Ihr Rechtsservice, Arbeit und Soziales, der Wirtschaftskammer Steiermark hat einige Muster

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1 INFORMATION UND MUSTER FERIALPRAKTIKANTEN - FERIALARBEITNEHMER Sehr geehrtes Mitglied! Ihr Rechtsservice, Arbeit und Soziales, der Wirtschaftskammer Steiermark hat einige Muster bzw. Musterformulare in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ausgearbeitet, womit versucht wird, Ihnen die Arbeit im Betrieb zu erleichtern. Wie bei jedem Muster muss jedoch sorgfältig darauf geachtet werden, dass es auf die entsprechenden Bedürfnisse und besonderen rechtlichen Umstände im Einzelfall, insbesondere an die Erfordernisse des Kollektivvertrages, angepasst und ergänzt wird. Wir ersuchen daher, bei Unklarheiten oder für Besonderheiten im Anlassfall unbedingt fachliche Unterstützung für die konkrete Musteranpassung in Anspruch zu nehmen. Wirtschaftskammer Steiermark RECHTSSERVICE 8021 Graz, Körblergasse T 0316/ E rechtsservice@wkstmk.at W

2 FERIALPRAKTIKANTEN - FERIALARBEITNEHMER WAS HAT DER UNTERNEHMER ZU BEACHTEN? Volontär-Ferialpraktikant BLOSS PRAKTISCHE TÄTIGKEIT Darf zur Ergänzung der schulischen Ausbildung im Betrieb praktisch arbeiten, hat aber keine Arbeitspflicht gegenüber dem Betrieb Tätigkeit muß Schulbezug haben (Lehrplan, Studienordnung: Vorschrift oder zumindest Üblichkeit) Betrieb steckt höchstens äußersten zeitlichen Rahmen ab, fordert aber keine Arbeitszeit; aus betrieblicher Sicht besteht daher keine Arbeitszeitbindung (daß Schule für die Anerkennung eines Zeugnisses eine Mindestarbeitszeit fordert, schadet nicht) Keine Bindung an betriebliche Aufträge oder Arbeitsanweisungen, höchstens Bindung an Weisungen zur Gewährleistung der Sicherheit sowie Selbstbindung aus pädagogischen Gründen zur Einhaltung der durch die Schule vorgegebenen Ausbildungs- und Arbeitsinhalte Sanktionen bei Nichtarbeit? Höchstens Nichtausstellung des gewünschten Zeugnisses Keine Entgeltvereinbarung, höchstens Förderung durch Taschengeld (zur Glaubwürdigkeit soll es erheblich niedriger sein als echtes Arbeitsentgelt) Ferialarbeitnehmer (Arbeiter/Angestellte) REGULÄRE ARBEIT Betrieb benötigt Aushilfe, zb. für Urlaubsvertretungen, Bewältigung von Arbeitsspitzen oder sonst anfallende Arbeiten, daher Arbeitspflicht gegenüber dem Betrieb Jede Arbeit möglich, Schulbezug ohne bzw. von untergeordneter Bedeutung Bindung an Arbeitszeit und Arbeitszeiteinteilung Bindung an Arbeitsaufträge und Arbeitsanweisungen des Betriebes Sanktionen bei Nichtarbeit, wie Verwarnung, Entlassung, je nach Schwere; kein Entgelt für Nichtarbeitszeit, sofern keine Entgeltfortzahlungsbestimmungen greifen Volle Entgeltvereinbarung, mindestens kollektivvertragliches Entgelt Brauche ich einen schriftlichen Vertrag? Dringend empfohlen, muß im Kern Obiges beinhalten (siehe WK-Muster) Einfacher Dienstvertrag ist zu empfehlen (siehe WK-Muster)

3 Folgen/Verpflichtungen für den Unternehmer ARBEITSRECHT Arbeitsrechtliche Vorschriften gelten im wesentlichen nicht Kollektivvertrag gilt daher ebenfalls nicht Keine echte Entlohnung, höchstens Taschengeld Grundsätzlich freies Auflösungsrecht des Praktikanten, seitens des Betriebes ebenfalls, außer der Betrieb hat sich auf Zeit gebunden Bei Ausscheiden weder anteilige Sonderzahlungen noch Urlaubsersatzleistung SOZIALVERSICHERUNG * 1) Echte Ferialpraktikanten Das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten ( 4 Abs. 1 Z. 11 ASVG sowie 44 Abs. 1 Z 2 ASVG und 44 Abs. 6 lit c ASVG). Überschreitet Taschengeld Geringfügigkeitsgrenze (2005: 323,46 monatlich oder 24,84 täglich): a) Anmeldung bei GKK zur Vollversicherung, mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung b) Beiträge auf Basis des Taschengeldes nach Beitragsgruppe D2p Bei Nichtüberschreiten der Geringfügigkeitsgrenze: Anmeldung bei GKK zur Unfallversicherung. Beschäftigt der Arbeitgeber aber mehrere (auch abhängige oder freie) Personen jeweils geringfügig und übersteigt die Summe dieser Entgelte den Grenzbetrag von 485,19 (Wert 2005) im Monat, so ist neben dem Unfallversicherungsbeitrag eine pauschalierte Dienstgeberabgabe von 16,4 % zu entrichten. Erhält er kein Taschengeld, gilt als SV- Bemessungsgrundlage ein Fixbetrag von täglich 20,31 (Wert 2005) ARBEITSRECHT Arbeitsrechtliche Vorschriften gelten in vollem Umgang Kollektivvertrag gilt daher, falls er nicht die Ferialarbeitnehmer ausdrücklich ausnimmt Vereinbartes Entgelt, mindestens aber Entlohnung nach Kollektivvertrag, je nach Art der Arbeit Auflösung je nach Vereinbarung (Probezeit, Befristung), sonst Einhaltung der Kündigungszeit nötig Bei Ausscheiden meist anteilige Sonderzahlungen (laut Kollektivvertrag) und Urlaubsersatzleistung SOZIALVERSICHERUNG * Überschreitet Entgelt Geringfügigkeitsgrenze (regelmäßig der Fall, außer bei extremer Teilzeitarbeit), a) Anmeldung bei GKK zur Voll- und Arbeitslosenversicherung b) Beiträge auf Basis des vereinbarten, mindestens aber kollektivvertraglichen Entgeltes nach Beitragsgruppen A1, D1 Bei Nichtüberschreiten der Geringfügigkeitsgrenze: Nur Anmeldung zur Unfallversicherung bei GKK, eventuell pauschalierte DG-Abgabe (siehe linke Spalte)

4 2) Volontäre gemäß 8 Abs. 1 Z 3c ASVG und 74 Abs 2 ASVG: Das sind Personen, die sich ausschließlich zum Zweck der Erweiterung und Anwendung ihrer erworbenen Kenntnisse ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch im Betrieb betätigen Der Volontär unterliegt unabhängig davon, ob er ein Taschengeld erhält oder nicht, lediglich der Unfallversicherung und ist direkt bei der AUVA anzumelden. Pro Tag ist ein Betrag von 0,11 (Wert 2005) an die AUVA zu bezahlen (keine Anrechnung auf den betrieblichen Grenzwert für die pauschalierte Dienstgeberabgabe) * ACHTUNG: Nach Meinung der Steiermärkischen GKK sind Ferialpraktikanten im Hotel und Gastgewerbe und Ferialpraktikanten aus nicht EWR-Staaten jedenfalls als Dienstnehmer in der Beitragsgruppe A 1 oder D1 abzurechnen. Stand:

5 MUSTER VOLONTÄR-FERIALPRAKTIKANTENVERTRAG 1. Zur Ergänzung der schulischen Ausbildung... wird Frau/Herrn... geboren am... Schüler/Student an... wohnhaft in... für die Zeit vom... bis längstens... entsprechende praktische Arbeit im Rahmen des Betriebes ermöglicht. 2. Eine Arbeitspflicht gegenüber dem Betrieb besteht nicht. Auch eine Bindung an einen bestimmten Umfang oder an eine bestimmte Einteilung der Arbeitszeit besteht nicht; im Interesse des Praktikantenerfolges wird der äußerste zeitliche Rahmen der praktischen Tätigkeit jedoch wie folgt festgelegt: Eine Bindung an betriebliche Aufträge oder Arbeitsanweisungen besteht nicht, wohl aber eine Bindung an Weisungen, die zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich sind. Die Ermöglichung praktischer Arbeit und sich darauf beziehende Anleitungen und Hinweise gelten nicht als betriebliche Aufträge oder betriebliche Arbeitsanweisung dienen ausschließlich dem Interesse von Frau/Herrn... am Erfolg des Praktikums. 4. Das Praktikum wird seitens des Betriebes auch durch Gewährung eines Taschengeldes von... gefördert. 5. Ein Dienstverhältnis wird durch dieses Volontär-Praktikum nicht begründet. Nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse* / Allgemeine Unfallversicherungsanstalt*. Ein Beitragsabzug erfolgt nur im Falle der Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse und eines über der Geringfügigkeit liegenden Taschengeldes. Über das vereinbarte Taschengeld hinausgehende Ansprüche bestehen nicht. Datum:... Mit obigen Vereinbarungen vollinhaltlich einverstanden:... *Unzutreffendes streichen Stand:

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