Judikaturquerschnitt zum Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht - Universität Salzburg. WP/StB KR Hannes Mitterer

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1 Judikaturquerschnitt zum Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht Beitragsgrundlage VwGH Ra 2015/08/0093 v VO BGBl II 2002/409 zu 49 Abs 7 ASVG Beitragsfreie Aufwandsentschädigung für Vortragende Vollzeitvortragende bei WIFI und Student Hauptberuf und Hauptquelle 2 1

2 Dauerschuldverhältnis vs Zielschuldverhältnis Vortragende Nur Werkvertrag als Zielschuldverhältnis? 3 Vortragende VwGH 2015/08/0045 v Konzeption von Seminaren Auftragserteilung gesondert für das jeweilige Seminar Erteilung von Unterricht kein Endprodukt im Sinne eines Werkes BVwG sah dies als Werkleistung, der VwGH als freien DN VwGH 2013/08/0272 v Trainer in der Erwachsenenbildung Tageweises Beschäftigungsverhältnis 4 2

3 Nur Werkvertrag als Zielschuldverhältnis? Unternehmen lädt bekannte Persönlichkeit für Abendvortrag bei Kundenveranstaltung (Imageevent) ein Thema ist durch die Kompetenz des Vortragenden vorgegeben bzw. wird durch diesen bestimmt, ungefährer Zeitrahmen Anmeldung als freien DN oder Vorlage des Gewerbescheines oder Nachweis der Aktivierung wesentlicher Betriebsmittel? 5 Freier Dienstvertrag vs abhängiger Dienstvertrag VwGH Ro 2015/08/0020 v VwGH 2013/08/0198 v VwGH 2013/08/0159 v

4 VwGH Ro 2015/08/0020 v Taxitänzer Eintragung durch Taxitänzer auf Website zum entsprechenden Termin Wettbewerbsverbot und Konkurrenzklausel zeitabhängiges Entgelt keine Einbindung in die betriebliche Struktur der Agentur weil Tätigkeit weder in den Betriebsräumlichkeiten des Beschäftigers noch persönliche Weisungen und Kontrollen keine Verpflichtung zur Rechenschaft Bei BVwG noch DN gem. 4 Abs 2, bei VwGH freier DN 7 VwGH 2013/08/0198 v Durchführung von Kindertanzkursen Kein Werkvertragsverhältnis Bindung an Arbeitszeiten und Arbeitsorte kein unterscheidungsfähiges Kriterium keine Eingliederung in eine Tanzschule keine Berichtspflicht Eigenständigkeit bei Planung und Durchführung der Kurse => freies Dienstverhältnis 8 4

5 VwGH 2013/08/0159 v Wissenschaftliche Projektbetreuung Begutachtung der von der Gesellschaft durchgeführten Forschungsaufträge jährliches Honorar unabhängig von einem Erfolg keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit => freier DV 9 Geschäftsführende GmbH- Gesellschafter VwGH 2010/08/0240 v VwGH 2012/13/0088 v VwGH 2013/08/0185 v

6 VwGH 2010/08/0240 v GF als freier Dienstnehmer 10 % Beteiligung nach Gesellschaftsvertrag weisungsgebunden lt. Anstellungsvertrag weisungsfrei 20 GmbHG stellt nur eine sachliche Weisungsbindung für den GF dar erfolgsabhängige Entlohnung Einhaltung von Fristen 11 VwGH 2012/13/0088 v Aus GesV ergibt sich nur sachliche Weisungsbindung lt. GF-Vertrag an keine Weisungen gebunden Behörde leitete aus dem Verzicht auf die Weisungsbindung im Anstellungsvertrag eine Weisungsgebundenheit ab VwGH sah darin einen "offenkundigen Fehlschluss" der Behörde ein vertraglicher Verzicht auf das Weisungsrecht ist mit der stillen Autorität eines Weisungsberechtigten, der keine Weisungen erteilt, nicht vergleichbar 12 6

7 VwGH 2013/08/0185 v GF als freier Dienstnehmer GF wurde vom privaten Wohnsitz aus ausgeübt keine Arbeitszeitvorschriften keine Einbindung in die betriebliche Organisation, daher keine stille Autorität Berichtspflicht gleicht das nicht aus 13 Versicherungspflicht BVwG W BVwG W VwGH Ra 2015/08/0156 v

8 BVwG W Beendigung Dienstverhältnis und Wiedereinstellungszusage 15 BVwG W Erbringung von Beratungsdienstleistungen Ärzte aus Rumänien hinsichtlich Beschäftigung in Ö. zu beraten Beratungsschritte waren im betriebseigenen Computerprogramm inhaltlich vorgegeben Vertretungsrecht wurde nicht in Anspruch genommen Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit 16 8

9 VwGH Ra 2015/08/0156 v Dienstverhältnis und Werkvertrag zum selben Arbeitgeber Entscheidend sind der Parteiwille, die objektive Trennbarkeit und arbeitsrechtliche Schutzprinzipien 17 Säumnis der SV-Träger VwGH Ra 2015/08/0102 v BVwG hatte Säumnisbeschwerde abgewiesen Auf Grund der Komplexität des Verfahrens und notwendigen weiteren Ermittlungen Für VwGH reichte dieser Umstand allein nicht aus, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen Behörde hat nicht dargelegt, welche konkreten Beweisergebnisse fehlen, die weitere - zeitintensive - Ermittlungsschritte bedingen daher Übergang der Zuständigkeit auf BVwG 18 9

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