Neufinanzierung von Zahnersatz und Krankengeld

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1 Neufinanzierung von Zahnersatz und Krankengeld Durch das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom wurde das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) des Jahres 2003 geändert. Mit dem GMG wurde ursprünglich das Ziel verfolgt, einen festen einkommensunabhängigen Sonderbeitrag zur Finanzierung des Zahnersatzes zum einzuführen. Außerdem sollte die Finanzierung des Krankengeldes zum umgestellt werden. Diese geplanten Änderungen wurden rückgängig gemacht. Stattdessen gilt, dass ab dem 1. Juli 2005 von allen Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse ein einkommensabhängiger gesonderter Beitrag für die Finanzierung des Zahnersatzes in Höhe von 0,4 % des Bruttoarbeitslohnes aufzubringen ist. Ebenfalls ab dem 1. Juli 2005 kommt der bereits Ende 2003 mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz beschlossene zusätzliche Beitragssatz von 0,5 % für die Absicherung des Krankengeldes. Zusammengenommen zahlen die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen ab dem ,9 % ihres beitragspflichtigen Einkommens zur Absicherung von Zahnersatz und Krankengeld. Durch die Einführung eines einkommensabhängigen Beitrags werden die Versicherten aber sozial gerechter an der Finanzierung des Zahnersatzes beteiligt, als bisher geplant. Mit dieser neuen Regelung wird die paritätische Finanzierung in der Krankenversicherung teilweise aufgehoben. Bisher haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen an den Kosten der Absicherung des Risikos Krankheit beteiligt. Die Bereiche Zahnersatz und Krankengeld werden aus diesem Grundsatz ab dem herausgenommen. Die Finanzierung dieser Teil-

2 bereiche wird zukünftig ausschließlich von den Versicherten übernommen. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Lohnnebenkosten zu senken, die Arbeitgeber zu entlasten und so langfristig Arbeitsplätze in Deutschland zu erhalten. Nach den Berechnungen der Bundesregierung sollen die Arbeitgeber und Rentenversicherer dadurch bereits im Jahr 2005 um bis zu 2,3 Milliarden Euro und ab 2006 um rund 4,5 Milliarden Euro entlastet werden. Festzustellen bleibt jedoch auch: der überwiegende Teil der Kosten der Krankenversorgung wird weiterhin durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Anteilen finanziert. Die gesetzlich Krankenversicherten beteiligen sich allerdings in höherem Umfang als etwa die Arbeitgeber an den gestiegenen Kosten in der Gesundheitsversorgung. Neuer Beitrag für Mitglieder Entlastung für die Arbeitgeber Mit dem neuen Beitrag in Höhe von 0,9 % werden allein die Mitglieder belastet. Ausgenommen von dem Sonderbeitrag sind Bezieher des Arbeitslosengeldes II und mitversicherte Familienangehörige, die bei der BKK Diakonie ja grundsätzlich keine Beiträge zahlen. Im Gegenzug wird die BKK Diakonie ihren allgemeinen Beitragssatz von derzeit 13,9 % um 0,9 Prozentpunkte auf 13,0 % zum senken. Diese Senkung ist sowohl für Arbeitgeber wie auch für Arbeitnehmer von Vorteil, da der allgemeine Beitragssatz weiterhin je zu Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen wird. Nur der Sonderbeitrag zur Finanzierung von Zahnersatz und Krankengeld ist allein vom Mitglied zu zahlen. Dies bedeutet, dass auch die Senkung des Beitragssatzes in Höhe von jeweils 0,45 % Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu Gute kommt.

3 Beispiel: Verdient ein Arbeitnehmer EUR brutto im Monat und beträgt der Beitragssatz zur Krankenversicherung 13,9 %, dann ergibt sich für die verschiedenen Rechtslagen folgende Übersicht: Rechtslage bis Rechtslage ab /- (allgemeiner (allgemeiner Beitragssatz 13,9 %) Beitragssatz 13,0 %) im Monat im Jahr Arbeit 139 EUR 148 EUR + 9 EUR EUR nehmer- Beitragsanteil 6,95 % Beitragsanteil 7,4 % anteil (entspricht 1/2 Beitragssatz) (6,5 % normaler Beitragsanteil + 0,9 % Zusatzbeitrag ) Arbeit 139 EUR 130 EUR - 9 EUR EUR geber- Beitragsanteil 6,95 % Beitragsanteil 6,5 % anteil (entspricht 1/2 Beitragssatz) (entspricht 1/2 Beitragssatz) Summe 278 EUR 278 EUR 0 EUR 0 EUR Summe der Summe der Beitragssätze 13,9 % Beitragssätze 13,9 %

4 In diesem Fall ergibt sich für den Arbeitgeber eine Entlastung in Höhe von insgesamt 9 EUR monatlich bzw. 108 EUR jährlich. Der Arbeitnehmer dagegen wird im Monat um insgesamt 9 EUR und im Jahr mit 108 EUR mehr belastet. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Beitrags und der Beitragssatzsenkung ergibt sich unter dem Strich also für die Versicherten eine Mehrbelastung von 0,45 %. Da die Beiträge maximal nur bis zu einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (2005 = EUR/ Monat) berücksichtigt werden, zahlt ein Versicherter demnach maximal 15,86 EUR im Monat mehr. Für den Arbeitgeber ergibt sich dagegen pro Beschäftigten eine maximale Entlastung in gleicher Höhe (0,45 % oder 15,86 EUR). Die Beiträge werden wie bisher vom Arbeitgeber vom Lohn/Gehalt einbehalten und zusammen mit den anderen Beiträgen an die Krankenkasse überwiesen. Zahnersatz und Krankengeld weiter im Leistungskatalog Nach dieser Neufassung des Gesetzes verbleibt der Zahnersatz weiter im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Die mit dem Gesetz eigentlich geplante Möglichkeit der privaten Absicherung tritt nicht in Kraft. Die Versicherten, die bereits eine private Zahnersatzversicherung abgeschlossen haben, erhalten mit der Neuregelung ein Sonderkündigungsrecht. Sie können ihren Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats kündigen, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht. Für alle weiteren Fragen zu diesen Änderungen steht Ihnen die BKK Diakonie gern zur Verfügung. Ihre BKK Diakonie

5 BKK Diakonie Hauptverwaltung Königsweg Bielefeld-Bethel Tel.: Fax: info@bkk-diakonie.de LexisNexis Deutschland GmbH, Münster, Artikel-Nr.: /04 Info-Hotline: Besuchen Sie uns im Internet: Rechtsstand: Bitte beachten Sie: Diese Information ist eine Zusammenfassung des Rechts. Maßgebend sind stets Gesetz und Satzung. Der Umwelt zuliebe: mit Altpapier und chlorfrei gebleicht.

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