TRANSPARENT SOZIALPOLITIK/SENIOREN

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1 02/2010 Frankfurt, Inhalt: Änderungen zur von Fahrvergünstigungen für Versorgungsempfänger zeiten ändern sich der auftrag bleibt Herausgeber: Gewerkschaft TRANSNET VB Stellv. Vors. Regina Rusch-Ziemba, Abteilung Sozialpolitik und Senioren Weilburger Str Frankfurt/Main Tel: (069) Fax: (069) Verteiler: Beirat, SB (Weiterleitung: ÖSR, BSR), OV-en, ZSR, Betreuungssekretäre - Sopo

2 Änderungen zur von Fahrvergünstigungen für Versorgungsempfänger Im Jahr 2005 hat der Gesetzgeber mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) eine Angleichung der von Renten und Versorgungsbezügen vorgenommen. Er folgte damit einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts. Versorgungsbezüge gehören seitdem zu den Einkünften nach 19 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Die genaue Definition des Begriffs Versorgungsbezug ist im 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) festgeschrieben. Durch die 2005 eingeführte Trennung zwischen Einkünften aus einer aktiven Beschäftigung ( 19 Abs.1 EStG) und Alterseinkünften ( 19 Abs. 2 EStG) hat das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) als lohnsteuerlicher Arbeitgeber der Versorgungsempfänger der Deutschen Bundes- und Reichsbahn bzw. heute Deutsche Bahn AG die steuerliche Behandlung von Fahrvergünstigungen für Versorgungsbezieher zu klären. Die zuständige Finanzbehörde hat damals festgelegt, dass Fahrvergünstigungen nicht zu den Versorgungsbezügen, sondern zu den Einkünften aus einem früheren Arbeitsverhältnis gehören. Dies hatte dazu geführt, dass die Versorgungsbezüge unter die Einkünfte nach 19 Abs. 1 EStG fielen. Hierdurch erhielten auch Versorgungsempfänger den Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von z. Z. 920 ( 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG). Im Klartext: Auch Versorgungsempfänger mussten für die ersten 920 Sachbezugswert pro Jahr keine Steuern abführen. Dass dadurch für einen Großteil der Fahrvergünstigungen bei Versorgungsbeziehern wegen des Werbungskosten-Pauschbetrags keine Steuern anfallen, wurde zunehmend von den Finanzbehörden der Bundesländer in Frage gestellt, was letztlich dazu führte, dass die Finanzverwaltung am ihre Festlegung über die steuerliche Behandlung von Fahrvergünstigungen bei Versorgungsempfängern aus dem Jahr 2005 rückwirkend zum 01. Januar 2010 zurückgezogen hat. Aus haftungsrechtlichen Gründen hat sich das BEV dazu entschlossen, ab dem Jahr 2010 alle Fahrvergünstigungen und auch sonstige Sachbezüge (z. B. Zinsvorteile aus Familienheimdarlehen) steuerrechtlich als Versorgungsbezüge zu behandeln, auch wenn dies im rechtlichen Sinn nach dem BeamtVG keine Versorgungsbezüge sind. Das BEV Versorgungsempfängern, die Fahrvergünstigungen in Anspruch genommen haben, erstmals mit der Bezügemitteilung Mai Kenntnis über die neue Situation geben

3 Steuerfrei bleiben somit Sachbezüge nur noch, wenn die monatliche Freigrenze von z. Z. 44 ( 8 Abs. 2 EStG) nicht überschritten. TRANSNET schließt sich der neuen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung nicht ohne weiteres an und ist dabei, Gründe zu prüfen, die eine andere Rechtsauslegung zulassen. Für Fahrvergünstigungen gelten zur Zeit folgende Sachbezugswerte (eine Anpassung erfolgt jeweils mit Erhöhung der DB Fahrpreise): FernTicket 2. Klasse 1. Klasse Erwachsener Kind Erwachsener Kind Sachbezugswert 40,67 20,34 65,05 32,53 Sachbezugswert und gleichzeitig zu versteuernder Geldwerter Vorteil ( - Eigenanteil) somit verbleibender zu versteuernder - Geldwerter Vorteil 40,67 20,34 20,00 20,67 10,00 10,34 65,05 32,53 30,00 35,05 15,00 17,53 RegioTicket M 50 H/R 2. Klasse 1. Klasse Einzelfahrt 5er Ticket Einzelfahrt 5er Ticket Sachbezugswert 6,24 31,20 9,36 46,80 Eigene Zuzahlung 2,40 10,00 (je 2,- ) 3,50 15,00 (je 3,- ) somit verbleibender zu versteuernder - Geldwerter Vorteil 3,84 21,20 5,86 31,80-3 -

4 Achtung: Die tritt sofort ein, wenn die monatliche Freigrenze von 44 Euro überschritten ist. Dabei unterliegt dann nicht nur der diese Grenze übersteigende Anteil der, sondern der gesamte Geldwerte Vorteil für die steuerliche Bemessung den Versorgungsbezügen zu gerechnet. Es erfolgt die entsprechend der persönlichen Bemessungsgrundlage. Da die Tickets eine Gültigkeit von 6 Monaten haben, empfiehlt sich eine Bevorratung. Damit kann unter Umständen die monatliche Freigrenze unterschritten werden und die entfallen. Mit den nachfolgenden Beispielen werden die steuerlichen Auswirkungen der monatlichen Freigrenze von 44 Euro aufgezeigt: In Anspruch genommene Fahrvergünstigung 2. Klasse 1. Klasse Zwei TagesTicket M Fern 2. Klasse Sachbezugswert Eigene Zuzahlung Geldwerter Vorteil Auswirkungen auf die monatliche Freigrenze von 44 Euro 40,67 0,00 40,67 65,05 0,00 65,05 überschritten. Es sind die gesamten 65,05 zu versteuern. 40,67 X 2 = 81,34 20,00 X 2 = 40,00 41,34-4 -

5 Ein TagesTicket M Fern 2. Klasse und Ein 5er RegioTicket M 50 H/R 2. Klasse 40,67 31,20 20,00 10,00 Gesamt: Ein TagesTicket M Fern F 2. Klasse und Ein RegioTicket M 50 H/R 2. Klasse mit Zuzahlung 71,87 40,67 6,24 30,00 41,87 0,00 2,40 überschritten. Es sind die gesamten 44,51 zu versteuern. Gesamt: 46,91 2,40 44,51 Rückfragen können Bezügeempfänger des BEV an die bestehende Hotline für Fragen zur der Fahrvergünstigung richten, Telefon

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