Die Versorgung der Beamten

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1 Versorgung Information Die Versorgung der Beamten Wichtige Informationen im Überblick

2 Zum Inhalt Diese Broschüre ist Teil einer Informationsserie zur staatlichen Versorgung. Sie enthält einen grundsätzlichen Überblick über die wichtigsten, derzeit geltenden Bestimmungen zur Beamtenversorgung des Bundes. Besonderheiten, die nur Beamte im Beitrittsgebiet betreffen, wurden grau unterlegt. Ein Wort voraus Der demografische Wandel stellt auch den öffentlichen Dienst vor große Herausforderungen. Aufgrund der zurückgehenden Geburtenrate werden in unserer Gesellschaft den Älteren künftig immer weniger Jüngere gegenüber stehen. Zugleich werden die Älteren immer älter und verursachen aufgrund der längeren Leistungsinanspruchnahme mehr Kosten in den jeweiligen Altersvorsorgesystemen. Diese negative Entwicklung hat in der Gesetzlichen Rentenversicherung umfassende Reformen ausgelöst, die mit Beschluss des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG) auch auf den Beamtenbereich übertragen werden. Dieser erfährt hierdurch insbesondere in Bezug auf die zu erwartenden Versorgungsbezüge immer weitere Verschlechterungen. So wird beispielsweise die Regelaltersgrenze für die Beamten des Bundes ab 2012 stufenweise von auf 67 Jahre erhöht. Von dieser Anhebung betroffen sind indirekt auch andere Altersgrenzen, wie z. B. die Antragsaltersgrenze mit 63 Jahren. Denn hier ergibt sich bei Inanspruchnahme in der Regel ein höherer Versorgungsabschlag (bis zu 14,4%). Weitere Verschlechterungen ergeben sich in Bezug auf die Anrechnungsfähigkeit von Hochschulzeiten, die nur noch in begrenztem Maße anrechnungsfähig sind und sich somit negativ auf die Höhe der zu erwartenden Versorgungsbezüge auswirken. Zur Vermeidung von Frühpensionierungen werden die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Beamten verstärkt, der Grundsatz Rehabilitation vor Versorgung wird verbindlich festgeschrieben. Damit auch Beamte über die Höhe ihrer Versorgungsanwartschaften informiert sind, besteht fortan ein geregelter Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Versorgungsauskunft. Insgesamt bringt die Verschiebung des DNeuG seit Beginn des Jahres 2009 eine Vielzahl neuer Regelungen für die Beamten des Bundes mit sich. Die einzelnen Bundesländer treffen eigene Regelungen, die sich aber aller Wahrscheinlichkeit nach an den Regelungen des Bundes orientieren werden. In Zeiten knapper Finanzen stellt also auch die Beamtenversorgung keine unantastbare Bastion mehr dar. Private Vorsorge tut daher Not, wenn der gewohnte Lebensstandard im Alter oder bei verminderter Erwerbsfähigkeit beibehalten werden soll. Herausgegeben im Oktober

3 Inhalt Seite Zum Inhalt 2 Ein Wort voraus 2 Zusätzliche Versorgung 4 Private Lebensversicherung für Beamte 4 Sichere Kapitalanlage 4 Rendite-Chancen 4 Weitere Vorteile 4 Die Beamtenversorgung im Detail 4 Warum gibt es eine besondere Versorgung für Beamte? 4 Für welchen Personenkreis gilt die Beamtenversorgung? 4 Wer hat Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung? 4 Nachversicherung 5 Welche Arten der Rechtsstellung gibt es bei den Beamten, und haben diese Einfluss auf den Versorgungsanspruch? 5 Beamter auf Widerruf 5 Beamter auf Probe 5 Beamter auf Lebenszeit 6 Rechtsstellung und Versorgungsanspruch 6 Nach welchen Leistungsarten wird unterschieden? 6 Für wen gilt dieses Versorgungsrecht? 6 Welche Übergangsregelungen sieht das Versorgungsrecht vor? 6 Ruhegehalt 7 Wann wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt? 7 Ruhegelder und Wartezeit 7 Anhebung der Regelaltersgrenze 7 Unter welchen Voraussetzungen wird Ruhegehalt gewährt? 7 Welche Zeiten werden zur Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt? 7 Welche Rechengrößen sind für das Ruhegehalt maßgebend? 8 Was zählt zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen? 8 Was versteht man unter ruhegehaltfähigen Dienstzeiten? 8 Kindererziehungszeiten 9 Welche Zeiten können auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden? 9 Zurechnungszeit 9 Wie hoch ist das Ruhegehalt? 9 Ruhegehaltssätze 9 Übergangsregelung für Ruhegehaltssätze 9 Kindererziehungszuschlag 10 Kindererziehungsergänzungszuschlag 10 Versorgungsabschlag 10 Hinterbliebenenversorgung 10 Welche Leistungen umfasst die Hinterbliebenenversorgung? 10 Bezüge für den Sterbemonat 11 Sterbegeld 11 Witwen-/Witwergeld 11 Zuschlag bei Witwen-/Witwergeld 11 Witwen-/Witwerabfindung 11 Waisengeld 11 Unterhaltsbeitrag 11 Unfallfürsorge 11 Versorgungsausgleich 11 Versorgungsauskunft 11 3

4 Zusätzliche Versorgung Private Lebensversicherung für Beamte Eine private Lebens- oder Rentenversicherung stellt die optimale Ergänzung zur Beamtenversorgung dar. Unter dem Aspekt Sicherheit und Rendite gibt es nichts Besseres als die private Lebensversicherung mit ihren vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Sie kann vorübergehende Kreditrisiken absichern, zur Finanzierung von Erbschaftssteuern herangezogen oder in langfristige Finanzierungen eingebaut werden. Durch den Einschluss von Zusatzversicherungen z. B. Unfalltod und/ oder Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung kann der Versicherungsschutz individuell erweitert werden. Keine andere Form der Geldanlage bietet schon nach der ersten Beitragszahlung sofort umfassenden Schutz in voller Höhe der vereinbarten Versicherungsleistung. Auch spezielle Produkte (Riester-Rente, Basis-Rente) zur vollen Nutzung der staatlichen Förderung stehen zur Verfügung. Sichere Kapitalanlage Die klassische Lebensversicherung sorgt aber nicht nur für die finanzielle Sicherheit, sie ist auch eine sichere Kapitalanlage. Die Gelder der Versicherten werden dabei nämlich nach strengen Anlagerichtlinien investiert. Die Grundsätze Sicherheit und Rentabilität stehen im Vordergrund: Die laufend erwirtschafteten Überschüsse werden nahezu vollständig an die Versicherungsnehmer weitergegeben. Rendite-Chancen Bei der fondsgebundenen Variante (die Sparbeiträge werden voll oder teilweise in Investmentfonds angelegt) können zusätzliche Renditechancen wahrgenommen werden. Weitere Vorteile Leistungen aus privaten Versicherungen stehen im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit zusätzlich zur Beamtenpension zur Verfügung. Die Leistungen aus privaten Versicherungen erhöhen sich noch um die Gewinnbeteiligung. Durch die automatische Anpassung hält die Versicherung mit der allgemeinen Entwicklung Schritt die private Versorgung bleibt damit stets aktuell. Steuerliche Vorteile werden ebenso gewährt wie bei bestimmten Produkten staatliche Zulagen. Die Beamtenversorgung im Detail Warum gibt es eine besondere Versorgung für Beamte? Beamte stehen in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn (Arbeitgeber). Das Grundgesetz legt fest, dass hoheitliche Aufgaben unter Beachtung besonderer Pflichten in der Regel von Beamten übernommen werden. Dafür hat ihr Dienstherr ihnen gegenüber eine besondere Fürsorgepflicht (sogenanntes Alimentationsprinzip), die auf Lebenszeit ausgerichtet ist. Das bedeutet, dass der Dienstherr nicht nur während der aktiven Dienstzeit die wirtschaftliche Existenz des Beamten und seiner Familie sicherzustellen hat, sondern auch im Ruhestand. Für welchen Personenkreis gilt die Beamtenversorgung? Die Beamtenversorgung gilt für Bundesbeamte, Landesbeamte, Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunalbeamte) sowie Richter (obwohl diese nicht im Beamtenverhältnis stehen, gilt für diesen Personenkreis die Beamtenversorgung entsprechend). Soldatenversorgungsgesetz; es gelten jedoch weitgehend die gleichen Regelungen. Die Soldatenversorgung gilt darüber hinaus auch für Soldaten auf Zeit für die Dauer ihres Wehrdienstes. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens erfolgt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Berufssoldaten unterliegen nicht der Beamtenversorgung, sondern der Soldatenversorgung nach dem Wer hat Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung? Ein Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung entsteht nur, wenn der Versorgungsfall in einem Beamtenverhältnis eintritt. Derzeit wird über ein Konzept zur Mitnahmefähigkeit von Versorgungsanwartschaften nachgedacht, um Beamte beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis vor Erreichen der Altersgrenze vor finanziellen Einbußen zu schützen. 4

5 Nachversicherung Scheidet ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis aus, entfällt mit dem Ausscheiden der Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung. Der Beamte wird in diesem Fall in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert und damit so gestellt, als wäre er während der Beamtenzeit rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Auch Soldaten auf Zeit werden nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr für die Dauer ihres Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Die hierfür zu entrichtenden Beiträge trägt allein der Dienstherr, also sowohl den Arbeitgeberanteil als auch den Arbeitnehmeranteil. Welche Arten der Rechtsstellung gibt es bei den Beamten, und haben diese Einfluss auf den Versorgungsanspruch? Es gibt 3 Arten der Rechtsstellung bei Beamten: Beamte auf Widerruf Beamte auf Probe Beamte auf Lebenszeit Diese müssen in dieser Reihenfolge unabhängig vom Dienstherrn und der Funktionsebene nacheinander durchlaufen werden. Die Art der Rechtsstellung nimmt Einfluss auf den Versorgungsanspruch. Neben diesen typischen Beamtenverhältnissen gibt es noch Beamtenverhältnisse auf Zeit (z. B. Wahlbeamte in der Kommunalverwaltung). Wegen den umfangreichen speziellen Regelungen in der Beamtenversorgung wird auf diesen Personenkreis nicht näher eingegangen. Beamter auf Widerruf Ein Beamter auf Widerruf Beamter im Vorbereitungsdienst bzw. in der Ausbildung (Beamten-Anwärter) hat bei Eintritt der Dienstunfähigkeit keinen Anspruch auf Ruhegehalt; er scheidet in diesem Fall aus dem Beamtenverhältnis aus und wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Die Versorgung richtet sich dann ausschließlich nach der gesetzlichen Rentenversicherung. Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Auch wenn die Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall verursacht wurde, scheidet der Beamte auf Widerruf aus und wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. In diesem Fall erhält er aber für die Dauer, durch die die Erwerbstätigkeit aufgrund des Dienstunfalles eingeschränkt ist, einen Unterhaltsbeitrag. Im Falle seines Todes aufgrund eines Dienstunfalls erhalten die Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag. Beamter auf Probe Ein Beamter auf Probe Ernennung nach erfolgreicher Ausbildung scheidet bei Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis aus und wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, da er keinen Anspruch auf Beamtenversorgung hat. Auf Antrag kann ihm jedoch, oder im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge gewährt werden. Der dauernd dienstunfähige Beamte auf Probe kann auch in den Ruhestand versetzt werden. Dies könnte dann der Fall sein, wenn der Beamte auf Probe die Wartezeit (5 Jahre) erfüllt hat. Unabhängig von der Erfüllung der Wartezeit hat der Beamte bei einem Dienstunfall Anspruch auf Ruhegehalt und wird nicht aus dem Beamtenverhältnis entlassen. 5

6 Beamter auf Lebenszeit Als Beamter auf Lebenszeit wird ernannt, wer sich als Beamter auf Probe bewährt und das 35. Lebensjahr in der Regel noch nicht vollendet hat. Dieser Personenkreis hat grundsätzlich Anspruch auf Beamtenversorgung. Rechtsstellung und Versorgungsanspruch Rechtsstellung Dauerhafte Dienstunfähigkeit Dauerhafte Dienstunfähigkeit durch Dienstunfall Hinterbliebenenversorgung im Todesfall Ruhestand Beamter auf Widerruf kein Anspruch auf Ruhegehalt, scheidet aus dem Beamtenverhältnis aus, Nachversicherung in der GRV kein Anspruch auf Ruhegehalt, Nachversicherung in der GRV, Unterhaltsbeiträge für die Dauer der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit Die Hinterbliebenen erhalten auf Antrag einen Unterhaltsbeitrag (nur bei Tod durch Dienstunfall) Kein Anspruch Beamter auf Probe kein Anspruch auf Ruhegehalt, Nachversicherung in der GRV, auf Antrag Unterhaltsbeitrag Anspruch auf Ruhegehalt, wird nicht aus dem Beamtenverhältnis entlassen auf Antrag Unterhaltsbeitrag, jedoch Anspruch auf Versorgung bei Tod durch Dienstunfall Anspruch nach Wartezeit von 5 Jahren Beamter auf Lebenszeit Anspruch auf Ruhegehalt nach einer Wartezeit von mind. 5 Jahren Anspruch auf Ruhegehalt Anspruch auf Versorgung der Hinterbliebenen Anspruch nach Wartezeit von 5 Jahren Nach welchen Leistungsarten wird unterschieden? Die Beamtenversorgung sieht im Wesentlichen Versorgungsbezüge in Form von Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, Hinterbliebenenversorgung und Unfallfürsorge vor. Zur Versorgung kann ferner eine jährliche Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) gehören (unterschiedliche Regelungen in Bund und Ländern). Für wen gilt dieses Versorgungsrecht? Das derzeitige Versorgungsrecht gilt für alle Beamten, die erstmals ab in ein Beamtenverhältnis eingetreten sind. In den neuen Bundesländern ist dieses Versorgungsrecht ebenfalls anzuwenden. Für Beamtenverhältnisse, die bereits vor dem bestanden, gibt es Übergangsregelungen. Welche Übergangsregelungen sieht das Versorgungsrecht vor? Die Übergangsregelungen sehen u.a. vor, dass für die Versorgungsanwärter, die bereits zum in einem Beamtenverhältnis standen, grundsätzlich das derzeitige Recht gilt. Ein nach altem Recht am erreichter Ruhegehaltssatz bleibt jedoch erhalten. Bei Eintritt des Versorgungsfalles findet allerdings eine Vergleichsberechnung zwischen altem und neuem Recht statt, die günstigere Regelung wird dann angewendet. 6

7 Ruhegehalt Wann wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt? Ein Beamter wird bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Ablauf des Monats, in dem er das. Lebensjahr, zukünftig das 67. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag jedoch mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden. So gelten beispielsweise für Vollzugsbeamte der Polizei oder Justiz herabgesetzte Altersgrenzen. Beamte mit anerkannter Schwerbehinderung können auf Antrag mit Vollendung des 60. Lebensjahres (zukünftig mit Vollendung des 62. Lebensjahres) in den Ruhestand versetzt werden, wenn die Schwerbehinderung mindestens 50 % beträgt. Ist ein Beamter wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Eine dauernde Dienstunfähigkeit kann bereits vorliegen, wenn der Beamte innerhalb eines halben Jahres infolge Erkrankung mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er in den nächsten 6 Monaten wieder voll dienstfähig wird. Ruhegelder und Wartezeit zum Alter vorzeitig Leistung Ruhegehalt zur Regelaltersgrenze Ruhegehalt auf Antrag gegen Abschlag Ruhegehalt nur bei Schwerbehinderung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Wartezeit 5 Jahre 5 Jahre 5 Jahre 5 Jahre, keine Wartezeit nach Dienstunfall Anhebung der Regelaltersgrenze ab 2012 Vor dem Geborene erreichen die Regelaltersgrenze weiterhin mit Vollendung des. Lebensjahres. Für diejenigen, die nach dem geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: Regelaltersgrenze ab 2012 Geburtsjahr ab 1964 Altersgrenze Jahr Monat Auch die anderen Altersgrenzen sind von der Anhebung der Regelaltergrenze betroffen. Unter welchen Voraussetzungen wird Ruhegehalt gewährt? Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren (Wartezeit) abgeleistet hat oder infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Welche Zeiten werden zur Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt? Für die Erfüllung der Wartezeit sind grundsätzlich alle in einem Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten anzurechnen, wobei es unerheblich ist, ob es sich um Zeiten als Beamter auf Widerruf, auf Probe oder auf Lebenszeit handelt. Zeiten, in denen ein Beamter ohne Dienstbezüge beurlaubt war, werden für die Erfüllung der Wartezeit nicht berücksichtigt. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden für die Erfüllung der Wartezeit nur in dem Verhältnis berücksichtigt, 7

8 in dem die Teilarbeitszeit zur Vollarbeitszeit steht. Neben diesen Zeiten als Beamter können für die Erfüllung der Wartezeit noch folgende Zeiten berücksichtigt werden: Wehrdienst-, Zivildienstzeiten Dienst, wenn diese Dienstzeit der Beamtendienstzeit unmittelbar vorausging und zur Ernennung zum Beamten geführt hat. Dienstzeiten als Angestellter im öffentlichen Für Beamte in den neuen Bundesländern werden zur Erfüllung der Wartezeit nur Zeiten berücksichtigt, die ab dem im öffentlichen Dienst zurückgelegt worden sind. Das bedeutet, dass ein Versorgungsanspruch grundsätzlich erst vom an entstehen konnte. Welche Rechengrößen sind für das Ruhegehalt maßgebend? Maßgebend für das Ruhegehalt sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die ruhegehaltfähige Dienstzeit. Was zählt zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen? Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählen das Grundgehalt, das der Beamte zuletzt mindestens 2 Jahre lang bezogen hat bzw. das ihm bei Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls bei Erreichen der Altersgrenze zugestanden hätte der Familienzuschlag der Stufe 1 (für Verheiratete) sonstige Dienstbezüge, wie etwa Zulagen, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltsfähig ausgewiesen sind (z. B. Amtszulage) Bei einer Teilzeitbeschäftigung oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind die dem letzten Amt entsprechenden Dienstbezüge einer Vollzeitbeschäftigung ruhegehaltfähig. Der Ausgleich erfolgt über die Berücksichtigung der Dienstzeiten in dem Verhältnis, in dem die Teilarbeitszeit zur Vollarbeitszeit steht. Was versteht man unter ruhegehaltfähigen Dienstzeiten? Ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten, die ein Beamter frühestens nach Vollendung des 17. Lebensjahres, von seiner ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis an, im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Ob diese Dienstzeit als Beamter auf Widerruf, Beamter auf Probe oder Beamter auf Lebenszeit zurückgelegt wurde, ist unerheblich. Dienstzeiten in einer Teilzeitbeschäftigung sind nur in dem Verhältnis ruhegehaltfähig, in dem die Teilarbeitszeit zur Vollarbeitszeit steht (Ausnahme: Altersteilzeit, hier werden 9/10 angerechnet). öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung tätig war, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erwerben Wehr-, Zivildienstzeiten Zeiten, die als Arbeiter oder Angestellter im öffentlichen Dienst zurückgelegt worden sind, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung zum Beamten geführt hat Weiter können als ruheghaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden: Zeiten, in denen ein Ruhestandsbeamter als Beamter, Richter oder Berufssoldat in einem Amt oder im Berufsmäßige Dienstzeiten bei der Nationalen Volksarmee nach Vollendung des 17. Lebensjahres sind als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen Zeiten einer Tätigkeit bis zum im öffentlichen Dienst der ehemaligen DDR können als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden. Zeiten beim Staatssicherheitsdienst sind grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig. 8

9 Kindererziehungszeiten für Geburten vor dem zählen ebenfalls zu den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Diese werden für die Dauer des Erziehungsurlaubs, längstens für 6 Monate, angerechnet. Für Geburten nach dem vgl. Kindererziehungszuschlag auf den folgenden Seiten. Welche Zeiten können auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden? Auf Antrag können bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden die Mindestzeit einer über die allgemeine Schulbildung hinausgehenden vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung) bis zu 3 Jahren, soweit sie für die spätere Beamtentätigkeit erforderlich ist. Von April 2008 bis April 2012 erfolgt eine schrittweise Absenkung der zu berücksichtigenden Zeit einer Hochschulausbildung auf maximal 855 Tage. für Beamte des Vollzugsdienstes oder der Feuerwehr Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen Tätigkeit bis zu 5 Jahren, wenn diese für die Ausübung des Amtes förderlich sind. Zurechnungszeit Bei Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres wird zusätzlich zu den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten eine Zurechnungszeit gewährt. Dabei wird die Zeit vom Eintritt des Versorgungsfalles bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu 2/3 der ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinzugerechnet. Wie hoch ist das Ruhegehalt? Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 % (Steigerungssatz) der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 % und mindestens 35 %, jedoch nicht weniger als % der Endstufe der Besoldungsgruppe A4 (Mindestversorgung). Zur Zeit beträgt die Mindestversorgung für Ledige mtl. rund Euro. Für Verheiratete beträgt sie mtl. rund Euro. Ruhegehaltssätze siehe auch unter Übergangsregelung Ruhegehaltssätze Dienstjahre Ruhegehaltssatz in % 35,88 37,67 39,46 41,26 43,05 44,84 46,64 48,43 50,23 52,02 53,81 55,61 57,40 59,19 60,99 62,78 64,58 66,37 68,16 69,96 71,75 Übergangsregelung für Ruhegehaltssätze In der Vergangenheit galten höhere Ruhegehaltssätze. Während einer Übergangszeit werden diese höheren Ruhegehaltssätze auf die jetzt maßgebenden in acht gleichen Schritten reduziert. 9

10 Kindererziehungszuschlag Für Kinder, die nach dem geboren sind, wird für die Zeit der Kindererziehung, längstens für 36 Monate, ein Zuschlag gewährt. Hierdurch erhöht sich das Ruhegehalt. Diese Erhöhung beträgt bei einer Kindererziehungszeit von 36 Monaten auf der Basis des aktuellen Rentenwertes der gesetzlichen Rentenversicherung zzt. rund 82 Euro (alte Bundesländer) bzw. rund 72 Euro (neue Bundesländer). Wird während der Kindererziehungszeit ein weiteres Kind erzogen, so verlängert sich der zu berücksichtigende Zeitraum um die Zeit, in der mehrere Kinder gleichzeitig erzogen werden. Der Kindererziehungszuschlag wird auch dann gewährt, wenn während der Zeit der Kindererziehung ruhegehaltsfähige Dienstzeiten zurückgelegt werden. Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten jedoch Höchstgrenzen. Der Pensionsanspruch aus ruhegehaltsfähiger Dienstzeit und Kindererziehungszuschlag zusammen ist auf einen Betrag in Höhe des Rentenanspruchs begrenzt, der in derselben Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Zahlung von Höchstbeiträgen erreicht würde. Kindererziehungsergänzungszuschlag Der Kindererziehungsergänzungszuschlag berücksichtigt eine Berufstätigkeit (in der Regel Teilzeitarbeit) neben der Kindererziehung bzw. die gleichzeitige Erziehung mehrerer Kinder. Er wird gewährt für nach dem liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres oder nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Der Zuschlag wird gezahlt, wenn diese Zeit mit entsprechenden Zeiten eines weiteren Kindes oder mit ruhegehaltsfähigen Zeiten im Beamtenverhältnis (in der Regel Teilzeitarbeit, nicht Beurlaubung) zusammentrifft. Er wird nicht gezahlt für Zeiten, für die ein Kindererziehungszuschlag (in der Regel für das erste bis dritte Lebensjahres eines Kindes) gewährt wird. Bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder unabhängig von einer Tätigkeit im Beamtenverhältnis beträgt dieser Zuschlag zum Beispiel bei einer Erziehungszeit vom vierten bis zehnten Lebensjahr rund 64 Euro monatlich. Erhöhen Kindererziehungszuschlag und Kindererziehungsergänzungszuschlag das Ruhegehalt und wird das höchstens erreichbare Ruhegehalt von 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge insgesamt überschritten, werden Kindererziehungszuschlag und Kindererziehungsergänzungszuschlag um den übersteigenden Betrag anteilmäßig gekürzt. Versorgungsabschlag Die vorgesehene schrittweise Erhöhung der gesetzlichen Altersgrenze hat entsprechende Auswirkungen auf den Versorgungsabschlag. Der Versorgungsabschlag bezieht sich auf den Abstand zwischen den künftig angehobenen Antrags- und Lebensaltersgrenzen und dem Zeitpunkt der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand. Für jedes Jahr, um das die Ruhestandsversetzung vor der für den Versorgungsfall maßgebenden Altersgrenze erfolgt, wird das Ruhegehalt (nicht der Ruhegehaltssatz) um 3,6 % gemindert. Er bleibt bei Dienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung auf höchstens 10,8 % beschränkt. Bei Inanspruchnahme der unverändert gebliebenen Antragsaltersgrenze (Vollendung des 63. Lebensjahres) kann der Versorgungsabschlag 14,4 % betragen. Das Ruhegehalt wird jedoch nicht vermindert, wenn der Beamte zum Eintritt in den Ruhestand das. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen zurückgelegt hat. Bei einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit wird das Ruhegehalt nicht gemindert, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 40 Jahren zurückgelegt worden ist. Hinterbliebenenversorgung Welche Leistungen umfasst die Hinterbliebenenversorgung? Die Hinterbliebenenversorgung umfasst Bezüge für den Sterbemonat Sterbegeld Witwen-/Witwergeld Witwen-/Witwerabfindung Waisengeld Unterhaltsbeiträge 10

11 Bezüge für den Sterbemonat Für die Zeit nach dem Todestag bis zum Ende des Sterbemonats verbleiben den Hinterbliebenen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten die Bezüge des Verstorbenen. Sterbegeld Die Hinterbliebenen eines Beamten, auch eines Ruhestandsbeamten, erhalten Sterbegeld. Das Sterbegeld beträgt das Doppelte der Bezüge für den Sterbemonat. Witwen-/Witwergeld Der Ehegatte eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, der eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwen-/ Witwergeld, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes mindestens ein Jahr bestanden hat und die Ehe mit einem Ruhestandsbeamten vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze geschlossen worden ist. Das Witwen-/ Witwergeld beträgt 55 %*) des Ruhegehalts, das der verstorbene Beamte erhalten hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand getreten wäre, oder als Ruhestandsbeamter bereits erhalten hat. Der Ehegatte eines verstorbenen Beamten auf Probe hat in der Regel nur Anspruch auf Witwen-/Witwergeld, wenn der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalls gestorben ist. Der Ehegatte eines verstorbenen Beamten auf Widerruf hat Anspruch auf Unterhaltsbeitrag, wenn der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles verstorben ist. Zuschlag bei Witwen-/Witwergeld Sind Kinder erzogen worden, wird das Witwen-/Witwergeld um einen Kinderzuschlag erhöht, der von der Anzahl der erzogenen Kinder abhängt. Witwen-/Witwerabfindung Besteht Anspruch auf Witwen-/ Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag, wird im Falle einer Wiederverheiratung eine Abfindung gezahlt. Diese Abfindung beträgt das 24fache des Witwen-/Witwergeldes oder des Unterhaltsbeitrags, der im Heiratsmonat zugestanden hätte. Wird die neue Ehe wieder aufgelöst, lebt das Witwen-/ Witwergeld wieder auf. Waisengeld Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorben ist, haben Anspruch auf Waisengeld. Das Waisengeld wird bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt, darüber hinaus für die Dauer einer Schul- oder Berufsausbildung bis zum 27. Lebensjahr, bei behinderten Kindern für die Dauer der Behinderung. Das Waisengeld beträgt für Halbwaisen 12 % des Ruhegehalts, für Vollwaisen 20 % des Ruhegehalts, das der verstorbene Beamte bei Dienstunfähigkeit erhalten hätte oder als Ruhestandsbeamter bereits bezogen hat. Unterhaltsbeitrag Ein Unterhaltsbeitrag kann in den Fällen gewährt werden, in denen ein Anspruch auf Witwengeld nicht besteht. Unterhaltsbeitrag können danach z. B. Witwen erhalten, die wegen der Heirat eines Ruhestandsbeamten nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze keinen Anspruch auf Witwengeld haben. Unfallfürsorge Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm oder seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Die Unfallfürsorge umfasst Erstattung von Sachschäden, Heilverfahren, Unfallausgleich, Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag sowie einmalige Unfallentschädigung. *) 60 % für Ehepaare, die vor dem geheiratet haben und mindestens ein Ehepartner vor dem geboren ist, allerdings wird dann kein Zuschlag wegen Kindererziehung gezahlt. Versorgungsausgleich Seit der Neufassung des Ehe- und Familienrechts im Jahre 1977 werden beide Ehegatten im Scheidungsfall hinsichtlich der in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften, z. B. auch aus der Beamtenversorgung, durch einen Versorgungsausgleich gleichgestellt. Abgabepflichtig ist dabei der Ehegatte mit der werthöheren Versorgung. Er schuldet dem anderen Ehegatten die Hälfte des Wertunterschieds. Maßgebender Wert für den Versorgungsausgleich in der Beamtenversorgung ist der Teil der Versorgung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zur Gesamtzeit (bis zur Altersgrenze) entspricht. Versorgungsauskunft Die zuständige Behörde (z. B. das Landesamt für Besoldung und Versorgung) hat dem Beamten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. 11

12 Ihr Partner in Versicherungsfragen: ERGO Lebensversicherung AG Hamburg L MKB6

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