Internationale Fahrvergünstigungen
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- Dominik Böhmer
- vor 8 Jahren
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1 Internationale Fahrvergünstigungen Einleitung Die Gewährung von internationalen Fahrvergünstigungen erfolgt auf der Grundlage des Reglements der Vereinigung für die internationalen Fahrvergünstigungen des Eisenbahnpersonals (Vereinigung FIP). Die DB AG ist Mitglied in der FIP. Die Neuregelung der persönlichen Fahrvergünstigungen durch den Konzern- Fahrvergünstigungs-Tarifvertrag ab betrifft nicht die internationalen Fahrvergünstigungen, so dass es bei den bisherigen Regelungen bleibt. Für die nationale und internationale Fahrvergünstigungen wird jährlich ein einheitliches Administrationsentgelt unabhängig von der Wagenklasse - einbehalten. Die Gebühr ist mit dem Erwerb des Berechtigungsausweises (nationale Fahrvergünstigungen) abgegolten. Für jede Ersatzausstellung des FIP-Ausweises wird ein Entgelt in Höhe von 5,00 erhoben. Regelungen für Berechtigung und Antragstellung Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen Voraussetzung für die Nutzung von Fahrvergünstigungen im Ausland ist der Erwerb der Internationalen Ermäßigungskarte (FIP-Ausweis). Sie ist bei der zuständigen Fahrvergünstigungsstelle zu beantragen. Für das Jahr 2004 wurden für alle Auslands-Fahrvergünstigungsberechtigten neue FIP-Ausweise mit einem Gültigkeitszeitraum von 3 Jahren ausgegeben, was bereits in den Ausweis eingedruckt ist. Ab diesem Zeitpunkt entfallen somit die bisherigen jährlichen FIP-Gültigkeitsmarken. Die aktiv Beschäftigten soweit sie auf den Strecken der DB AG fahrvergünstigungsberechtigt sind erhalten nach einer ununterbrochenen Eisenbahndienstzeit von 12 Monaten: für sich selbst und für ihre berechtigten Angehörigen, pro Kalenderjahr je eine Freifahrt (Internationales Fahrscheinheft für Eisenbahnpersonal) auf den Strecken jeder Bahn der Vereinigung FIP und darüber hinaus für sich selbst, für den im Haushalt lebenden Ehegatten und die fahrvergünstigungsberechtigten Kinder (sofern unverheiratet, in Berufsausbildung stehend, keinen Beruf ausübend und im Haushalt des Hauptberechtigten lebend) bis zum vollendeten 25. Lebensjahr beliebig oft eine Fahrpreisermäßigung gegen Vorlage eines gültigen FIP-Ausweises. 1
2 Antragstellung Die Gewährung von Freifahrten auf Strecken der FIP-Bahnen, sind mindestens 4 Wochen vor Reiseantritt bei der zuständigen Fahrvergünstigungsstelle (Personalstelle/ Team Fahrvergünstigung der Rentner/Betreuungsstelle) zu beantragen. Die Beantragung für die Familienangehörigen kann nur durch den Hauptberechtigten erfolgen. Die internationalen Freifahrscheine sind in einem Umschlag eingeheftet (Internationales Freifahrscheinheft). Die Geltungsdauer des Fahrscheinheftes beträgt, den Tag der Ausfertigung eingeschlossen, 3 Monate. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Regelungen für Rentner und Pensionäre Grundsätzliches Ehemalige Beschäftigte und deren Familienangehörige haben nur dann Anspruch auf Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen im Ausland, wenn sie auch während ihrer aktiven Dienstzeit FIP-Fahrvergünstigungen in Anspruch nehmen konnten. Nach den Regelungen der FIP muss der ehemalige Beschäftigte zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Versetzung in den Ruhestand mindestens 11 Dienstjahre bei einem FIP-Mitglied oder einem Eisenbahnunternehmen, dessen Personal von einem Mitglied übernommen wurde, zurückgelegt haben. Freifahrten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. Versetzung in den Ruhestand Innerhalb von 45 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Rentner/Pensionär für sich und seine berechtigten Angehörigen, sofern von FIP-Bahnen Freifahrten gewährt werden, je FIP-Bahn einen Freifahrschein in Anspruch nehmen. Die während der aktiven Beschäftigungszeit für das laufende Kalenderjahr noch nicht bezogenen Freifahrscheine können innerhalb der ersten 9 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt werden. Fahrpreisermäßigungen Ehemalige Beschäftigte und deren fahrvergünstigungsberechtigte Familienangehörige können beliebig oft Fahrpreisermäßigungen in Anspruch nehmen. 2
3 Steuerliche Behandlung Freifahrten Bei Inanspruchnahme von internationaler Freifahrt werden für alle fahrvergünstigungsberechtigten Beschäftigten die Fahrkarten als Sachbezug bewertet und demnach besteuert bzw. verbeitragt. Da die Fahrvergünstigungen durch ausländische Bahnen erbracht werden, ist der Rabattfreibetrag nach 8 Abs. 3 EStG nicht anwendbar. Somit erfolgt die Besteuerung nach 8 Abs. 2 EStG. Die kalendermonatliche Freigrenze beträgt 44. Nach Festlegung der Finanzbehörden errechnet sich der zu versteuernde bzw. zur Sozialversicherung heranzuziehende geldwerte Vorteil nach der Anzahl der möglichen Geltungstage. Dabei wird das Verhältnis der Streckenlänge der jeweiligen FIP-Bahn zur Streckenlänge der DB AG und dem 365igsten Teil des Jahresnetzkartenpreises 1. oder 2. Klasse der DB AG zu Grunde gelegt. Es ist jedoch unerheblich, ob die Karte nur an einem oder an 8 Geltungstagen benutzt wurde. Es werden immer 8 Tage in Ansatz gebracht, sofern dies teilweise nicht als ungültig ausgewiesen wurden. Möglichkeiten zur Reduzierung des zu versteuernden Anteils Um die steuerliche Belastung bei der Inanspruchnahme von Auslandsfreifahrscheinen so gering wie möglich zu halten, besteht die Möglichkeit, bei der Beantragung des jeweiligen Fahrscheines die Anzahl der gewünschten Freifahrfelder anzugeben. Der derzeitige Antragsvordruck sieht dafür noch keine Einschränkung vor. Deshalb sollte neben der jeweiligen Bahn/Schifffahrtsgesellschaft die Anzahl der benötigten Felder (z.b. ÖBB 2 Felder) vermerkt werden, dann werden die nicht benötigten Felder vor Ausgabe des Fahrscheinheftes durch die ausgebende Stelle ungültig gemacht und damit auch die steuerliche Berücksichtigung entsprechend veranlasst. Der Vordruck zur Beantragung von Auslandsfreifahrten berücksichtigt diese Einschränkung. Nach erfolgter Fahrt ist ein Ungültigmachen von Feldern nicht mehr möglich! Allerdings können die für die gewünschte Fahrt ungültig gemachten Felder auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachverlangt werden, d. h. es kann nach wie vor nur 1x pro Jahr ein Auslandsfahrschein pro Land beansprucht werden. 3
4 Beispiel 1 Freifahrkarte für Frankreich bei 8 Nutzungstagen (in der 2. Klasse): Wert der Jahresnetzkarte (DB AG 2. Klasse: 3350 ) geteilt durch 365 Tage = 9,18 je Tag Verhältnis Streckenlänge Frankreich (32515 km) zu Streckenlänge DB AG (36588 km) = 89 % (Faktor 0,89) 9,18 x 0,89 x 8 Nutzungstage = 65,36 Dieser Betrag ist gem. 8 Abs. 2 EStG zu versteuern/verbeitragen. Soweit im Kalendermonat der steuerliche Sachbezugswert von 44 nicht überschritten wird, erfolgt keine Besteuerung und keine Abgabe von Sozialversicherungsbeiträgen. Beispiel 2 Freifahrkarte für Österreich bei 8 Nutzungstagen (in der 2. Klasse): Wert der Jahresnetzkarte (DB AG 2. Klasse: 3350 ) geteilt durch 365 Tage = 9,18 je Tag Verhältnis Streckenlänge Österreich (5683 km) zu Streckenlänge DB AG (36588 km) = 16 % (Faktor 0,16) 9,18 x 0,16 x 8 Nutzungstage = 11,75 Dieser Betrag ist gem. 8 Abs. 2 EStG zu versteuern/verbeitragen. Soweit im Kalendermonat der steuerliche Sachbezugswert von 44 nicht überschritten wird, erfolgt keine Besteuerung und keine Abgabe von Sozialversicherungsbeiträgen. Die FIP-Bahnen und die Länge der Streckennetze, welche zur steuerlichen Bewertung herangezogen werden, enthält die nachstehende Tabelle. Fahrpreisermäßigungen Bei den Fahrpreisermäßigungen im Ausland von 50 % erfolgt keine Versteuerung, da hier keine geltwerten Vorteile anfallen. 4
5 FIP-Bahnen und Faktor zur steuerlichen Bewertung Streckenlänge in Km Faktor (im Verhältnis zur DB AG Strecke) Belgien (SNCB/NMBS) ,09 Bulgarien (BDZ) ,12 Dänemark (DSB) ,06 Finnland (VR) ,16 Frankreich (SNCF) ,89 Griechenland (CH) ,06 Großbritannien (StenaLine) 350 0,01 Großbritannien (ATOC) ,46 Großbritannien (NIR) 357 0,01 Irland (CIE) ,05 Italien (FS SpA) ,44 Jugoslawien (JZ) ,11 Kroatien (HZ) ,07 Luxembourg (CFL) 274 0,01 Mazedonien (FYROM; CFARY) 699 0,02 Niederlande (StenaLine; Hoek van Holland) 350 0,01 Niederlande (NS N.V.) ,08 Norwegen (NSB BA) ,11 Österreich (ÖBB) ,16 Polen (PKP) ,62 Portugal (CP) ,08 Rumänien (CFR) ,31 Schweiz (CFF / SBB / FFS) ,08 Schweiz (BLS) 241 0,01 Schweiz (SP) 350 0,01 Slowakei (ZSR) ,10 Slowenien (SZ) ,03 Spanien (RENFE) ,34 Tschechische Republik (CD) ,26 Ungarn (MAV Rt.) ,21 Ungarn (GYSEV / RÖEE) 220 0,01 5
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