Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION

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1 Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION November 2013

2 2 Inhaltsverzeichnis 1. Veränderliche Werte Beitragssatz Krankenversicherung ab Pflegekarenz/Familienhospizkarenz 4 4. BIC/IBAN der BVA-Konten 5

3 3 1. Veränderliche Werte 2014 Im Folgenden wird - vorbehaltlich der noch nicht erfolgten Verlautbarung im Bundesgesetzblatt - die Höhe der veränderlichen Werte im Jahr 2014 bekannt gegeben: Höchstbeitragsgrundlage 4.530,-- Mtl. Geringfügigkeitsgrenze 395,31 Tgl. Geringfügigkeitsgrenze 30,35 Auflösungsabgabe 115,-- UV-Pauschalbeitrag offen Der UV-Pauschalbeitrag für Mandatare steht für das Jahr 2014 noch nicht fest. Er wird auf der Dienstgeberseite der BVA sowie mit einem eigenen Newsletter für Dienstgeber bekannt gegeben. Grenzwerte für die gestaffelten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung: Monatliche Beitragsgrundlage Versichertenanteil bis 1.246,-- 0 % über 1.246,--bis 1.359,-- 1 % über 1.359,--bis 1.530,-- 2 % über 1.530,-- 3 % 2. Beitragssatz Krankenversicherung Der Beitragssatz in der Krankenversicherung wird ab angehoben: Aktive: Ab : 7,32 % (Dienstgeber 3,22 %; Dienstnehmer 4,10 %) Pensionisten: Ab : 8,12 % (Dienstgeber 3,22 %; Dienstnehmer 4,90 %)

4 4 3. Familienhospizkarenz/Pflegekarenz Ab gelten neue Bestimmungen über die Kranken- und Pensionsversicherung für Dienstnehmer, die sich in Familienhospizkarenz bzw. Pflegekarenz gegen teilweisen oder vollen Entfall der Bezüge im Sinne der 14a oder 14b AVRAG oder gleichartiger landesgesetzlicher Bestimmungen befinden. Die konkreten Bestimmungen finden sich in 29 ALVG. Die im Folgenden beschriebene Neuregelung gilt nur für Fälle, in denen eine Familienhospizkarenz bzw. Pflegekarenz ab dem beginnt. Für Fälle, in denen die Familienhospizkarenz bzw. Pflegekarenz vor dem begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus andauert, gelten die alten Bestimmungen. Zu unterscheiden sind folgende Fälle: 1. Familienhospizkarenz bzw. Pflegekarenz gegen Entfall der Bezüge In diesem Fall bleiben die Dienstnehmer kranken- und (wenn VB-Neu) pensionsversichert, die Beiträge werden jedoch auf Basis einer festen Beitragsgrundlage vom Bund getragen. Vom Dienstgeber sind keine Beiträge zu entrichten. 2. Familienhospizkarenz bzw. Pflegekarenz mit Bezügen bis zur Geringfügigkeitsgrenze Auch in diesem Fall bleiben die Dienstnehmer kranken- und pensionsversichert, die Beiträge werden ebenfalls vom Bund getragen. Vom Dienstgeber sind wie bei anderen geringfügig Beschäftigten nur die Beiträge in der Unfallversicherung zu entrichten. In den oben beschriebenen Fällen 1. und 2. ist vom Dienstgeber eine Familienhospizkarenz/Pflegekarenzmeldung an die BVA zu übermitteln. Für diese Meldung ist eine eigene Meldeart in ELDA bzw. ein eigenes Meldeformular vorgesehen. Im Gegensatz zu früher sind keine Informationen über die Entgelthöhe zu melden, sondern lediglich die Art der Karenz.

5 5 3. Familienhospizkarenz bzw. Pflegekarenz mit Herabsetzung der Bezüge. Die Bezüge bleiben über der Geringfügigkeitsgrenze In diesem Fall bleibt das Versicherungsverhältnis unverändert. Die Beiträge sind vom Dienstgeber von der sich aufgrund des verringerten Arbeitsausmaßes ergebenden Beitragsgrundlage zu entrichten. Vom Dienstgeber ist in diesem Fall keine Meldung an die BVA zu übermitteln. Die genannten Regelungen gelten in gleicher Weise für Beamte und Vertragsbedienstete. Die bisherige Regelung, wonach im Fall einer Familienhospizkarenz eines Beamten die Beiträge zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen sind, fällt für Fälle, in denen die Familienhospizkarenz bzw. Pflegekarenz ab dem beginnt, weg. 4. BIC/IBAN von BVA-Konten Ab sind keine Überweisungen mehr unter Angabe von Kontonummer und Bankleitzahl mehr möglich. Daher werden nochmals die zulässigen Bankdaten der BVA-Konten für Beitragszahlungen bekannt gegeben: Bank Austria: BIC BKAUATWW IBAN AT BAWAG: BIC BAWAATWW IBAN AT PSK: BIC OPSKATWW IBAN AT Erste Bank: BIC GIBAATWWXXX IBAN AT

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