Verkürzte Versorgungsauskunft (VVA)

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1 Verkürzte Versorgungsauskunft (VVA) Hinweise zur Erfassung des Werdegangs 1 Allgemeine Hinweise Im Formularbereich Angaben zum Werdegang sind sämtliche Zeiträume zu erfassen, die im Rahmen der Versorgungsberechnung als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen sind bzw. angerechnet werden können. Hierbei gehen Sie am besten chronologisch vor und beginnen mit der Erfassung der ältesten Dienstzeit. Bevor Sie mit der Eingabe beginnen, ist es hilfreich, sämtliche Unterlagen bereitzulegen, die Sie für die Erfassung Ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeiten benötigen; das sind z. B. Vorwegentscheidungen über die Anrechung von Kann-Vordienstzeiten, Bewilligungen von Beurlaubungen ohne Bezüge bzw. Teilzeitbeschäftigungen sowie Wehrdienstzeitbescheinigungen etc. Jede Dienstzeit ist einzeln mittels Betätigung des Buttons Dienstzeit hinzufügen in dem nachfolgend eingeblendeten Formularbereich Angaben zur Dienstzeit zu erfassen. Dies gilt auch bei jedem Wechsel des Beschäftigungsumfangs (Teilzeitbeschäftigung mit geändertem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit oder neue Beurlaubung ohne Bezüge); siehe hierzu auch Ziffer 4. Bitte beachten Sie, dass im Rahmen der verkürzten Versorgungsauskunft lediglich der Ruhegehaltssatz zum Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze ermittelt werden kann. Aus diesem Grund sollten Sie Ihre Dienstzeiten über das aktuelle Tagesdatum hinaus bis zum (voraussichtlich) letzten Tag Ihres Beamten-/Richterverhältnisses erfassen. Beamte/innen im Verwaltungsdienst und Richter(innen) treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Als Altersgrenze ist grundsätzlich die Vollendung des 67. Lebensjahres festgelegt (z. B. Geburtstag am Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des ). Übergangsregelungen: a) Für Verwaltungsbeamte/innen und Richter(innen), die vor dem geboren sind, verbleibt es bei der bis geltenden Regelung. In diesen Fällen gilt als Altersgrenze weiterhin die Vollendung des 65. Lebensjahres (z. B. Geburtstag am Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des ). b) Für Verwaltungsbeamte/innen und Richter(innen), die nach dem und vor dem geboren sind, gilt als Altergrenze des Ende des Monats, in dem das nach folgender Übersicht maßgebliche Lebensalter vollendet wird: Geburtsjahrgänge Lebensalter Jahre und 1 Monat Jahre und 2 Monate Jahre und 3 Monate Jahre und 4 Monate Jahre und 5 Monate Jahre und 6 Monate Jahre und 7 Monate Jahre und 8 Monate Jahre und 9 Monate Jahre und 10 Monate Jahre und 11 Monate Jahre Leitstelle Bezügeabrechnung 1L23 Stand: Seite 1 von 7

2 Jahre und 2 Monate Jahre und 4 Monate Jahre und 6 Monate Jahre und 8 Monate Jahre und 10 Monate Beispiel: Ein am geborener Verwaltungsbeamter/Richter tritt mit Ablauf des (65 Jahre und 8 Monate) wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand. Beamte/innen im Vollzugsdienst (Polizeivollzug, Justizvollzug) treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die besondere Altersgrenze für Vollzugsbedienstete erreichen. Als besondere Altersgrenze für diesen Personenkreis ist grundsätzlich die Vollendung des 62. Lebensjahres festgelegt (z. B. Geburtstag am Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des ). Übergangsregelungen: a) Für Beamte/innen im Vollzugsdienst, die vor dem geboren sind, verbleibt es bei der bis geltenden Regelung. In diesen Fällen gilt als besondere Altersgrenze weiterhin die Vollendung des 60. Lebensjahres (z. B. Geburtstag am Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des ). b) Für Beamte/innen im Vollzugsdienst, die nach dem und vor dem geboren sind, gilt als besondere Altersgrenze des Ende des Monats, in dem das nach folgender Übersicht maßgebliche Lebensalter vollendet wird: Geburtsjahrgänge/ -monate Lebensalter Jahre und 1 Monat 60 Jahre und 2 Monate Jahre und 3 Monate 60 Jahre und 4 Monate Jahre und 5 Monate 60 Jahre und 6 Monate Jahre und 7 Monate 60 Jahre und 8 Monate Jahre und 9 Monate 60 Jahre und 10 Monate Jahre und 11 Monate Jahre Jahre und 2 Monate Jahre und 4 Monate Jahre und 6 Monate Jahre und 8 Monate Jahre und 10 Monate Beispiel: Ein am geborener Vollzugsbeamter tritt mit Ablauf des (60 Jahre und 5 Monate) wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand. Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst treten mit Ablauf des Schulhalbjahres in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Hierbei ist zu beachten, dass das erste Schulhalbjahr mit Ablauf des jeweils letzten Unterrichtstages der zweiten vollen Woche im Februar und das zweite Schulhalbjahr mit Ablauf des endet. Als Altersgrenze ist auch für Lehrkräfte grundsätzlich die Vollendung des 67. Lebensjahres festgelegt (z. B. Geburtstag am Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des zweiten Schulhalbjahres 2036/2037, also mit Ablauf des ). Übergangsregelungen: a) Für Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst, die vor dem geboren sind, verbleibt es bei der bis geltenden Regelung. Der hiervon erfasste Personenkreis tritt weiterhin mit Ablauf des Schuljahres, das dem Schuljahr vorangeht, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, in den Ruhestand (z. B. Leitstelle Bezügeabrechnung 1L23 Stand: Seite 2 von 7

3 Geburtstag am Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Schuljahres 2010/2011, also mit Ablauf des ). b) Für Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst, die nach dem und vor dem geboren sind, gilt als Altergrenze des Ende des Schulhalbjahres, in dem das nach folgender Übersicht maßgebliche Lebensalter vollendet wird: Geburtsjahrgänge Lebensalter Jahre und 1 Monat Jahre und 2 Monate Jahre und 3 Monate Jahre und 4 Monate Jahre und 5 Monate Jahre und 6 Monate Jahre und 7 Monate Jahre und 8 Monate Jahre und 9 Monate Jahre und 10 Monate Jahre und 11 Monate Jahre Jahre und 2 Monate Jahre und 4 Monate Jahre und 6 Monate Jahre und 8 Monate Jahre und 10 Monate Beispiel: Eine am geborene Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst vollendet das maßgebliche Lebensalter (65 Jahre und 8 Monate) mit Ablauf des Diese Lehrkraft tritt somit mit Ablauf des ersten Schulhalbjahres 2019/2020, also mit Ablauf mit Ablauf des letzten Unterrichtstages der zweiten vollen Woche im Februar 2020 ( ) wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand. Haben Sie die Absicht, Ihren derzeitigen Beschäftigungsumfang (Vollbeschäftigung, Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Bezüge) in der Zukunft (bis zum Ruhestandseintritt) zu ändern, sollten Sie dies durch entsprechende Erfassung von (in der Zukunft liegenden) Dienstzeiten eindeutig kenntlich machen. Geschieht dies nicht, wird unterstellt, dass der letzte angegebene Beschäftigungsumfang bis zum Erreichen der Altersgrenze beibehalten wird. 2 Angabe des Zeitraums Alle Dienstzeiten sind im Formularbereich Angaben zur Dienstzeit (Felder Beginn Beschäftigungszeitraum und Ende Beschäftigungszeitraum ) mit dem tagesgenauen Beginn- und Endedatum zu erfassen. Nicht tagesgenaue Datumsangaben sind nicht zugelassen. Bitte ermitteln Sie also für jeden einzelnen Zeitraum den exakten Tag des Beginns und der Beendigung. 3 Art der Tätigkeit Im Formularbereich Angaben zur Dienstzeit ist die Art der Tätigkeit des jeweiligen Beschäftigungszeitraums auszuwählen. Hierzu steht Ihnen ein Drop-Down-Feld mit 17 verschiedenen Auswahlmöglichkeiten zur Verfügung. Für jeden Beschäftigungszeitraum besteht nur eine Auswahlmöglichkeit. Die einzelnen Tätigkeitsarten werden nachfolgend kurz erläutert: 3.1 Beamtenverhältnis auf Probe / Lebenszeit Die Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit ist grundsätzlich ruhegehaltfähig; dies gilt gleichermaßen auch für ein Beamtenverhältnis auf Zeit (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG). Leitstelle Bezügeabrechnung 1L23 Stand: Seite 3 von 7

4 3.2 Beurlaubung ohne Dienstbezüge Verkürzte Versorgungsauskunft (VVA) Hinweise zur Erfassung des Werdegangs Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge sind grundsätzlich nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechenbar. Dies gilt sowohl für Zeiten eines Erziehungsurlaubs/einer Elternzeit als auch für sonstige Beurlaubungen aus familiären oder arbeitsmarktpolitischen Gründen. Dennoch sind diese Zeiträume für eine korrekte Berechnung der Versorgungsanwartschaft mit der dafür vorgesehenen Tätigkeitsart zu erfassen. 3.3 Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Die Zeit eines Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf (Anwärter[in], Referendar[in]) ist ruhegehaltfähig (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG). Die Zeit eines juristischen Vorbereitungsdienstes im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (Rechtsreferendar[in]) steht in versorgungsrechtlicher Hinsicht einer im Beamtenverhältnis auf Widerruf zurückgelegten Dienstzeit gleich (vgl. Art. 14 Abs. 4 Nr. 4 BayBeamtVG) und ist dementsprechend zu erfassen. Für sonstige Zeiten eines Vorbereitungsdienstes außerhalb eines Beamtenverhältnisses siehe unten Ziffer Altersteilzeit (Altregelung bis ) Der Zeitraum einer Altersteilzeitbeschäftigung nach Art. 91 BayBG F (für Beamte/innen) bzw. einer Altersdienstermäßigung nach Art. 8c BayRiG F (für Richter[innen]) ist weiterhin im Umfang von 9/10 der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit/Altersdienstermäßigung zugrunde gelegt wurde (vgl. Art. 103 Abs. 3 BayBeamtVG), sofern die Altersteilzeit/Altersdienstermäßigung vor dem angetreten wurde. Für eine Altersteilzeit/Altersdienstermäßigung, die nach dem angetreten wurde, siehe unten Ziffer Bitte beachten Sie hierzu folgenden Hinweis: Falls in den letzten fünf Jahren vor Beginn einer unter die Altregelung fallenden Altersteilzeit/Altersdienstermäßigung eine sonstige Freistellung (Beurlaubung ohne Bezüge bzw. Teilzeitbeschäftigung) vorgelegen hat, ist der Zeitraum der Altersteilzeit/Altersdienstermäßigung lediglich im Umfang von 9/10 der in diesen letzten fünf Jahren durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ruhegehaltfähig. Im Rahmen der verkürzten Versorgungsauskunft kann diese Konstellation nicht berücksichtigt werden. Sollte bei Ihnen eine derartige Fallgestaltung vorliegen, nehmen Sie nach Erhalt der verkürzten Versorgungsauskunft bitte Kontakt mit der zuständigen Bezügestelle Versorgung auf. 3.5 Richterverhältnis auf Probe / Lebenszeit Die in einem Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit steht (versorgungsrechtlich) der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit gleich (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG). 3.6 Berufsmäßiger Wehrdienst (Soldat auf Zeit) Die Zeit eines berufsmäßigen Wehrdienstes (Soldat[in] auf Zeit / Berufssoldat[in]) ist ruhegehaltfähig (vgl. Art. 16 BayBeamtVG). 3.7 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst (Grundwehrdienst) Die Zeit eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes (z. B. Soldat im Grundwehrdienst) ist ruhegehaltfähig (vgl. Art. 17 BayBeamtVG). Leitstelle Bezügeabrechnung 1L23 Stand: Seite 4 von 7

5 3.8 Zivildienst Verkürzte Versorgungsauskunft (VVA) Hinweise zur Erfassung des Werdegangs Die Zeit eines Zivildienstes steht (versorgungsrechtlich) der Zeit eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes gleich und ist daher ebenfalls ruhegehaltfähig (vgl. Art. 17 BayBeamtVG). 3.9 Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst Die Zeit einer Tätigkeit als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ist ruhegehaltfähig, sofern sie ohne zeitliche Unterbrechung vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegt und zur Ernennung geführt hat. Für Beamte/innen, die Ihre Laufbahnbefähigung in einem Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf erworben haben, scheidet eine Berücksichtigung von Arbeitnehmerzeiten im öffentlichen Dienst in der Regel aus (vgl. Art. 18 BayBeamtVG) Lehrkraft auf Arbeitsvertrag Die Zeit, während der ein Beamter/eine Beamtin vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich als Arbeitnehmer(in) im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst gearbeitet hat, ist grundsätzlich ruhegehaltfähig (vgl. Art. 19 Nr. 1 Buchst. b) BayBeamtVG) Vorgeschriebene Fachschul-/Hochschulausbildung (Studium) Die für die Einstellung laufbahnrechtlich vorgeschriebene Mindestzeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung (Studium) ist grundsätzlich ruhegehaltfähig (z. B. Universitätsstudium für Beamte/innen mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene, Fachhochschulstudium für Beamte/innen mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene). Dies gilt nicht für Zeiten der allgemeinen Schulbildung. Bitte beachten Sie, dass die Anrechnung einer Fachschul- oder Hochschulausbildung auf maximal drei Jahre begrenzt ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG) Vorgeschriebene praktische Ausbildung Die für die Einstellung laufbahnrechtlich vorgeschriebene Mindestzeit einer praktischen Ausbildung (z. B. Handwerkerlehre) ist grundsätzlich ruhegehaltfähig (vgl. Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 Bay- BeamtVG) Vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit Die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit ist grundsätzlich ruhegehaltfähig (vgl. Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 Bay- BeamtVG) Hauptberufliche Tätigkeit für Vollzugsbeamte Für Beamte/innen des Vollzugsdienstes (Polizeivollzug, Justizvollzug) sind Zeiten einer vor der Berufung in das Beamtenverhältnis abgeleisteten praktischen hauptberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigungsfähig, sofern diese Zeiten für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Die Gesamtzeit der Berücksichtigung beträgt ggf. zusammen mit Zeiten nach Ziffer 3.15 maximal fünf Jahre (vgl. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG) Förderliche Ausbildung für Vollzugsbeamte Für Beamte/innen des Vollzugsdienstes (Polizeivollzug, Justizvollzug) sind Zeiten einer vor der Berufung in das Beamtenverhältnis abgeleisteten praktischen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigungsfähig, sofern diese Zeiten für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Die Gesamtzeit der Berücksichtigung beträgt ggf. zusammen mit Zeiten nach Ziffer 3.14 maximal fünf Jahre (vgl. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG). Leitstelle Bezügeabrechnung 1L23 Stand: Seite 5 von 7

6 3.16 Vorgeschriebener Vorbereitungsdienst (außerhalb Beamtenverhältnis) Die für die Einstellung laufbahnrechtlich vorgeschriebene Mindestzeit eines Vorbereitungsdienstes, der außerhalb eines Beamtenverhältnisses abgeleistet wurde, ist grundsätzlich ruhegehaltfähig (vgl. Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG). Die Zeit des juristischen Vorbereitungsdienstes im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis steht der im Beamtenverhältnis auf Widerruf zurückgelegten Dienstzeit gleich, siehe oben Ziffer Altersteilzeit (Neuregelung ab ) Sofern eine Altersteilzeitbeschäftigung nach Art. 91 BayBG (für Beamte/innen) bzw. eine Altersdienstermäßigung nach Art. 8c BayRiG (für Richter[innen]) nach dem angetreten wird/wurde, ist dieser Zeitraum lediglich zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Der Berücksichtigungsumfang einer Altersteilzeit/Altersdienstermäßigung entspricht somit dem Umfang der Beschäftigung. Hinweise zur Ermittlung des Beschäftigungsumfangs: Der Beschäftigungsumfang einer nach dem angetretenen Altersteilzeit/Altersdienstermäßigung beläuft sich auf 60 v. H. der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit/Altersdienstermäßigung durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit. Hat in den letzten fünf Jahren vor Beginn einer Altersteilzeit/Altersdienstermäßigung eine Vollbeschäftigung vorgelegen, beträgt der Beschäftigungsumfang 60 v. H. der (vollen) regelmäßigen Arbeitszeit. In diesem Fall sind im Formularbereich Angaben zur Dienstzeit (Teilzeit) folgende Angaben zu machen: Feld Teilzeit/Zähler : 60,00 Feld Teilzeit/Nenner : 100,00 Hat in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit/Altersdienstermäßigung jedoch eine sonstige Freistellung (Beurlaubung ohne Bezüge bzw. Teilzeitbeschäftigung) vorgelegen, beläuft sich der Beschäftigungsumfang lediglich auf 60 v. H. der in diesen letzten fünf Jahren durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit. Der maßgebende Beschäftigungsumfang kann dem Bescheid über die Bewilligung der Altersteilzeit/Altersdienstermäßigung entnommen werden oder, falls ein Bewilligungsbescheid noch nicht vorliegt, bei der Personalverwaltenden Stelle erfragt werden. Im Formularbereich Angaben zur Dienstzeit (Teilzeit) ist der zutreffende Verhältniswert über die Felder Teilzeit/Zähler und Teilzeit/Nenner zu erfassen. 4 Beschäftigungsumfang 4.1 Teilzeitbeschäftigung Für jeden Beschäftigungszeitraum, der mit einer der Tätigkeitsarten Beamtenverhältnis auf Probe / Lebenszeit (siehe oben Ziffer 3.1) Richterverhältnis auf Probe / Lebenszeit (siehe oben Ziffer 3.5) Berufsmäßiger Wehrdienst (Soldat auf Zeit) (siehe oben Ziffer 3.6) Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (siehe oben Ziffer 3.9) Lehrkraft auf Arbeitsvertrag (siehe oben Ziffer 3.10) Leitstelle Bezügeabrechnung 1L23 Stand: Seite 6 von 7

7 erfasst wurde, ist im Formularbereich Angaben zur Dienstzeit (Vollzeit/Teilzeit) zwingend anzugeben, ob es sich um eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung gehandelt hat / handelt. Sofern eine Teilzeitbeschäftigung erfasst wurde, ist im Formularbereich Angaben zur Dienstzeit (Teilzeit) der Umfang der Teilzeitbeschäftigung anzugeben. Hier ist im Feld Teilzeit/Zähler die tatsächlich geleistete Wochenstundenzahl und im Feld Teilzeit/Nenner die in diesem Zeitraum geltende volle Wochenstundenzahl anzugeben. Diese Angaben sind zur korrekten Berechnung Ihrer Versorgungsanwartschaft erforderlich, da Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil ruhegehaltfähig sind, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (vgl. Art. 24 Abs. 1 BayBeamtVG). Zudem besteht im Falle einer Teilzeitbeschäftigung die Möglichkeit, diese Zeit als Kindererziehungszeit zu kennzeichnen. Bitte tun Sie dies, wenn die Teilzeitbeschäftigung wegen Kindererziehung (für Beamte/innen: gemäß Art. 80b BayBG [bis ] bzw. Art. 89 BayBG [ab ] / für Richter[innen]: gemäß Art. 8 BayRiG) bewilligt wurde. Für jeden Beschäftigungszeitraum, der mit der Tätigkeitsart Altersteilzeit (Neuregelung ab ) (siehe oben Ziffer 3.17) erfasst wurde, sind im Formularbereich Angaben zur Dienstzeit (Teilzeit) die Felder Teilzeit/Zähler und Teilzeit/Nenner zwingend zu belegen. Die vorherige Einblendung des Formularbereichs Angaben zur Dienstzeit (Vollzeit/Teilzeit) entfällt bei dieser Tätigkeitsart. Beachten Sie bitte die Hinweise unter Ziffer Beurlaubung ohne Bezüge Für jeden Beschäftigungszeitraum der mit der Tätigkeitsart Beurlaubung ohne Dienstbezüge (siehe oben Ziffer 3.2) erfasst wurde, besteht die Möglichkeit, diesen im Formularbereich Angaben zur Dienstzeit (Kindererziehungszeit als Kindererziehungszeit zu kennzeichnen. Bitte tun Sie dies, wenn die Beurlaubung ohne Bezüge wegen Kindererziehung (für Beamte/innen: gemäß Art. 80b BayBG [bis ] bzw. Art. 89 BayBG [ab ] / für Richter[innen]: gemäß Art. 8 BayRiG) bewilligt wurde. Gleiches gilt für Zeiten eines Erziehungsurlaubes oder einer Elternzeit. Leitstelle Bezügeabrechnung 1L23 Stand: Seite 7 von 7

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