Werbungskostenpauschale, Streitjahr, Progressionsvorbehalt, Unterhaltsleistungen, Rabattfreibetrag, Bundesfinanzhof, Veranlagung zur Einkommensteuer

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1 FG München, Urteil v K 3384/14 Titel: Werbungskostenpauschale, Streitjahr, Progressionsvorbehalt, Unterhaltsleistungen, Rabattfreibetrag, Bundesfinanzhof, Veranlagung zur Einkommensteuer Normenkette: 8 Abs. 3 EStG, 12 Abs. 8 DBGrG Schlagworte: Steuerbegünstigung von Fahrvergünstigungen, die die DB AG den ihr zugewiesenen Beamten bzw. den Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens, Deutsche Bundesbahn gewährt Fundstelle: BeckRS 2017, Entscheidungsgründe I. 1 Der Kläger bezog bis Ende Mai 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der XY AG; ab 1. Juni 2007 bezog er Versorgungsbezüge. Er bezieht weiter Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er ist u.a. Vater der geborenen Tochter C.. C Für die Streitjahre und für 2009 ergingen Steuerbescheide an den Kläger wie folgt: Kalenderjahr Bescheid vom Festgesetzte Steuer Mai Januar Dezember Juli August April Für das Kalenderjahr 2006 wurde die Einkommensteuer zuletzt mit Einspruchsentscheidung vom 27. März 2009 auf herabgesetzt. Gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlages in der Einspruchsentscheidung legte der Kläger Einspruch ein und trug vor, er schließe sich den laufenden Verfahren an. Mit Bescheid vom 28. Februar 2013 erließ das beklagte Finanzamt (FA) einen nach 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid und erklärte die Festsetzung des Solidaritätszuschlages für vorläufig hinsichtlich dessen Verfassungsmäßigkeit. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und trug vor, er lege Einspruch ein hinsichtlich aller im Einspruchsverfahren geltend gemachter Einwendungen und bitte, in kurz gefasster Form aussagekräftig über den Sinn, die Zielrichtung, den Grund für den Bescheid und die möglichen Handlungsweisen seinerseits mit den damit verbundenen Chancen und Risiken zu informieren. 3 Dagegen legte der Kläger Einsprüche ein und trug diverse Einwendungen vor. 4 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2011, auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, erkannte das FA verschiedene Einzelpositionen betreffend die Einkommensteuer 2009 an. 5

2 Mit Einspruchsentscheidung vom 20. November 2014, auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Dabei ging das FA weiterhin davon aus, dass die Bescheide rechtmäßig seien. Die mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 für 2009 dargestellten Positionen setzte das FA versehentlich nicht um. 6 Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. 7 Mit Beschlüssen vom 26. November 2015 sind die Verfahren betreffend die Kalenderjahre 2006 und 2009 abgetrennt worden. 8 Zur Begründung der noch hinsichtlich der Streitjahre 2007, 2008, 2010 und 2011 aufrechterhaltenen Klage trägt der Kläger - nach Erlass einer Anordnung nach 65 Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 31. März 2015 mit Frist (nach zwei Verlängerungsanträgen) bis 22. Juni im Wesentlichen Folgendes vor: Er beantrage die Berücksichtigung bzw. Änderung folgender, zum Teil im Verwaltungsverfahren geltend gemachter, zum Teil erstmals geltend gemachter Positionen: 9 Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 26. Juni 2014 (VI R 41/13) entschieden, dass auf Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG Versorgungsempfängern des Bundeseisenbahnvermögens gewähre, gemäß 12 Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG) der Rabattfreibetrag nach 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) anwendbar sei. Da der Kläger ab 1. Juni 2007 Versorgungsempfänger gewesen sei, die Fahrvergünstigung aber in voller Höhe als Bruttolohn versteuert worden sei, sei die Einkommensteuer 2007 um, die Einkommensteuer 2008 um, die Einkommensteuer 2010 um und die Einkommensteuer 2011 um zu hoch versteuert. Hierzu würden entsprechende Bezügemitteilungen sowie handschriftliche Auflistungen steuerfrei gebliebener Fahrkarteneinkäufe vorgelegt. Weiter seien hierbei die entsprechenden Werbungskostenpauschalen zum Abzug zu bringen. 10 Aufwendungen für Kaminkehrerarbeiten in Höhe von laut Rechnung vom 28. April 2010 und in Höhe von weiteren laut Rechnung vom 17. Oktober 2010 (mithin gesamt, hiervon 20%) seien bisher bei der Veranlagung für 2010 unberücksichtigt geblieben, obwohl der Kläger sie mit Schreiben vom 2. Dezember 2012 geltend gemacht habe. 11 Freiwillige Beiträge in die Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von in 2010 und freiwillige Beiträge an die Rentenversicherung in Höhe von in 2010 seien noch zu berücksichtigen. Auch die Aufwendungen in Höhe von zur Erlangung der Rentenansprüche in. (es seien Anträge zu stellen gewesen, der Kläger sei zu Anhörungen geladen worden) seien in 2010 zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. 12 Die. Rentenbezüge der Ehefrau seien in Deutschland auf Grund des. -deutschen Doppelbesteuerungsabkommens befreit. Deutschland berücksichtige jedoch die Rentenbezüge über den Progressionsvorbehalt. Dabei sei die entsprechende Rente lediglich mit ihrem Ertragsanteil von 60% zu berücksichtigen. Die Rentenbezüge für 2010 und 2011 seien daher nur mit 60% zu berücksichtigen; hierbei sei auch jeweils eine Werbungskostenpauschale von 102 zum Abzug zu bringen. 13 Der Unterhalt der Tochter sei steuerlich noch zu berücksichtigen. In 2010 Im Veranlagungszeitraum

3 Weiter seien in 2007 Bewirtungsaufwendungen des Klägers als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Kläger sei..leiter der XY AG mit der Zuständigkeit für. und teilweise. gewesen. Am 9. Mai 2007 habe eine Sitzung im Rahmen der Neuorganisation der XY AG zum 1. Juni 2007 stattgefunden. Die Sitzung habe der Kläger einberufen und diese Sitzung sei auch im Zusammenhang mit der Pensionierung des Klägers gestanden. An dieser hätten. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen teilgenommen und es seien ihm Aufwendungen für die Bewirtung in Höhe von entstanden. Abzüglich 30% ergäben sich zu berücksichtigende Aufwendungen von (vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Januar 2007 VI R 52/03). Der Kläger sei mit dem vom FA zugesagten Ansatz von einverstanden. 15 Im Veranlagungszeitraum 2010 und 2011 seien zudem Mitgliedsbeiträge an den. in Höhe von jeweils abziehbar. Im Kalenderjahr 2010 sei zusätzlich eine Spende betreffend eine in Höhe von zu berücksichtigen. Eine Spendenquittung von habe in den letzten Wochen nicht erreicht werden können, da dieser bereits. Jahre alt sei und seine ganze Kraft in. den gemeinnützigen und kirchlichen Projekten widme. Hier sei die Vereinfachungsregel zur Anerkennung von Buchungsbestätigungen anzuwenden. 16 Im Jahr 2007 habe der Kläger von der XY AG als geldwerten Vorteil ein Job-Ticket im Wert von erhalten. Die vom Arbeitgeber entrichtete Pauschalversteuerung sei auf den Kläger in Höhe von abgewälzt worden. Im Steuerbescheid sei die Entfernungspauschale dennoch um. gekürzt worden. Damit sei es in der vorgenannten Höhe zu einer Doppelversteuerung gekommen. 17 Der Kläger beantragt, 18 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, soweit 19 Das FA verweist zur Klageerwiderung im Wesentlichen auf Folgendes: 20 Für das Streitjahr 2007 gelte Folgendes: Hinsichtlich der begehrten Steuerfreiheit der Fahrvergünstigungen von Versorgungsempfängern seien die angeforderten Bezügemitteilungen zwar nunmehr vollständig eingereicht worden. Eine Überprüfung, ab wann der jährliche Freibetrag i.h.v überschritten worden sei und deshalb eventuell zu Recht eine Versteuerung vorgenommen worden sei, sei aber wegen der vom Arbeitgeber nicht bescheinigten, steuerfrei gebliebenen Fahrkarten nicht möglich. Der Abzug einer Werbungskostenpauschale sei im Jahr 2007 jedenfalls nicht möglich, da bereits Werbungskosten über dem Pauschbetrag hinaus geltend gemacht worden seien. 21 Hinsichtlich der geltend gemachten Bewirtungskosten anlässlich der. feier des Klägers sei (lediglich) ein Betrag von ( ) als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, da der Kläger in der Auflistung der Kosten Aufwendungen zum Teil doppelt angesetzt habe. 22 Die Überlassung des Job-Tickets werde als Sachbezug behandelt. Soweit keine Steuerfreiheit bestehe, könne der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung des Job-Tickets mit 15% pauschal versteuern. Im Innenverhältnis dürfe der Arbeitgeber den Arbeitnehmer sowohl arbeitswie auch steuerrechtlich mit der pauschalen Lohnsteuer belasten. Mache der Arbeitnehmer beim FA Aufwendungen für den Weg zur Arbeit geltend, minderten die pauschal besteuerten Beträge die als Werbungskosten abziehbaren Beträge. Die Überwälzung der pauschalen Steuerbeträge auf den Arbeitnehmer führe nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für die Erhebung der pauschalen Lohnsteuer.

4 23 Für das Streitjahr 2008 gelte Folgendes: Hinsichtlich der begehrten Steuerfreiheit der Fahrvergünstigungen von Versorgungsempfängern seien die angeforderten Bezügemitteilungen zwar nunmehr eingereicht worden. Eine Überprüfung, ab wann der jährliche Freibetrag i.h.v überschritten worden sei und deshalb eventuell zu Recht eine Versteuerung vorgenommen worden sei, sei aber wegen der vom Arbeitgeber nicht bescheinigten, steuerfrei gebliebenen Fahrkarten nicht möglich. Eine Werbungskostenpauschale sei nicht zum Abzug zu bringen. 24 Für das Streitjahr 2010 gelte Folgendes: Hinsichtlich der begehrten Steuerfreiheit von Fahrvergünstigungen von Versorgungsempfängern seien die angeforderten Bezügemitteilungen nunmehr eingereicht worden. Auch eine Übersicht über die steuerfrei gebliebenen Fahrkarten liege vor. Soweit jedoch Fahrkarten gezogen worden seien, die nur Mitarbeitern zur Verfügung stünden (nämlich die Tagestickets M Fern), sei der Rabattfreibetrag nicht zu gewähren. Eine Werbungskostenpauschale sei nicht zum Abzug zu bringen. 25 Eine Spende von. auf ein Konto bei der Kreissparkasse M. für die. das von.. benannt worden sei, könne steuerlich nicht berücksichtigt werden, weil eine Zuwendungsbestätigung nach 50 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) fehle. Der Mitgliedsbeitrag des. könne anerkannt werden; hier gelte die Vereinfachungsregel, dass die Buchungsbestätigung genüge ( 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV). 26 Die Handwerkerrechnungen von könnten steuerlich anerkannt werden. 27 Die Beiträge an die Pensionsversicherungsanstalt und die freiwilligen Beiträge an die. Rentenversicherung könnten als Vorsorgeaufwendungen anerkannt werden. Die Besteuerung der. Rente (Bezug ab 1. März 2010) der Ehefrau des Klägers erfolge mit dem Ertragsanteil von 60% von (= ). Nach Abzug von Werbungskosten in Höhe von ergäben sich., die dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden müssten (statt bisher. ). 28 Hinsichtlich des Unterhalts für die Tochter.. Unterstützungsleistungen für die restlichen Monate seien nachzuweisen. 29 Für das Streitjahr 2011 gelte Folgendes: Hinsichtlich der begehrten Steuerfreiheit von Fahrvergünstigungen von Versorgungsempfängern seien die angeforderten Bezügemitteilungen nunmehr eingereicht worden. Auch eine Übersicht über die steuerfrei gebliebenen Fahrkarten liege vor. Soweit jedoch Fahrkarten gezogen worden seien, die nur Mitarbeitern zur Verfügung stünden (nämlich die Tagestickets M Fern), sei der Rabattfreibetrag nicht zu gewähren. Eine Werbungskostenpauschale sei nicht zum Abzug zu bringen. 30 Die Besteuerung der Rente aus erfolge mit 60% von = statt wie bisher mit im Rahmen des Progressionsvorbehaltes. Eine Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale könne nicht erfolgen, da der Pauschbetrag bereits bei der deutschen Rente zum Ansatz gekommen sei. 31 Laut Meldedaten sei die Tochter seit wohnhaft. Vom 1. März bis 31. Dezember 2011 habe sie sich in einem Beschäftigungsverhältnis befunden. Eine Zugehörigkeit der Tochter zum Haushalt des Klägers trotz des durchgehenden Wohnsitzes in.. sei nachzuweisen. 32 Der Mitgliedsbeitrag zum in Höhe von könne anerkannt werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze verwiesen.

5 33 Auf die Anordnungen des Gerichts vom 12. August und vom 20. Oktober 2015 nach 79 b Abs. 2 FGO und die daraufhin eingereichten Unterlagen wird Bezug genommen. 34 Mit Beschluss vom 20. Oktober 2015 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ( 6 FGO). Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird verwiesen. II. 35 Die Klage ist nur teilweise begründet Rabattfreibetrag für die Streitjahre 2007, 2008, 2010 und 2011 a) Zum Arbeitslohn zählen nach 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses gewährt werden. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass die Fahrvergünstigungen dem Grunde nach jeweils geldwerte Vorteile für den Kläger darstellten und dass der Kläger diese Vorteile aufgrund seiner früheren Beschäftigung erhielt. 37 Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet ( 8 Abs. 3 Satz 1 EStG). Die Bewertung dieser Vorteile nach 8 EStG in der vom BEV bescheinigten Höhe ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. 38 Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen ( 8 Abs. 3 Satz 2 EStG). 39 Für die Umstrukturierung der Bundesbahn sieht 12 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes (DBGrG) Sondervorschriften vor. So gilt 8 Abs. 3 EStG für die an die DB AG nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten und die Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn entsprechend ( 12 Abs. 8 DBGrG). Daher sind Fahrvergünstigungen, die die DB AG den ihr zugewiesenen Beamten bzw. den Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn gewährt, nach 8 Abs. 3 EStG steuerbegünstigt. Dies gilt, obwohl in einem solchen Fall die Zuwendung nicht durch den Arbeitgeber BEV (oder XY AG), sondern durch einen Dritten, DB AG, erfolgt und die Dienstleistungen bzw. Produkte (Fahrkarte bzw. Beförderungsleistung) nicht zur Liefer- und Leistungspalette des Arbeitgebers (oder XY AG) gehören. Auch wenn die Beamten ihre Arbeitsleistung bei der DB AG erbringen, ist das BEV und nicht die DB AG Arbeitgeber, da nach 12 Abs. 4 DBGrG trotz Zuweisung die Rechtsstellung sowie die Gesamtverantwortung des bisherigen Dienstherren gewahrt bleiben (vgl. hierzu Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Januar S 3368/94, juris; Gast-de Haan, Deutsches Steuerrecht 1997, 1114). Mit der Regelung des 12 Abs. 8 DBGrG wird gewährleistet, dass die zugewiesenen Beamten den Rabattfreibetrag behalten und mit den direkt bei der DB AG beschäftigten Angestellten und Arbeitern gleichgestellt werden (vgl. zum Ganzen BFH- Urteil vom 26. Juni 2014 VI R 41/13, BStBl II 2015, 39 m.w.n.). 40 b) Im Streitfall ist daher 8 Abs. 3 EStG zwar nach neuester höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den Kläger anwendbar. Jedoch kann der Rabattfreibetrag lediglich in folgender Höhe gewährt werden:

6 Kal.jahr steuerfrei bezogen steuerpfl. bezogen Freibetrag abzgl. steuerfreie Beträge verbleibender abzgl. nicht Rabattfreibetrag marktübliche Fahrkarten verbleibender Rabattfreibetra g 41 Die nicht marktüblichen Fahrkarten (sog. Tagestickets M fern) stellen Produkte dar, die in dieser Form nicht im normalen Kundenverkehr der Deutschen Bahn angeboten werden. Damit aber werden sie vom Rabattfreibetrag nach 8 Abs. 3 EStG nicht erfasst. Das BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 (Az. VI R 41/13) stellt (lediglich) klar, dass 8 Abs. 3 EStG entsprechend gilt, nicht jedoch, dass dessen Voraussetzungen nicht vorliegen müssen. 42 c) Im Übrigen sind die nach 8 Abs. 3 Satz 2 EStG steuerfreien Einnahmen nicht im Rahmen des Altersentlastungsbetrags nach 24a EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 VI R 41/13, BStBl II 2015, 39). 43 d) Die Werbungskostenpauschale in Höhe von 920 kann im Streitjahr 2007 nicht zum Abzug gebracht werden, da bereits tatsächliche höhere Werbungskosten berücksichtigt sind. Aber auch im Streitjahr 2008 kann die Werbungskostenpauschale nicht zum Abzug gebracht werden, denn ausweislich des Steuerbescheides für 2008 ist ein solcher bereits berücksichtigt worden. 44 Die Werbungskostenpauschale in Höhe von 920 bzw kann aber auch in den Streitjahren 2010 und 2011 nicht zum Abzug gebracht werden. Denn in 2010 und 2011 sind als Werbungskosten zu den Versorgungsbezügen (als Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) bereits 340 bzw. 317 berücksichtigt worden. Damit sind die für die Versorgungsbezüge vorgesehenen Pauschalen von 102 (vgl. 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG) ausgeschöpft Weitere Streitpunkte in 2007 a) Bewirtungsaufwendungen 46 Die Beteiligten sind sich über eine Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten in Höhe von einig geworden. 47 b) Job-Ticket und abgewälzte Steuern 48 Ein Betrag von 441 (pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) hat weder zu Unrecht die Werbungskosten gemindert, noch ist die pauschale Steuer bei der Steuerlast zu berücksichtigen. 49 Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheben, soweit diese Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden ( 40 Abs. 2

7 Satz 2 EStG). Die nach Satz 2 pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten; sie bleiben bei der Anwendung des 40a Absatz 1 bis 4 außer Ansatz ( 40 Abs. 2 Satz 3 EStG). 50 Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen; er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage ( 40 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG). Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer- Jahresausgleich außer Ansatz; die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen ( 40 Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG) Weitere Streitpunkte in 2010 a) Die Beteiligten sind sich über eine Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen zum. in Höhe von als Spende einig. 52 Eine Zuwendung an die in Höhe von 100 ist jedoch nicht als Sonderausgabe abziehbar; sie ist nicht gemäß 50 Abs. 1 EStDV durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat. Die Voraussetzungen des 50 Abs. 2 EStDV für einen Verzicht auf die Zuwendungsbestätigung liegen nicht vor. 53 b) Die Beteiligten sind sich über eine Abziehbarkeit von Aufwendungen für Handwerkerleistungen in Höhe von (in dem gesetzlich möglichen Prozentsatz) einig. 54 c) Die Beteiligten sind sich über ein Abziehbarkeit von Beiträgen zur in Höhe von und in die Rentenversicherung in Höhe von als Sonderausgaben einig. 55 d) Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die. Rente der Ehefrau lediglich mit einem Ertragsanteil von 60% (d.h. statt bisher lediglich ) dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen ist. 56 b) Die vom Kläger hierbei geltend gemachten Werbungskosten von. sind darin bereits berücksichtigt. Eine Werbungskostenpauschale von 102 kann zusätzlich nicht mehr abgezogen werden. 57 e) Außergewöhnliche Belastungen für den Unterhalt der Tochter sind zusätzlich zu den vier bereits anerkannten Monaten (Januar bis März 2010 und Juli 2010) nicht für weitere Zeiträume im Kalenderjahr 2010 zu berücksichtigen. 58 aa) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden; der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind ( 33a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Einkommensteuergesetz in der ab 2010 geltenden Fassung - EStG-). 59

8 Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse ( 33a Abs. 1 Satz 5 EStG). Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel ( 33a Abs. 3 Satz 1 EStG). 60 Die von 33a Abs. 1 Satz 1 EStG verlangte gesetzliche Unterhaltsberechtigung setzt u.a. voraus, dass der potentiell Unterhaltsberechtigte außerstande ist, sich zu unterhalten, mithin bedürftig ist ( 1602 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -). Nach 1602 Abs. 1 BGB setzt die Unterhaltsberechtigung somit die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person voraus (sog. konkrete Betrachtungsweise). Dabei sind die Ursachen der Bedürftigkeit grundsätzlich unerheblich. Die Bedürftigkeit volljähriger Kinder ist beispielsweise gegeben, wenn diese weder Vermögen haben noch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen. Mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit stehen der Bedürftigkeit entgegen, falls eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Insoweit besteht insbesondere für volljährige Kinder eine generelle Erwerbsobliegenheit, es sei denn, dieser kann aufgrund besonderer Umstände wie z.b. Krankheit oder Behinderung oder Arbeitslosigkeit, trotz ordnungsgemäßer Bemühung um eine Be schäftigung, nicht Folge geleistet werden (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage grundlegend Palandt/Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., 1602 Rz 7 ff., m.w.n. zur Rechtsprechung der Zivilgerichte; vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 5. Mai 2010 VI R 29/09, BStBl II 2011, 116, und vom 27. Juli 2011 VI R 62/10, BFH/NV 2012, 170 m.w.n.) a Abs. 1 EStG erfasst nur übliche, typische Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen (ständige Rechtsprechung, z.b. BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 57/05, BStBl II 2009, 365 m.w.n.). Für eine zweite Berufsausbildung des volljährigen Kindes steht Eltern kein Unterhaltsfreibetrag zu (z.b. Urteil des FG München vom 7. März 1996, 11 K 949/94, EFG 1996, 592). 62 bb) Im Streitfall sind keine weiteren Unterhaltsleistungen über die vom FA für die Monate Januar bis März 2010 und Juli 2010 bereits berücksichtigten Unterhaltsleistungen hinaus abziehbar. 63 (1) Denn zum einen war der Kläger rechtlich nicht verpflichtet, der Tochter nach einem bereits absolvierten Studium für eine Zweitausbildung. Unterhalt zu gewähren. Sollte das Praktikum in.. nicht als Ausbildung oder Zweitausbildung zu qualifizieren sein, so gehört ein Auslandspraktikum jedenfalls nicht zu den üblichen, typischen Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. 64 (2) Zudem stehen der Tochter in den Monaten April bis Juni 2010 (bei Überprüfung der Angaben des Klägers) Einkünfte und Bezüge in einer Höhe zur Verfügung, die den anteiligen Höchstbetrag aufzehren. 65 Die Werbungskosten der Tochter ermittelt das Gericht anhand der Aufstellung des Klägers, wobei das Gericht aus Vereinfachungsgründen den Angaben des Klägers folgt: 66 (3) In den Monaten August bis Dezember 2010 ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Tochter außerstande war, sich selbst zu unterhalten. 67 Denn mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit stehen der Bedürftigkeit entgegen, falls eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Insoweit besteht insbesondere für volljährige Kinder eine generelle

9 Erwerbsobliegenheit, es sei denn, dieser kann aufgrund besonderer Umstände wie z.b. Krankheit oder Behinderung oder Arbeitslosigkeit, trotz ordnungsgemäßer Bemühung um eine Beschäftigung, nicht Folge geleistet werden. Dass Arbeitslosigkeit trotz ordnungsgemäßer Bemühung um eine Beschäftigung vorlag, hat der Kläger nicht nachgewiesen. Denn er hat nicht - wie vom Gericht mit Anordnung vom 20. Oktober 2015 erbeten - eventuelle Bescheide des Jobcenters für die Tochter für die Zeiträume August bis Dezember 2010 oder ersatzweise Nachweise über eine Meldung der Tochter als arbeitslos oder ersatzweise Nachweise der Bemühungen der Tochter, einen Arbeitsplatz zu finden (z.b. Bewerbungsschreiben und entsprechende Antworten) vorgelegt. 68 (4) im Übrigen konnte sich das Gericht auch nicht überzeugen, dass die Tochter - deren Bedürftigkeit unterstellt - ab August 2010 noch zum Haushalt des Klägers gehört hat mit der Folge, dass nicht ohne weiteren Nachweis davon ausgegangen werden kann, dass Unterhaltsaufwendungen in der Höhe des Maximalbetrags gem. 33a Abs. 1 EStG entstanden sind. 69 Denn der Kläger hat nicht - wie vom Gericht mit Anordnung vom 20. Oktober 2015 erbeten -den. vorgelegt. 70 Zweifel an einer Haushaltsaufnahme der Tochter beim Kläger ergeben sich. 71 Die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen abziehbarer Unterhaltsleistungen trägt der Kläger Weitere Streitpunkte in 2011 a) Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die.. Rente der Ehefrau lediglich mit einem Ertragsanteil von 60% (d.h. statt bisher lediglich ) dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen ist. 73 Eine Werbungskostenpauschale von 102 ist bereits bei der. Rente der Ehefrau berücksichtigt worden. 74 b) Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass ein Mitgliedsbeitrag zum. in Höhe von. als Spende abziehbar ist. 75 c) Außergewöhnliche Belastungen für den Unterhalt der Tochter sind im Kalenderjahr 2011 nicht zu berücksichtigen. 76 b) aa) Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Abzug von Unterhaltskosten wird auf die entsprechenden Ausführungen für das Streitjahr 2010 verwiesen. 77 bb) Im Streitjahr 2011 sind vom Kläger geltend gemachte Unterhaltsleistungen nicht abziehbar. 78 (1) Denn das Gericht kann nicht überprüfen, in welcher Höhe der Tochter Einkünfte und Bezüge in 2011 zur Verfügung standen. 79 Zwar hat der Kläger die Praktikumsverträge und den Anstellungsvertrag vorgelegt, anhand derer sich die von der Tochter erzielten Einkünfte ergeben. Er hat jedoch nicht - wie mit Anordnung vom 20. Oktober 2015 erbeten - den Bescheid des Jobcenters in B. betreffend die Monate Januar und Februar 2011 vorgelegt, so dass die gesamten Einkünfte und Bezüge des Jahres 2011 nicht ermittelt werden können.

10 80 Die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen abziehbarer Unterhaltsleistungen trägt der Kläger. 81 (2) Der Kläger hat weiter nicht - wie wegen der fehlenden Haushaltszugehörigkeit der Tochter (vgl. hierzu Ausführungen zu 2010) erforderlich - die von ihm mit bezifferten Zahlungen hinreichend substantiiert dargelegt und auch nicht nachgewiesen. Er hat vielmehr erklärt, die Unterhaltsleistungen seien immer wieder mal in bar erfolgt Die Kostenentscheidung beruht auf 136 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.v.m. 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. 84 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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