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1 Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH THEMATIK Bezüge FAQ s Versorgung Inhalt 1. Ich habe Fragen zu meiner Bezügemitteilung. Insbesondere verstehe ich nicht alle verwendeten Abkürzungen. An wen kann ich mich wenden? 2. Warum muss ich für meine Versorgungsbezüge eine Lohnsteuerkarte vorlegen? 3. Wann werden meine Versorgungsbezüge gezahlt? 4. Können meine Versorgungsbezüge ins Ausland überwiesen werden? 5. Wie werden meine Versorgungsbezüge abgesenkt? 6. Erhalten Versorgungsempfänger Urlaubs-/Weihnachtsgeld? 7. Muss ich von meinen Versorgungsbezügen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- /Pflegeversicherung zahlen? 8. Habe ich als Versorgungsempfänger Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen? 9. Gibt es Verjährungsfristen für versorgungsrechtliche Ansprüche? 10. Habe ich einen Anspruch auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung der Versorgungsbezüge? 1. Ich habe Fragen zu meiner Bezügemitteilung. Insbesondere verstehe ich nicht alle verwendeten Abkürzungen. An wen kann ich mich wenden? Bei Fragen zu Ihrer Bezügemitteilung wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Pensionsregelungsbehörde. Stand: 01 / 2007 Seite 1 von 5

2 Nachfolgend eine Aufstellung der häufigsten verwendeten Abkürzungen: Abkürzung Bedeutung Abkürzung Bedeutung FZ Familienzuschlag stfr steuerfrei stpfl steuerpflichtig NZ Nachzahlung Brt Brutto RgfZul ruhegehaltfähige Zulage Überl.Zul Überleitungszulage HG Höchstgrenze rgf. Dienstbez. verm verminderte ruhegehaltfähige Dienstbezüge (nach Anwendung des Anpassungsfaktors gem. 69e BeamtVG) DrEM Verschlüsselung des Überweisungsweges für bestimmte Abzüge (Drittempfänger) ges. Abz. gesetzliche Abzüge KV, PV Kranken-, Pflegeversicherung AN Arbeitnehmer Pfändung-gew. gewöhnliche Pfändung Lohnsteuer B Anwendung der Steuertabelle für Beamte Pfändung- Unterh. Unterhaltspfändung 2. Warum muss ich für meine Versorgungsbezüge eine Lohnsteuerkarte vorlegen? Im Gegensatz zu Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören Versorgungsbezüge zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie unterliegen genau wie aktive Dienstbezüge, Angestelltenvergütung und Arbeiterlöhne dem Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Jeder Versorgungsempfänger muss daher unabhängig von seinem Alter - seinem Arbeitgeber (= Pensionsregelungsbehörde) eine Lohnsteuerkarte vorlegen. 3. Wann werden meine Versorgungsbezüge gezahlt? Ihre Versorgungsbezüge werden monatlich im Voraus vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Dienstleistungszentrum abgerechnet und von der Bundeskasse Trier durch Überweisung auf Ihr Konto ausgezahlt. Zahltag ist bei Überweisungen im Inland der letzte Bankarbeitstag im Monat. Seite 2 von 5

3 4. Können meine Versorgungsbezüge ins Ausland überwiesen werden? Eine Überweisung ins Ausland ist möglich. Allerdings tragen Sie die Kosten und die Gefahr der Übermittlung. Im Gegensatz zu Inlandszahlungen kann nicht gewährleistet werden, dass Sie Ihre Versorgungsbezüge stets pünktlich erhalten. Insbesondere bei Überweisungen in Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, sind verspätete Zahlungen nicht ausgeschlossen. 5. Wie werden meine Versorgungsbezüge abgesenkt? Nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 fallen bei den acht ab dem Jahre 2004 folgenden Versorgungsanpassungen die Erhöhungen der Versorgungsbezüge gegenüber den Anpassungen für die aktiven Beamtinnen und Beamten geringer aus. Durch diesen geringeren Anstieg des Zuwachses sinkt im Ergebnis der Höchstversorgungssatz von derzeit 75 % schrittweise auf 71,75 % ab. Entsprechend wird mit der achten Anpassung der Ruhegehaltssatz für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit von derzeit 1,875 % auf 1,79375 % abgesenkt. Von der Absenkung des Versorgungsniveaus sind Empfänger von Mindestversorgungsbezügen und eines Unfallruhegehaltes nicht betroffen. In der Übergangsphase ist für Versorgungsfälle der nach dem bisherigen Recht ermittelte Ruhegehaltssatz weiter anzuwenden. Die praktische Durchführung der Umstellung für die Versorgungsempfänger erfolgt schrittweise durch einen Anpassungsfaktor, siehe nachfolgende Tabelle. Dabei wird dieser Anpassungsfaktor mit den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen multipliziert. Die Umstellung wird abgeschlossen, indem der individuelle Ruhegehaltssatz mit dem In- Kraft-Treten und vor dem Vollzug der achten Anpassung mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt wird. Der so berechnete neue Ruhegehaltssatz gilt als festgesetzt, 69 e Abs. 4 BeamtVG. Ab diesem Zeitpunkt entfällt der Anpassungsfaktor mit der Folge, dass sich die Versorgungsbezüge wieder in demselben Umfang erhöhen wie die Dienstbezüge. Seite 3 von 5

4 ab der. Anpassung nach dem Anpassungsfaktor gem. 69 e Abs. 3 BeamtVG entspricht der einem Höchstruhegehaltssatz ( 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) einem Steigerungssatz nach 14 Abs. 1 BeamtVG vom Hundert 1. (01.04./ ) 2. ( ) 3. ( ) vom Hundert 0, ,59 1, , ,19 1, , ,78 1, , ,38 1, , ,97 1, , ,56 1, , ,16 1, Erhalten Versorgungsempfänger Urlaubs-/Weihnachtsgeld? Zusammen mit den Bezügen für den Monat Dezember erhalten Sie in den Jahren 2006 bis 2010 eine Sonderzahlung von 2,085 % der vor Anwendung eventueller Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften für das jeweilige Kalenderjahr zustehenden Versorgungsbezüge. Die Sonderzahlung vermindert sich um 0,85 % der für das Kalenderjahr nach Anwendung eventueller Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften gezahlten Versorgungsbezüge und des Betrags der Sonderzahlung vor Verminderung. Die Verminderung beträgt in den Jahren 2006 und 2007 höchstens 363,38 Euro. Berechnungsformel für die Verminderung: 0,85 % x (für das Kalender nach Anwendung eventueller Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften gezahlte Versorgungsbezüge + 2,085 % x Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr vor Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften). Seite 4 von 5

5 7. Muss ich von meinen Versorgungsbezügen Beiträge zur gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung zahlen? Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung (z.b. AOK, Ersatzkasse, IKK, BKK) versichert sind (z. B. wegen des Bezugs einer Rente oder wegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung), muss Ihrer Krankenkasse mitgeteilt werden, dass Sie Versorgungsbezüge erhalten ( 202 SGB V). Ihre Krankenkasse stellt daraufhin fest, ob Beitragspflicht besteht und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von Ihren Versorgungsbezügen an die Krankenkasse abzuführen sind. Bei Fragen zur Versicherungspflicht oder zur Höhe des Beitrages wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Krankenkasse. 8. Habe ich als Versorgungsempfänger Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen? Nein, weil Versorgungsempfänger keine Arbeitnehmer im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes sind. 9. Gibt es Verjährungsfristen für versorgungsrechtliche Ansprüche? Für alle versorgungsrechtlichen Ansprüche gilt grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist nach 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 10. Habe ich einen Anspruch auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung der Versorgungsbezüge? Nein. Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen ( 49 Abs.5 BeamtVG). Seite 5 von 5

1. Ich habe Fragen zu meiner Bezügemitteilung. Insbesondere verstehe ich nicht alle verwendeten Abkürzungen. An wen kann ich mich wenden?

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