Informationen zur Beamtenversorgung Stand: Dezember 2004

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1 Informationen zur Beamtenversorgung Stand: Dezember 2004 Die folgenden Informationen geben Hinweise auf die Beantwortung häufig gestellter Fragen zur Beamtenversorgung. Angesichts der Vielfalt und der Wechselwirkungen der versorgungsrechtlichen Regelungen ist es nicht möglich, auf alle Einzelheiten einzugehen. Die Darstellung muß deshalb im Interesse der Verständlichkeit verkürzen und vereinfachen. Sollten Sie weitergehende Fragen haben oder die Notwendigkeit einer Auskunft zu einem speziellen Problem bestehen, wenden Sie sich bitte nach Möglichkeit telefonisch- an das für Sie zuständige Versorgungscenter. Das gilt auch für den Fall, dass Sie wegen einer für Sie bedeutsamen Entscheidung eine präzise, auf Ihren Einzelfall bezogene Auskunft benötigen. Wann besteht ein Anspruch auf Ruhegehalt? Ruhegehalt erhält ein Beamter auf Lebenszeit, der eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat und in den Ruhestand versetzt worden ist. Wie berechnet sich das Ruhegehalt? Das Ruhegehalt errechnet sich auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind das Grundgehalt, das nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, der Familienzuschlag bis zur Stufe 1 sowie bestimmte Zulagen (z. B. Amts-/Stellenzulagen). Bei einer Freistellung (Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Bezüge) gelten als ruhegehaltfähig die vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der letzten Beförderung des Beamten werden nur dann der Berechnung zugrunde gelegt, wenn die Bezüge mindestens drei Jahre lang bezogen wurden. Ruhegehaltfähige Dienstzeiten werden berücksichtigt, sofern sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegen. Von Amts wegen werden z. B. die Beamtendienstzeit, Zeiten eines berufsmäßigen oder nichtberufsmäßigen Wehrdienstes in der Bundeswehr/NVA oder auch Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellter/Arbeiter im öffentlichen Dienst anerkannt. Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wird eine Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu 2/3 hinzugerechnet (siehe Punkt Versorgungsabschlag wegen Dienstunfähigkeit). Auf Antrag des Beamten können Ausbildungszeiten, soweit sie für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gefordert waren, bis zur Mindestdauer berücksichtigt werden, Studienzeiten jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren. 1

2 Freistellungszeiten (z. B. Teilzeit) sind ruhegehaltfähig im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit. Die Altersteilzeit ist zu 9/10 der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Höhe des Ruhegehalts Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr an ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, mindestens 35% (amtsabhängige Mindestversorgung) und höchstens 75%. Die amtsunabhängige Mindestversorgung beträgt rund 65% aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Der Beamte erhält stets die Mindestversorgung, die für ihn günstiger ist. Beim Vorliegen von Freistellungen ist, wenn die Zurruhesetzung nicht wegen Dienstunfähigkeit erfolgte, ein Unterschreiten der Mindestversorgung möglich. Versorgungsabschlag Bei einer Versetzung in den Ruhestand auf Antrag wegen Vollendung des 63. Lebensjahrs wird das Ruhegehalt um bis zu 3,6% pro Jahr eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst, d. h. maximal um 7,2 % gekürzt. Bei einer Zurruhesetzung auf Antrag für Schwerbehinderte ab dem 60. Lebensjahr ist das Ruhegehalt um 3,6 % für jedes Jahr zu kürzen, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand versetzt wird, d. h. um maximal 10,8 %. Für vor dem geborene schwerbehinderte Beamte gelten weitgehende Übergangsregelungen. Bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, ist das Ruhegehalt um 3,6 % für jedes Jahr zu kürzen, um das der Beamte vor Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird, maximal um 10,8%. Entsprechendes gilt beim Tod eines Beamten vor Vollendung des 63. Lebensjahres im Hinblick auf die Kürzung der Hinterbliebenenversorgung. Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltsatzes Auf Antrag des Beamten kann unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen der Ruhegehaltssatz vorübergehend auf bis zu 70% erhöht werden. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass die Wartezeit für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist, die Rente aber noch nicht bezogen werden kann und ferner die Zeit der Pflichtversicherung nicht gleichzeitig ruhegehaltfähige Dienstzeit ist. Die Erhöhung beträgt 1% für je 12 Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit anrechnungsfähigen Pflichtversicherungszeiten. Minderung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und des Ruhegehaltsatzes nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 ab Der Ruhegehaltssatz sinkt von derzeit 1,875 % pro Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit auf 1,79375 %. Der Höchstruhegehaltssatz von derzeit 75 % vermindert sich damit künftig auf 71,75 % (40 Jahre x 1,79375 % = 71,75 %). Bei vorhandenen Versorgungsempfängern bleibt der bisherige Prozentsatz zunächst unverändert. Die dem Ruhegehalt zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden jedoch bei der ersten bis siebten Besoldungserhöhung nach dem mit einem Anpassungsfaktor vermindert. Mit der achten Besoldungsanpassung wird 2

3 der zu diesem Zeitpunkt geltende Ruhegehaltssatz durch die Multiplikation mit dem Faktor 0,95667 dauerhaft abgesenkt (siehe Tabelle). Die erste Absenkung ist mit dem Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 BBVAnpG 2003/2004- erfolgt. Ab wurden die Dienstbezüge erstmals um 2,4 % erhöht für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 11, ab für die übrigen Besoldungsgruppen. Weiterhin sieht das Gesetz eine Erhöhung um je 1 % ab und (2. und 3. Anpassung) vor. Durch die beschriebenen Maßnahmen steigt die Versorgung in einem geringeren Ausmaß als bisher; sie wird jedoch nicht gekürzt. Die Mindestversorgung sowie die Dienstunfallversorgung bleiben unberührt. Die Anpassungsfaktoren betragen: Anpassungen nach dem Anpassungsfaktor 1. Anpassung / , Anpassung , Anpassung , Anpassung 0, Anpassung 0, Anpassung 0, Anpassung 0, Anpassung Umstellung des individuellen Ruhegehaltssatzes mit Faktor 0,95667 (z. B. 75% x 0,95667 = 71,75%.) In der Minderungsphase (ab 2003) wird der Aufbau der Versorgungsrücklage (0,2% der Erhöhung) ausgesetzt, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Erst danach wird die Einbehaltung der Versorgungsrücklage weitergeführt. Kindererziehungszuschlag Zum Ruhegehalt wird für die Zeit der Kindererziehung für jedes nach dem geborene Kind in Anlehnung an rentenrechtliche Vorschriften ein steuerfreier Kindererziehungszuschlag gezahlt, sofern das Kind bei keinem Elternteil rentenrechtlich berücksichtigt wird. Berechnet sich das Ruhegehalt bereits nach dem Höchstruhegehaltsatz von 75% oder wurde das Kind während des Ruhestandes geboren, ist die Zahlung eines Kindererziehungszuschlags ausgeschlossen. Für ein vor dem während eines Beamtenverhältnisses geborenes Kind wird hingegen die Erziehungsszeit bis zu dem Tag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, an dem das Kind sechs Monate alt wird. Kindererziehungsergänzungszuschlag Neben dem Ruhegehalt erhält ein Versorgungsempfänger einen Kindererziehungsergänzungszuschlag für Zeiten nach dem , in denen ein Kind bis zum 10. Lebensjahr erzogen oder ein pflegebedürftiges Kind bis zum 18. Lebensjahr nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde. Dies setzt voraus, dass während dieser Zeit gleichzeitig ein anderes Kind erzogen wurde oder während dieser Zeit Dienst geleistet wurde, der ruhegehaltfähig ist. Die Zeiten werden nicht berücksichtigt, sofern ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht. 3

4 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag Pflegeleistungen von Beamten wurden bisher nicht bei der Beamtenversorgung berücksichtigt. Nunmehr wird die Pflegeleistung von Beamten, die einen Pflegebedürftigen oder ein pflegebedürftiges Kind nichterwerbsmäßig gepflegt haben, durch einen Pflegezuschlag oder einen Kinderpflegeergänzungszuschlag zum Ruhegehalt honoriert, sofern die Pflegeleistung nicht bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen Die Zuschläge für Kindererziehung und Pflege werden bei einem vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand auf Antrag vorübergehend zum Ruhegehalt gezahlt, wenn die entsprechenden Zeiten zwar in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem Anspruch geführt haben, aber beim Eintritt in den Ruhestand noch keine Rente gewährt wird. Bis zur Zahlung der Rente wird vorübergehend der Zuschlag zum Ruhegehalt gezahlt, sofern neben der Versorgung zustehendes Erwerbseinkommen den Betrag von 325 nicht übersteigt. Sonderzahlung Im Dezember wird mit dem Ruhegehalt eine Sonderzahlung in Höhe von 4,17% der Versorgungsbezüge für das Jahr gezahlt, das sind rund 50% eines Monatsbezugs. Zuschläge zum Ruhegehalt wie der Kindererziehungszuschlag, der Kindererziehungsergänzungszuschlag etc. bleiben unberücksichtigt. Die Sonderzahlung nimmt nicht an den allgemeinen Bezügeanpassungen teil. Ruhensregelungen Bezieht ein Versorgungsempfänger zusätzlich ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, einen weiteren Versorgungsbezug oder eine Rente, so erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze. Zu den anrechenbaren Renten gehört bei einem Ruhestandsbeamten nicht die Hinterbliebenenrente aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten. Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung Sind Anwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen gekürzt. Der Versorgungsausgleich wird durch das Familiengericht bezogen auf das Ende der Ehezeit festgesetzt. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich ab diesem Zeitpunkt bis zum Eintritt in den Ruhestand um alle Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge. Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich nach den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes. Das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich sieht auf Antrag unter bestimmten Umständen (z. B. Zahlung von Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten) den Wegfall der Kürzung vor. Hinterbliebenenversorgung Die Bezüge eines verstorbenen Beamten für den Sterbemonat verbleiben den Erben. 4

5 Beim Tode eines Beamten erhalten der überlebende Ehegatte, die Kinder oder sonstige Berechtigte Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der im Sterbemonat zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge ohne Kindergeld. Hinterbliebenenversorgung wird nur gewährt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Hiervon ausgenommen sind Hinterbliebene von Beamten, die einen Dienstunfall erlitten haben. Die Frist für die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe wurde von bisher drei Monaten auf ein Jahr verlängert. Für Ehen, die von dem geschlossen worden sind, gilt die bisherige Frist von drei Monaten. Im Zuge der Übertragung von Regelungen der Rentenversicherung auf die Beamtenversorgung erfolgte die Absenkung des Witwen-/Witwergeldes von 60 % auf 55 % des Ruhegehalts des Verstorbenen. Parallel zur Rentenversicherung wird als Ausgleich zur Niveauabsenkung für Witwen und Witwer, die Kinder erzogen haben, ein Zuschlag zum Ruhegehalt gezahlt. Den Zuschlag erhalten nur diejenigen Witwen bzw. Witwer, die von der Absenkung betroffen sind. Die Neuregelung findet keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem geboren ist. In diesem Fall beträgt das Witwen-/Witwergeld wie bisher- 60%. Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12%, für die Vollwaise 20% und für die Waise eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten 30 % des Ruhegehalts. Die Bestimmungen für die Zahlung von Kindergeld bzw. für die Zahlung der Sonderzahlung gelten für die Hinterbliebenen entsprechend. Übergangsregelungen für am vorhandene Beamte Diese Regelungen dienen der Wahrung des Besitzstandes der am vorhandenen Beamten bei der Anpassung an das seit geltende Versorgungsrecht. Das Übergangsrecht wirkt sich im Regelfall nur noch bei dienstälteren Beamtinnen und Beamten positiv aus. Ihre 5

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