Information über freie Dienstverhältnisse

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Information über freie Dienstverhältnisse"

Transkript

1 Information über freie Dienstverhältnisse Freie Dienstnehmer gemäß 4 Abs. 4 ASVG Definition: Der 4 Abs. 4 ASVG in der Fassung der 55. ASVG-Novelle lautet: Den Dienstnehmern stehen Personen gleich, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen und die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, sofern sie aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits gemäß 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG bzw. 2 Abs. 1 BSVG oder gemäß 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder sofern es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Vertretung (Kammer) begründet, ausüben. Ein sozialversicherungspflichtiger freier Dienstvertrag wird durch folgende Merkmale gekennzeichnet: Verpflichtung zur Dienstleistung aufgrund eines freien Dienstvertrages im Wesentlichen persönliche Leistungserbringung keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel. Abgrenzung Dauerschuldverhältnis Zielschuldverhältnis Für die Versicherungspflicht nach 4 Abs. 4 ASVG ist Voraussetzung, dass ein Wirken (Dauerschuldverhältnis) und nicht ein Werk (Zielschuldverhältnis) geschuldet wird. Entscheidend ist dabei, dass nicht von vornherein eine einzelne Leistung geschuldet wird, deren Durchführung wie lange dies auch immer dauern mag die

2 - 2 - Pflicht des Schuldners abschließend erfüllt (= Werk), sondern dass Dienste einer mehr oder weniger bestimmten Art für eine von vornherein befristete oder aber für eine unbestimmte Dauer geschuldet werden (= Dienstleistung). Der Auftragnehmer schuldet also ein Bemühen und nicht ausschließlich einen Erfolg. Dienstleistungen können Arbeiten, Verrichtungen, Tätigkeiten jedweder Art sein, unabhängig davon, ob die Tätigkeit erlaubterweise erfolgt. Verpflichtung zur Dienstleistung Es muss eine vertragliche Verpflichtung zur Dienstleistung vorliegen. Dies kann aufgrund eines schriftlichen oder mündlichen Vertrages oder auch durch konkludente Handlungen zustande kommen. Persönliche Leistungserbringung Maßgebend für den Eintritt der Versicherungspflicht ist, dass der Auftragnehmer den Auftrag im Wesentlichen persönlich erbringt und nicht an andere weitergibt. Durch die jederzeitige generelle Vertretungsmöglichkeit kann zwar die Dienstnehmereigenschaft ausgeschlossen werden, nicht jedoch auch die Versicherungspflicht gemäß 4 Abs. 4 ASVG. Unter einem generellen Vertretungsrecht versteht man die Möglichkeit des Dienstnehmers, sich jederzeit ohne Rücksprache mit dem Dienstgeber von einer Person seiner Wahl vertreten zu lassen. Ein generelles Vertretungsrecht liegt nicht vor, wenn die Vertretung im Vorhinein mit dem Dienstgeber abzustimmen ist oder nur aus dem Pool der beim Dienstgeber Beschäftigten erfolgen darf (wie es in der Praxis oft vorkommt) oder nur bei bestimmten Ereignissen (z.b. Krankheit und Urlaub) stattfindet (u.a. VwGH vom , Zl. 2004/08/0202). Wesentliche eigene Betriebsmittel Bei Prüfung der wesentlichen eigenen Betriebsmittel ist folgendermaßen vorzugehen: 1. Welche Betriebsmittel sind zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich? Wenn für die Erbringung der Dienstleistungen im Wesentlichen nur die eigene Arbeitskraft (das eigene Wissen) verwendet wird, so sind für diese Tätigkeit keine Betriebsmittel erforderlich und es wird dadurch eine Versicherungspflicht nach 4 Abs. 4 ASVG nicht ausgeschlossen werden können. 2. Welche der erforderlichen Betriebsmittel sind für die Erbringung der Dienstleistung wesentlich? Wesentlich bedeutet einerseits, dass ohne Verwendung dieses Betriebsmittels die Dienstleistung nicht erbracht werden kann, andererseits muss dieses Betriebsmittel so gestaltet sein, dass es über Mittel des allgemeinen täglichen Gebrauches hinausgeht (z.b. unternehmerische Struktur, eigenes Personal, finanziell aufwendige Spezialsoftware oder Spezialmaschinen usw.).

3 Werden die wesentlichen Betriebsmittel vom Dienstgeber oder vom freien Dienstnehmer bereitgestellt? In jenen Fällen, in denen die wesentlichen Betriebsmittel vom freien Dienstnehmer zur Verfügung gestellt werden, ist der Pflichtversicherungsbestand des 4 Abs. 4 ASVG nicht erfüllt. Ausnahmen von der Pflichtversicherung Ausgenommen von der Versicherungspflicht nach 4 Abs. 4 ASVG sind solche Aufträge, die von Gewerbetreibenden nach dem GSVG im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung, von nach 2 Abs. 1 BSVG bereits pflichtversicherten Personen im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeit, von freiberuflich tätigen Kammermitgliedern (z.b. Ärzte), von Wirtschaftstreuhändern, Dentisten, Journalisten, bildenden Künstlern, Tierärzten erbracht werden. Auch bestimmte Nebentätigkeiten von Beamten sind ausgenommen. Eine Versicherungspflicht nach 4 Abs. 4 ASVG besteht nicht, wenn der Auftraggeber die im 4 Abs. 4 Z 1 und Z 2 ASVG vorgesehene Qualifikation (z.b. Geschäftsbetrieb, Gebietskörperschaft) nicht erfüllt. Erfolgen Leistungen für Privatpersonen, wird somit keine Versicherungspflicht begründet. Versichert können auch nur natürliche Personen sein. Dies bedeutet, dass Personengesellschaften, Erwerbsgesellschaften und Kapitalgesellschaften sowie juristische Personen als Auftragnehmer nicht versicherungspflichtig sind. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann die jeweilige Einzelperson als Auftragnehmer versicherungspflichtig werden. Durch die Wortfolge aufgrund freier Dienstverträge liegt keine Versicherungspflicht vor bei Tätigkeiten aufgrund eines politischen Mandates (Gemeinderat, Bezirksrat usw.) bei Tätigkeiten, die aufgrund von Gerichtsbeschlüssen ausgeführt werden (gerichtlich beeidete Sachverständige), bei Tätigkeiten, die aufgrund eines Hoheitsaktes ausgeübt werden, bei Tätigkeiten als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder anderer mit der Überwachung der Geschäftsführung betrauter Personen, bei Bezug von Funktionsgebühren.

4 - 4 - Liegen die Voraussetzungen für ein Dienstverhältnis nach 4 Abs. 2 ASVG vor, ist eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gemäß 4 Abs. 4 ASVG ausgeschlossen. Melde- und Beitragspflicht des Dienstgebers Beginn der Pflichtversicherung Anmeldung Für die Anmeldung zur Sozialversicherung gelten dieselben Regelungen wie für alle anderen Dienstnehmer. Alle freien Dienstnehmer gemäß 4 Abs. 4 ASVG sind vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung entweder als Vollversicherte oder als geringfügig Beschäftigte (je nach Höhe des vereinbarten bzw. gebührenden Entgelts) anzumelden. Ende der Pflichtversicherung Abmeldung Für die Abmeldung von der Pflichtversicherung gelten dieselben Regelungen wie für alle anderen Dienstnehmer. Alle freien Dienstnehmer gemäß 4 Abs. 4 ASVG sind mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses bzw. mit dem Ende des Entgeltanspruches von der Pflichtversicherung abzumelden. Beitragsgrundlage Als Beitragsgrundlage für die freien Dienstnehmer gilt wie für die Dienstnehmer das im Kalendermonat gebührende Entgelt (Arbeitsverdienst). Gebührt Versicherten gemäß 4 Abs. 4 der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, so ist der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst durch Teilung des gesamten Arbeitsverdienstes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung aufgrund der Tätigkeit zu ermitteln ( 44 Abs. 8 ASVG). Geringfügigkeitsgrenze Für diese Versichertengruppe gelten die Bestimmungen über die Geringfügigkeit einer Beschäftigung wie für die Dienstnehmer. Dies bedeutet, dass eine Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) dann entsteht, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, andernfalls wird eine geringfügige Beschäftigung als freier Dienstnehmer begründet und es entsteht nur eine Teilversicherung in der Unfallversicherung. Gebührt der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, ist für die Beurteilung der Geringfügigkeit das Honorar auf die Dauer der Pflichtversicherung umzulegen (Durchschnittsbetrachtung; 44 Abs. 8 ASVG). Geringfügigkeitsgrenze 2016: 31,92 täglich 415,72 monatlich

5 - 5 - Höchstbeitragsgrundlage Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt: wenn keine Sonderzahlungen bezogen werden, das 35fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2016: 5.670,00) sonst das 30fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2016: 4.860,00; für Sonderzahlungen jährlich 9.720,00). Beitragssätze und Beitragsgruppen Für Meldung und Abfuhr der Beiträge ist der Dienstgeber verantwortlich. Der Beitragssatz beträgt insgesamt 38,90 %. Davon entfallen 20,98 % auf den Dienstgeber (KV: 3,78 % ), UV: 1,3 %, PV: 12,55 %, AlV 3 %, IESG 0,35 %) 17,62 % auf den Dienstnehmer (KV: 3,87 %PV: 10,25 %, AV 3 %*), AK 0,5%) *) Staffelung des DN-Anteils zwischen 0 und 3 % je nach Höhe des Entgelts (siehe Hinweis 2) ACHTUNG: Seit unterliegen freie Dienstnehmer auch der DB-/DZund Kommunalsteuerpflicht! Beitragsgruppen L1r Personen, die auf Grund eines freien Dienstvertrages ( 4 Abs. 4 ASVG) beschäftigt werden und dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig sind. L2ru Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates BGR L2ru (vorher BGR L1r). L2r Für Frauen (geb. vor dem ) nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw. für Personen, welchen bereits eine im 22 Abs. 1 AIVG genannte Leistung zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BGR L2r (vorher BGR L2ru, L1r).

6 - 6 - L3ru Für Frauen (geb. nach dem ) und Männer (geb. nach dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG nicht zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates BGR L3ru (vorher BGR L1r). L4ru Für Frauen (geb. vor dem ) und Männer (geb. vor dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. für Frauen (geb. ab dem und Männer (geb. ab dem ), für die entweder die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG vor dem 63.Lebensjahr zutreffen oder die das 63. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BGR L4ru (vorher BGR L2ru, L2r, L3ru). L14 Geringfügig beschäftigte Personen auf Grund eines freien Dienstvertrages ( 4 Abs. 4 ASVG), die dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig sind. L14u Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BGR L14u (vorher BGR L14). M1r Personen, die auf Grund eines freien Dienstvertrages ( 4 Abs. 4 ASVG) beschäftigt werden und dem Zweig der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig sind. M2ru Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates BGR M2ru (vorher BGR M1r). M2r Für Frauen (geb. vor dem ) nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw. für Personen, welchen bereits eine im 22 Abs. 1 AIVG genannte Leistung zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates BGR M2r (vorher BGR M2ru, M1r). M3ru Für Frauen (geb. nach dem ) und Männer (geb. nach dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG nicht zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates BGR M3ru (vorher BGR M1r). M4ru Für Frauen (geb. vor dem ) und Männer (geb. vor dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. für Frauen (geb. ab dem und Männer (geb. ab dem ), für die entweder die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG vor dem 63.Lebensjahr zutreffen oder die das 63. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BGR M4ru (vorher BGR M1r, M2ru, M2r, M3ru). M24 Geringfügig beschäftigte Personen auf Grund eines freien Dienstvertrages ( 4 Abs. 4 ASVG), die dem Zweig der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig sind. M24u Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BGR M24u (vorher BGR M24). Nähere Informationen finden Sie unter dem rechts angeführten Link Beitragsgruppenschema.

7 - 7 - Hinweise: 1.) Ab entfällt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag nur mehr für jene Personen, die das 58. Lebensjahr vor dem vollendet haben. Die ab in Kraft tretenden Bestimmungen gelten für Personen, die nach dem geboren sind. Auf all jene Versicherten, deren Geburtstag vor dem liegt, gelangen die alten Bestimmungen zur Anwendung. Diese normierten, dass für Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben oder das 57. Lebensjahr vor dem vollendet haben, der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab Beginn des auf die Erreichung des jeweiligen Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung getragen wird. Dies bedeutet, dass ab Beginn des zutreffenden Kalendermonates keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge vom Dienstgeber und Dienstnehmer zu entrichten sind. Der Zuschlag nach dem IESG ist jedoch vom Dienstgeber zu leisten. 2.) Beitragssenkung zur Arbeitslosenversicherung bei niedrigem Einkommen ab : Für Bezieher niedriger Einkommen wurde der Versichertenanteil zur Arbeitslosenversicherung gestaffelt abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen gesenkt bzw. entfällt eventuell zur Gänze. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen gemäß 2a Abs. 1 AMPFG beträgt Kalenderjahr 2015 Kalenderjahr 2016 nach Abs. 1 Z 1 bis 1.280,00 bis 1.311,00 0 % nach Abs. 1 Z 2 über 1.280,00 über 1.311,00 1 % bis 1.396,00 bis 1.430,00 nach Abs. 1 Z 3 über 1.396,00 über 1.430,00 2 % bis 1.571,00 bis 1.609,00 3.) Ab 1. Jänner 2004 wird für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalendermonates der Unfallversicherungsbeitrag aus Mitteln der Unfallversicherung gezahlt. Es entfällt die Beitragspflicht für den Unfallversicherungsbeitrag für den Dienstgeber! Alle für die Durchführung der Versicherung notwendigen Meldungen sind an den zuständigen Krankenversicherungsträger trotzdem zu erstatten.

8 - 8 - Besondere Entgeltbestimmungen Als Entgelt sind alle Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte freie Dienstnehmer aus dem Auftragsverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Auftragsverhältnisses vom Auftraggeber oder von einem Dritten erhält. Obwohl freie Dienstnehmer in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht Einkünfte aus einer unternehmerischen Tätigkeit, in der Regel Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen, kommen die Bestimmungen über die nicht beitragspflichtigen Entgeltbestandteile im Sinne des 49 Abs. 3 ASVG auch für diesen Personenkreis in Betracht. Selbst die Ausnahmeregelung des 49 Abs. 3 Z 1 ASVG (Reisekostenvergütungen), die ausdrücklich an die Lohnsteuerpflicht anknüpft, ist gemäß Sozialversicherungs- Änderungsgesetz 2006 auch auf freie Dienstnehmer unter denselben Voraussetzungen wie bei Dienstnehmern in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit anzuwenden. Aufwandersätze (z.b. Dienstreisen, Diäten, Kilometergeld, Tages- und Nächtigungsgelder) sind demzufolge beitragsfrei. Die im getrennt ausgewiesenen Sachaufwand enthaltenen nachgewiesenen, zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Subhonorare sind beitragsfrei. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Betriebsmittel zur Ausführung der Dienstleistung sind nicht als Sachbezüge zu werten und daher nicht beitragspflichtig. Fälligkeit der Beiträge Zahlungstermin Die Fälligkeit ist gleich wie bei der Abrechnung der Beiträge für die Dienstnehmer geregelt. Der Dienstgeber hat die Beiträge so rechtzeitig einzuzahlen, dass sie innerhalb von 15 Tagen nach dem Ende des Kalendermonates, in dem der Dienstgeber das Entgelt leistet, bei der Kasse eingelangt sind. Vorausgezahlte bzw. akontierte Entgelte lösen die Zahlungspflicht anteilsmäßig aus. Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung Zur Pensionsversicherung der Angestellten gehört eine Person, wenn die Dienstleistung bzw. die vertragliche Vereinbarung überwiegend Tätigkeiten umfasst, die einem durch das Angestelltengesetz, Gutsangestelltengesetz, Journalistengesetz oder Schauspielergesetz geregelten Beschäftigungsverhältnis gleichzuhalten ist. Vorwiegend manuelle Tätigkeiten begründen die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter.

9 - 9 - Datensätze Es sind die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätze, für die Übermittlung der erforderlichen Meldungen, zu verwenden. Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich nach dem Beschäftigungsort des freien Dienstnehmers. Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt der Wohnsitz des freien Dienstnehmers als Beschäftigungsort. Arbeitslosenversicherung, IESG, Auflösungsabgabe, Arbeiterkammerzugehörigkeit und Abfertigung Freie Dienstnehmer unterliegen ab 2008 der Arbeitslosenversicherungspflicht sowie dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG). Sie sind damit hinsichtlich des Versicherungsschutzes gegen Arbeitslosigkeit den echten Dienstnehmern gleichgestellt und erhalten künftig Insolvenz-Ausfallgeld. Das Bonus/Malus-System war auf freie Dienstnehmer vom bis zum ebenfalls anzuwenden. Seit gibt es dieses System nicht mehr. Kam ein Bonus vor dem zur Anwendung, kann dieser weiterhin berücksichtigt werden. Allerdings ist seit zum Ende eines arbeitslosenversicherungspflichtigen freien Dienstverhältnisses gemäß 2b AMPFG eine Auflösungsabgabe in Höhe von 121,00 (für 2016) zu entrichten. Sie ist nicht zu entrichten, wenn das Dienstverhältnis auf längstens sechs Monate befristet war, die Auflösung während des Probemonats erfolgt, der freie Dienstnehmer gekündigt oder er das freie Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst hat, er einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber dazu veranlasst hat, das freie Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen, im Zeitpunkt der Auflösung des freien Dienstverhältnisses ein Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension besteht, der freie Dienstnehmer bei einvernehmlicher Auflösung des freien Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt, das freie Dienstverhältnis nach 25 Insolvenzordnung gelöst wird, innerhalt eines Konzerns im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues begründet wird, das freie Dienstverhältnis durch den Tod des freien Dienstnehmers endet. Weiters besteht für freie Dienstnehmer ab 2008 Arbeitskammerzugehörigkeit.

10 Abfertigung für freie Dienstnehmer sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des 4 Abs. 1 Z 6 ASVG Ab Jänner 2008 kam es zu einer Gleichstellung zwischen freien Dienstnehmern und Arbeitnehmern hinsichtlich der Abfertigung neu. Und zwar durch die Einbeziehung freier Dienstnehmer in das BMVG, das zum BMSVG wurde (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz). Nicht angewandt werden dabei nur jene Bestimmungen, die sich direkt auf arbeitsrechtliche Inhalte beziehen und nicht für freie Dienstnehmer gelten (z.b. Abfertigungsbeiträge bei Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung). Freie Dienstnehmer, die im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse tätig sind, unterliegen mit sämtlichen Vertragsverhältnissen dem BMSVG: Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz findet für freie Dienstverhältnisse die zum bestanden haben keine Anwendung, wenn vertraglich festgelegte Abfertigungsansprüche abgeschlossen wurden. Ebenso findet dieses Gesetz keine Anwendung, wenn ein unmittelbar nachfolgendes freies Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber oder einem Dienstgeber im Konzern ( 46 Abs. 3 Z 2 BMSVG) mit solchen Abfertigungsansprüchen abgeschlossen wurde. Was hat der Dienstgeber zu tun? Er hat innerhalb von sechs Monaten eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) zu wählen (früherer Name Mitarbeitervorsorgekasse ) falls eine solche für die übrigen Dienstnehmer nicht bereits besteht. Der BV-Kasse ist die Beitragskontonummer für die freien Dienstnehmer bekannt zu geben. Bei der Anmeldung eines freien Dienstnehmers ist der Beginn der Beitragszahlung zur Betrieblichen Vorsorgekasse zwingend anzugeben. Beitragssatz 1,53 % der Beitragsgrundlage (vom Dienstgeber allein zu tragen). Die Höchstbeitragsgrundlage und die Geringfügigkeitsgrenze bleiben außer Acht. Inkrafttreten Freie Dienstnehmer, die am ein laufendes freies Dienstverhältnis hatten (auch wenn dies der erste Tag der Versicherung war), wurden in das BMSVG mit einbezogen. Beitragspflicht besteht daher ab Für freie Dienstverhältnisse, die nach dem beginnen, ist der erste Monat beitragsfrei.

11 Auskunftspflicht des freien Dienstnehmers Die freien Dienstnehmer sind verpflichtet, dem Dienstgeber Auskunft über das Bestehen einer die Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer ausschließenden anderen Pflichtversicherung aufgrund ein und derselben Tätigkeit zu erteilen. Insbesondere wird diese Auskunftspflicht des freien Dienstnehmers das Bestehen oder den Wegfall der Gewerbeberechtigung betreffen. Für die Meldeverpflichtung sind keine Formvorschriften vorgesehen, insbesondere keine Formulare des Krankenversicherungsträgers. Es wird daher notwendig sein, eine schriftliche Bestätigung des freien Dienstnehmers zu Beginn seiner Tätigkeit einzuholen. Darin sollte einerseits der Ausschließungsgrund für die Versicherung nach 4 Abs. 4 ASVG angeführt werden, andererseits ist der freie Dienstnehmer ausdrücklich auf die Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Auftraggeber hinzuweisen. Bei einem Verstoß gegen diese Auskunftsverpflichtung des freien Dienstnehmers schuldet der Dienstgeber nur den auf ihn entfallenden Beitragsteil. Den auf den freien Dienstnehmer entfallenden Beitragsteil schuldet dieser dann selbst. Die Verletzung der Auskunftsverpflichtung durch den freien Dienstnehmer ist der Kasse vom Dienstgeber nachzuweisen. Grundsätze der Sachverhaltsermittlung Bei der Beurteilung der Versicherungspflicht, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Dienstnehmern und freien Dienstnehmern, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt der vertraglichen Vereinbarung entscheidend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen des ASVG zum Nachteil des Versicherten im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden, sind ohne rechtliche Wirkung. Abgrenzung freier Dienstnehmer neuer Selbstständiger Die Abgrenzungsproblematik zwischen freien Dienstnehmern und neuen Selbstständigen soll dadurch entschärft werden, dass die im Zuge einer Beitragsprüfung getroffene Feststellung der Kasse, eine aufgrund einer bestimmten Tätigkeit als neuer Selbstständiger pflichtversicherte Personen unterliege für diese Tätigkeit der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer, in Bescheidform zu ergehen hat und Rechtswirkungen nur für die Zukunft entfaltet (sofern ein Feststellungsbescheid der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft vorliegt). Dies bedeutet, dass bei Bestehen einer Versicherung als neuer Selbstständiger die fälschliche Nichtanmeldung als freier Dienstnehmer durch den Dienstgeber zu keiner rückwirkenden Einbeziehung und Beitragsentrichtung führt. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Kasse die Versicherungspflicht als freier Dienstnehmer

12 bescheidmäßig festgestellt hat, hat der Dienstgeber diese Person als freien Dienstnehmer zu behandeln und hiefür auch die Beiträge zu entrichten. Der Erwerbstätige kann bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die bescheidmäßige Feststellung darüber beantragen, dass die Tätigkeit den Grundsätzen der Versicherungspflicht als neuer Selbstständiger entspricht, auch wenn die Versicherung wegen Unterschreitens der Versicherungsgrenze nicht eintritt. An diesen Feststellungsbescheid sind auch die Gebietskrankenkassen so lange gebunden, bis sie durch Bescheid feststellen, dass eine Versicherungspflicht gemäß 4 Abs. 4 ASVG vorliegt (keine rückwirkende Einbeziehung als freier Dienstnehmer). Liegt kein Feststellungsbescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vor, ist auch eine rückwirkende Einbeziehung möglich. Sonstige Hinweise Vollversicherte freie Dienstnehmerinnen haben bei Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft einen Anspruch auf Wochengeld (bis in der Höhe eines Fixbetrages. Ab hängt die Höhe des Wochengeldes vom Einkommen, sofern der Versicherungsfall der Mutterschaft nach dem eingetreten ist, ab.). Ab besteht auch Anspruch auf Krankengeld bei Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, sofern der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist. e-card Nähere Informationen finden Sie unter dem rechts angeführten Link Mehr zum Thema. Einhebung des Service-Entgelts Nähere Informationen finden Sie unter dem rechts angeführten Link Mehr zum Thema. Für weitere Auskünfte stehen Ihnen unsere MitarbeiterInnen unter der Durchwahl 4100 gerne zur Verfügung. IHRE STEIERMÄRKISCHE GEBIETSKRANKENKASSE

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN AUSWIRKUNGEN DER GESETZLICHEN ÄNDERUNGEN im BEITRAGSGRUPPENSCHEMA

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN AUSWIRKUNGEN DER GESETZLICHEN ÄNDERUNGEN im BEITRAGSGRUPPENSCHEMA ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN AUSWIRKUNGEN DER GESETZLICHEN ÄNDERUNGEN im BEITRAGSGRUPPENSCHEMA 1. Arbeitslosenversicherungsbeitrag und IESG-Zuschlag für Frauen und Männer nach Vollendung des 57. Lebensjahres

Mehr

Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis

Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis Kap 2 Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig? 2.1 Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2017) Geringfügigkeitsgrenze gem 5 Abs 2 ASVG: 425,70 Gemäß 5 Abs 1 Z 2 ivm Abs 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis

Mehr

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN AUSWIRKUNGEN DER GESETZLICHEN ÄNDERUNGEN im BEITRAGSGRUPPENSCHEMA

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN AUSWIRKUNGEN DER GESETZLICHEN ÄNDERUNGEN im BEITRAGSGRUPPENSCHEMA ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN AUSWIRKUNGEN DER GESETZLICHEN ÄNDERUNGEN im BEITRAGSGRUPPENSCHEMA 1. Arbeitslosenversicherungsbeitrag und IESG-Zuschlag für Frauen und Männer. die das 58. Lebensjahres vor dem

Mehr

Beitragsgruppenbestimmung für den Regelfall (gültig ab )

Beitragsgruppenbestimmung für den Regelfall (gültig ab ) Beitragsgruppenbestimmung für den Regelfall (gültig ab 1.1.2017) Arbeiterinnen und Arbeiter (dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig) A1 > > Dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter

Mehr

BEITRAGSGRUPPENSCHEMA und ÜBERSICHT

BEITRAGSGRUPPENSCHEMA und ÜBERSICHT Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52 BEITRAGSGRUPPENSCHEMA und ÜBERSICHT über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge und Umlagen, die neben den Sozialversicherungsbeiträgen

Mehr

Beitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen

Beitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger LVB - 22.119 Km Beitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge

Mehr

Beitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen

Beitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger LVB - 22.119 Sbm Beitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge

Mehr

Beitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen

Beitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger LVB - 22.119 Sbm/Ge Beitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen

Mehr

SOZIAL VERSICHERUNGS WERTE FÜR 2016

SOZIAL VERSICHERUNGS WERTE FÜR 2016 SOZIAL VERSICHERUNGS WERTE FÜR 2016 Seite 1 ECHTE UND FREIE DIENSTNEHMER (ASVG) 1. höchstbeitragsgrundlage in euro jährlich monatlich täglich laufende Bezüge - 4.860,00 162,00 Sonderzahlungen 9.720,00

Mehr

BEITRAGSGRUPPENSCHEMA und ÜBERSICHT

BEITRAGSGRUPPENSCHEMA und ÜBERSICHT Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52 BEITRAGSGRUPPENSCHEMA und ÜBERSICHT über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge und Umlagen, die neben den Sozialversicherungsbeiträgen

Mehr

BEITRAGSGRUPPENSCHEMA und ÜBERSICHT

BEITRAGSGRUPPENSCHEMA und ÜBERSICHT Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52 BEITRAGSGRUPPENSCHEMA und ÜBERSICHT über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge und Umlagen, die neben den Sozialversicherungsbeiträgen

Mehr

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION Dezember 2016 2 Inhaltsverzeichnis 1. Veränderliche Werte 2017 3 2. Neuer Beitragssatz KV ab 1.1.2017 3 3. 10-stellige Beitragskontonummern

Mehr

Beitragsgruppenschema und Übersicht

Beitragsgruppenschema und Übersicht Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger LVB - 22.119 Sbm/Km Beitragsgruppenschema und Übersicht über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge und Umlagen, die neben den Sozialversicherungsbeiträgen

Mehr

BEITRAGSGRUPPENSCHEMA und ÜBERSICHT

BEITRAGSGRUPPENSCHEMA und ÜBERSICHT Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52 BEITRAGSGRUPPENSCHEMA und ÜBERSICHT über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge und Umlagen, die neben den Sozialversicherungsbeiträgen

Mehr

Beitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen

Beitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger LVB - 22.119 Km Beitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge

Mehr

Beitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen

Beitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger LVB - 22.119 Km Beitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge

Mehr

3. Neue Selbständige ( 2 Abs. 1 Z 4 GSVG)

3. Neue Selbständige ( 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) Definition der neuen Selbständigen 3. Neue Selbständige ( 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) 3.1 Definition der neuen Selbständigen Selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte

Mehr

BEITRAGSGRUPPENSCHEMA und ÜBERSICHT

BEITRAGSGRUPPENSCHEMA und ÜBERSICHT Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52 BEITRAGSGRUPPENSCHEMA und ÜBERSICHT über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge und Umlagen, die neben den Sozialversicherungsbeiträgen

Mehr

Beitragsgruppenschema und Übersicht

Beitragsgruppenschema und Übersicht Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Zl. 32-22.119 Sbm Beitragsgruppenschema und Übersicht über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge und Umlagen, die neben den Sozialversicherungsbeiträgen

Mehr

WinLine LOHN: gesetzliche Änderungen 2017

WinLine LOHN: gesetzliche Änderungen 2017 WinLine LOHN: gesetzliche Änderungen 2017 Das Jahr 2017 bringt wieder viele Änderungen in der Lohnverrechnung. So gibt es nicht nur neue Werte in der Sozialversicherung, sondern auch Neuerungen zur. Die

Mehr

Beitragsgruppenschema und Übersicht

Beitragsgruppenschema und Übersicht Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Zl. 32-22.119 Sbm Beitragsgruppenschema und Übersicht über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge und Umlagen, die neben den Sozialversicherungsbeiträgen

Mehr

Geringfügigkeit: Für kürzer als einen Monat vereinbarte Dienstverhältnisse

Geringfügigkeit: Für kürzer als einen Monat vereinbarte Dienstverhältnisse Geringfügigkeit: Für kürzer als einen Monat vereinbarte Dienstverhältnisse Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 12/Oktober 2017 Die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, führt bei

Mehr

SOZIALVERSICHERUNG IN ÖSTERREICH

SOZIALVERSICHERUNG IN ÖSTERREICH SOZIALVERSICHERUNG IN ÖSTERREICH Mag. Katharina Brandstetter Wiener Gebietskrankenkasse/Versicherungsreferat Andreas Neroth, Stv. Abteilungsleiter Wiener Gebietskrankenkasse/Versicherungsabteilung PFLICHTVERSICHERUNG

Mehr

Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei geringem Einkommen

Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei geringem Einkommen Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei geringem Einkommen Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 13/November 2017 Für Personen mit geringem Einkommen kommt es gemäß dem Arbeitsmarktpolitik- Finanzierungsgesetz (AMPFG)

Mehr

1613 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

1613 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP 1 von 4 1613 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,

Mehr

Fachverband Freizeitbetriebe. Familienbetrieb Unentgeltliche Mitarbeit

Fachverband Freizeitbetriebe. Familienbetrieb Unentgeltliche Mitarbeit Fachverband Freizeitbetriebe Familienbetrieb Unentgeltliche Mitarbeit Information, 30.6.2009 Unentgeltliche Mitarbeit im Familienbetrieb In Familienbetrieben kommt es häufig vor, dass Ehegatten, Kinder

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1 von 6 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung 412a. Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist ein Verfahren

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 19. August 1999 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 19. August 1999 Teil I P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 19. August 1999 Teil I 175. Bundesgesetz: 24. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

Mehr

Beitragsgruppenschema und Übersicht

Beitragsgruppenschema und Übersicht Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Zl. 35-22.119 Beitragsgruppenschema und Übersicht über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge und Umlagen, die neben den Sozialversicherungsbeiträgen

Mehr

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION September 2005 2 Inhaltsverzeichnis: Geringfügig Beschäftigte bei der BVA... 3 Wegfall der Mindestbeitragsgrundlage... 11 Beitragsnachweisungen

Mehr

Neue Werte im Bereich der Sozialversicherung und der Gemeindeärzte mit Wirkung ab

Neue Werte im Bereich der Sozialversicherung und der Gemeindeärzte mit Wirkung ab Ihre Wohlfahrtskasse informiert über: Neue Werte im Bereich der Sozialversicherung und der Gemeindeärzte mit Wirkung ab 1.1.2013 Höchstbeitragsgrundlagen: a) ASVG 4.440,-- Sonderzahlungen (Urlaubs- und

Mehr

Verständlich, Informativ, Praxisbezogen

Verständlich, Informativ, Praxisbezogen VIP NEWS (FEBRUAR 2016) Sozialversicherungswerte für 2016 - Echte und freie Dienstnehmer (ASVG) Höchstbeitragsgrundlage in jährlich monatlich täglich laufende Bezüge --- 4.860,00 162,00 Sonderzahlungen

Mehr

Beitragsgruppenschema und Übersicht

Beitragsgruppenschema und Übersicht Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Zl. 35-22.119 Beitragsgruppenschema und Übersicht über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge und Umlagen, die neben den Sozialversicherungsbeiträgen

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1 von 7 Textgegenüberstellung Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen 410. (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach 409 berufen ist, einen Bescheid

Mehr

Meldungen bei Arbeitsunfähigkeit

Meldungen bei Arbeitsunfähigkeit Meldungen bei Arbeitsunfähigkeit Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 10/September 2017 Im folgenden Beitrag geben wir einen Überblick über die Meldeverpflichtungen des Dienstgebers bei Krankenständen. Meldung

Mehr

PRÜFUNGSBEILAGEN. b*pers01

PRÜFUNGSBEILAGEN. b*pers01 PRÜFUNGSBEILAGEN b*pers0 Gesetzeslage: 0.0.0 Folgende Zusatzinfos werden in Papierform zur Verfügung gestellt: Effektivtabelle Jahres-Kalender SV-rechtliche Werte Beitragsgruppen und Beitragssätze für

Mehr

BEITRÄGE. Aufwertungszahl gemäß 108 Abs. 2 ASVG. A. Sozialversicherung der Unselbständigen

BEITRÄGE. Aufwertungszahl gemäß 108 Abs. 2 ASVG. A. Sozialversicherung der Unselbständigen BEITRÄGE Aufwertungszahl gemäß 108 Abs. 2 ASVG 1,025 A. Sozialversicherung der Unselbständigen 1. Monatliche n monatlich Sonderzahlungen jährlich in der Krankenversicherung, 45 Abs.1 ASVG 4.020,00 8.040,00

Mehr

Herzlich Willkommen. Alfred Andraschko

Herzlich Willkommen. Alfred Andraschko Herzlich Willkommen Alfred Andraschko 10.10.2016 VS/A.Andraschko 1 Veränderliche Werte Senkung der Verzugszinsen Änderung Bauarbeiterschlechtwetterenschädigungsgesetz Betriebliche Vorsorge - Beginn der

Mehr

Wichtiges bei der Einstellung eines Arbeitnehmers

Wichtiges bei der Einstellung eines Arbeitnehmers Kap 1 Wichtiges bei der Einstellung eines Arbeitnehmers 1.1 Allgemeines Sowohl bei der Einstellung eines Arbeitnehmers als auch während der Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber eine

Mehr

Beitragsgruppenschema der SONSTIGEN Beitragsgruppen

Beitragsgruppenschema der SONSTIGEN Beitragsgruppen Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger LVB - 22.119 Km Beitragsgruppenschema der SONSTIGEN Beitragsgruppen Stand: 1. Jänner 2016 Änderungen gegenüber der Vorversion: Es wurden die

Mehr

Beitragsgruppenschema der SONSTIGEN Beitragsgruppen

Beitragsgruppenschema der SONSTIGEN Beitragsgruppen Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger LVB - 22.119 Km Beitragsgruppenschema der SONSTIGEN Beitragsgruppen Stand: 1. Jänner 2018 INHALTSVERZEICHNIS ASYLWERBER 2 AUSBILDUNGSDIENST NACH

Mehr

1. Optionsmodell zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung gem 3 AlVG:

1. Optionsmodell zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung gem 3 AlVG: 213 Neuerungen ab 1.1.2009 im AlVG idf BGBl I 2008/82 geändert durch die Dezember-Novelle 2007 zum AlVG BGBl I Nr 2007/104, Erläuterungen zur Regierungsvorlage Mit 1.1.2009 ist das neue Optionsmodell der

Mehr

Beitragsgruppenschema der SONSTIGEN Beitragsgruppen

Beitragsgruppenschema der SONSTIGEN Beitragsgruppen Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger LVB - 22.119 Sbm Beitragsgruppenschema der SONSTIGEN Beitragsgruppen Stand: 1. Jänner 2017 Änderungen gegenüber der Vorversion: Es wurden die

Mehr

Fremdgeschäftsführer

Fremdgeschäftsführer Kap 3 Fremdgeschäftsführer Die Geschäftsführung durch Personen, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind, ist aus arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht nach den allgemeinen Regeln

Mehr

Herzlich Willkommen. Alfred Andraschko VS/A.Andraschko 1

Herzlich Willkommen. Alfred Andraschko VS/A.Andraschko 1 Herzlich Willkommen Alfred Andraschko 05.10.2018 VS/A.Andraschko 1 Veränderliche Werte Änderung des ASVG Aus der Praxis 05.10.2018 VS/A.Andraschko 2 Veränderliche Werte voraussichtliche Werte 2018 Werte

Mehr

Vorzeitige Alterspension

Vorzeitige Alterspension Vorzeitige Alterspension Langzeitversicherungspensionen 2 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at

Mehr

Freie i Mi M t Mitar Mit beit iter in der Sozialversicherung UNI Graz,

Freie i Mi M t Mitar Mit beit iter in der Sozialversicherung UNI Graz, Freie Mitarbeiter in der Sozialversicherung UNI Graz, 8.3.2007 Manfred Ausperger 1 Prüfreihenfolge: 1. Dienstnehmer (Dienstnehmermerkmale) wenn nicht 2. Dienstnehmer (Lohnsteuerpflicht) wenn nicht 3. Freier

Mehr

Beitragsgruppenschema und Übersicht

Beitragsgruppenschema und Übersicht Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Zl. 32-22.119 Sbm Beitragsgruppenschema und Übersicht über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge und Umlagen, die neben den Sozialversicherungsbeiträgen

Mehr

Leseprobe aus "Sozialversicherung kompakt 2019" Jänner 2019

Leseprobe aus Sozialversicherung kompakt 2019 Jänner 2019 Kapitel 1 Überblick Kapitel 1 Überblick In der Sozialversicherung gilt der Grundsatz, dass alle Erwerbstätigen und alle Erwerbseinkünfte in die gesetzliche Pflichtversicherung einbezogen werden. Dies bedeutet,

Mehr

Beitragsgruppenschema und Übersicht

Beitragsgruppenschema und Übersicht Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Zl. 35-22.119 Beitragsgruppenschema und Übersicht über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge und Umlagen, die neben den Sozialversicherungsbeiträgen

Mehr

Arbeiterinnen und Arbeiter (dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig)

Arbeiterinnen und Arbeiter (dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig) Beitragsgruppenbestimmung für den Regelfall (gültig ab 1.1.2016) A1 > > Dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörige voll- und arbeitslosenversicherte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,

Mehr

GSVG-Pflichtversicherung Neue Selbständige 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG

GSVG-Pflichtversicherung Neue Selbständige 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG GSVG-Pflichtversicherung Neue Selbständige 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG Mag. Pia Basziszta Neue Selbständige Die GSVG-Versicherung setzt eine selbständige Tätigkeit voraus, die nach dem Einkommensteuerrecht zu Einkünften

Mehr

Ferialpraktikum Volontariat

Ferialpraktikum Volontariat Ferialpraktikum Volontariat Information für Schüler und Studenten Ferialpraktikum Volontariat Die Bewertung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht Ferialpraktikanten Unter Ferialpraktikanten sind Schüler

Mehr

Beitragsgruppenschema und Übersicht

Beitragsgruppenschema und Übersicht Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Zl. 35-22.119 Beitragsgruppenschema und Übersicht über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge und Umlagen, die neben den Sozialversicherungsbeiträgen

Mehr

PRÜFUNGSBEILAGEN. b*pers02

PRÜFUNGSBEILAGEN. b*pers02 PRÜFUNGSBEILAGEN b*pers0 Gesetzeslage: 0.0.0 Folgende Zusatzinfos werden in Papierform zur Verfügung gestellt: Effektivtabelle Jahres-Kalender SV-rechtliche Werte Beitragsgruppen und Beitragssätze für

Mehr

DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG

DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG ALLGEMEINES Der moderne Arbeitsmarkt ist zunehmend gekennzeichnet durch sog. a-typische Arbeitsverhältnisse. Neben dem Dienstvertrag gibt es immer mehr sog.

Mehr

BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN An den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Kundmanngasse 21 1030 Wien GZ: 21.105/124-2/02 Wien, 30. September 2002 Betrifft:

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 13. August 2015 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 13. August 2015 Teil I 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 13. August 2015 Teil I 106. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (NR: GP XXV RV 674 AB 767

Mehr

NEUE BEITRÄGE SOZIALVERSICHERUNG

NEUE BEITRÄGE SOZIALVERSICHERUNG NEUE BEITRÄGE SOZIALVERSICHERUNG 2019 Gewerkschaft der POST- und FERNMELDEBEDIENSTETEN 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 Ab 1. Jänner 2019 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: HÖCHSTBEITRAGSGRUNDLAGEN

Mehr

Beitragsgruppenschema und Übersicht

Beitragsgruppenschema und Übersicht Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Zl. 32-22.119 Sbm Beitragsgruppenschema und Übersicht über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge und Umlagen, die neben den Sozialversicherungsbeiträgen

Mehr

Sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung Dienstnehmer freier Dienstnehmer - Werkvertrag. Grenzüberschreitender Arbeitseinsatz.

Sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung Dienstnehmer freier Dienstnehmer - Werkvertrag. Grenzüberschreitender Arbeitseinsatz. Sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung Dienstnehmer freier Dienstnehmer - Werkvertrag Grenzüberschreitender Arbeitseinsatz Prüfreihenfolge Beurteilung des Sachverhalts Schein- und Umgehungsgeschäfte

Mehr

MVB. Änderungen per Entfall der tgl. GfG MVB. ELDA Softwareherstellertreffen 6. Oktober NEU ab

MVB. Änderungen per Entfall der tgl. GfG MVB. ELDA Softwareherstellertreffen 6. Oktober NEU ab MVB meldung für Änderungen per Entfall der tgl. GfG ELDA Softwareherstellertreffen 6. Oktober 2016 meldung für meldung Vorschreibung Beitragsgrundlagennachweis für 2 STGKK, Standardprodukt MVB ASVG meldung

Mehr

Betriebsneugründung. Wirtschaftskammer (WKO) Gründerservice. Bezirkshauptmannschaft (BH)/Magistrat Gewerberecht

Betriebsneugründung. Wirtschaftskammer (WKO) Gründerservice. Bezirkshauptmannschaft (BH)/Magistrat Gewerberecht Betriebsneugründung Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) Wirtschaftskammer (WKO) Gründerservice Bezirkshauptmannschaft (BH)/Magistrat Gewerberecht Finanzamt (BMF) Steuernummer Anmeldung bei der SVA der

Mehr

Beitragsgrundlagennachweis ab Seite

Beitragsgrundlagennachweis ab Seite Beitragsgrundlagennachweis ab 1. 1. 2003 1. Seite 3 1 3a 2 4 5 6 7 10 8 9-1 - Beitragsgrundlagennachweis ab 1. 1. 2003 2. Seite - 2 - Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis ab 1. Jänner 2003 Hinweise

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. Ra 2014/08/0062 7 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer, die

Mehr

2019: Neue Beträge in der Sozialversicherung

2019: Neue Beträge in der Sozialversicherung 2019: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2019 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: Höchstbeitragsgrundlagen a) Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Mehr

Sozialrechtliche Aspekte für KMU in der Film- und Musikindustrie

Sozialrechtliche Aspekte für KMU in der Film- und Musikindustrie Sozialrechtliche Aspekte für KMU in der Film- und Musikindustrie Wien, 23. April 2014 Merkmale eines Dienstverhältnisses (1) Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt

Mehr

Beispiele zur Ausstellung des sozialversicherungsrechtlichen Teils des Lohnzettels (L 16)

Beispiele zur Ausstellung des sozialversicherungsrechtlichen Teils des Lohnzettels (L 16) Wienerbergstraße 15 19 Postfach 6000 1100 Wien Telefon: +43 1 601 22-0 www.wgkk.at DVR: 0023957 Öffnungszeiten: Mo Fr 07.00 18.00 Uhr Kundenbetreuungszeiten: Mo Fr 07.00 14.30 Uhr UID-Nr.: ATU 16250401

Mehr

Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei niedrigem Einkommen

Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei niedrigem Einkommen Seite 1 von 5 Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei niedrigem Einkommen Stand: 28. Juli 2008 Die Regelung im Detail Umsetzung in die Praxis Mehrere Dienstverhältnisse Selbstabrechnerbetriebe - Vorgehensweise

Mehr

2018: Neue Beträge in der Sozialversicherung

2018: Neue Beträge in der Sozialversicherung 2018: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2018 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: Höchstbeitragsgrundlagen a) Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Mehr

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION November 2015 2 Inhaltsverzeichnis 1. Veränderliche Werte 2016 3 2. Beitragssatz Krankenversicherung mit 3 Kommastellen 3 3. Änderung

Mehr

Fragen zur Fachprüfung Teil Sozialrecht (Stand: 31. Mai 2016)

Fragen zur Fachprüfung Teil Sozialrecht (Stand: 31. Mai 2016) Fragen zur Fachprüfung Teil Sozialrecht (Stand: 31. Mai 2016) 1. Erläutern Sie den Sozialrechtsbegriff! Nennen Sie die völkerrechtlichen bzw. europäischen Programmnormen! 2. Was versteht man unter Sozialen

Mehr

SOZIAL- VERSICHERUNGS- RECHT

SOZIAL- VERSICHERUNGS- RECHT SOZIAL- VERSICHERUNGS- RECHT Stefan STEIGER 8/2016 Nr.: 127 Einführung in das Sozialversicherungsrecht StB Dr. Stefan Steiger Auflage August 2016 Einführung in das Sozialversicherungsrecht Allgemeiner

Mehr

Herzlich Willkommen! Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Helfern bei Veranstaltungen und Festen. Mag. Christian Rendl

Herzlich Willkommen! Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Helfern bei Veranstaltungen und Festen. Mag. Christian Rendl Herzlich Willkommen! Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Helfern bei Veranstaltungen und Festen Mag. Christian Rendl Definition Dienstnehmer 4 Abs.2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Mehr

Erläuterungen & Ausfülltipps. zum Lohnzettel Sozialversicherungsrechtlicher Teil (Formular L16)

Erläuterungen & Ausfülltipps. zum Lohnzettel Sozialversicherungsrechtlicher Teil (Formular L16) Erläuterungen & Ausfülltipps zum Lohnzettel Sozialversicherungsrechtlicher Teil (Formular L16) Übermittlungsart Grundsätzlich elektronisch Über die von der Gebietskrankenkasse zur Verfügung gestellten

Mehr

GSVG Versicherungs- und Beitragsrecht Grundlagen des Versicherungsrechtes

GSVG Versicherungs- und Beitragsrecht Grundlagen des Versicherungsrechtes GSVG Versicherungs- und Beitragsrecht Grundlagen des Versicherungsrechtes 1/19 Einzelunternehmer mit WK-Mitgliedschaft: 2 Abs. 1 Z 1 GSVG (vollversichert) Formale Anknüpfung Tätigkeitsausübung und Gewinnerzielung

Mehr

Personenbezogene Statistiken 2016

Personenbezogene Statistiken 2016 STATISTIK 206 Fotolia.com Personenbezogene Statistiken 206 Die Ergebnisse für 206 zeigen unter anderem, dass 3.484.000 beschäftigten Personen 3.526.000 Beschäftigungsverhältnisse gegenüberstehen; 3,9 Prozent

Mehr

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis 1 von 6 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert

Mehr

NICHT BESCHÄFTIGT UND DOCH PENSIONSVERSICHERT

NICHT BESCHÄFTIGT UND DOCH PENSIONSVERSICHERT NICHT BESCHÄFTIGT UND DOCH PENSIONSVERSICHERT Die freiwilligen Versicherungen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Für den Fall, dass keine versicherungspflichtige

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 5 /27 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung... 2.

Mehr

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis 1 von 7 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert

Mehr

Die erstmalige Einstellung von DienstnehmerInnen. Lorenz Huber

Die erstmalige Einstellung von DienstnehmerInnen. Lorenz Huber Die erstmalige Einstellung von DienstnehmerInnen Lorenz Huber - 15.3.2017 Inhalt EPU- Förderung Eingliederungsbeihilfe Neufög Abgrenzung Dienstvertrag/Werkvertrag Welcher KV ist anwendbar? Die geringfügige

Mehr

SOZIAL- VERSICHERUNGS- RECHT

SOZIAL- VERSICHERUNGS- RECHT SOZIAL- VERSICHERUNGS- RECHT Stefan STEIGER 9/2017 Nr.: 127 Einführung in das Sozialversicherungsrecht StB Dr. Stefan Steiger Auflage September 2017 Einführung in das Sozialversicherungsrecht Allgemeiner

Mehr

Fremdarbeitskräftebeschäftigung Überblick

Fremdarbeitskräftebeschäftigung Überblick Fremdarbeitskräftebeschäftigung Überblick Mag. Anna Maria Hirsch Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Freiwillige unentgeltliche Mithilfe keine Verpflichtung zum Tätigwerden weder Sach- noch Geldleistung

Mehr

2017: Neue Beträge in der Sozialversicherung

2017: Neue Beträge in der Sozialversicherung 2017: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2017 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: Höchstbeitragsgrundlagen a) Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Mehr

Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis

Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis Kap 2 Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig? 2.1 Geringfügigkeitsgrenzen (Werte 2015) Tägliche Geringfügigkeitsgrenze gem 5 Abs 2 Z 1 ASVG: Monatliche Geringfügigkeitsgrenze gem 5 Abs

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 0500 0/207 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung...

Mehr

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2009 Stichtag: 1. Jänner 2009 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 68. Novelle B-KUVG

Mehr

Inhalt LOHNSTEUER. Abkürzungsverzeichnis... 9

Inhalt LOHNSTEUER. Abkürzungsverzeichnis... 9 Inhaltsverzeichnis LOHNSTEUER Inhalt LOHNSTEUER Abkürzungsverzeichnis........................................ 9 Einführung: Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen für Dienstgeber und

Mehr