Versorgungsauskunft - Häufig gestellte Fragen
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- Klara Meyer
- vor 7 Jahren
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1 Versorgungsauskunft - Häufig gestellte Fragen Hier beantworten wir die zur Zeit am häufigsten gestellten Fragen zur Versorgungsauskunft RLP im Internet. Sie werden festgestellt haben, dass das Programm einfach zu bedienen ist. Dennoch können sich Fragen zur Bedienung und zu den Ergebnissen ergeben. Um Ihnen einen Anruf oder eine zu ersparen, haben wir nachstehend eine Frage-/ Antwort- Liste erstellt, die Ihr Problem möglicherweise löst. Lesen Sie die Liste bitte durch, sollten danach noch Unklarheiten bestehen, können Sie sich an Ihren Bearbeiter wenden. 1. Wie kann ich die eingegebenen Dienstzeiten speichern? 2. Wie kann ich bereits eingegebene Rahmendaten verändern? 3. Wie lange werden meine eingegebenen Daten gespeichert? 4. Ist der Schutz meiner persönlichen Daten gewährleistet? 5. Wie finde ich die Schlüsselzahlen für die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten? 6. Wieso ist es nicht möglich eine Zurechnungszeit zu buchen? 7. Wirken sich Zeiten einer Kindererziehung auf meine Versorgung aus? 8. Wie ist Teilzeitbeschäftigung zu berücksichtigen? 9. Was habe ich zu beachten, wenn ich meine Dienstzeit bis zum Ruhestand im Rahmen der Altersteilzeit abgeleistet habe? 10. Welche Zeiten werden für meine ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt? 11. Ich befand mich in mehreren Beamtenverhältnissen, welches ist bei den Rahmendaten einzutragen? 12. Was besagt die Günstigerprüfung? 13. Wann habe ich mit einem Versorgungsabschlag zu rechnen und wie errechnet er sich? 14. Wie erkenne ich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zur Ermittlung des Ruhegehaltes? 15. Wie werden Kinder bei den Versorgungsbezügen berücksichtigt? 16. Ich bin geschieden und verpflichtet an meinen geschiedenen Ehepartner den sogenannten Versorgungsausgleich zu zahlen; in welcher Höhe werden meine Versorgungsbezüge gekürzt? 17. Kann ich eine Kürzung meiner Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleich abwenden? 18. Da ich mich noch keine 5 Jahre im Beamtenverhältnis befinde, wird keine Versorgungsauskunft erstellt? 19. Gibt es einen Mindestbetrag, wenn die errechneten Versorgungsbezüge sehr gering sind? 20. Werden meine Versorgungsbezüge versteuert?
2 1. Wie kann ich die eingegebenen Dienstzeiten speichern? Jede eingegebene Dienstzeit wird einzeln durch Betätigung des dazugehörigen Button gespeichert. Bereits gespeicherte Dienstzeiten können mit Hilfe der beiden weiteren Buttons verändert werden. 2. Wie kann ich bereits eingegebene Rahmendaten verändern? Zur Veränderung der Rahmendaten ist der Zurück - Button anzuklicken 3. Wie lange werden meine eingegebenen Daten gespeichert? Vom Bearbeitungstag an erfolgt eine Speicherung für 14 Tage. Jede Bearbeitung innerhalb dieses Zeitraumes verlängert die Frist erneut für 14 Tage. 4. Ist der Schutz meiner persönlichen Daten gewährleistet? Da die von Ihnen eingegebenen Daten keinerlei Personenbezug (Name, Personalnummer, Anschrift, Dienststelle etc.) haben und zudem ein Zugriff nur mit dem Geburtsdatum und der zugeteilten Identifikationsnummer möglich ist, dürfte ein Zugriff von Unbefugten ausgeschlossen sein. 5. Wie finde ich die Schlüsselzahlen für die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten? Die Schlüsselzahlen für die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten können dem Dienstzeitenschlüsselkatalog entnommen werden. Eine Kurzbeschreibung wird in dem Dienstzeitenauswahlfeld des Programms ohnehin eingeblendet. 6. Wieso ist es nicht möglich eine Zurechnungszeit zu buchen? Die Zurechnungszeit wird bei Dienstunfähigkeit gewährt und daher entsprechend den eingegebenen Merkmalen maschinell berücksichtigt. 7. Wirken sich Zeiten einer Kindererziehung auf meine Versorgung aus? Hier ist zunächst zu unterscheiden, ob die Kinder innerhalb oder außerhalb eines Beamtenverhältnisses geboren wurden: - Wurden die Kinder außerhalb eines Beamtenverhältnisses geboren, so findet keine Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit statt. In diesen Fällen ist bei Ruhestandsversetzung zu prüfen, ob ein Kindererziehungszuschlag zu gewähren ist (siehe hierzu Merkblatt zum Kindererziehungszuschlag). - Wurden die Kinder vor dem und innerhalb eines Beamtenverhältnisses geboren, ist die Zeit von Geburt an bis zur Vollendung des 6. Lebensmonates voll ruhegehaltfähig, soweit kein sonstige Ruhegehaltfähigkeit gegeben ist. Zur Buchung ist der Dienstzeitenschlüssel 1340 zu verwenden. - Für nach dem geborene Kinder, ist bei Ruhestandsversetzung zu prüfen, ob auch hier die Gewährung eines Kindererziehungszuschlages in Betracht kommt. Diese Zeiten sind mit dem Dienstzeitenschlüssel 1341 zu erfassen.
3 Erziehungsurlaub und Elternzeit ohne Ruhegehaltfähigkeit kann auch mit dem Dienstzeitenschlüssel 1303 erfasst werden. 8. Wie ist Teilzeitbeschäftigung zu berücksichtigen? Für die Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Beamtenverhältnis, wie auch als sogenannte Vordienstzeit ist es erforderlich, zusätzlich den Beschäftigungsumfang als Bruch in dem dafür vorgesehenen Feld zu erfassen (z. B. 20/40 oder 12/24). 9. Was habe ich zu beachten, wenn ich meine Dienstzeit bis zum Ruhestand im Rahmen der Altersteilzeit abgeleistet habe? Soweit der Beginn der Altersteilzeit vor dem liegt, ist der Dienstzeitenschlüssel 1313 zu verwenden (maschinelle 9/10 Berücksichtigung). Bei Beginn der Altsteilzeit ab dem ist der Dienstzeitenschlüssel 1311 zu verwenden (maschinelle 1/2 Berücksichtigung). Wurde in beiden Fällen Altersteilzeit mit weniger als dem vollen Stundendeputat abgeleistet, so ist zusätzlich der Beschäftigungsumfang anzugeben. 10. Welche Zeiten werden für meine ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt? Grundsätzlich sind von Amtswegen Wehr-/Zivildienst und im Beamtenverhältnis verbrachte Zeiten als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung von weiteren Zeiten (z.b. Ausbildung/Studium, hauptberufliche und/oder förderliche Zeiten) als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist durch die zuständige Stelle im Rahmen einer Vordienstzeitenentscheidung anzuerkennen. 11. Ich befand mich in mehreren Beamtenverhältnissen, welches ist bei den Rahmendaten einzutragen? Es ist stets der Beginn des Beamtenverhältnisses einzutragen, aus welchem der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand erfolgt. 12. Was besagt die Günstigerprüfung? Die Günstigerprüfung kommt für die Beamtenverhältnisse in Betracht die vor dem begonnen haben hier wird maschinell geprüft, ob unter Berücksichtigung der Kriterien der Günstigerprüfung ein besserer Ruhegehaltssatz ermittelt werden kann. Hierzu ist auch bei Berücksichtigung der Studienzeit (Schlüssel 1800) das Feld Beschränkung zu belegen (siehe hierzu auch die Vordienstzeitenentscheidung) 13. Wann habe ich mit einem Versorgungsabschlag zu rechnen und wie errechnet er sich? Ein Versorgungsabschlag ist zu erheben, wenn
4 - die Antragsaltersgrenze (ab 63. Lj.) in Anspruch genommen wird, - die Versetzung in den Ruhestand vor dem 63. Lebensjahr wegen dienstunfähig erfolgt, - die Versetzung in den Ruhestand vor dem 63. Lebensjahr wegen vorliegender Schwerbehinderung erfolgt. Der Versorgungsabschlag beträgt pro Jahr 3,6 v.h. - er darf 10,8 v.h. nicht übersteigen. Soweit kein volles Jahr vorliegt erfolgt eine Dezimalisierung. Das ermittelte Ruhegehalt wird um diesen Prozentsatz gekürzt. Die Kürzung entfällt nicht bei Erreichen der Regelaltersgrenze. 14. Wie erkenne ich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zur Ermittlung des Ruhegehaltes? Im Regelfall dürfte dies bei Vollbeschäftigung keine Schwierigkeiten bereiten, da in der letzten Mitteilung über die Dienstbezüge alle relevanten Beträge enthalten sind. Sollten Sie sich in einer Teilzeitbeschäftigung befunden haben, so sind die einzelnen Beträge im Dreisatz auf Vollbeschäftigung hochzurechnen. Nicht zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählen das Kindergeld, der kinderbezogene Zuschlag zum Familienzuschlag, die Mehrarbeitsvergütung, die Ministerialzulage, der Altersteilzeitzuschlag und der Unfallausgleich. Im übrigen können auch andere Zulagen entfallen, die nicht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, sehen Sie hierzu Bescheid über die Bewilligung derselben. Grundsätzlich müssen die Bezüge des letzten Amtes dem Grunde nach 2 Jahre zugestanden haben. 15. Wie werden Kinder bei den Versorgungsbezügen berücksichtigt? Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen für Kinder gegeben sind, werden diese als Unterschiedsbetrag neben dem Ruhegehalt gezahlt, so wie dies auch bei den Dienstbezügen der Fall war. 16. Ich bin geschieden und verpflichtet an meinen geschiedenen Ehepartner den sogenannten Versorgungsausgleich zu zahlen; in welcher Höhe werden meine Versorgungsbezüge gekürzt? Der vom Familiengericht festgesetzte Versorgungsausgleich nimmt an den linearen Anpassungen der Bezüge teil. Der zum Ende der Ehezeit festgestellte Betrag erhöht sich also prozentual. Die genaue Ermittlung des bei Ruhestandsversetzung zu zahlenden Versorgungsausgleiches kann Ihnen Ihr Bearbeiter auf Anfrage vornehmen. 17. Kann ich eine Kürzung meiner Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleich abwenden? Eine Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge ist möglich, wegen weiterer Einzelheiten erlauben wir uns auf das in der Homepage hinterlegte Merkblatt zu verweisen.
5 18. Da ich mich noch keine 5 Jahre im Beamtenverhältnis befinde, wird keine Versorgungsauskunft erstellt? Grundsätzlich ist ein Versorgungsanspruch erst dann gegeben, wenn man sich 5 Jahre (Wartezeit) im Beamtenverhältnis befunden hat. Diese Frist ist auch als erfüllt anzusehen, wenn beispielsweise neben dem Beamtenverhältnis auch Zeiten des Wehr-/oder Zivildienstes oder hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind. 19. Gibt es einen Mindestbetrag, wenn die errechneten Versorgungsbezüge sehr gering sind? Ja, aus diesem Grunde weist die Versorgungsauskunft auch die sogenannten Mindestversorgungsbezüge aus, wenn die errechneten Versorgungsbezüge unter diesem Wert liegen. 20. Werden meine Versorgungsbezüge versteuert? Versorgungsbezüge zählen nach dem Einkommenssteuerrecht ebenfalls zu den steuerpflichtigen Einkünfte. Für die Ermittlung der Steuerbeträge des künftigen Versorgungsbezug ist der persönliche Lohn- und Einkommenssteuerrechner über zu benutzen.
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