, so endet die Vollversicherung erst am Ende des laufenden Monats. Dies gilt nur dann, wenn nicht bereits am Monatsersten feststeht, dass das Entgelt ab diesem IMPRESSUM Herausgeber: Burgenländische Gebietskrankenkasse, Esterhazyplatz 3, 7000 Eisenstadt, DVR: , Tel.: 02682/608-0, Fax.: 02682/ , bgkk@bgkk.at, Internet: Redaktion und Layout: Wolfgang Mitterstöger, Gerhard Trimmel, Daniel Korner Mitarbeiter dieser Ausgabe: Mag. Ernst Graf Bildnachweis Titelbild: weitere Bilder, Monat unter der GFG bleibt. Siehe Beispiel rechts. Wechsel von Teil- auf Vollversicherung Kommt es während einer geringfügigen Beschäftigung durch die Erhöhung des Entgelts zu einem Überschreiten der GFG, tritt die Vollversicherung mit Beginn des laufenden Kalendermonats ein. Siehe Beispiel rechts. Mag. Ernst Graf 02682/608 DW 1201 ernst.graf@bgkk.at wenn nicht anders angegeben: BGKK Hersteller: Ferdinand Berger & Söhne Ges.m.b.H., Wienerstraße 80, 3580 Horn Offenlegung ( 25 Mediengesetz): Magazin zur Herausgabe von Informationen zur Sozialversicherung Medieninhaber und Redaktion: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3 > Dienstnehmer, Beschäftigung auf unbestimmte Zeit, variables Entgelt, dessen Höhe erst am Ende des Beitragszeitraumes feststeht. > Entgelt Oktober 360,-- > November 370,-- > Dezember 330,-- > Jänner 320,-- Lösung: Das Entgelt liegt zwar im Monat Dezember unter der GFG, da aber dies erst am Ende des Monats feststeht, besteht von Oktober bis Dezember Vollversicherungspflicht. Ab Jänner liegt dann nur mehr eine Teilversicherung in der UV vor.... zum Wechsel von Teilauf Vollversicherung : > Angabe wie oben. > Entgelt Oktober 330,-- > November 340,-- > Dezember 350,-- Lösung: Rückwirkend ab liegt eine Vollversicherung vor. 15

16 kundenforum Leser fragen Wir bieten Rat & Hilfe DGservice direkt 16 Welche Daten bzw. Unterlagen muss ein Steuerberater bei Erstattung einer Mindestangaben-Anmeldung per ELDA an seine Klienten übermitteln, damit diese die rechtzeitige Meldungslegung gegenüber den Kontrollorganen (KIAB etc.) nachweisen können? >> Bei einer Mindestangaben-Anmeldung per ELDA reicht es aus, dem Klienten die Protokollnummer mitzuteilen. Eine geringfügig beschäftigte Angestellte bekommt während der Karenz ein weiteres Kind. Hat Sie Anspruch auf die in 8 Abs. 4 Angestelltengesetz (AngG) vorgesehene Entgeltfortzahlung für den Zeitraum von sechs Wochen nach der Entbindung? Bild: BilderBox.com >> Ja. Denn laut einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom (Zl. 2000/08/0109) hat der Dienstgeber einer schwangeren Angestellten, sofern diese bei einem aufrechten Arbeitsverhältnis keinen Anspruch auf Wochengeld hat, das Entgelt sechs Wochen lang nach der Entbindung (weiter) zu zahlen. Dies ist hier der Fall, da geringfügig Beschäftigte ja von vornherein keinen Anspruch auf Wochengeld haben. Für diesen Zeitraum ist die Angestellte auch wieder zur Sozialversicherung anzumelden und es sind die entsprechenden Beiträge zu entrichten. Arbeiterinnen dagegen haben keinen derartigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Sie fragen - wir antworten DGservice bringt auf dieser Seite die freie Meinung seiner LeserInnen. Diese muss sich nicht mit der Meinung der Redaktion decken. Die Redaktion behält sich vor, Leserbriefe zu kürzen oder auch nur auszugsweise zu veröffentlichen. So erreichen Sie uns: Burgenländische Gebietskrankenkasse Meldungen und Beiträge Kennwort: DGservice (Bitte unbedingt anführen!) Esterhazyplatz Eisenstadt Tel: 02682/608-0 Fax: 02682/ melde.beitrag@bgkk.at Besuchen Sie uns im Internet: P.b.b. ZLN 02Z M Erscheinungsort: Eisenstadt Verlagspostamt: 7000 Eisenstadt

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