Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei niedrigem Einkommen

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1 Seite 1 von 5 Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei niedrigem Einkommen Stand: 28. Juli 2008 Die Regelung im Detail Umsetzung in die Praxis Mehrere Dienstverhältnisse Selbstabrechnerbetriebe - Vorgehensweise Vorschreibebetriebe - Vorgehensweise Seit wird der Versichertenanteil zur Arbeitslosenversicherung (AV) für die Bezieher niedriger Einkommen gesenkt bzw. entfällt mitunter zur Gänze. Die Regelung im Detail Die Höhe des Versichertenanteiles zur AV orientiert sich an folgender Einkommensstaffelung: bis 1.100,-- 0 %, über 1.100,-- bis 1.200,-- 1 %, über 1.200,-- bis 1.350,-- 2 %. Bei einem Bruttoeinkommen über 1.350,-- ist der "normale" AV-Beitragssatz für Versicherte von 3 % einzubehalten. Die vorstehenden "Grenzbeträge" werden jährlich mit der "Aufwertungszahl" angepasst. Von der Neuregelung sind u.a. auch freie Dienstnehmer umfasst (diese unterliegen seit Jahresbeginn ebenfalls der AV-Pflicht). Der vom Arbeitgeber zu tragende Anteil des AV-Beitrages (3 %) bleibt unverändert. Ebenso der IESG-Zuschlag! Umsetzung in die Praxis Für die Beurteilung, ob bzw. in welcher Höhe der Versichertenanteil am AV-Beitrag entfällt, sind das "laufende" Entgelt sowie die Sonderzahlungen (wie z.b. UZ, WR, Bilanzgeld) im jeweiligen Beitragszeitraum getrennt zu betrachten. Eine Aufsummierung dieser Bezüge hat zu unterbleiben. Dadurch kann es unter Umständen zu unterschiedlichen "Rückverrechnungen" des AV-Beitrages kommen. Siehe dazu folgendes Beispiel: Angaben: laufender Bezug 11/08: 1.350,-- brutto; SZ 11/08: 1.200,-- brutto Beitragsnachweisung 11/08:

2 Seite 2 von 5 Beitragsgruppe: A1/D1 Verrechnungsgruppen: 0. N25c (lfd. Bezug): ,-- x 1 % = - 13,50 0. N25b(SZ): ,-- x 2 % = - 24,-- Für den Entfall bzw. die Verringerung des AV-Beitrages ist jeder Beitragszeitraum separat zu betrachten (keine Durchschnittsberechnungen!). Die Höhe des AV- Beitrages kann also durchaus von Monat zu Monat variieren. Maßgeblich für den Entfall bzw. die Verminderung des Versichertenanteils zur AV ist immer das im Beitragszeitraum tatsächlich gebührende bzw. geleistete (Brutto-) Entgelt. Bei untermonatigem Beginn bzw. untermonatiger Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses bedarf es demzufolge keiner fiktiven Aufrechnung auf einen vollen Monat. Auch beim Teilentgelt im Falle von länger andauernden Arbeitsverhinderungen gilt dieser Grundsatz. Mehrere Dienstverhältnisse Eine Zusammenrechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen aus mehreren Versicherungsverhältnissen erfolgt nicht. Dies bedeutet, dass jedes Versicherungsverhältnis hinsichtlich des Entfalls bzw. der Verringerung des AV- Beitrages einzeln zu behandeln ist. Selbstabrechnerbetriebe - Vorgehensweise Für die Abrechnung des verringerten AV-Beitrages stehen drei Verrechnungsgruppen (ohne Unterscheidung zwischen Arbeitern, Angestellten, freien Dienstnehmern, Lehrlingen etc.) zur Verfügung. Die bisherigen Beitragsgruppen (A1, D1 etc.) ändern sich daher nicht. Die angesichts dessen notwendige "Rückverrechnung" des AV-Beitrages ist mittels Beitragsnachweisung unter Anwendung der folgenden Verrechnungsgruppen durchzuführen: 0. N25a: Verrechnungsgruppe bei einer monatlichen Beitragsgrundlage bis zu 1.100,-- (= - 3 %) 0. N25b: Verrechnungsgruppe bei einer monatlichen Beitragsgrundlage bis zu 1.200,-- (= - 2 %) 0. N25c: Verrechnungsgruppe bei einer monatlichen Beitragsgrundlage bis zu 1.350,-- (= - 1 %) Ergibt sich auf Grund von Korrekturen ein höherer oder niedrigerer

3 Seite 3 von 5 Entgeltanspruch, so ist die daraus resultierende Differenz mit der entsprechenden Verrechnungsgruppe bei der nächsten Beitragsabrechnung zu berücksichtigen. Vorschreibebetriebe - Vorgehensweise Vorschreibebetriebe haben eine gesonderte "Meldung zum verminderten AV- Beitrag bei geringem Einkommen" zu erstatten. Auf diesem Formular sind der Beitragszeitraum und die Summen der verminderten Arbeitslosenversicherungsbeiträge, die auf die drei Verrechungsgruppen entfallen, anzuführen. Verändern sich diese Summen, ist eine neuerliche Meldung vorzulegen. Kommt es für keinen der Versicherten mehr zu einer Verringerung bzw. einem Entfall des AV-Beitrages, ist dies unter Angabe der jeweiligen Verrechnungsgruppe mittels "Null-Meldung" bekannt zu geben. Die Meldungen sind jeweils bis zum Siebenten des Folgemonates zu übermitteln Rückverrechnung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei niedrigem Einkommen Abrechnung der AV-Beiträge als Selbstabrechnerbetrieb Abrechnung der AV-Beiträge als Beitragsvorschreibebetrieb Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 8/August 2008 Für Bezieher niedriger Einkommen wird der Versichertenanteil zur Arbeitslosenversicherung (AV), abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage, seit gesenkt bzw. entfällt mitunter zur Gänze. Hinsichtlich der Meldungserstattung kam es nunmehr zu einigen Unklarheiten, welche hier nochmals erläutert werden: Abrechnung der AV-Beiträge als Selbstabrechnerbetrieb Die Rückverrechnung erfolgt ausschließlich mittels der monatlich vorzulegenden Beitragsnachweisung! Das zur Verfügung stehende Meldeformular "Meldung zum verminderten Arbeitslosenversicherungsbeitrag " ist weder in Papierform noch elektronisch über ELDA vorzulegen! Die von der Rückverrechnung betroffenen Beitragsgrundlagen sind in der aktuellen Beitragsnachweisung mittels der Verrechnungsgruppen N25a, N25b und/oder N25c abzurechnen (grundsätzlich mit negativem Vorzeichen). Eine separate Meldung ist nicht erforderlich! Abrechnung der AV-Beiträge als Beitragsvorschreibebetrieb

4 Seite 4 von 5 Ein Beitragsvorschreibebetrieb hat die errechneten AV-Beiträge mit dem Formular "Meldung zum verminderten Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen durch Vorschreibebetriebe" dem Krankenversicherungsträger bekannt zu geben! Für jede einzelne Verrechnungsgruppe ist immer der aktuelle (Gesamt)Beitrag zu melden. Bitte beachten Sie, dass bei diesem Formular die Höhe der Beiträge anzugeben ist und nicht die dazugehörige Beitragsgrundlage (gleichsam der Meldung zum Mitarbeitervorsorgebeitrag). Jegliche Veränderung in einer der Verrechnungsgruppen (auch auf einen "Nullbetrag") ist neuerlich zu melden, ansonsten werden die zuletzt gemeldeten Beiträge des Vormonats automatisch weiter verrechnet. Quelle:

5 Seite 5 von 5 Mehr Geld für niedrige Einkommen Änderungen in der Arbeitslosenversicherung per 1. Juli Für die BezieherInnen niedriger Einkommen wird der Versichertenanteil zur Arbeitslosenversicherung - abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage - ab 1. Juli 2008 gesenkt bzw. entfällt zur Gänze. Die (teilweise) Beitragsbefreiung für BezieherInnen niedriger Einkommen soll zur Absicherung der Konsumnachfrage und damit der Konjunkturstabilisierung dienen. Ca. eine Million unselbständig Beschäftigten sollen davon profitieren. Durch die Senkung des Arbeitslosenversicherungs-Beitrages erhöhen sich für die Betroffenen die Nettohonorare (-gehälter, -löhne). An der Berechnung bzw. dem Ausmaß des Arbeitslosengeldes ändert sich dadurch jedoch nichts. Die Höhe des Versichertenanteiles zur Arbeitslosenversicherung orientiert sich an folgender Einkommensstaffelung: bis Euro 0 % über bis Euro 1 % über bis Euro 2 % Bei einem Bruttoeinkommen über EUR 1.350,-- wird der "normale" Arbeitslosenversicherungs-Beitragssatz für Versicherte von 3 % einbehalten. Von der Neuregelung sind auch freie DienstnehmerInnen umfasst (diese unterliegen ja seit Jahresbeginn ebenfalls der Arbeitslosenversicherungspflicht). Für den Entfall bzw. die Verringerung des AV-Beitrages ist jeder Beitragszeitraum separat zu betrachten (keine Durchschnittsberechnungen!). Die Höhe des AV-Beitrages kann also durchaus von Monat zu Monat variieren. Maßgeblich für den Entfall bzw. die Verminderung des Versichertenanteils zur AV ist immer das im Beitragszeitraum tatsächlich gebührende bzw. geleistete (Brutto-)Entgelt. Eine Zusammenrechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen aus mehreren Versicherungsverhältnissen erfolgt nicht. Dies bedeutet, dass jedes Versicherungsverhältnis hinsichtlich des Entfalls bzw. der Verringerung des AV- Beitrages einzeln zu behandeln ist. Dies bedeutet auch, dass bei mehreren Dienstverhältnissen im gleichen Zeitraum, im Folgejahr Arbeitslosenversicherungsbeiträge von der Gebietskrankenkasse vorgeschrieben werden. Datum: :39 Quelle: GPA-djp 88#

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