Auszahlungen im Sportverein

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1 Auszahlungen im Sportverein Zusammengestellt von Prof. Friedrich Manseder

2 Sportler, Betreuer(Wettk.), Schiri nebenberuflich hauptberuflich Steuer Soz. Vers. Steuer Frei bis monatl Darüber steuer- Pflichtig Frei bis Darüber SV Pflichtig Frei bis monatl Darüber steuerpflichtig Soz. Vers. SV pflichtig

3 (1) nebenberufliche Vereinstätigkeit dann, wenn im Hauptberuf der Zweitaufwand überwiegt. Wenn die Vereinstätigkeit mehr Zeitaufwand erfordert, aber im Hauptberuf mehr verdient wird, dann ist die Vereinstätigkeit trotz überwiegendem Zeitaufwand, eine nebenberufliche Tätigkeit. Pensionisten und Arbeitslose haben keinen Hauptberuf, daher ist die Vereinstätigkeit immer hauptberuflich. ASVG Einigung PensionistInnen bzw. Beamte in Ruhe können allerdings trotzdem in den Genuss der Sportlerbegünstigung gelangen, wenn der Pensionist/die Pensionistin bzw. der Beamte/die Beamtin in Ruhe, Hausmann/Hausfrau (kein Singlehaushalt) ist, oder die Pension bzw. der Ruhegenuss die Haupteinnahmequelle gegenüber den Einkünften aus der Vereinstätigkeit darstellt.

4 (2) Die PRAE ist abhängig von der Anzahl der Tage der Vereinstätigkeit. Die Obergrenze betragt monatl. 540 Euro und pro Tag 60 Euro. Die Vereinstätigkeit ist vom Verein nachzuweisen. Eine Person kann diese Pauschale nur bei einem Verein abrechnen, auch wenn die Person bei anderen Vereinen tätig ist. (Lohnkonto) (3) Alles was den Betrag von 540 Euro übersteigt ist steuerpflichtig. Bei Mannschaftssportarten (DN) wird die Steuer/ Soz.Vers. vom Verein einbehalten und ans Finanzamt gezahlt, bei Einzelsportarten und bei Schiedsrichtern ist der Empfänger für die Besteuerung verantwortlich u. vom auszahlenden Verein KEIN Lohnkonto zu führen GSVG: Sozialversicherung der Selbstständigen, hier: Schiedsrichter und Funktionäre ASVG: Sozialversicherung der Dienstnehmer

5 Beträge über monatlich 540 Euro sind sozialversicherungspflichtig. Der Empfänger (ausgenommen Schiedsrichter =GSVG) ist als Beschäftigter bei der Gebietskrankenkasse anzumelden und bei Beendigung der Tätigkeit abzumelden. Eine geringfügige Beschäftigung ist bei übersteigen der PRAE von monatlich 386,80 Euro(2013) gegeben, darüber hinausgehende Beträge führen zu Vollversicherungspflicht (Dienstverhältnis). Der Unterschied geringfügig. Beschäftigt u. Vollversichert: Bei geringf. Besch. zahlt der Verein 1,4% bzw. 17.8% bei überschreiten der 1,5 fachen geringf. Grenze, bei Vollversicherung 21,28 %(Verein DG) u.17,62 der DN. Dh. gemeinsam 38,9%! Plus BVK1,53% u. ev.kommst.3% Bei beigestellten Bustransfers, Bahntickets, Flugtickets oder Nächtigung kann trotzdem die PRAE ausbezahlt werden.( Kein KM Geld!)

6 Funktionäre, Vereinsmitglieder, nahestehende Personen Funktionäre Vereinsmitglieder Nahestehende Personen Steuer Steuer Frei sind Taggelder 14,70 bzw. 29,40 pro Tag Km Gelder Spesenpauschale Darüber hinausgehende Beträge sind steuerpflichtig Soz. Vers. SV pflichtig GSVG Frei sind Taggelder 14,70 Bzw. 29,40 pro Tag Km Gelder Spesenpauschale Darüber hinausgehende Beträge sind steuerpflichtig Soz. Vers. SV pflichtig ASVG

7 (7) Die Taggelder sind zeitabhängig und zwar ist die Grenze von 4 Stunden maßgeblich, darunter 14,70 darüber 29,40( inkl. RKA) pro Tag. Die Reisezeit von zu Hause zur Sportanlage und zurück sind für die 4 Stundengrenze zu berücksichtigen. Die Auszahlung bei mehreren Vereinen ist hier möglich. (8) Das Kilometergeld beträgt (im Ausnahmefall) 75% des amtlichen Kilometergeldes, das sind 0,32 Euro je Kilometer. (9) Die steuerfreie Spesenpauschale beträgt 75 Euro pro Monat (pauschale bedeutet, dass keine Belege erforderlich sind u. gilt nur für Funktionäre) (10) Funktionäre sind mit übersteigenden Beträgen steuerpflichtig. Für die Steuererklärung sind diese selbst verantwortlich. Bei einem Gewinn von 6480 pro Jahr beginnt die GSVG Versicherungspflicht (bei nebenberuflicher Tätigkeit)

8 (11) Vereinsmitglieder und nahestehende Personen sind dann steuerpflichtig, wenn die Vergütung die Taggelder, km Gelder die Spesenpauschale übersteigt. In diesem Fall muss der Verein als Arbeitgeber die Steuer einbehalten und abführen. (12) Wichtig: Vereinsmitglieder und nahestehende Personen sind immer sozialversicherungspflichtig, auch mit den steuerfreien Taggeldern, km Geldern und der Spesenpauschale. Für die Abfuhr der Versicherungsbeiträge hat der Verein zu sorgen. Bei monatlichen Vergütungen bis 386,80 Euro (bei übersteigen des 1,5 fachen) erfolgt die Zahlung der Beiträge mit 17,8% im darauffolgenden Jahr am 15. Jänner. Wenn Vereinsmitglieder und nahestehende Personen für den Verein tätig sind und eine Vergütung erhalten, wie immer diese bezeichnet wird, dann muss diese Person vor Tätigkeitsbeginn bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden.

9 Für alle in AundBdargestellten Personen gibt es die Variante, an Stelle der monatlichen 540 Euro echte Reisekostenvergütungen STEUER- und SOZIALVERSICHERUNGSFREI auszuzahlen und zwar: Taggeld 2,20 je Stunde, mindestens 3 Stunden, max. 12 Stunden Km Geld 0,42 Euro (monatlicher Wechsel von der echten Reisekostenvergütung zum Pauschale mit 540 und umgekehrt möglich!!!) Es können Taggelder (max. 26,40/12 Std.) und Kilometergelder (0,42) Steuer- und Sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Damit gibt es in diesem Monat keine Pauschale mit 540 Euro.

10 Hinweis: Ein Vereinsfunktionär, der gleichzeitig Trainer ist, ist nicht Arbeitnehmer, weil das erforderliche Element der Fremdbestimmtheit fehlt, selbst wenn die sonstigen Merkmale für ein Dienstverhältnis bestehen (OLG Wien, , Zahl 7 Ra 16203z). Mit anderen Worten: Ein Vereinsfunktionär, der eine Tätigkeit in einem Verein ausübt, ist im Werkvertrag tätig und damit GSVG pflichtig.

11 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit!

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