Informationen zur Beamtenversorgung Stand: Dezember 2004
|
|
- Robert Möller
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Informationen zur Beamtenversorgung Stand: Dezember 2004 Die folgenden Informationen geben Hinweise auf die Beantwortung häufig gestellter Fragen zur Beamtenversorgung. Angesichts der Vielfalt und der Wechselwirkungen der versorgungsrechtlichen Regelungen ist es nicht möglich, auf alle Einzelheiten einzugehen. Die Darstellung muß deshalb im Interesse der Verständlichkeit verkürzen und vereinfachen. Sollten Sie weitergehende Fragen haben oder die Notwendigkeit einer Auskunft zu einem speziellen Problem bestehen, wenden Sie sich bitte nach Möglichkeit telefonisch- an das für Sie zuständige Versorgungscenter. Das gilt auch für den Fall, dass Sie wegen einer für Sie bedeutsamen Entscheidung eine präzise, auf Ihren Einzelfall bezogene Auskunft benötigen. Wann besteht ein Anspruch auf Ruhegehalt? Ruhegehalt erhält ein Beamter auf Lebenszeit, der eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat und in den Ruhestand versetzt worden ist. Wie berechnet sich das Ruhegehalt? Das Ruhegehalt errechnet sich auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind das Grundgehalt, das nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, der Familienzuschlag bis zur Stufe 1 sowie bestimmte Zulagen (z. B. Amts-/Stellenzulagen). Bei einer Freistellung (Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Bezüge) gelten als ruhegehaltfähig die vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der letzten Beförderung des Beamten werden nur dann der Berechnung zugrunde gelegt, wenn die Bezüge mindestens drei Jahre lang bezogen wurden. Ruhegehaltfähige Dienstzeiten werden berücksichtigt, sofern sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegen. Von Amts wegen werden z. B. die Beamtendienstzeit, Zeiten eines berufsmäßigen oder nichtberufsmäßigen Wehrdienstes in der Bundeswehr/NVA oder auch Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellter/Arbeiter im öffentlichen Dienst anerkannt. Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wird eine Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu 2/3 hinzugerechnet (siehe Punkt Versorgungsabschlag wegen Dienstunfähigkeit). Auf Antrag des Beamten können Ausbildungszeiten, soweit sie für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gefordert waren, bis zur Mindestdauer berücksichtigt werden, Studienzeiten jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren. 1
2 Freistellungszeiten (z. B. Teilzeit) sind ruhegehaltfähig im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit. Die Altersteilzeit ist zu 9/10 der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Höhe des Ruhegehalts Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr an ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, mindestens 35% (amtsabhängige Mindestversorgung) und höchstens 75%. Die amtsunabhängige Mindestversorgung beträgt rund 65% aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Der Beamte erhält stets die Mindestversorgung, die für ihn günstiger ist. Beim Vorliegen von Freistellungen ist, wenn die Zurruhesetzung nicht wegen Dienstunfähigkeit erfolgte, ein Unterschreiten der Mindestversorgung möglich. Versorgungsabschlag Bei einer Versetzung in den Ruhestand auf Antrag wegen Vollendung des 63. Lebensjahrs wird das Ruhegehalt um bis zu 3,6% pro Jahr eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst, d. h. maximal um 7,2 % gekürzt. Bei einer Zurruhesetzung auf Antrag für Schwerbehinderte ab dem 60. Lebensjahr ist das Ruhegehalt um 3,6 % für jedes Jahr zu kürzen, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand versetzt wird, d. h. um maximal 10,8 %. Für vor dem geborene schwerbehinderte Beamte gelten weitgehende Übergangsregelungen. Bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, ist das Ruhegehalt um 3,6 % für jedes Jahr zu kürzen, um das der Beamte vor Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird, maximal um 10,8%. Entsprechendes gilt beim Tod eines Beamten vor Vollendung des 63. Lebensjahres im Hinblick auf die Kürzung der Hinterbliebenenversorgung. Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltsatzes Auf Antrag des Beamten kann unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen der Ruhegehaltssatz vorübergehend auf bis zu 70% erhöht werden. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass die Wartezeit für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist, die Rente aber noch nicht bezogen werden kann und ferner die Zeit der Pflichtversicherung nicht gleichzeitig ruhegehaltfähige Dienstzeit ist. Die Erhöhung beträgt 1% für je 12 Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit anrechnungsfähigen Pflichtversicherungszeiten. Minderung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und des Ruhegehaltsatzes nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 ab Der Ruhegehaltssatz sinkt von derzeit 1,875 % pro Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit auf 1,79375 %. Der Höchstruhegehaltssatz von derzeit 75 % vermindert sich damit künftig auf 71,75 % (40 Jahre x 1,79375 % = 71,75 %). Bei vorhandenen Versorgungsempfängern bleibt der bisherige Prozentsatz zunächst unverändert. Die dem Ruhegehalt zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden jedoch bei der ersten bis siebten Besoldungserhöhung nach dem mit einem Anpassungsfaktor vermindert. Mit der achten Besoldungsanpassung wird 2
3 der zu diesem Zeitpunkt geltende Ruhegehaltssatz durch die Multiplikation mit dem Faktor 0,95667 dauerhaft abgesenkt (siehe Tabelle). Die erste Absenkung ist mit dem Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 BBVAnpG 2003/2004- erfolgt. Ab wurden die Dienstbezüge erstmals um 2,4 % erhöht für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 11, ab für die übrigen Besoldungsgruppen. Weiterhin sieht das Gesetz eine Erhöhung um je 1 % ab und (2. und 3. Anpassung) vor. Durch die beschriebenen Maßnahmen steigt die Versorgung in einem geringeren Ausmaß als bisher; sie wird jedoch nicht gekürzt. Die Mindestversorgung sowie die Dienstunfallversorgung bleiben unberührt. Die Anpassungsfaktoren betragen: Anpassungen nach dem Anpassungsfaktor 1. Anpassung / , Anpassung , Anpassung , Anpassung 0, Anpassung 0, Anpassung 0, Anpassung 0, Anpassung Umstellung des individuellen Ruhegehaltssatzes mit Faktor 0,95667 (z. B. 75% x 0,95667 = 71,75%.) In der Minderungsphase (ab 2003) wird der Aufbau der Versorgungsrücklage (0,2% der Erhöhung) ausgesetzt, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Erst danach wird die Einbehaltung der Versorgungsrücklage weitergeführt. Kindererziehungszuschlag Zum Ruhegehalt wird für die Zeit der Kindererziehung für jedes nach dem geborene Kind in Anlehnung an rentenrechtliche Vorschriften ein steuerfreier Kindererziehungszuschlag gezahlt, sofern das Kind bei keinem Elternteil rentenrechtlich berücksichtigt wird. Berechnet sich das Ruhegehalt bereits nach dem Höchstruhegehaltsatz von 75% oder wurde das Kind während des Ruhestandes geboren, ist die Zahlung eines Kindererziehungszuschlags ausgeschlossen. Für ein vor dem während eines Beamtenverhältnisses geborenes Kind wird hingegen die Erziehungsszeit bis zu dem Tag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, an dem das Kind sechs Monate alt wird. Kindererziehungsergänzungszuschlag Neben dem Ruhegehalt erhält ein Versorgungsempfänger einen Kindererziehungsergänzungszuschlag für Zeiten nach dem , in denen ein Kind bis zum 10. Lebensjahr erzogen oder ein pflegebedürftiges Kind bis zum 18. Lebensjahr nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde. Dies setzt voraus, dass während dieser Zeit gleichzeitig ein anderes Kind erzogen wurde oder während dieser Zeit Dienst geleistet wurde, der ruhegehaltfähig ist. Die Zeiten werden nicht berücksichtigt, sofern ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht. 3
4 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag Pflegeleistungen von Beamten wurden bisher nicht bei der Beamtenversorgung berücksichtigt. Nunmehr wird die Pflegeleistung von Beamten, die einen Pflegebedürftigen oder ein pflegebedürftiges Kind nichterwerbsmäßig gepflegt haben, durch einen Pflegezuschlag oder einen Kinderpflegeergänzungszuschlag zum Ruhegehalt honoriert, sofern die Pflegeleistung nicht bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen Die Zuschläge für Kindererziehung und Pflege werden bei einem vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand auf Antrag vorübergehend zum Ruhegehalt gezahlt, wenn die entsprechenden Zeiten zwar in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem Anspruch geführt haben, aber beim Eintritt in den Ruhestand noch keine Rente gewährt wird. Bis zur Zahlung der Rente wird vorübergehend der Zuschlag zum Ruhegehalt gezahlt, sofern neben der Versorgung zustehendes Erwerbseinkommen den Betrag von 325 nicht übersteigt. Sonderzahlung Im Dezember wird mit dem Ruhegehalt eine Sonderzahlung in Höhe von 4,17% der Versorgungsbezüge für das Jahr gezahlt, das sind rund 50% eines Monatsbezugs. Zuschläge zum Ruhegehalt wie der Kindererziehungszuschlag, der Kindererziehungsergänzungszuschlag etc. bleiben unberücksichtigt. Die Sonderzahlung nimmt nicht an den allgemeinen Bezügeanpassungen teil. Ruhensregelungen Bezieht ein Versorgungsempfänger zusätzlich ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, einen weiteren Versorgungsbezug oder eine Rente, so erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze. Zu den anrechenbaren Renten gehört bei einem Ruhestandsbeamten nicht die Hinterbliebenenrente aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten. Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung Sind Anwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen gekürzt. Der Versorgungsausgleich wird durch das Familiengericht bezogen auf das Ende der Ehezeit festgesetzt. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich ab diesem Zeitpunkt bis zum Eintritt in den Ruhestand um alle Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge. Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich nach den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes. Das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich sieht auf Antrag unter bestimmten Umständen (z. B. Zahlung von Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten) den Wegfall der Kürzung vor. Hinterbliebenenversorgung Die Bezüge eines verstorbenen Beamten für den Sterbemonat verbleiben den Erben. 4
5 Beim Tode eines Beamten erhalten der überlebende Ehegatte, die Kinder oder sonstige Berechtigte Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der im Sterbemonat zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge ohne Kindergeld. Hinterbliebenenversorgung wird nur gewährt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Hiervon ausgenommen sind Hinterbliebene von Beamten, die einen Dienstunfall erlitten haben. Die Frist für die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe wurde von bisher drei Monaten auf ein Jahr verlängert. Für Ehen, die von dem geschlossen worden sind, gilt die bisherige Frist von drei Monaten. Im Zuge der Übertragung von Regelungen der Rentenversicherung auf die Beamtenversorgung erfolgte die Absenkung des Witwen-/Witwergeldes von 60 % auf 55 % des Ruhegehalts des Verstorbenen. Parallel zur Rentenversicherung wird als Ausgleich zur Niveauabsenkung für Witwen und Witwer, die Kinder erzogen haben, ein Zuschlag zum Ruhegehalt gezahlt. Den Zuschlag erhalten nur diejenigen Witwen bzw. Witwer, die von der Absenkung betroffen sind. Die Neuregelung findet keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem geboren ist. In diesem Fall beträgt das Witwen-/Witwergeld wie bisher- 60%. Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12%, für die Vollwaise 20% und für die Waise eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten 30 % des Ruhegehalts. Die Bestimmungen für die Zahlung von Kindergeld bzw. für die Zahlung der Sonderzahlung gelten für die Hinterbliebenen entsprechend. Übergangsregelungen für am vorhandene Beamte Diese Regelungen dienen der Wahrung des Besitzstandes der am vorhandenen Beamten bei der Anpassung an das seit geltende Versorgungsrecht. Das Übergangsrecht wirkt sich im Regelfall nur noch bei dienstälteren Beamtinnen und Beamten positiv aus. Ihre 5
Informationen zum hessischen Versorgungsrecht (Hessisches Beamtenversorgungsrecht vom 1. März 2014)
Gesamtverband der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen in Hessen e.v. (GLB) Lothringer Straße 3 5, 63450 Hanau Tel.: (06181) 25 22 78 Fax: (06181) 25 22 87 email: glb.hessen@t-online.de Informationen
MehrMerkblatt Beamtenversorgung Zuschläge für Zeiten der Kindererziehung und Pflege
Seite 1. Allgemeines 2 2. Zuordnung von Kinderzuschlägen 2 3. Kindererziehungszuschlag 3 4. Kindererziehungsergänzungszuschlag 4 5. Kinderzuschlag zum Witwengeld 4 6. Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
MehrMerkblatt zu den Kindererziehungszuschlägen
Merkblatt zu den Kindererziehungszuschlägen Stand: 01.08.2016 Welche Auswirkungen haben meine Kindererziehungszeiten auf meine spätere Versorgung? Wurde Ihr Kind bis zum 31.12.1991 geboren, ist die Elternzeit
MehrVersorgungs-Informationen zur Altersteilzeit
Versorgungs-Informationen zur Altersteilzeit für brandenburgische Beamte im Schuldienst Dieses Merkblatt enthält Hinweise zu den beamtenversorgungsrechtlichen Auswirkungen der Regelungen zur Altersteilzeit
MehrInfoblatt zu Zuschlägen für Kindererziehung und Pflege
Infoblatt zu Zuschlägen für Kindererziehung und Pflege (gültig ab 01. Januar 2015) Inhaltsübersicht: Seite I. Kindererziehungszuschlag (Art. 71 BayBeamtVG) 2 I. 1 Zuordnung der Kindererziehungszeiten 2
MehrMerkblatt HBeamtVG
Regierungspräsidium Kassel Merkblatt 76-77 HBeamtVG Allgemeine Information zum Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld Das vorliegende Merkblatt enthält Informationen über die Zahlung von Altersgeld und
MehrHäufig gestellte Fragen zu der Versorgungsauskunft
Häufig gestellte Fragen zu der Versorgungsauskunft Nachfolgend werden häufig gestellten Fragen zu dem Versorgungsauskunftsprogramm und dem Thema Versorgung allgemein beantwortet. Sollte Ihre Frage nicht
MehrAllgemeine Informationen zur Berechnung
Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Informationen zur Berechnung des Ruhegehaltes Die nachstehenden Ausführungen sollen es Ihnen ermöglichen, sich einen Überblick über Ihre Versorgungsanwartschaften
MehrHinterbliebenenversorgung im Todesfall. Hinterbliebenenversorgun g bei Beamten & Angestellten
Hinterbliebenenversorgung im Todesfall Hinterbliebenenversorgun g bei Beamten & Angestellten Der Verlust eines Familienmitgliedes ist leider sehr schmerzhaft und wirft nach kurzer Zeit viele finanzielle
MehrDie Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung
Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung Inhalt 1. Einmalige Hinterbliebenenversorgung... 2 1.1. Bezüge für den Sterbemonat... 2 1.2. Sterbegeld...
MehrMerkblatt zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Versorgungsbezuges hier: für Laufbahnbeamte (Stand: April 2014)
1 Merkblatt zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Versorgungsbezuges hier: für Laufbahnbeamte (Stand: April 2014) Die nachfolgenden Ausführungen betreffen die für Laufbahnbeamte geltenden Regelungen.
MehrBeamtenversorgung in NRW Ein Überblick. Stand: Referenten: Gertrude Reisdorf / Patrick Sendscheid, (LBV Referat 500)
Beamtenversorgung in NRW Ein Überblick Stand: 01.01.2017 Referenten: Gertrude Reisdorf / Patrick Sendscheid, (LBV Referat 500) Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW LBeamtVG NRW 2 Anspruch auf Ruhegehalt
MehrLandesamt für Besoldung und Versorgung NRW Düsseldorf - Tel / Merkblatt. Kindererziehungszuschlag
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-05 Merkblatt Kindererziehungszuschlag Stand: 07/2016 Kindererziehungsergängzungszuschlag Die Versorgung der Beamtinnen, Beamten,
MehrBeamtenberechnung Muster 2 - erstellt am
Beamtenberechnung Muster 2 - erstellt am 14.10.2008 Name: Max Muster Geburtsdatum: 16.02.1964 Familienstand: verheiratet Kinder 1 Kind Besoldung A 13, Dienstaltersstufe 9 Grundlage der Berechnung: Bundesland:
MehrBremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG)
Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.12.2010 bis 31.12.2010 G aufgeh. durch Artikel 9 Abs. 1 S. 2 vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458) Bitte folgen
MehrInformation zur Beamtenversorgung 1
1 Thüringer Landesfinanzdirektion Stand: September 2015 Information zur Beamtenversorgung 1 Die Versorgungsansprüche der Thüringer Beamten und Richter sind im Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG)
MehrMerkblatt für Versorgungsberechtigte
Merkblatt für Versorgungsberechtigte 1. Pensionsregelungsbehörde Für die Regelung Ihrer Versorgung ist die Niederlassung Renten Service zuständig. Das für Sie zuständige Versorgungscenter können Sie der
MehrDie Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz - ein kurzer Überblick -
Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz - ein kurzer Überblick - Inhalt 1. Arten der Versorgung... 2 2. Empfänger von Versorgungsbezügen... 2 3. Dauer der Zahlung von Versorgungsbezügen...
MehrMerkblatt zum Altersgeld ( HBeamtVG) Stand: März Anspruchsberechtigter Personenkreis Anspruchsvoraussetzungen...
Merkblatt zum Altersgeld ( 76-77 HBeamtVG) Stand: März 2014 1. Anspruchsberechtigter Personenkreis... - 2-2. Anspruchsvoraussetzungen... - 2-3. Verhältnis des Altersgeldes zur Nachversicherung... - 2-4.
MehrHinweise zur Berechnung der Versorgungsbezüge 1
1 e zur Berechnung der Versorgungsbezüge 1 Die Versorgung der Beamten und Richter des Freistaates Thüringen sowie ihrer Hinterbliebenen richtet sich seit dem 1. Januar 2012 nach den Vorschriften des Thüringer
MehrBeamtenberechnung Muster 1 - erstellt am
Beamtenberechnung Muster 1 - erstellt am 14.10.2008 Name: Max Muster Geburtsdatum: 16.02.1971 Familienstand: verheiratet Kinder keine Besoldung A 9, Dienstaltersstufe 11 Grundlage der Berechnung: Bundesland:
MehrLANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG BADEN-WÜRTTEMBERG
LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG BADEN-WÜRTTEMBERG LBV, 70730 Fellbach -------------------------- Herrn Max Mustermann Teststr. 1 70000 Testhausen Fellbach, den 19.09.2016 Durchwahl: 0711 3426-3180
MehrVersorgungsauskunft - Häufig gestellte Fragen
Versorgungsauskunft - Häufig gestellte Fragen Hier beantworten wir die zur Zeit am häufigsten gestellten Fragen zur Versorgungsauskunft RLP im Internet. Sie werden festgestellt haben, dass das Programm
MehrMerkblatt Beamtenversorgung Versorgung
1. Allgemeines 2 2. Eintritt in den Ruhestand 2 2.1 Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes 2 2.1.1 Beamter auf Lebenszeit 3 2.1.2 Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr 3 2.1.3 Hauptamtliche Bürgermeister,
MehrDie Versorgung der Beamten und Richter - Ein Überblick -
LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG Die Versorgung der Beamten und Richter - Ein Überblick - Das Merkblatt bietet Ihnen einen Überblick über die Versorgung der Beamten und Richter in Baden- Württemberg.
MehrInformationen über den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag in der Beamtenversorgung ( 50a 50d LBeamtVG)
Landesverwaltungsamt Berlin Pensionsstelle Informationen über den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag in der Beamtenversorgung ( 50a 50d LBeamtVG) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindererziehungszuschlag
MehrMerkblatt für am 01. Januar 2002 vorhandene Versorgungsempfänger zum Versorgungsänderungsgesetz 2001
Merkblatt für am 01. Januar 2002 vorhandene Versorgungsempfänger zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 Stand April 2002 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Kommunaler Versorgungsverband Sachsen Marschnerstraße
MehrGesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes Bundesrecht Titel: Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: BeamtVG Gliederungs-Nr.:
MehrMerkblatt zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach 16 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG)
Merkblatt zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach 16 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) Stand März 2017 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt zur vorübergehenden
Mehrfile:///c:/dokume~1/ira/lokale~1/temp/$$dv$$/merkblatt-v...
mt für Besoldung und Versorgung NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-01 Abgerundetes Rechteck: M e r k b l a t tv e r s o r g u n g Abgerundetes Rechteck: Stand: 04/2007 Die Versorgung der Beamtinnen/Beamten
MehrLandesamt für Besoldung und Versorgung NRW Düsseldorf - Tel / Merkblatt. Ruhegehalt
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-05 Merkblatt Stand: 07/2016 Ruhegehalt Die Versorgung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes NRW sowie
MehrMerkblatt 76-77 HBeamtVG
Regierungspräsidium Kassel Merkblatt 76-77 HBeamtVG Allgemeine Information zum Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld Das vorliegende Merkblatt enthält Informationen über die Zahlung von Altersgeld und
MehrAltersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014
Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung Sandra Sesterhenn, Stand September 2014 Gliederung Berechnung des Ruhegehaltes Teilzeit Mutterschutz
MehrInformationen über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung
Anlage I Informationen über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) wurde die versorgungsrechtliche
MehrLandesamt für Besoldung und Versorgung NRW Düsseldorf - Tel / Merkblatt. Versorgung
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-05 Merkblatt Stand: 12/2015 Versorgung Die Versorgung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes NRW sowie
Mehr1. Überleitung der vorhandenen Versorgungsempfänger Rechtsstandswahrung
LANDESAMT FÜR STEUERN UND FINANZEN Postfach 10 06 55 01076 Dresden Dresden, 17.03.2014 Gesetz zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz)
MehrZusammentreffen von eigenen Einkünften auch mit Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod des Ehepartners
Hans-Peter Mach Tel.: +49 2053 969036 1. August 2016 Beethovenstr. 23 Fax: +49 2053 8498053 Referat Pensionärsfragen 42553 Velbert E-Mail: mach@online.de im PhV NW Zusammentreffen von eigenen Einkünften
MehrTag der offenen Tür am
Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag nach 50a und b BeamtVG Kindererziehungszuschlag nach 50a BeamtVG Für die Anwendung der Vorschrift sind zunächst zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
MehrInfoblatt zur wirkungsgleichen Übertragung der Rentenreform auf die Beamtenversorgung
Infoblatt zur wirkungsgleichen Übertragung der Rentenreform auf die Beamtenversorgung (Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 - BGBl. I S. 3926 - ) Übersicht: I. Bereits seit 01.01.2002 geltende
MehrMerkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Stand Mai 2012 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt über die
MehrVerbeamtung von Lehrkräften in Thüringen Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe
in Thüringen Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe Besoldungsansprüche nach Verbeamtung Welche Besoldungsgruppe erhalte ich nach der Verbeamtung? Eine Verbeamtung ist grundsätzlich nur im Eingangsamt
MehrVom 9. August 1979 (ABl S. 111), mit Änderung vom 15. Juli 1986 (ABl S. 105)
Richtlinien Zusatzversorgung 463.1 Richtlinien zur Regelung der zusätzlichen Altersversorgung der in der Landeskirche und ihren Rechtsträgern hauptberuflich beschäftigten nicht beamteten Mitarbeiter Vom
MehrFreiwillige Weiterarbeit wird honoriert - Beispiele (verheiratet)
Freiwillige Weiterarbeit wird honoriert - Beispiele (verheiratet) Beispiel 1: Erhöhung des Ruhegehalts Ruhegehalt am 30.11.2011: 2.797,31 Euro = (4.057,55 Euro x 0,984 + 121,06 Euro) x 68 % 2 Jahre Besoldung:
MehrZusammentreffen von eigenen Einkünften auch mit Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod des Ehepartners
Hans-Peter Mach Tel.: +49 2053 969036 15. August 2017 Beethovenstr. 23 Fax: +49 2053 8498053 Referat Pensionärsfragen 42553 Velbert E-Mail: mach@online.de im PhV NW Zusammentreffen von eigenen Einkünften
MehrInformationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge
Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts
MehrZusammentreffen von eigenen Einkünften auch mit Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod des Ehepartners
Hans-Peter Mach Tel.: +49 2053 969036 1. Januar 2015 Beethovenstr. 23 Fax: +49 2053 8498053 Referat Pensionärsfragen 42553 Velbert E-Mail: mach@online.de im PhV NW Zusammentreffen von eigenen Einkünften
MehrVerordnung zur Überleitung der Besoldung und Versorgung auf das Bundesrecht
Verordnung zur Überleitung der Besoldung VO Überleitung der Besoldung 472 Verordnung zur Überleitung der Besoldung und Versorgung auf das Bundesrecht vom 25. Februar 2014 KABl. S. 178 Aufgrund von Artikel
MehrM E R K B L A T T. Beamte auf Probe: - Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls
Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung Kardinal-von-Galen-Ring 55 48149 Münster Die Versorgung der Planstelleninhaber/innen M E R K B L A T T Die Versorgung
MehrHerzlich willkommen. Vortrag Beamtenversorgung
Herzlich willkommen zum Vortrag Beamtenversorgung anlässlich des Landestreffens der Netzwerk-AG der Koordinatorinnen und Koordinatoren für Fachpraxis an beruflichen Schulen in Hessen 4. Mai 2017 um 13:30
MehrZentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg
Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Stand: 1. November 2015 Informationen über den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag 1 ( 71 73 BbgBeamtVG) Gliederung: A. Kindererziehungszuschlag (KEZ) 1. Allgemeines
MehrWissenswertes über die Beamtenversorgung
Wissenswertes über die Beamtenversorgung Frühjahrstagung des Berufsverbands der kommunalen Finanzverwaltungen in Baden-Württemberg e.v. Martin Jäckl 4. Mai 2016 Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg
MehrInformationen zur Beamtenversorgung bei Beurlaubung, Teilzeit und Elternzeit
Ministerium der Finanzen 10.07.2017 des Landes Nordrhein-Westfalen Informationen zur Beamtenversorgung bei Beurlaubung, Teilzeit und Elternzeit Allgemeines zur Versorgung 2 Eintritt in den Ruhestand 2
MehrDie Versorgung der Beamten
Versorgung Information Die Versorgung der Beamten Wichtige Informationen im Überblick Zum Inhalt Diese Broschüre ist Teil einer Informationsserie zur staatlichen Versorgung. Sie enthält einen grundsätzlichen
MehrMerkblatt. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten ( 68 LBeamtVG)
Merkblatt Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten ( 68 LBeamtVG) Stand 01.08.2016 Werden meine Versorgungsbezüge gekürzt, wenn ich zusätzlich eine Rente beziehe? Bezieht ein Versorgungsberechtigter
Mehr1. Anpassung (Wegfall bzw. teilweiser Wegfall) der Kürzung nach 57 BeamtVG unter bestimmten Voraussetzungen
Bundeseisenbahnvermögen Merkblatt zum Versorgungsausgleich für Versorgungsempfänger mit einer - zu erwartenden - Kürzung ihrer Versorgungsbezüge nach 57 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) 1. Anpassung
MehrMerkblatt Beamtenversorgung Die Versorgung der kommunalen Beamten in Baden-Württemberg 1. Januar 2017
Seite 1. Allgemeines 2 2. Eintritt in den Ruhestand 2 2.1 Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes 2 2.2 Versetzung in den Ruhestand wegen Inanspruchnahme einer Antrags-Altersgrenze 3 2.3 Versetzung in
MehrMERKBLATT BEAMTENVERSORGUNG
MERKBLATT BEAMTENVERSORGUNG Merkblatt für Ruhestandsbeamte Ist nachfolgend von Ruhestandsbeamten oder Beamten die Rede, gilt dies jeweils entsprechend auch für Ruhestandsbeamtinnen und Beamtinnen. 1. Allgemeines
MehrSchule NRW von A bis Z Auflage Januar 2018
Schule NRW von A bis Z 2018 24. Auflage Januar 2018 Pensionierung und Ruhegehalt Kapitel 6 602 Ruhegehalt Erklärung wichtiger Grundbegriffe 604 Pensionierung vier Möglichkeiten 606 Pensionierung wegen
MehrInfoblatt zum Eheversorgungsausgleich
Infoblatt zum Eheversorgungsausgleich 1. Allgemeine Hinweise Zwischen geschiedenen Ehegatten findet seit der Familienrechtsreform von 1977 der Versorgungsausgleich statt. Das Kernkonzept des Versorgungsausgleiches
MehrAllgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts
Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts ab 01.10.2012 Die nachstehenden Ausführungen sollen es Ihnen ermöglichen, sich einen Überblick über Ihre Versorgungsanwartschaften
MehrAltersversorgung bei Beamtinnen und Beamten. Absenkung des Versorgungsniveaus in 8 Stufen bei Bezügeanpassungen seit 2002 (11/2012-71,75%)
Die Grundzüge der Beamtenversorgung in Bayern Referentin: Gerlinde Woppmann Aktueller Stand der Altersversorgung bei Beamtinnen und Beamten Stand 2015 Absenkung des Versorgungsniveaus in 8 Stufen bei Bezügeanpassungen
MehrA. Rechtsgrundlagen für den Eintritt bzw. die Versetzung in den Ruhestand
Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Stand: Juli 2015 Informationen über gesetzliche Grundlagen im Zusammenhang mit dem Eintritt/der Versetzung in den Ruhestand, über die Berechnung des Ruhegehaltssatzes
MehrKommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg
Kommunaler Versorgungsverband Körperschaft des öffentlichen Rechts 300.156 KVBW Postfach 10 01 61 76231 Karlsruhe Unser Zeichen, bitte stets angeben. An die Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands
MehrAllgemeine Information zum Versorgungsausgleich
Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Information zum Versorgungsausgleich 1. Versorgungsausgleich Wird eine Ehe geschieden, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die Versorgungsanrechte aus den gemeinsamen
MehrMerkblatt zur Einkommensanrechnung für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen für das Land Hessen
Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Merkblatt zur Einkommensanrechnung für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen für das Land Hessen (Stand: März 2014) Inhaltsübersicht Seite
MehrBeamtenversorgung in NRW
Beamtenversorgung in NRW Wie hoch ist mein Ruhegehalt? Wie viel darf ich dazu verdienen? Wie hoch ist die Hinterbliebenenversorgung? Wird meine Rente angerechnet? Wird die Kindererziehungszeit berücksichtigt?
MehrDie Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil II Zuschläge zum Ruhegehalt
Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil II Zuschläge zum Ruhegehalt Inhalt 1. Kindererziehungszuschlag... 2 2. Pflegezuschlag... 3 3. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen...
Mehr- Grundsätzliches zum I Beamtenversorgungsrecht. - Hinterbliebenenversorgung 5 und kinderbezogene Versorgungsregelungen...
Vorwort zur 4. Auflage Abkürzungen - Grundsätzliches zum I Beamtenversorgungsrecht 2 Das Ruhegehalt - Hinterbliebenenversorgung 5 und kinderbezogene Versorgungsregelungen... 4 Dienstunfallfürsorge 5 Weitere
MehrHinweise zum Eheversorgungsausgleich
Hinweise zum Eheversorgungsausgleich 1. Allgemeine Hinweise Zwischen geschiedenen Ehegatten findet seit der Familienrechtsreform von 1977 der Versorgungsausgleich statt. Das Kernkonzept des Versorgungsausgleiches
Mehr1. Ich habe Fragen zu meiner Bezügemitteilung. Insbesondere verstehe ich nicht alle verwendeten Abkürzungen. An wen kann ich mich wenden?
Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH THEMATIK Bezüge FAQ s Versorgung Inhalt 1. Ich habe Fragen zu meiner Bezügemitteilung. Insbesondere verstehe ich nicht alle verwendeten Abkürzungen. An
MehrZwischenprüfung Aufgabe aus dem. Versorgungsrecht und Besoldungsrecht. Lösungshinweis
Freistaat Bayern Wiederholung der Zwischenprüfung 2015 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Versorgungsrecht und Besoldungsrecht Lösungshinweis
MehrÄnderungen des Beamtenversorgungsgesetzes auf Grund des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes zum 1. Juli 2009
Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes auf Grund des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes zum 1. Juli 2009 (Quelle Verdi) Liebe Kolleginnen und Kollegen, zum 1. Juli 2009 treten auf Grund des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
MehrSchule NRW von A bis Z Auflage August 2016
Schule NRW von A bis Z 2016 21. Auflage August 2016 Pensionierung und Ruhegehalt Kapitel 6 602 Ruhegehalt Erklärung wichtiger Grundbegriffe 604 Pensionierung vier Möglichkeiten 606 Pensionierung wegen
MehrAuswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Beamtenversorgung
Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Beamtenversorgung Seite 1. Allgemeines 2 2. Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge 2 3. Kürzung der Versorgungsbezüge 3 4. Ausnahmen von der Kürzung der Versorgungsbezüge
MehrMerkblatt zur Gewährung von Altersgeld. Merkblatt Altersgeld. Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Altersgeld?
Merkblatt zur Gewährung von Altersgeld Aufgrund der Einführung der Trennung der Altersicherungssysteme durch das Dienstrechtsreformgesetz besteht seit 1.Januar 2011 die Möglichkeit, Beamtinnen und Beamten,
MehrDie Versorgung der Beamten
Geschäftspartner Steuern, Recht & gesetzliche Rente Februar 2016 Die Versorgung der Beamten Die soziale Sicherung der Beamten sowie der Richter und Soldaten stellt ein eigenständiges System neben der gesetzlichen
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 1993, 369 FNA: FNA
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: BeamtVÜV Neugefasst durch 19.03.1993 Bek. vom: Gültig ab: 16.03.1991 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 1993, 369 FNA: FNA
MehrBeamtenversorgungsgesetz
Beamtenversorgungsgesetz Kommentar von Dr. Andreas Reich Rechtsanwalt, Ltd. Ministerialrat a.d. Augsburg 2013 Vorwort Damit das Mögliche entsteht, muss immer wieder das Unmögliche versucht werden. (Hermann
MehrLandesamt für Besoldung und Versorgung NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-05. Merkblatt. Kindererziehungszuschlag
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-05 Merkblatt Kindererziehungszuschlag Stand: 12/2015 Kindererziehungsergängzungszuschlag Die Versorgung der Beamtinnen, Beamten,
MehrRuhegehalt plus Witwengeld
Ruhegehalt plus Witwengeld Zusammentreffen von eigenen Einkünften mit Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod des Ehepartners (BeamtVG) Es gibt wohl kaum ein Thema, zu dem es nicht so viele unterschiedliche
MehrVertrauensfrau der schwerbehinderten Beschäftigten
Vertrauensfrau der schwerbehinderten Beschäftigten Anlage: Zusammenfassung aus der 2. Versammlung der schwerbehinderten Beschäftigten vom 10.05.2016 Vortrag von Frau Gerlinde Woppmann: Ruhestandsregelung
Mehr1. Ich habe Fragen zu meiner Bezügemitteilung. Insbesondere verstehe ich nicht alle verwendeten Abkürzungen. An wen kann ich mich wenden?
Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH THEMATIK Bezüge FAQ s Versorgung Inhalt 1. Ich habe Fragen zu meiner Bezügemitteilung. Insbesondere verstehe ich nicht alle verwendeten Abkürzungen. An
MehrDie Beamtenversorgung als eigenständiges System sozialer Sicherung
Die Beamtenversorgung als eigenständiges System sozialer Sicherung Beigesteuert von Monday, 14. April 2008 Letzte Aktualisierung Tuesday, 6. May 2008 WBA Wirtschaftsdienst für Beamte und Akademiker Das
MehrInformationen über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung
Anlage I Informationen über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3926) wurde die versorgungsrechtliche
MehrBeamtenpension. Paramonowa Ella
Beamtenpension Paramonowa Ella Gliederung Allgemeine Informationen Beginn des Ruhestands Versorgungsleistungen, -berechnungen, -änderungen, -abschläge, -rücklagen, Mindestversorgung, Ausgleich bei besonderen
MehrAllgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts
Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes richtet sich nach dem Hessischen
MehrMerkblatt Versorgungsausgleich 2014
Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Versorgungsbezüge Stand: 01.07.2014 1. Allgemeines zum Versorgungsausgleich Der Versorgungsausgleich wurde mit der Neuregelung des Ehescheidungsrechts im
MehrMerkblatt Beamtenversorgung Altersgeld 1. Januar 2017
Seite 1. Allgemeines 2 2. Anspruch 2 2.1 Anspruch auf bei am 01.01.2011 vorhandenen Beamten 2 2.2 Anspruch auf bei neuen Beamten 2 2.3 Anspruch auf bei Beamten auf Zeit 2 2.4 Sonstige Anspruchsvoraussetzungen
MehrBestellnummer:
Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand von Dezember 2014. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei Ihrem
MehrKOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND
KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND BRANDENBURG Versorgungskasse DIE DIREKTORIN Komm. Versorgungsverband Brandenburg Postfach 12 09 16771 Gransee An die Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg
MehrArt. 3 Das neue Versorgungsrecht in NRW
Art. 3 Das neue Versorgungsrecht in NRW Geltungsbereich Abs. 4: Einbeziehung der Lebenspartnerschaften 2 Arten der Versorgung neuer Katalog Es gibt nur noch 7 Arten von Versorgungsbezügen. Familienbezogene
MehrNeben Zeiten der Kindererziehung können auch für Zeiten der Pflege Zuschläge zum Ruhegehalt gezahlt werden.
Merkblatt zu Kindererziehungszeiten und Zuschlägen für Kindererziehung und Pflege für Pfarrer und Pfarrerinnen sowie Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers Allgemeines
Mehr2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz. Informationen über Änderungen im Beamtenversorgungsrecht
2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz Informationen über Änderungen im Beamtenversorgungsrecht Am 1. März 2014 tritt das 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (2. DRModG) in Kraft. Im Bereich der Beamtenversorgung
MehrInformation zur Beamtenversorgung 1
1 Stand: April 2012 Thüringer Landesfinanzdirektion Information zur Beamtenversorgung 1 Die Gesetzgebungskompetenz für das Versorgungsrecht ist durch die Änderung des Grundgesetzes im Jahr 2006 an die
MehrÜber die wichtigsten Änderungen informieren wir Sie mit diesem Rundschreiben.
Rundschreiben an die Mitglieder Städte- und Gemeinden Kreise kreisfreie Städte LWL LWK SERVICEZEITEN Mo Do 08.30 12.30 Uhr 14.00 15.30 Uhr Fr 08.30 12.30 Uhr AUSKUNFT Ihr zuständiger Sachbearbeiter DATUM
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 20.09 VGH 4 S 141/06 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am
Mehr