Gesundheitsreform verabschiedet was ändert sich für chronisch Kranke

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gesundheitsreform verabschiedet was ändert sich für chronisch Kranke"

Transkript

1 Gesundheitsreform verabschiedet was ändert sich für chronisch Kranke Ditmar Lümmen Obwohl es viele Experten nicht für möglich gehalten haben und allen Unkenrufen zum Trotz ist die Gesundheitsreform tatsächlich vom Gesetzgeber gebilligt worden. Nachdem die Interessenvertreter der verschiedenen Gruppen bis zuletzt versucht haben, das Werk in ihrem Sinne zu verändern, herrscht jetzt wenigstens Klarheit. Zu hoffen bleibt, dass damit auch die Verunsicherung der Patienten und die Versuche, diese für die jeweiligen Zwecke zu instrumentalisieren, ein Ende haben werden. Ein eigenes Bild können wir als Betroffene uns zwar erst machen, wenn alle Regelungen wirklich in Kraft getreten sind und ihre Wirkung entfalten. Dies dürfte vollständig erst im Laufe des Jahres 2009 der Fall sein. Um unbegründeten Ängsten entgegenzutreten wollen wir die Leser des Bauchredners zumindest darüber informieren, was auf uns alle demnächst zukommen wird. Wir enthalten uns bewust zum jetzigen Zeitpunkt einer Bewertung, ob dieses Gesetzeswerk gut oder schlecht ist. Vieles wird sich vielleicht auch erst zeigen, wenn sich das Gewitter der politischen Auseinandersetzung gelegt hat und wieder ein wenig mehr Nüchternheit eingekehrt ist. Um diesen Beitrag noch halbwegs überschaubar zu halten, beschränken wir uns hier auf diejenigen Vorschriften, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Patienten haben. Die reinen Strukturänderungen lassen wir bewusst außen vor, um die Übersichtlichkeit zu erhöhen. Folgende Änderungen ergeben sich für die Patienten: Versicherungspflicht für alle Einwohner Bislang waren nur die Personen automatisch Mitglied einer (gesetzlichen) Krankenkasse, die abhängig beschäftigt waren, nicht durch Gesetz von der Versicherungspflicht befreit waren und ein Einkommen aus dieser Beschäftigung erzielt haben, dass, unterhalb der einer bestimmten Grenze (für 2007 bei 3975 Euro monatlich oder Euro jährlich) lag. Ab dem 1. April 2007 müssen Personen, die in Deutschland wohnen und der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, und ab dem 1. Januar 2009 Personen, die der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, ungeachtet ihres Einkommens gegen Krankheit versichert sein. Diejenigen, die zuletzt eine versicherungspflichtige Tätigkeit wahrgenommen haben, müssen sich in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern, alle übrigen Personen müssen sich privat gegen Krankheit versichern. Die Unternehmen der privaten Krankenversicherungen sind dazu verpflichtet, diese Personen ungeachtet ihres Alters und des Gesundheitszustands ohne Prämienzuschläge aufzunehmen. Diese Verpflichtung besteht ab dem 1. Juli Der Beitrag in der privaten Krankenversicherung darf dabei nicht höher als in der gesetzlichen Krankenversicherung sein. Dies gilt allerdings für jede Recht + Politik 161

2 versicherte Person, d. h. die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen gibt es in der privaten Krankenversicherung nicht. Für Familien kann daher der Gesamtbeitrag in der privaten Krankenversicherung erheblich höher als in der gesetzlichen Krankenversicherung sein. Ein Wechselrecht für diejenigen Versicherten, die nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen, gibt es dabei nicht. Personen, die Sozialleistungen beziehen, werden je nach ihrer letzten Tätigkeit vor Bezug der Sozialleistung entweder gesetzlich oder privat Krankenversichert. Die Beiträge zahlt gegebenenfalls der Sozialleistungsträger. Sonderregelungen gelten für nichtdeutsche Staatsangehörige, die im Bedarfsfall ebenfalls gesetzlich versichert werden. Einrichtung eines Gesundheitsfonds mit Einführung einer Zusatzprämie für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Ab dem Jahre 2009 gibt es einheitliche Versicherungsbeiträge für alle gesetzlichen Krankenkassen. Die Höhe des Beitragssatzes wird für jedes Jahr staatlich festgelegt. In diesen Beitrag eingerechnet ist der bisherige Sonderbeitrag von 0,9 Prozent des Einkommens, den die Versicherten alleine zu tragen haben. Es wird dann also unterschiedliche Beitragssätze für Arbeitnehmer und Arbeitgeber geben. Die Beiträge werden zwar weiter von den gesetzlichen Krankenversicherungen sowohl von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern eingezogen, jedoch weitergeleitet an einen zentralen Fonds (Gesundheitsfonds). Dieser Fonds verwaltet die eingenommenen Gelder ebenso wie die weiteren zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmten Finanzmittel, z.b. den Zuschuss des Staates zur Finanzierung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (siehe unten). Die im Gesundheitsfonds enthaltenen Finanzmittel werden dann wieder an die verschiedenen Krankenkassen verteilt. Dabei erhält jede Krankenkasse einen Grundbeitrag pro versicherter Person. Dieser Grundbeitrag ist unabhängig vom Einkommen der Versicherten der jeweiligen Krankenkasse und für jede Person gleich hoch. Dazu erhalten die Krankenkassen einen Zuschlag, die besonders viele besonders kranke Personen in ihrer Mitgliedschaft haben. Wenn die so an die Krankenkasse verteilten Finanzmittel nicht ausreichen, alle Ausgaben zu decken, dann können die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben, der über den ohnehin schon gegenüber dem Arbeitgeberanteil erhöhten Arbeitnehmeranteil hinaus allerdings alleine von den Versicherten zu tragen ist. Dieser Zusatzbeitrag darf höchstens 1 Prozent des gesamten Haushaltseinkommens des Versicherten (einschließlich der Familienangehörigen) ausmachen. Liegt der Zusatzbeitrag nicht höher als 8 Euro monatlich, erfolgt keine Prüfung des Haushaltseinkommens der Versicherten, andernfalls muss die Krankenkasse prüfen, wie hoch das Einkommen der gesamten Familie ist. Dazu werden alle Einkommen angerechnet, d.h. auch die Einkommensarten, die nicht aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung herrühren, z.b. Zinsen, Nebentätigkeiten usw. Begrenzung der Zuzahlung für chronisch Kranke auf 1 Prozent, des Haushaltseinkommens nur noch unter Bedingungen Die Zuzahlungen, die Patienten zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung leisten müssen, bleiben gegenüber dem jetzigen Recht unverändert. Änderungen ergeben sich allerdings für Versicherte, die chronisch krank sind. Die Definition, wer chronisch krank, ist bleibt gegenüber dem bisherigen Recht unverändert. Die meisten Betroffenen mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen dürften diese Voraussetzung erfüllen, soweit sie 162 Recht + Politik

3 in jedem Quartal mindestens einmal einen Arzt in Anspruch genommen haben. Die mit dem Status chronisch krank verbundene besondere Begrenzung der Zuzahlungen auf 1 Prozent des Haushaltseinkommens gilt aber nur noch für diejenigen Personen, die regelmäßig an den für ihre Krankheit bestehenden strukturierten Behandlungsprogrammens (Disease-Management-Programme) teilgenommen und sich therapiegerecht verhalten haben. Als therapiegerechtes Verhalten gilt hierbei die Einhaltung der vom behandelnden Arzt als geeignet bestimmten Therapie. Die näheren Einzelheiten, was als therapiegerechtes Verhalten anzusehen ist, werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in den nächsten Monaten festgelegt (siehe hierzu auch den besonderen Kasten auf der nächsten Seite). Versicherte, die nach dem geboren sind, müssen zusätzlich auch die von den Krankenkassen angebotenen Vorsorgeuntersuchungen alle in Anspruch genommen haben. Weibliche Versicherte, die nach dem , und männliche Versicherte, die nach dem geboren sind und die an Krebs erkrankt sind, können die Belastungsgrenze von 1 Prozent des Haushaltseinkommens nur in Anspruch nehmen, wenn sie alle Krebsfrüherkennungsuntersuchungen wahrgenommen haben. Veränderungen im Bereich der privaten Krankenversicherung Während der größte Teil der Gesundheitsreform nur für die gesetzlichen Krankenkassen und die dort Versicherten gilt, sind dieses Mal auch erhebliche Veränderungen im Bereich der privaten Krankenversicherung vorgenommen worden. Basistarif Die privaten Krankenversicherungen (PKV) müssen einen Basistarif einführen. Dem Basistarif können alle Personen beitreten, die nicht versichert sind und nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert werden müssen. Ebenso diejenigen Personen, die bisher gesetzlich krankenversichert waren, aber die Versicherungspflichtgrenze mit ihrem Erwerbseinkommen überschritten haben (siehe auch Übergangsrecht GKV PKV). Der Zugang zum Basistarif erfolgt ungeachtet des Gesundheitszustands und des Alters der zu versichernden Person. Eine Aufnahme darf nur verweigert werden, wenn die zu versichernde Person bereits einmal bei der Versicherung Mitglied war und wegen unwahrer Angaben über ihren Gesundheitszustand oder wegen Nichtzahlung der Beiträge der Versicherungsvertrag gekündigt oder angefochten wurde. Der Versicherungsbeitrag im Basistarif darf nicht höher sein als der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. Allerdings ist der Beitrag nicht wie in der gesetzlichen Krankenversicherung abhängig vom Einkommen, sondern vom individuellen Gesundheitszustand (Risikoprüfung nur zur Bestimmung der Beitraghöhe, nicht zur Frage, ob überhaupt ein Vertrag abgeschlossen werden kann). Außerdem gibt es im Basistarif keine kostenfreie Mitversicherung von Familienangehörigen, d.h. jeder Versicherte muss einen eigenen Beitrag zahlen, maximal in Höhe des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung. Dadurch kann der Familienbeitrag erheblich über den Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung liegen. Für die Versicherten, die den Beitrag im Basistarif nicht tragen können, reduziert sich dieser Beitrag auf die Hälfte. Die Grenze für die Bedürftigkeit dieser Reduzierung entspricht der zum Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Die Träger des Arbeitslosengeldes II (Arge) oder der Grundsicherung müssen auf Antrag eine Bescheinigung ausstellen, dass die Voraussetzungen für die Beitragsermäßigung vorliegen. Für denjenigen, der auch den halbierten Beitrag nicht bezahlen kann, entrichtet der Träger der Grundsicherung oder die Arge einen Beitrag, der die Hälfte des Beitrages noch einmal halbiert. Recht + Politik 163

4 Versicherte der privaten Krankenversicherung, die bisher in einem sog. Vollkostentarif der privaten Krankenversicherung versichert waren, können in den Basistarif nur in der Zeit vom bis zum wechseln. Ein zeitlich unbegrenzter Wechsel ist für diejenigen Versicherten möglich, die das 55. Lebensjahr überschritten haben oder die Voraussetzungen für eine Beitragsreduzierung erfüllen (Bedürftigkeit). Sonderregelungen hinsichtlich der maximalen Beitragshöhe gelten für Beamte mit Beihilfeansprüchen, da hier die Versicherung im Basistarif nur die Beihilfe ergänzt und lediglich begrenzte Leistungen erbringt. Der Leistungsstandard des Basistarifs und auch die Honorierung der Ärzte entspricht in ihrem Umfang den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Therapiegerechtes Verhalten In der jüngst beschlossenen Gesundheitsreform ist eine Verschärfung der so genannten Chronikerregelung, die die Gesamtsumme der Zuzahlungen und Beteiligungen für chronisch Kranke auf 1% der Bruttoeinnahmen senkt, vorgesehen. Hier ist künftig eine Bescheinigung vom behandelnden Arzt notwendig, nach der der Chroniker sich therapiegerecht verhält. Die Ausführungen in der Begründung des Gesetzesentwurf entbehren in den Ohren von nicht heilbar Kranken nicht eines kräftigen Zynismus: Alle bereits heute nach der bisherigen Chroniker-Regelung begünstigten Versicherten fallen auch künftig unter die reduzierte Belastungsgrenze; Voraussetzung ist allerdings, dass sie sich therapiegerecht verhalten. Die Bescheinigung über die Fortdauer der chronischen Erkrankung darf deshalb nur ausgestellt werden, wenn der Arzt ein therapiegerechtes Verhalten des Patienten feststellt. Dies kann beispielsweise die Teilnahme an einem Disease-Management- Programm sein, soweit ein solches für die jeweilige Krankheit besteht; in anderen Fällen bestimmt der behandelnde Arzt die geeignete Therapie. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass von der verminderten Belastungsgrenze nach Satz 2 nicht profitiert, wer den eigenen Heilungserfolg gefährdet. Ein therapiegerechtes Verhalten dient der Sicherung des Heilungserfolges. Veränderungen im Gesetzentwurf direkt vor der Verabschiedung im Gesundheitsausschuss nehmen jetzt Behinderte mit einem GDB von mindestens 60% sowie Menschen mit einer Pflegestufe 2 und 3 aus. Diese Änderungen sind ein Erfolg der gemeinsamen Lobby-Arbeit der Behindertenverbände, u.a. auch der DCCV. Für die anderen ist weiterhin die Bescheinigung über therapiegerechtes Verhalten notwendig. Was unter therapiegerechtem Verhalten verstanden werden soll, ist im Gesetzentwurf und in der Begründung nicht festgelegt. Dies soll der Gemeinsame Bundesausschuss bis spätestens 1. Juli 2007 definieren. Viele Verbände, auch wir, haben im Vorfeld darauf hingewiesen, dass hier einem Arzt/Patientenverhältnis, das nicht von einem partnerschaftlichen Miteinander ausgeht, und einer Bevormundung der Patienten durch den Arzt der Weg gebahnt wird. Die DCCV wird nun sehr rasch die Perspektive der CED-Betroffenen bündeln und in diese Beratungen einbringen, damit die Vorgaben für therapiegerechtes Verhalten bei CED so sinnvoll und betroffenenfreundlich sind, wie möglich. 164 Recht + Politik

5 Altersrückstellungen In der privaten Krankenversicherung werden, um die Beiträge im Alter bezahlbar zu halten, während der gesamten Laufzeit des Vertrages bis zum Rentenalter Rückstellungen angespart. Diese Rückstellungen gehen bislang bei einem Wechsel des Versicherers verloren. Bei Verträgen, die ab dem in der privaten Krankenversicherung geschlossen werden, können diese angesparten Rückstellungen zum neuen Versicherer mitgenommen werden. Bei allen bestehenden Verträgen können die Rückstellungen grundsätzlich nur bei einem Tarifwechsel innerhalb des Versicherungsunternehmens mitgenommen werden. Eine Mitnahme in Höhe des Basistarifs ist allerdings möglich, bei einem Wechsel in der Zeit vom bis zum oder nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder bei Bedürftigkeit. Während der Wechselmöglichkeit bei bereits bestehenden Verträgen ist eine Mitnahme der Rückstellungen nur im Umfang des Basistarifs, nicht in Höhe des angesparten Tarifs möglich. Allerdings kann in Höhe der beim alten Versicherer verbleibenden Rückstellungen eine Zusatzversicherung zum Basistarif abgeschlossen werden, z.b. über Zahnersatz oder Zweibettzimmer im Krankenhaus usw. Übergangsrecht von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, die dort freiwillig versichert sind, können innerhalb von 6 Monaten nach Einführung des Basistarifs in diesen Tarif bei der privaten Krankenversicherung wechseln. Außerdem können sie dorthin wechseln innerhalb von 6 Monaten, nachdem sie die Voraussetzung für eine freiwillige Krankenversicherung erfüllen. Versicherungspflichtige Versicherte, welche die Versicherungspflichtgrenze überschreiten, können in die private Krankenversicherung überwechseln, wenn sie drei Jahre hintereinander ein Einkommen erzielt haben, dass, über der Versicherungspflicht- grenze liegt. Ein Wechsel ist dann zum Beginn des nächsten Kalenderjahres möglich (nach der dritten Überschreitung). Wird die Grenze in einem Jahr überschritten, im nächsten Jahr dann wieder nicht und dann erneut, dann beginnt grundsätzlich die Dreijahresfrist erneut zu laufen. Ausnahmen gibt es nur bei Arbeitslosigkeit. Leistungsänderungen Schönheitsoperationen Versicherte, die eine medizinisch nicht notwendige Maßnahme durchführen lassen, z.b. Schönheitsoperation, Entfernung oder Anbringung von Tätowierungen usw., müssen die Kosten medizinischer Maßnahmen, die als Folge dieser Eingriffe entstehen, zum Teil selber bezahlen, wenn z.b. nach einer Schönheitsoperation Komplikationen auftreten, die dringend medizinischer Behandlung bedürfen. Hier darf die Krankenkasse die Versicherten an den Kosten beteiligen, eine Pflicht der Versicherten, diese Kosten vollständig alleine zu tragen, sieht das Gesetz nicht vor. Palliativversorgung Neben einer stationären Palliativversorgung (Sterbebegleitung) in Hospizien werden künftig auch Leistungen für entsprechende Versorgungen in der gewohnten häuslichen Umgebung von der Krankenkasse erbracht. Verbesserte Leistung im Bereich Rehabilitation Es wird ein Rechtsanspruch auf Reha-Leistungen eingeführt. Damit können insbesondere auch ältere Menschen, die bisher von solchen Leistungen ausgeschlossen waren, diese zu Lasten der Krankenkasse in Anspruch nehmen. Reha-Leistungen können auch in häuslicher Umgebung in Anspruch genommen werden. Versicherte, die in Wohngemeinschaften oder in betreuten Wohneinrichtungen leben, haben künftig Anspruch auf häusliche Krankenpflege. Recht + Politik 165

6 Zweitmeinung bei besonders teuren Arzneimitteltherapien Besonders kostenintensive Arzneimitteltherapien oder solche, bei denen ein besonders hohes Risiko von gefährlichen Nebenwirkungen besteht, dürfen nicht mehr alleine vom behandelnden Arzt verordnet werden. Bei diesen Therapien muss zusätzlich ein Arzt für besondere Therapien beteiligt werden. Diese Ärzte, die es bislang noch nicht gibt, müssen über besondere Qualifikationen verfügen und sich verschärften Qualitätssicherungsmaßnahmen unterziehen. Außerdem müssen sie ihre Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie einschließlich eventuell erhaltener Zuwendungen offenlegen. Ist mit einer solchen Therapie einmal begonnen worden, so muss der Arzt für besondere Therapien in regelmäßigen Abständen die Verordnung bestätigen. Die ursprünglich vorgesehene Regelung, wonach jedes Rezept von dem zweiten Arzt genehmigt werden muss, wurde im Gesetzgebungsverfahren fallen gelassen. Die näheren Einzelheiten, insbesondere auch die Arzneimitteltherapien, für die diese Regelungen gelten sollen, legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Veränderungen bei der Versorgung mit Hilfsmitteln Der Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln gerade für behinderte Versicherte wird verbessert. Grundsätzlich sollen die Krankenkassen Verträge mit Anbietern von Hilfsmitteln Versorgungsverträge schließen. Versicherte können sich die Anbieter, von denen sie Hilfsmittel beziehen, frei aussuchen. Wählen sie allerdings Anbieter, die keine Verträge mit den Krankenkassen haben, werden nur die Kosten in der Höhe erstattet, die mit den Leistungserbringern, mit denen Verträge bestehen, vereinbart sind. Es bleibt abzuwarten, ob diese Regelung dazu führt, dass immer mehr überregionale Anbieter Verträge mit den Krankenkassen erhalten und die Leistungserbringer vor Ort ihr Geschäft aufgeben müssen. Dies dürfte vor allem für CED-Betroffene, die auf die Versorgung mit Stoma-Artikeln angewiesen sind, von Bedeutung sein. In Ausnahmefällen können die Krankenkassen auch Verträge mit Leistungserbringern ohne vorherige öffentliche Ausschreibung schließen. Dadurch könnten möglicherweise auch die vor Ort tätigen Leistungserbringer einbezogen werden. Dies geht aber nur, wenn dies aufgrund der Besonderheiten bei der Leistungserbringung erforderlich ist. Ambulante Versorgung in Krankenhäusern Künftig sollen Krankenhäuser stärker in die Versorgung von Patienten einbezogen werden können. Bislang war dies jeweils von der Zustimmung aller niedergelassenen Ärzte im Bezirk abhängig. Ob die neuen Vorschriften tatsächlich zu einer stärkeren Öffnung von Krankenhäusern gerade zur Behandlung von besonders schweren Erkrankungen führen wird, muss abgewartet werden. Impfungen Während bisher Krankenkassen die Kosten von Impfungen ausschließen oder einschränken konnten, handelt es sich jetzt um Pflichtleistungen, die die Krankenkassen bezahlen müssen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine von der Impfkommission empfohlene Impfung handelt. Von den Krankenkassen weiter nicht bezahlt werden Impfungen, die aus Anlass nicht beruflich bedingter Auslandsaufenthalte, wie Urlaubsreisen, notwendig werden. Mutter-Vater-Kind-Kuren Obwohl die Krankenkassen nicht verpflichtet waren, diese Leistungen zu bezahlen, wurden die Kosten bisher schon von einer Reihe von Kassen übernommen. Jetzt handelt es sich ebenfalls um eine Leistung, zu deren Erbringung die Krankenkasse verpflichtet ist. 166 Recht + Politik

7 Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention Die Krankenkassen werden verpflichtet, Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und zur Vorbeugung von Erkrankungen auch in Betrieben zu erbringen. Daneben sollen sie auch weiter individuelle Leistungen ihrer Versicherten zur Gesundheitsförderung und Prävention unterstützen und fördern. Dies kann z.b. durch Bonusleistungen oder Befreiungen von Zuzahlungen geschehen. Wahltarife mit Selbstbehalt Was in der privaten Krankenversicherung schon lange gang und gäbe ist, hält jetzt auch Einzug in die gesetzliche Krankenversicherung. Versicherte können vereinbaren, dass sie sich über die Zuzahlungen hinaus an den Kosten beteiligen, in dem sie bis zu bestimmten Grenzwerten diese Kosten selber tragen (Selbstbehalte). Im Gegenzug verringern sich dadurch die an die Krankenkasse zu entrichtenden Beiträge. Für chronisch Kranke heißt es hier aber aufgepasst!!!! Durch ihre Erkrankung entstehen so hohe Kosten, dass Betroffene in jedem Fall die volle Höhe des Selbstbehalts in jedem Jahr zahlen müssen. Es bedarf schon einer ganz detaillierten Vorplanung um zu verhindern, dass die Aufwendungen für den Selbstbehalt nicht höher als die eingesparten Krankenkassenbeiträge sind. Im Regelfall ist dieses Modell für chronisch Kranke nicht empfehlenswert. Krankenhäuser und Apotheker zahlen einen Beitrag an die gesetzliche Krankenversicherung Sowohl die Krankenhäuser als auch die Apotheker leisten Zahlungen an die gesetzliche Krankenversicherung, um deren Leistungsfähigkeit zu stärken. Neue Honorarordnung für Ärzte Auf mittlere Sicht sollen die Vereinbarungen, auf deren Grundlagen die Ärzte aus den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden, umgestellt werden. Abgeschafft werden soll dann die derzeitige Honorarordnung, die auf Punktwerten basiert und als deren Folge die Ärzte bei der Behandlung von Patienten nicht nur nicht wissen, wieviel Geld sie für ihre Leistung erhalten, sondern auch durch zuviel erbrachte Leistungen innerhalb eines Quartals den Wert der Punkte und damit ihres Einkommens reduzieren. Nach den gegenwärtigen Regelungen werden nämlich die Leistungen in Punkten erbracht und abgerechnet. Dann werden, vereinfacht gesagt, alle Punkte, die innerhalb des Bezirks einer kassenärztlichen Vereinigung erbracht werden, addiert und durch das von den Krankenkassen zur Verfügung gestellte Geld dividiert. Daraus ergibt sich dann der Punktwert in Euro bzw. Cent. Erst daraus kann dann das Honorar des Arztes für die erbrachte Leistung ermittelt werden. Dies hat in der Praxis dazu geführt, dass manche Ärzte gerade immer in den letzten Wochen eines Quartals gerne die Praxis geschlossen hielten, damit sie nicht zusätzliche Leistungen erbringen mussten, die ihre Gesamteinkünfte geschmälert haben. Dieses System soll der Vergangenheit angehören und durch ein noch zu schaffendes System ersetzt werden, dass, nicht mit Punkten abrechnet, sondern den Leistungen Geldbeträge als Honorar zuordnet. Allerdings ist auch hierbei vorgesehen, dass bei Überschreitung einer bestimmten Mengenbegrenzung die Honorare gekürzt werden. Damit dürfte dennoch ein Teil der nicht nachzuvollziehenden Belastungen gerade der Ärzte beseitigt sein. Wer würde schon gerne in einem Beruf arbeiten, bei dem mit steigender Leistung das Einkommen geringer wird. Recht + Politik 167

8 Verträge der Krankenkassen mit Leistungserbringern Während bislang die Krankenkassen Verträge nur mit den Spitzenverbänden der Leistungserbringer, z.b. mit den kassenärztlichen Vereinigungen, schließen konnten, und diese dann sicherzustellen hatten, dass alle Versicherten auch eine Behandlungsmöglichkeit zu akzeptablen Bedingungen in Anspruch nehmen konnten, können die Kassen jetzt auch Verträge mit einzelnen Ärzten, Krankenhäusern oder sonstigen Leistungserbringern abschließen. Damit haben die Krankenkassen erstmals direkte Einflussmöglichkeiten auf die Leistungserbringer. Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang sie von diesen Möglichkeiten tatsächlich auch Gebrauch machen werden. Ausweitung der Befugnisse des Gemeinsamen Bundesausschusses Durch diese Gesundheitsreform wurden die Tendenzen der Vergangenheit fortgesetzt und eine Reihe von Detailregelungen vom Gesetzgeber auf den Gemeinsamen Bundesausschuss übertragen. Die Ausgestaltung nahezu aller im Gesetz recht unverständlich und wenig praktikabel formulierter Regelungen wird durch dieses Gremium in Form von Festlegungen unter Beteiligung von Vertretern der gesetzlichen Krankenversicherung und der Leistungserbringer vorgenommen. Als Konsequenz der gestiegenen Bedeutung werden die Vorsitzenden und die Stellvertreter, die bislang ihr Amt nur ehrenamtlich wahrgenommen haben, hauptamtlich beim Gemeinsamen Bundesausschuss angestellt. Die Vertretung der Patienteninteressen im Gemeinsamen Bundesausschuss und seinen Untergliederungen bleibt inhaltlich im Wesentlichen unverändert. Insbesondere haben die Patientenvertreter weiterhin nur ein Mitberatungsrecht und kein Mitentscheidungsrecht. D.h. ihre Meinung wird gehört, inwieweit diese bei der Beschlussfassung später eine Rolle spielt, liegt aber allein im Ermessen der stimmberechtigten Mitglieder. Gudrun Möller, die ehemalige Vorsitzende der DCCV, leistet in einem der Unterausschüsse eine gute und wichtige Arbeit. Durch ihre Überzeugungskraft hat sie schon so manche wichtige Entscheidung für chronisch Kranke herbeiführen geholfen. Hoffentlich kann es dabei auch in Zukunft bleiben. Steuerfinanzierung eines Teils der versicherungsfremden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Die gesetzliche Krankenversicherung erbringt eine Reihe von Leistungen, die eigentlich nicht zu ihren originären Aufgaben gehörten und für die sie keine finanziellen Mittel erhält. Hierzu gehört beispielsweise die kostenlose Mitversicherung von Kindern. Als Ausgleich für diese Leistung erhält das System der gesetzlichen Krankenversicherung einen Zuschuss aus Steuermitteln, der im Jahre 2008 mit 2,5 Milliarden Euro beginnt und sich dann jedes Jahr um 1,5 Milliarden Euro steigert, bis dann insgesamt ein jährlicher Zuschuss von 14 Milliarden Euro erreicht wird. Sie sehen, das Gesetzespaket enthält eine Vielzahl von Regelungen, die teilweise nur schwer zu verstehen sind. Dabei wird hier nur auf diejenigen eingegangen, die am bedeutsamsten sind und Auswirkungen auf Patienten haben könnten. Welche Wirkung das Gesetz insgesamt haben wird, lässt sich heute sicherlich noch nicht ganz überblicken und bleibt abzuwarten. Eines ist aber unbestritten, eine dauerhafte finanzielle Absicherung der gesetzlichen Krankenversicherung, die ursprünglich beabsichtigt war, dürfte damit nicht erreicht worden sein. Die nächsten einschneidenden Veränderungen dürften uns spätestens nach der nächsten Bundestagswahl bevorstehen. 168 Recht + Politik

Merkblatt zur Krankenversicherung in Deutschland für Prostituierte

Merkblatt zur Krankenversicherung in Deutschland für Prostituierte Merkblatt zur Krankenversicherung in Deutschland für Prostituierte In der GKV versichert Alle Personen, die in Deutschland leben, müssen für den Krankheitsfall abgesichert sein und sollen einen Krankenversicherungsschutz

Mehr

Änderungen Gesundheitsreform

Änderungen Gesundheitsreform Änderungen Gesundheitsreform Beigesteuert von Monday, 21. April 2008 Letzte Aktualisierung Friday, 6. June 2008 Die wichtigsten Änderungen der Reform 2007 im Überblick Änderungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

Die gesetzliche Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung Die gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) Die gesetzliche Krankenversicherung ist neben den gesetzlichen Unfall-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungen eine der 5 Säulen des deutschen Sozialversicherungssystems.

Mehr

Apotheker dürfen bis zu drei Filialen führen und Medikamente über Internet und im Versandhandel vertreiben.

Apotheker dürfen bis zu drei Filialen führen und Medikamente über Internet und im Versandhandel vertreiben. Die Gesundheitsreform von A-Z Am 1. Januar 2004 treten die neuen Regelungen zur medizinischen Versorgung in Kraft. Hier eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen. Wir werden die Tabelle fortlaufend

Mehr

am 1. August in Kraft

am 1. August in Kraft BMG Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung tritt am 1. August in Kraft Berlin (31. Juli 2013) - Das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung

Mehr

Die Krankenkasse. Solidarität und Eigenverantwortung. Leistungsarten. Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung

Die Krankenkasse. Solidarität und Eigenverantwortung. Leistungsarten. Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung Die Krankenkasse Die Krankenkasse Auf den folgenden Seiten informieren wir Sie über die Regelung der Krankenversicherung. Gerne sind wir bereit, Sie individuell über alle Fragen der Krankenversicherung

Mehr

Merkblatt: Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

Merkblatt: Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Merkblatt: Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Die Wahltarife der neuen Gesundheitsversicherung

Die Wahltarife der neuen Gesundheitsversicherung Die Wahltarife der neuen Gesundheitsversicherung Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz GKV- WSG) werden den gesetzlichen Krankenkassen

Mehr

PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG: DIE BEIHILFE FÜR BEAMTE

PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG: DIE BEIHILFE FÜR BEAMTE PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG: DIE BEIHILFE FÜR BEAMTE PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG DIE BEIHILFE FÜR BEAMTE Der Staat zahlt für Beamte, Beamtenanwärter und Richter einen bestimmten Anteil der Krankheitskosten.

Mehr

DIE PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG FÜR STUDENTEN

DIE PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG FÜR STUDENTEN DIE PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG FÜR STUDENTEN PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG DIE PKV FÜR STUDENTEN In Deutschland muss jeder eine Krankenversicherung haben. Das gilt selbstverständlich auch für Studenten.

Mehr

Beitragserhöhung? Tarif wechseln!

Beitragserhöhung? Tarif wechseln! Beitragserhöhung? Tarif wechseln! Vielen privat Krankenversicherten wird Jahr für Jahr die Erhöhung ihres Beitrags mitgeteilt, teils spürbar. Was tun? Mit einem Tarifwechsel innerhalb der bestehenden Versicherung

Mehr

Tarif OPTI.free Optionsversicherung für gesetzlich Krankenversicherte sowie Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge

Tarif OPTI.free Optionsversicherung für gesetzlich Krankenversicherte sowie Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge Tarif OPTI.free Optionsversicherung für gesetzlich Krankenversicherte sowie Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge Fassung Februar 2019 Wesentliche Merkmale des Tarifs OPTI.free Optionsrecht ohne erneute

Mehr

Gesundheitsreform 2006 Fragen und Antworten (FAQs)

Gesundheitsreform 2006 Fragen und Antworten (FAQs) Gesundheitsreform 2006 Fragen und Antworten (FAQs) Abteilungen Produktmanagement und Unternehmenskommunikation Stand: 31. Oktober 2006 Bitte beachten Sie, daß sich Details der Gesundheitsreform im Gesetzgebungsverfahren

Mehr

Satzungsnachtrag Nr.21 zur Satzung vom

Satzungsnachtrag Nr.21 zur Satzung vom Satzungsnachtrag Nr.21 zur Satzung vom 14.05.2002 A. 4 Abs. II (Widerspruchsausschuss) erhält folgende neue Fassung: 4 Widerspruchsausschuss 1. Der Widerspruchsausschuss setzt sich zusammen aus jeweils

Mehr

Die Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick

Die Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick Die Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick Prozentuale Zuzahlung Grundsätzlich wird künftig bei allen Leistungen eine Zuzahlung von

Mehr

Zuzahlungsbefreiung: So berechnen Sie Ihre Belastungsgrenze im Jahr 2007

Zuzahlungsbefreiung: So berechnen Sie Ihre Belastungsgrenze im Jahr 2007 Gesundheit KOMPAKT Zuzahlungsbefreiung: So berechnen Sie Ihre Belastungsgrenze im Jahr 2007 Das sollten Sie wissen Mit der Gesundheitsreform 2004 wurden auch die Zuzahlungsregelungen in der gesetzlichen

Mehr

Zuzahlungen Belastungsgrenzen? Befreiung? KKF-Verlag

Zuzahlungen Belastungsgrenzen? Befreiung? KKF-Verlag Zuzahlungen 2014 Belastungsgrenzen? Befreiung? Zuzahlungen Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, grundsätzlich beteiligen sich Versicherte ab 18 Jahren bei den Leistungen mit einer Zuzahlung

Mehr

IHR PLUS AN GESUNDHEIT.

IHR PLUS AN GESUNDHEIT. IHR PLUS AN GESUNDHEIT. Zur privaten Kranken-Vollversicherung gibt es viele Vorurteile. Unser Fakten-Check zeigt, was dran ist. 1. Irrtum: In der privaten Krankenversicherung kommt es ständig zu Beitragssteigerungen.

Mehr

Willkommen in der Solidarität! Informationen zur Gesundheitsreform 2007

Willkommen in der Solidarität! Informationen zur Gesundheitsreform 2007 Willkommen in der Solidarität! Informationen zur Gesundheitsreform 2007 Stand: März 2007 Ziele der Gesundheitsreform Zukunftssicher und solidarisch: die neue Gesundheitsversicherung Alle Bürgerinnen und

Mehr

Wenig Beitrag viel Leistung Privatpatient auch im Rentenalter

Wenig Beitrag viel Leistung Privatpatient auch im Rentenalter Wenig Beitrag viel Leistung Privatpatient auch im Rentenalter 92% der privat Versicherten sind mit ihrer Krankenversicherung zufrieden oder sehr zufrieden Quelle: IfD Allensbach 2017, PKV-Ombudsmann Werte,

Mehr

Arbeiten in Deutschland. Eine Einführung für ausländische Ärzte in das deutsche Gesundheitssystem

Arbeiten in Deutschland. Eine Einführung für ausländische Ärzte in das deutsche Gesundheitssystem Arbeiten in Deutschland Eine Einführung für ausländische Ärzte in das deutsche Gesundheitssystem Das Deutsche Gesundheitssystem im Überblick 1. Krankenversicherung: GKV und PKV 2. Ambulanter und stationärer

Mehr

Einheitlicher Leistungskatalog und differenzierte Versorgungsangebote?

Einheitlicher Leistungskatalog und differenzierte Versorgungsangebote? Tagung der Gesellschaft für r Sozialen Fortschritt in Berlin am 06. September 2006 Einheitlicher Leistungskatalog und differenzierte Versorgungsangebote? Dr. Michael Dalhoff Leiter der Unterabteilung Gesundheitsversorgung,

Mehr

Krankenvollversicherung

Krankenvollversicherung Krankenvollversicherung Wenn Sie die Wahl haben, sollte Ihnen die Entscheidung nicht schwer fallen! Beratung durch: we4you Versicherungsmakler GmbH Ketteler Strasse 13 79761 Waldshut-Tiengen Tel.: 07741

Mehr

SO BLEIBT DIE PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG IM ALTER BEZAHLBAR

SO BLEIBT DIE PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG IM ALTER BEZAHLBAR SO BLEIBT DIE PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG IM ALTER BEZAHLBAR INHALT 1. Gesetzliche und private Krankenversicherung im Vergleich................... 3 2. Die Alterungsrückstellungen in der PKV.................................

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Bundesrecht Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: SGB

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Bundesrecht Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: SGB

Mehr

Zuzahlungsregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung

Zuzahlungsregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungsregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung Informationsblatt Nr. 223-06 Stand: 1. Januar 2017 Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben sich an den Kosten bestimmter

Mehr

Gesetzliche Krankenversicherung, 61, 62 SGB V

Gesetzliche Krankenversicherung, 61, 62 SGB V Zuzahlungen Versicherte der Gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung müssen sich ab dem 18. Lebensjahr an den Ausgaben für ihre Gesundheit in Form von Zuzahlungen beteiligen. Gesetzliche Krankenversicherung,

Mehr

Solidarische Bürgerversicherung

Solidarische Bürgerversicherung Solidarische Bürgerversicherung zukunftsfähig und gerecht Dr. Sozialpolitischer Sprecher der SPD-Fraktion im Hessischen Landtag Der Weg des Geldes im Gesundheitswesen KV Ärzte Apotheke GKV- Versicherte

Mehr

Pressegespräch am 29. Juni 2011 inkl. Ergänzung Hilfsmittel 30. Juni 2011

Pressegespräch am 29. Juni 2011 inkl. Ergänzung Hilfsmittel 30. Juni 2011 Pressegespräch am 29. Juni 2011 inkl. Ergänzung Hilfsmittel 30. Juni 2011 Schließung der CITY BKK zum 30. Juni 2011: Übergangsregelungen zur Sicherung der Leistungsansprüche der Versicherten sowie der

Mehr

PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG: DIE ZEHN WICHTIGSTEN FRAGEN

PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG: DIE ZEHN WICHTIGSTEN FRAGEN PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG: DIE ZEHN WICHTIGSTEN FRAGEN Hier finden Sie die wichtigsten Fragen zur privaten Krankenversicherung kurz und leicht verständlich von uns erklärt. 1. WIE FUNKTIONIERT DIE PRIVATE

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Krankentransporte und Krankenfahrten Dezember 2016 Krankentransporte und Krankenfahrten Was Ärzte bei der Verordnung beachten sollten Das Verordnen von Fahrten zur ärztlichen

Mehr

Krankenzusatzversicherung

Krankenzusatzversicherung Krankenzusatzversicherung Zusätzliche Absicherung für gesetzlich Versicherte. Beratung durch: Dirr & Kollegen freie Finanz- und Versicherungsmakler Inh. Bernhard Dirr Flandernstr. 7 86157 Augsburg Tel.:

Mehr

Krankenvollversicherung

Krankenvollversicherung Krankenvollversicherung Wenn Sie die Wahl haben, sollte Ihnen die Entscheidung nicht schwer fallen! Kurzinformation für unsere Kunden Beratung durch: Schramm Assekuranz-Versicherungsmakler GmbH & Co. KG

Mehr

Krankenhausbehandlung

Krankenhausbehandlung Krankenhausbehandlung ( 39 SGB V, 33 SGB VII) Bei einer Erkrankung ist oftmals die Behandlung in einem Krankenhaus erforderlich. Patienten haben darauf einen Rechtsanspruch. Es gibt dabei verschiedene

Mehr

Bayer. Staatsministerium der Finanzen

Bayer. Staatsministerium der Finanzen Bayer. Staatsministerium der Finanzen 25 - P 1820-0199 - 56165/03 80539 München, 22. Dezember 2003 Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben Tel. Durchwahl-Nr. (089) 2306-2494 Bayer. Staatsministerium

Mehr

Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren

Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren Stationäre Müttergenesungskuren oder Mutter- bzw. Vater-Kind- Kuren 6a BVO NRW Stand: Januar 2016 Grundsatz 7 Abs. 2 Buchstabe d BVO NRW Eine Beihilfe zu einer Mutter- bzw.

Mehr

Krankenvollversicherung

Krankenvollversicherung Minerva Studio, Fotolia #41738890 Krankenvollversicherung Wenn Sie die Wahl haben, sollte Ihnen die Entscheidung nicht schwer fallen! Beratung durch: WVV Versicherungsverwaltungs GmbH & Co KG Veltrup Finanzberatung-

Mehr

Das Gesundheitssystem in Deutschland

Das Gesundheitssystem in Deutschland (c) Deutscher Bundestag / Simone M. Neumann Das Gesundheitssystem in Deutschland Finanzierung und Struktur der Krankenversicherung Sofia, am 07.12.2011 Dr. Rolf Koschorrek, MdB 1 Die Säulen der Sozialversicherung

Mehr

Beilage Kostenbeteiligung

Beilage Kostenbeteiligung Beilage Kostenbeteiligung FAQ zur Kostenbeteiligung I 1. Was versteht man unter der Kostenbeteiligung? Die Versicherten haben sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen zu beteiligen. Diese Kostenbeteiligung

Mehr

Gesetzliche Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung Krankenversicherung Gesetzliche Krankenversicherung...2 Schwerwiegend chronisch krank... 2 Fahrtkosten für Krankenfahrten... 3 Krankengeld...4 Leistungen bei Heimhämodialyse... 4 Private Krankenversicherung...4

Mehr

Der Satzungsnachtrag zu tritt zum in Kraft. Die Änderung 1 tritt mit Beginn der 12. Sozialwahlperiode in Kraft.

Der Satzungsnachtrag zu tritt zum in Kraft. Die Änderung 1 tritt mit Beginn der 12. Sozialwahlperiode in Kraft. Bekanntmachung Das Bundesversicherungsamt hat den vom Verwaltungsrat der IKK classic in seiner Sitzung am 14./15.12.2016 beschlossenen 23. Nachtrag zur Satzung der IKK classic vom 01.08.2011 mit Bescheid

Mehr

Inhaltsverzeichnis Teil 1: Krankenversicherung und Vertragsarztrecht

Inhaltsverzeichnis Teil 1: Krankenversicherung und Vertragsarztrecht Inhaltsverzeichnis Teil 1: Krankenversicherung und Vertragsarztrecht A. Grundlagen... 13 I. Geschichte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und ihre Zukunftsperspektiven... 13 II. Grundprinzipien

Mehr

Januar Der Gesundheitsfonds. Gesundheitspolitik. Die häufigsten Fragen und Antworten

Januar Der Gesundheitsfonds. Gesundheitspolitik. Die häufigsten Fragen und Antworten Januar 2009 Der Gesundheitsfonds Die häufigsten Fragen und Antworten Am 1. Januar 2009 tritt der Gesundheitsfonds in Kraft. Damit gilt zunächst ein einheitlicher Beitragssatz von 15,5 Prozent für alle

Mehr

Kranken- und pflegeversichert. Als Rentnerin oder Rentner

Kranken- und pflegeversichert. Als Rentnerin oder Rentner Kranken- und pflegeversichert Als Rentnerin oder Rentner Auch während der Rente bietet Ihnen die Kranken- und Pflegeversicherung der BARMER viele Vorteile. Wie Sie als Rentnerin oder Rentner bei uns versichert

Mehr

Die private Krankenversicherung für Selbständige und FreiberuflerInnen

Die private Krankenversicherung für Selbständige und FreiberuflerInnen Die private Krankenversicherung für Selbständige und FreiberuflerInnen Diese Information soll die Unterschiede zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV)

Mehr

Pflegegeld. Pflegepersonen. Höhe des Pflegegeldes ( 37 SGB XI )

Pflegegeld. Pflegepersonen. Höhe des Pflegegeldes ( 37 SGB XI ) Pflegegeld ( 37 SGB XI ) Die meisten Pflegebedürftigen möchten in der vertrauten, häuslichen Umgebung gepflegt werden. Das Pflegegeld als Leistung der Pflegeversicherung kann dazu dienen, die ambulante

Mehr

Bundesarbeitsgemeinschaft der medizinischberuflichen Rehabilitationseinrichtungen. Fachtagung und Mitgliederversammlung

Bundesarbeitsgemeinschaft der medizinischberuflichen Rehabilitationseinrichtungen. Fachtagung und Mitgliederversammlung Bundesarbeitsgemeinschaft der medizinischberuflichen Rehabilitationseinrichtungen Fachtagung und Mitgliederversammlung 26./27. November 2007 Hessisch-Oldendorf AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen

Mehr

25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG

25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG 25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2015 beschlossen, die Satzung wie folgt zu ändern: Artikel I 1. 14 wird wie folgt

Mehr

Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds

Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangen Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Ist dies überhaupt zulässig?. n erhöhen Beiträge auf breiter Front - Millionen müssen schon bald

Mehr

Produktinformationsblatt Tarif vitaa1

Produktinformationsblatt Tarif vitaa1 Produktinformationsblatt Tarif vitaa1 T485 03.11 7533 für Person: Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Krankenversicherung. Bitte beachten

Mehr

Arbeiten in Deutschland. Eine Einführung für ausländische Ärzte in das deutsche Gesundheitssystem

Arbeiten in Deutschland. Eine Einführung für ausländische Ärzte in das deutsche Gesundheitssystem Arbeiten in Deutschland Eine Einführung für ausländische Ärzte in das deutsche Gesundheitssystem Das Deutsche Gesundheitssystem im Überblick 1. Krankenversicherung: GKV und PKV 2. Ambulanter und stationärer

Mehr

Fragen und Antworten zur staatlich geförderten Pflegeversicherung (GEPV)

Fragen und Antworten zur staatlich geförderten Pflegeversicherung (GEPV) Fragen und Antworten zur staatlich geförderten Pflegeversicherung (GEPV) Was ist der Pflege-Bahr? Der Pflege-Bahr ist eine staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung. Während der gesamten Vertragsdauer

Mehr

Gesetz zur Verbesserung der Hospizund Palliativversorgung in Deutschland. (Hospiz- und Palliativgesetz HPG)

Gesetz zur Verbesserung der Hospizund Palliativversorgung in Deutschland. (Hospiz- und Palliativgesetz HPG) Gesetz zur Verbesserung der Hospizund Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz HPG) zeitliche Einordnung (I) 10.11.2014 Eckpunkte-Papier von Bundesminister Hermann Gröhe MdB Verbesserung

Mehr

Inhaltsübersicht. Seite. Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis

Inhaltsübersicht. Seite. Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Seite IX XVII XXIII A. Die wesentlichen Neuregelungen des Rechts der privaten Krankenversicherung im Rahmen der WG-Reform

Mehr

Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen für das Jahr

Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen für das Jahr Bitte Nachweise beifügen Bitte Zuzahlungs-/Einkommensnachweise beifügen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen für das Jahr 2 0 1 7 Name: Vorname: Versicherungsnummer: Ich bin ledig verheiratet getrennt

Mehr

Die neuen gesetzlichen Regelungen zur Kinderund Jugendrehabilitation im Flexirentengesetz

Die neuen gesetzlichen Regelungen zur Kinderund Jugendrehabilitation im Flexirentengesetz Die neuen gesetzlichen Regelungen zur Kinderund Jugendrehabilitation im Flexirentengesetz 26. Reha-Kolloquium der Deutschen Rentenversicherung am 22. März 2017 in Frankfurt Bettina Cleavenger, Bundesministerium

Mehr

Ob Zusatz-, halbe oder ganze Prämie: Hauptsache pauschal und regionalisiert Zur künftigen Finanzierung der Krankenversicherung in Deutschland

Ob Zusatz-, halbe oder ganze Prämie: Hauptsache pauschal und regionalisiert Zur künftigen Finanzierung der Krankenversicherung in Deutschland Ob Zusatz-, halbe oder ganze Prämie: Hauptsache pauschal und regionalisiert Zur künftigen Finanzierung der Krankenversicherung in Deutschland Stefan Felder Was bringt der Gesundheitsfonds? /I Keinen einheitlichen

Mehr

Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Gerechtigkeit in der Gesundheitsversorgung durch erste Schritte in Richtung einer Bürgerversicherung

Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Gerechtigkeit in der Gesundheitsversorgung durch erste Schritte in Richtung einer Bürgerversicherung Bundesrat Drucksache 236/17 22.03.17 Antrag des Landes Berlin Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Gerechtigkeit in der Gesundheitsversorgung durch erste Schritte in Richtung einer Bürgerversicherung

Mehr

Kopfpauschale vs. Bürgerversicherung

Kopfpauschale vs. Bürgerversicherung Kopfpauschale vs. Bürgerversicherung Bärbel Brünger Pressesprecherin des Verbandes der Ersatzkassen NRW vdek e.v. Veranstaltung in Schloss-Holte-Stukenbrock - 14.April 2010 Warum brauchen wir eine Reform

Mehr

MLP Gesundheitsreport November 2008, Berlin

MLP Gesundheitsreport November 2008, Berlin MLP Gesundheitsreport 2008 26. November 2008, Berlin Untersuchungssteckbrief Methodische Gesamtverantwortung und Durchführung: Institut für Demoskopie Allensbach Bevölkerungsbefragung Methode: Face-to-face-Interviews

Mehr

Kranken- und Pflegeversicherung. Bezieher. von Arbeitslosengeld II

Kranken- und Pflegeversicherung. Bezieher. von Arbeitslosengeld II Kranken- und Pflegeversicherung Bezieher von Arbeitslosengeld II Inhalt 04 Allgemeines 05 Versicherungspflicht 07 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 08 Zuständige Krankenkasse 09 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Mehr

Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen Tarifwechsel in der privaten Kranken versicherung Allgemeine Informationen Für einen Tarifwechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung (PKV) gelten aktuell verschiedenste Rahmenbedingungen. Grundsätzlich

Mehr

Telefon 030 865-0 Telefax 030 865-27240 Servicetelefon: 0800 100048070 drv@drv-bund.de. vvww.deutsche-rentenversicherung-bund.de

Telefon 030 865-0 Telefax 030 865-27240 Servicetelefon: 0800 100048070 drv@drv-bund.de. vvww.deutsche-rentenversicherung-bund.de Deutsche Rentenversicherung Bund Ruhrstraße 2, 10709 Berlin Postanschrift: 10704 Berlin M Deutsche Telefon 030 865-0 Telefax 030 865-27240 Servicetelefon: 0800 100048070 drv@drv-bund.de Rentenversicherung

Mehr

Krankenzusatzversicherung

Krankenzusatzversicherung stockyimages, Fotolia #72560821 Krankenzusatzversicherung Zusätzliche Absicherung für gesetzlich Versicherte. Beratung durch: Franke Versicherungsmakler GmbH Alt-Moabit 108 a 10559 Berlin Tel.: 030 / 27

Mehr

Gesundheitsreform 2007 Erste Informationen und Tipps für Versicherte und Patienten

Gesundheitsreform 2007 Erste Informationen und Tipps für Versicherte und Patienten Gesundheitsreform 2007 Erste Informationen und Tipps für Versicherte und Patienten Barrierefreier Broschüreninhalt: www.sovd.de/gesundheitsreform2007/ Vorwort Adolf Bauer Präsident Sozialverband Deutschland

Mehr

Die Änderungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes im zeitlichen Überblick:

Die Änderungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes im zeitlichen Überblick: Was kommt wann? Die Änderungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes im zeitlichen Überblick: Stichtag 2./3. Lesung: 2. Februar 2007 Wechsel von freiwillig GKV-Versicherten in die private Krankenversicherung

Mehr

Der Unterschied zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung

Der Unterschied zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung Der Unterschied zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung Rainer Voss AOK Rheinland/Hamburg, Regionaldirektion Essen Mülheim an der Ruhr In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Arbeitnehmer

Mehr

Neufinanzierung von Zahnersatz und Krankengeld

Neufinanzierung von Zahnersatz und Krankengeld Neufinanzierung von Zahnersatz und Krankengeld Durch das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 1.10.2004 wurde das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) des Jahres 2003 geändert. Mit

Mehr

Gesundheitsreform 2006 Reformperspektive Niederlande

Gesundheitsreform 2006 Reformperspektive Niederlande Zwischen Zwischen Bürgerversicherung Bürgerversicherung und und Kopfpauschale Kopfpauschale Wie Wie sieht sieht ein ein sinnvoller sinnvoller Kompromiss Kompromiss aus? aus? Konferenz Konferenz der der

Mehr

Vortrag sozialrechtliche Fragen

Vortrag sozialrechtliche Fragen Vortrag sozialrechtliche Fragen Sozialdienst 2017 Sie erhalten Informationen zu folgenden Themen: Entlassung aus der medizinischen Rehabilitation Wirtschaftliche Sicherung Zuzahlung zur Rehabilitation

Mehr

Info. Der Standardtarif

Info. Der Standardtarif Info Der Standardtarif Stand: 1. September 2007 Verband der privaten Krankenversicherung e.v. Bayenthalgürtel 26 50968 Köln Telefon (0221) 376 62-0 Telefax (0221) 376 62-10 Friedrichstraße 191 10117 Berlin

Mehr

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

s KVG. Bestimmungen mit internationalem Bezug (Differenzen)

s KVG. Bestimmungen mit internationalem Bezug (Differenzen) Ständerat Herbstsession 06 - - 5.078 s KVG. Bestimmungen mit internationalem Bezug (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Beschluss des es Antrag der Kommission

Mehr

Falle beim Wechsel der Krankenversicherung

Falle beim Wechsel der Krankenversicherung Falle beim Wechsel der Krankenversicherung Wenn Sie von der privaten Krankenversicherung in die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung wechseln, riskieren Sie möglicherweise eine zweijährige

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode Zusatzbeiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Hartz IV

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode Zusatzbeiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Hartz IV LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/4530 5. Wahlperiode 22.09.2011 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion DIE LINKE Zusatzbeiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Mehr

Gesetzliche Zuzahlungen.

Gesetzliche Zuzahlungen. Behalten Sie Ihre Zuzahlungen im Blick. So zahlen Sie nicht mehr als nötig. Steffen Herold, SBK-Kundenberater Starke Leistung. Ganz persönlich. Gesetzliche Zuzahlungen. Ein Überblick von Steffen Herold,

Mehr

KRANKENZUSATZVERSICHERUNG

KRANKENZUSATZVERSICHERUNG ZUSÄTZLICHE ABSICHERUNG FÜR GESETZLICH VERSICHERTE Carsten Friebe art of modern management Daimlerstr. 11 72793 Pfullingen Tel.: 07121 / 3888021 Fax: 07121 / 3888022 info@carsten-friebe.de http://www.carsten-friebe.de

Mehr

Satzungsnachtrag Nr.28 zur Satzung vom II I Satz 2 wird geändert; er erhält folgende Fassung:

Satzungsnachtrag Nr.28 zur Satzung vom II I Satz 2 wird geändert; er erhält folgende Fassung: Satzungsnachtrag Nr.28 zur Satzung vom 14.05.2002 A. 13a (Bonus ( für gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten) Absatz II I Satz 2 wird geändert; er erhält folgende Fassung: II. Der Bonus wird in

Mehr

Zeit zum Handeln - finanzielle Stabilität in der Krankenversicherung ist keine Utopie!

Zeit zum Handeln - finanzielle Stabilität in der Krankenversicherung ist keine Utopie! Zeit zum Handeln - finanzielle Stabilität in der Krankenversicherung ist keine Utopie! Dies ist die Realität in der öffentlichen Diskussion: Tagesspiegel, 22.10.2005 Das eigentliche Problem ist die Kostenexplosion

Mehr

Bezahlbare Beiträge PRIVATE KRANKENVOLLVERSICHERUNGEN AUCH IM ALTER. Beiträge im Alter kein Problem für privat Versicherte.

Bezahlbare Beiträge PRIVATE KRANKENVOLLVERSICHERUNGEN AUCH IM ALTER. Beiträge im Alter kein Problem für privat Versicherte. PRIVATE KRANKENVOLLVERSICHERUNGEN Bezahlbare Beiträge AUCH IM ALTER Beiträge im Alter kein Problem für privat Versicherte. Informationen zur Beitragshöhe im Alter Beitragsentwicklung IN DER GESETZLICHEN

Mehr

Krankenzusatzversicherung

Krankenzusatzversicherung stockyimages, Fotolia #72560821 Krankenzusatzversicherung Zusätzliche Absicherung für gesetzlich Versicherte. AICON Assekuranz u. Immobilien GmbH & Co. KG Beratung durch: AICON Assekuranz und Immobilien

Mehr

Wesentliche Merkmale des Tarifs dentzb.100. Tarif dentzb.100 Versicherung für Zahnbehandlung und Kieferorthopädie Fassung Juli 2016

Wesentliche Merkmale des Tarifs dentzb.100. Tarif dentzb.100 Versicherung für Zahnbehandlung und Kieferorthopädie Fassung Juli 2016 Wesentliche Merkmale des Tarifs dentzb.100 Leistungen beim Zahnarzt Wir erstatten 100% der Kosten für: Füllungen Wurzelbehandlungen Parodontalbehandlungen Narkose und Akupunktur bis insgesamt 250 pro Kalenderjahr

Mehr

zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf

zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf Vereinbarung gemäß 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK

Mehr

Die Verwaltungsanweisung tritt am in Kraft. Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport. Freie Hansestadt Bremen

Die Verwaltungsanweisung tritt am in Kraft. Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport. Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport Freie Hansestadt Bremen Die Verwaltungsanweisung zu 32 SGB XII (Beiträge für die Krankenund Pflegeversicherung) vom 06.12.2016 wurde mit

Mehr

Auswirkungen von Konvergenzszenarien im Krankenversicherungssystem auf Geschäftsmodelle von Versicherern

Auswirkungen von Konvergenzszenarien im Krankenversicherungssystem auf Geschäftsmodelle von Versicherern Health Executives Day Hamburg, 09. März 2017 Auswirkungen von Konvergenzszenarien im Krankenversicherungssystem auf Geschäftsmodelle von Versicherern Univ.-Prof. Dr. Jürgen Wasem Alfried Krupp von Bohlen

Mehr