Geldwerte Vorteile und Mitversteuerungen auf der Bezügemitteilung

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1 Geldwerte Vorteile und Mitversteuerungen auf der Bezügemitteilung A) Geldwerte Vorteile (Sachbezüge) Fließt dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zu, der nicht in Geld besteht, sondern in Form von Sachbezügen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), so erwirbt er einen geldwerten Vorteil, da die Sachbezüge normalerweise zum marktüblichen Preis erworben werden müssen. Diese geldwerten Vorteile sind wie die Bezügebestandteile dem laufendem Arbeitsentgelt oder den sonstigen Bezügen zuzuordnen, das heißt, sie sind mit dem Entgelt zu versteuern (Mitversteuerung). Rechtsgrundlage ist 8 Absatz 2 Satz Einkommensteuergesetz (EStG). Der Besteuerung folgt in der Regel die Sozialversicherungspflicht. Die geldwerten Vorteile sind dann auch dem Sozialversicherungsbeitrag zu unterwerfen (Verbeitragung). Zur Bewertung der geldwerten Vorteile gibt es unterschiedliche Bewertungsmethoden (zum Beispiel: Einzelbewertung oder Bewertung durch Ansatz von Sachbezugswerten). Für Sachbezüge, die der Einzelbewertung unterliegen, gilt die Freigrenze von 44 monatlich ( 8 Absatz 2 Satz 11 EStG). Demnach bleiben sie steuerfrei, solange sie in ihrer Summe 44 im Kalendermonat nicht übersteigen. B) Allgemeine Erläuterungen zur Darstellung der geldwerten Vorteile und Mitversteuerungen aufgrund der Rechtsvorschriften der Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) Das Gesamtbrutto ist die Summe aller Bruttoentgelte ohne Trennung nach laufenden und einmaligen Bezügen. Das Gesamtbrutto trifft keine Aussage, ob ein Bezügebestandteil steuer-, sozialversicherungs- oder zusatzversorgungspflichtig oder -frei ist. Dennoch ist das Gesamtbrutto gemäß 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c) EBV auf der Entgeltbescheinigung auszuweisen. Das Gesamtbruttoentgelt erhöht sich nach 1 Absatz 3 Nummer Buchstabe 1 b) EBV unter anderem um die Werte von Mitversteuerungen geldwerter Vorteile. Zu diesem Zweck werden sie als Bezügebestandteil ausgewiesen. Diese Mitversteuerungen dürfen jedoch nicht zur Auszahlung gelangen, sondern sie sollen gegebenenfalls das steuerpflichtige Entgelt (Steuerbrutto) sowie das sozialversicherungspflichtige Entgelt (SV-Brutto) erhöhen. Gemäß 1 Absatz 1 Nummer 4 EBV wird das Nettoentgelt als Differenz des Gesamtbruttos und den gesetzlichen Abzügen in der Entgeltbescheinigung dargestellt. Das bedeutet, der als Gesetzl. Netto dargestellte Betrag enthält noch die Werte der Mitversteuerung(en), die in das Gesamtbrutto eingeflossen sind, aber nicht ausgezahlt werden dürfen. Aus diesem Grunde werden die Nettobezüge um diese Werte in der Rubrik Netto nach den gesetzlichen Abzügen nochmals gemindert, was dann zu dem korrekten Auszahlungsbetrag führt. Siehe Abbildung 1.

2 C) Mitversteuerung von geldwerten Vorteilen ohne Berücksichtigung der monatlichen Freigrenze von 44 Keine Berücksichtigung der Freigrenze von 44,- im Kalendermonat finden geldwerte Vorteile, die durch den Arbeitgeber mit Ansatz von Durchschnittswerten oder amtlichen Sachbezugswerten bewertet wurden. Sie sind ungeachtet ihrer betragsmäßigen Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig. Siehe Abbildung 2. D) Mitversteuerung von geldwerten Vorteilen mit Berücksichtigung der monatlichen Freigrenze von 44 Die Freigrenze von 44 gilt nur für Sachbezüge, die mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort bewertet werden (zum Beispiel: Wohnung). Die Ausgestaltung der Freigrenze bedeutet, dass der gesamte geldwerte Vorteil (also auch die Summe mehrerer) steuerpflichtig ist, wenn die Freigrenze auch nur geringfügig überschritten wird (ergo ab 44,01 ). Bei der Freigrenze handelt es sich um einen Monatsbetrag. Die Übertragung nicht ausgeschöpfter Beträge in andere Kalendermonate ist nicht möglich. Wird die Freigrenze nicht überschritten, werden die Lohnart(en) zunächst wie in Abbildung 1 dargestellt auf der Bezügemitteilung ausgewiesen. Zusätzlich erhalten die Bezügeempfänger im Block Nachrichtlich den Hinweis, dass die Summe der relevanten Lohnart(en) unter der Freigrenze liegt. Siehe Abbildung 3. Wird die Freigrenze durch die relevante(n) Lohnart(en) überschritten, wird(werden) diese Lohnart(en) wie in Abbildung 2 dargestellt auf der Bezügemitteilung ausgewiesen. Sie ist(sind) dann in ihrer betragsmäßigen Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig. Ein gesonderter Hinweis im Block Nachrichtlich, dass die Freigrenze überschritten ist, erfolgt in diesen Fällen nicht. Siehe Abbildung 4.

3 Abbildung 1 Darstellung als Entgeltbestandteil, der in das Gesamtbrutto fließt (G), im Block Bezügebestandteile und als Abzug im Block Netto. keine Auszahlung, kein Einbehalt, lediglich deklaratorischer Charakter.

4 Abbildung 2 Darstellung als Entgeltbestandteil, der in das Gesamtbrutto fließt (G), im Block Bezügebestandteile und als Abzug im Block Netto. Gleichzeitig Kennzeichnung als steuer- und sv-pflichtig (LS), da keine Berücksichtigung der monatlichen Freigrenze von 44. keine Auszahlung, kein Einbehalt, lediglich deklaratorischer Charakter, aber Mitversteuerung und Verbeitragung (Erhöhung des Steuer- und SV-Bruttos, hier: 40 ).

5 Abbildung 3 Darstellung als Entgeltbestandteile, die in das Gesamtbrutto fließen (G), im Block Bezügebestandteile und als Abzüge im Block Netto. Keine Kennzeichnung als steuer- und sv-pflichtig (LS), da hier unter Berücksichtigung der Summe der beiden Sachbezüge die monatlichen Freigrenze von 44 nicht überschritten ist. Dies wird zusätzlich als Ausweisung der Summe im Block Nachrichtlich als Gw. Vort. unt. Freigrenze dokumentiert. keine Auszahlung, kein Einbehalt, lediglich deklaratorischer Charakter.

6 Abbildung 4 Darstellung als Entgeltbestandteile, die in das Gesamtbrutto fließen (G), im Block Bezügebestandteile und als Abzüge im Block Netto. Keine Kennzeichnung als steuer- und sv-pflichtig (LS), da hier unter Berücksichtigung der Summe der beiden Sachbezüge die monatlichen Freigrenze von 44 überschritten ist. keine Auszahlung, kein Einbehalt, lediglich deklaratorischer Charakter, aber Mitversteuerung und Verbeitragung (Erhöhung des Steuer- und SV-Bruttos, hier: 44,01 ).

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