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1 Änderungen Gesundheitsreform Beigesteuert von Monday, 21. April 2008 Letzte Aktualisierung Friday, 6. June 2008 Die wichtigsten Änderungen der Reform 2007 im Überblick Änderungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) - Der Gesundheitsfonds - Risikostrukturausgleich - Zusätzlicher Versichertenbeitrag - Gewinnausschüttung an die Versicherten - Steuerzuschuss für die Finanzierung der Gesundheitskosten der Kinder - Einige Leistungsänderungen in der Übersicht - Rückkehrmöglichkeit von Nichtversicherten

2 Angedachte Änderungen in der Privaten Krankenversicherung (PKV) - Gesundheitsfonds - Portabilität der Alterungsrückstellung - Aufnahme von Versicherten in einen Basistarif - Wechselmöglichkeit für freiwillig versicherte Arbeitnehmer von der GKV zur PKV - Pflicht zur Versicherung in der PKV Der Gesundheitsfonds Das Modell eines Gesundheitsfonds soll für eine wirtschaftliche Verwendung von Beitrags- und Steuermitteln sorgen. Die Krankenkassen sollen künftig nicht mehr über die Höhe der Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber bestimmen können. Der Gesundheitsfonds soll zum 01. Januar 2009 starten. Bis dahin müssen sich daher alle Krankenkassen entschulden. Ab diesem Zeitpunkt erhalten alle Kassen für jeden Versicherten den gleichen Beitrag (Grundpauschale) aus dem Fonds. Für Kinder soll ein einheitlicher Beitrag kalkuliert werden, der die durchschnittlichen Gesundheitskosten deckt. Die je nach Krankenkasse unterschiedlichen Risiken wie z.b. Alter, Krankheit und Geschlecht der Versicherten sollen durch

3 risikoadjustierte Zuweisungen aus dem Fonds ausgeglichen werden. Risikostrukturausgleich Mit Einführung des Gesundheitsfonds zum 01. Januar 2009 startet ebenfalls ein neuer Finanzausgleich zwischen den Krankenkassen - der Risikostrukturausgleich. Künftig sollen 100 Prozent der Einnahmedifferenzen ausgeglichen werden. Zur Verbesserung des Finanzausgleichs werden daher 50 bis 80 chronische Krankheiten definiert, die besonders hohe Kosten verursachen. Nur für diese Krankheiten, deren Behandlungskosten mindestens über 50 Prozent des Durchschnitts liegen, sollen künftig die Ausgabenunterschiede ausgeglichen werden. Krankenkassen mit einer hohen Zahl überdurchschnittlich kranker Versicherter sollen keine Wettbewerbsnachteile mehr haben. Zusätzlicher Versichertenbeitrag Alle Krankenkassen sollen aus dem neuen Gesundheitsfonds für jeden Versicherten einen staatlich festgesetzten, einheitlichen Betrag sowie einen alters- und risikoadjustierten Zuschlag erhalten. Dieser Zusatzbetrag soll dafür sorgen, dass Krankenkassen mit einem ungünstigen Versichertenbestand nicht gegenüber den Krankenkassen benachteiligt werden, die überwiegend gesunde und gut verdienende Versicherte haben. Krankenkassen, die mit dem aus dem Gesundheitsfonds zugewiesenen Geld nicht auskommen, müssen einen prozentualen oder pauschalen zusätzlichen Beitrag von ihren Versicherten verlangen. Dieser Zusatzbeitrag darf ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens nicht übersteigen. Feste oder prozentuale Zusatzbeiträge in Höhe bis zu acht Euro im Monat können ohne Einkommensprüfung erhoben werden. Sozialhilfeempfänger und Bezieher einer Grundsicherung im Alter, müssen diese Zusatzbeitrag nicht bezahlen. Gewinnausschüttung an die Versicherten Gut wirtschaftende Krankenkassen können ihren Versicherten überschüssige Mittel auszahlen. Steuerzuschuss für die Finanzierung der Gesundheitskosten der Kinder Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern soll erhalten bleiben und soll als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zunehmend aus dem Steueraufkommen finanziert werden.

4 Einige Leistungsänderungen in der Übersicht Die Abgabe von einzelnen Tabletten durch Apotheken wird erleichtert. Von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene Impfungen werden in den Leistungskatalog der Krankenkassen aufgenommen. Mutter-/Vater-Kind-Kuren sollen Pflichtleistungen werden. Ab 01. Januar 2008: Die Belastungsgrenze der Zuzahlungen für chronisch krank Versicherte werden auf ein Prozent des Haushaltseinkommens reduziert, wenn diese sich therapiegerecht verhalten und an regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen oder an speziellen Chronikerprogrammen teilnehmen. Versicherte, die nicht medizinisch bedingte Eingriffe (Schönheitsoperationen, Tätowierungen etc.) vornehmen lassen, werden in stärkerem Umfang als bisher an Folgekosten beteiligt. Rückkehrmöglichkeit von Nichtversicherten Für Versicherte ohne Absicherung im Krankheitsfall, die früher gesetzlich versichert waren, gilt ab 01. April 2007 wieder die Pflicht zur Versicherung in der GKV. Angedachte Änderungen in der Privaten Krankenversicherung (PKV) Gesundheitsfonds Eine Finanzierungsbeteiligung der Privatversicherten an einem Gesundheitsfonds der GKV ist nicht vorgesehen. Portabilität der Alterungsrückstellung

5 Die Mitgabemöglichkeit der Alterungsrückstellung bei einem Wechsel zwischen PKV-Unternehmen wird ermöglicht. Das Wechselrecht innerhalb unternehmensindividueller Tarife bleibt weiterhin unverändert. Die Übertragung der Alterungsrückstellungen vom alten in den neuen Tarif erfolgt in voller Höhe. Beim Wechsel in ein anderes Versicherungsunternehmen wird die Alterungsrückstellung maximal in Höhe des Basistarifs mitgegeben. Aufnahme von Versicherten in einen Basistarif Die PKV-Unternehmen müssen zum 01. Januar 2009 den Basistarif anbieten, der in der Beitragshöhe nach Alter und Geschlecht variieren wird, nicht aber nach dem Krankheitsrisiko. Weder eine Ablehnung oder ein medizinischer Wagniszuschlag sind möglich. Der Tarif darf den GKV-Höchstbeitrag nicht überschreiten und die Leistungen entsprechen den Leistungen der GKV. Wechselmöglichkeit für freiwillig versicherte Arbeitnehmer von der GKV zur PKV Voraussetzung für den Wechsel freiwillig gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer zur PKV ist, dass deren Arbeitsentgelt in drei aufeinander folgenden Jahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat und diese auch im nächsten Kalenderjahr übersteigen wird. Als Stichtag für diese Neuregelung gilt der 2. Februar Pflicht zur Versicherung Zum 1. Januar 2009 wird die Pflicht zur Versicherung auch in der PKV eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt soll jede Person mit Wohnsitz in Deutschland eine Krankenversicherung haben. Personen, die der PKV zuzuordnen sind, sind verpflichtet, bei einem Versicherungsunternehmen für sich und die von ihnen vertretenen Personen eine Krankenversicherung im Mindestumfang abzuschließen. Seit dem 01. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2008 können sich Nichtversicherte bereits vor Einführung der Pflicht zur Versicherung im modifizierten Standardtarif versichern.

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