Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg

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1 Kommunaler Versorgungsverband Körperschaft des öffentlichen Rechts KVBW Postfach Karlsruhe Unser Zeichen, bitte stets angeben. An die Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands (mit Angehörigen) Telefon: (07 21) (07 11) Telefax: (07 21) (07 11) bv.info@kvbw.de Datum: Versorgungsänderungsgesetz 2001 Sehr geehrte Damen und Herren, durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom (BGBl. I S. 3926) sollen die Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen werden. Das Gesetz enthält zahlreiche Neuerungen, die bereits am in Kraft getreten sind. Die wichtigsten haben wir in den Anlagen 1 und 2 dargestellt. Da der zeitliche Vorlauf vom Gesetzgeber sehr knapp bemessen wurde, bitten wir um Ihr Verständnis, wenn die administrative Umsetzung dieser Regelungen noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Das Kernstück der Reformmaßnahmen tritt zum in Kraft - vgl. Anlage 3. Dabei handelt es sich um eine stufenweise - voraussichtlich bis 2010 andauernde - Abflachung des Versorgungsniveaus um insgesamt 4,33 v.h. Betroffen sind sämtliche (vorhandenen wie auch künftigen) Versorgungsempfänger. In diesem Zeitraum wird die im Zusammenhang mit der Bildung der Versorgungsrücklage stehende Verminderung der Anpassungen der Besoldung und Versorgung ausgesetzt. Die Absenkung um jeweils 0,2 v.h. wird von 2011 bis 2017 wieder aufgenommen. Die Versorgungsrücklage, die der KVBW bekanntlich für seine Mitglieder ansammelt und über die Allgemeine Umlage finanziert, wird jedoch auch von 2003 bis 2010 weiter anwachsen, da ihr jeweils der bis 2002 erreichte Basiseffekt der Vorjahre in Höhe von etwa 0,6 v.h. sowie die Hälfte der durch das Hauptsitz Zweigstelle Bankverbindung Sie erreichen uns Internet Daxlander Str. 74 Birkenwaldstraße 145 Landesbank montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis Karlsruhe Stuttgart Konto Uhr und von Uhr bis Uhr Telefon (07 21) Telefon (07 11) Bankleitzahl sowie freitags von 8.30 Uhr bis Uhr

2 - 2 - Versorgungsänderungsgesetz 2001 erzielten Ersparnisse zuzuführen sind (Artikel 8 aao. Änderung des BBesG). Zum Ausgleich für die Niveauabflachung wurden u.a. die aktiven Beamten und - ggf. - die nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI rentenversicherungsfreien Beschäftigten (d.h. grundsätzlich alle aktiven Angehörigen des KVBW) ab in die staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge einbezogen (Artikel 11 aao. Änderung des EStG). Förderfähig sind indessen nur zertifizierte Altersvorsorgeverträge. Der KVBW prüft derzeit die (rechtlichen) Möglichkeiten, ob und in welcher Gestaltungsform den Angehörigen der Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge unter Inanspruchnahme der staatlichen Förderung angeboten werden kann. Sobald dazu Näheres bekannt ist, informieren wir Sie unverzüglich. Wir raten daher, einstweilen (noch) keinen Altersvorsorgevertrag abzuschließen! Auch wer erst gegen Ende 2002 den Jahresbeitrag entrichtet, erhält die volle staatliche Förderung. Neben anderen Institutionen gibt das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen zu bedenken, dass es nicht notwendig und im Regelfalle auch nicht sinnvoll ist, bereits jetzt entsprechende Verträge abzuschließen. Wir bitten Sie, den in Betracht kommenden Personenkreis entsprechend zu unterrichten. Für weitergehende Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung. Die Versorgungsempfänger werden von uns gesondert informiert. Mit freundlichen Grüßen Häffner Direktor Anlagen: 3

3 Kommunaler Versorgungsverband Körperschaft des öffentlichen Rechts Postfach Karlsruhe Anlage 1 zum Rundschreiben vom Versorgungsänderungsgesetz 2001 hier: Wichtige Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes () zum (Kinder- und Pflegezuschläge sind in der Anlage 2 dargestellt) 1. Rundungsvorschriften, 14 Abs. 1 und 49 Abs. 8 Der Ruhegehaltssatz ist für Versorgungsfälle ab kaufmännisch zu runden. Ebenso sind bei der Berechnung von Versorgungsbezügen die sich ergebenden Bruchteile eines Cents künftig generell kaufmännisch (d.h. unter 0,5 ab- und ab 0,5 auf-) zu runden. 2. Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes, 14a Eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes für diejenigen Beamten, die von einer vorzeitigen Ruhestandsregelung Gebrauch machen und nach der Versetzung in den (vorzeitigen) Ruhestand dienstunfähig werden, erfolgt in ab dem neu eintretenden Versorgungsfällen nicht mehr. Das Antragsverfahren in 14a Abs. 4 wird geändert. Anträge innerhalb von drei Monaten nach Eintritt in den Ruhestand gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Spätere Anträge bewirken eine Erhöhung von Beginn des Antragsmonats an. 3. Änderungen in der Hinterbliebenenversorgung 3.1 Witwengeld (Witwergeld), 19, 20 Ein Witwengeldanspruch besteht nur (noch) für die Witwe eines Ruhestandsbeamten oder eines Beamten auf Lebenszeit, der (- eine neue Einschränkung -) - eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hat oder - infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Die Ehe muss in der Regel mindestens 1 Jahr (bisher: 3 Monate) gedauert haben. Diese Rechtsänderungen gelten für alle Ehen, die nach dem geschlossen wurden. Das Witwengeld beträgt grundsätzlich 55 v.h. vom Ruhegehalt des Verstorbenen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann ein Kinderzuschlag ( 50c) zum Witwengeld gewährt werden. Diese Rechtsänderung gilt für alle Ehen - die vor dem geschlossen wurden, wenn beide Ehegatten nach dem geboren sind, - die nach dem geschlossen wurden. Das Mindestwitwengeld beträgt weiterhin 60 v.h. 3.2 Unterhaltsbeitrag, Wiederaufgelebtes Witwengeld, 22, 61 Abs. 3 Werden anzurechnende Leistungen nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder an ihrer Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten als laufende Leistung zu zahlen wäre. 3.3 Waisengeld, 23 Ein Anspruch besteht nur, wenn der Verstorbene eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hat oder infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. 4. Änderungen in der Unfallfürsorge (bei Dienstunfall) 4.1 Allgemeines, 30 Unfallfürsorgeberechtigt ist auch das Kind einer Beamtin, das durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft geschädigt wurde. 4.2 Dienstunfall, 31 Der Dienstunfallschutz besteht auch bei dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten im öffentlichen oder gleichgestellten Dienst und bei Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt des Beamten stehen, sofern kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gegeben ist.

4 Erhöhtes Unfallruhegehalt, 37; Höchstgrenze der Unfall-Hinterbliebenenversorgung, 42 Für einen Anspruch (z.b. von Vollzugs- und Feuerwehrbeamten) auf das erhöhte Unfallruhegehalt genügt es, dass mit der Diensthandlung eine besondere Lebensgefahr verbunden ist. Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "bewussten Lebenseinsatzes" wird nicht mehr gefordert. Die Höchstgrenze der Unfall-Hinterbliebenenversorgung errechnet sich in den Fällen des 37 (erhöhtes Unfallruhegehalt) aus der übernächsten Besoldungsgruppe. Die Regelung gilt auch für die Rechtsverhältnisse der am vorhandenen Witwen und Waisen ( 69e Abs.1). 4.4 Ärztliche Untersuchungen, 33, 35, 38 Der Beamte hat sich im Rahmen des Unfallfürsorgeverfahrens auf Anordnung der obersten Dienstbehörde bzw. des KVBW von einem von ihr/ihm bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. 4.5 Meldung und Untersuchungsverfahren, 45 Nach Ablauf der Ausschlussfrist von zwei Jahren für die Meldung eines Dienstunfalls wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht gerechnet werden konnte. Eine Unfallmeldung nach Ablauf von 10 Jahren führt (weiterhin) in keinem Fall zur Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen. 5. Rückforderung von Versorgungsbezügen, 52 Abs. 4 und 5 Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Versorgungsempfängers gelten grundsätzlich als unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht. Wurden sie zu Unrecht geleistet, sind sie von der Bank oder den Personen, die über den Betrag verfügt haben, an den KVBW zurück zu überweisen. 6. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, 53 Abs. 5 Die Mindestbelassung (20 v.h. des Versorgungsbezugs) entfällt beim Bezug von Verwendungseinkommen (im öffentlichen Dienst), das sich mindestens aus derselben Besoldungs- oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe wie die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge errechnet. 7. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten, 55 Die Ruhensregelung wird erweitert auf die Anrechnung von - Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung abzüglich eines dem Unfallausgleich entsprechenden Betrages, gestaffelt nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit, - Beitragserstattungen. Kapitalabfindungen einschl. evtl. Zinsen können zur Vermeidung einer Ruhensregelung an den KVBW innerhalb von drei Monaten nach Zufluss abgeführt werden. Leistungen aus einem Versorgungsausgleich bleiben nunmehr insgesamt unberücksichtigt. 8. Anzeigepflichten, 62 Abs. 2 Der Versorgungsberechtigte hat dem KVBW - auch Übergangsgelder nach 47, 47a anzuzeigen, - die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem SGB VI im Rahmen der 50a bis 50e anzuzeigen, - auf Verlangen Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. 9. Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, 85a Die Besitzstandsregelung bei einer Reaktivierung wird verbessert. Der Betrag des Ruhegehalts am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis bleibt vor der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften als Besitzstand gewahrt. 10. Verteilung der Versorgungslasten (auf mehrere Dienstherren), 107b Eine Versorgungslastenverteilung findet statt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Übernahme bereits zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens 5 Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand. 107b in der bisherigen Fassung (Versorgungslastenverteilung nur dann, wenn der Beamte bei der Versetzung das 45. Lebensjahr vollendet hat) gilt weiter bei Beamten und Richtern, die vor dem in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind. 107b gilt nach wie vor nicht, wenn beim aufnehmenden Dienstherrn ein Beamtenverhältnis auf Zeit begründet wird.

5 Kommunaler Versorgungsverband Körperschaft des öffentlichen Rechts Postfach Karlsruhe Anlage 2 zum Rundschreiben vom Versorgungsänderungsgesetz 2001 hier: Kinder - und Pflegezuschläge zum Das Versorgungsänderungsgesetz 2001 führte zum folgende Neuerungen in das Beamtenversorgungsgesetz () ein: - Kindererziehungszuschlag - Kindererziehungsergänzungszuschlag - Kinderzuschlag zum Witwengeld - Pflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag. Die Zuschläge werden neben dem Ruhegehalt bzw. dem Witwengeld gezahlt und gehören zur Versorgung ( 2). Bei der Berechnung der Sonderzuwendung werden sie nicht berücksichtigt. Sie unterliegen den beamtenrechtlichen Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften und gehören zur Bemessungsgrundlage der Hinterbliebenenbezüge. Den Zuschlag erhält der Elternteil, dem die Kindererziehungszeit zuzuordnen ist. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, werden Kindererziehungszeiten grundsätzlich der Mutter zugeordnet. Ausnahme: Die Mutter ist vor dem verstorben oder die Eltern haben durch eine übereinstimmende und unwiderrufliche Erklärung bestimmt, welchem Elternteil die Erziehungszeit zuzuordnen ist. Die Erklärung der Zuordnung, die auch auf einen bestimmten Teil der Erziehungszeit beschränkt werden kann, ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate gegenüber dem Dienstherrn oder dem KVBW abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen. Eine gemeinsame Erklärung ist nicht möglich - für Erziehungszeiten vor 1986, - wenn ein Elternteil bereits Versorgung bezieht, - wenn eine rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich vorliegt. Die Zuschläge sind, sofern sie zum Ruhegehalt gewährt werden, steuerfrei ( 3 Nr.7 EStG). Gehören sie zur Bemessungsgrundlage eines steuerpflichtigen Versorgungsbezugs, sind sie in vollem Umfang zu versteuern (z.b. bei Witwen-, Waisen- und Sterbegeld). 1. Kindererziehungszuschlag, 50a Beamte, die ein nach dem geborenes Kind erzogen haben, erhalten einen Kindererziehungszuschlag für max. 36 Monate. Dies gilt unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ein Beamtenverhältnis bestand. Die Kindererziehungszeit umfasst grundsätzlich die ersten 36 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt. Sie verlängert sich für jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung, 50a Abs. 2. Beamte, die vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem geborenes Kind erzogen haben, erhalten für max. 12 Monate einen Kindererziehungszuschlag, 50a Abs. 8. Soweit im Rahmen des Übergangsrechts noch das bis zum geltende Recht Anwendung findet, ist die Zeit der Erziehung eines vor dem geborenen Kindes, die in den Erziehungsurlaub oder in eine Freistellung vom Dienst fällt, von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird. Das Kindererziehungszuschlagsgesetz (KEZG), in dem der Kindererziehungszuschlag bisher geregelt war, trat am außer Kraft. 2. Kindererziehungsergänzungszuschlag, 50b Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag - für nach dem liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres oder für Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines nach dem geborenen pflegebedürftigen Kindes ( 3 SGB VI) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, - wenn die Zeiten - mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind oder - mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten oder - mit Zeiten für die nicht erwerbsmäßige Pflege eines Pflegebedürftigen zusammentreffen und

6 wenn die Zeiten dem Beamten nach 50a Abs. 3 zuzuordnen sind und - wenn für die Zeiten kein Anspruch auf Anerkennung als Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ( 70 Abs. 3a SGB VI) besteht. Der Zuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht. 3. Kinderzuschlag zum Witwengeld, 50c Ab wird das Witwen- (und Witwer-) geld von 60 % auf 55 % reduziert. Der Kinderzuschlag dient zur Abmilderung dieser Absenkung des Witwengeldes für alle Witwen (und Witwer), die Kinder erzogen haben. Einen Zuschlag erhalten nicht Witwen - deren Hinterbliebenenversorgung weiterhin 60 v.h. beträgt oder die Anspruch auf Mindestversorgung haben - wenn dem Verstorbenen die Kindererziehungszeit zuzurechnen war, d.h. ein Kindererziehungszuschlag bereits zum Ruhegehalt gezahlt wurde. Der Zuschlag wird für jeden Monat einer Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet, berechnet. 4. Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag, 50d Pflegt ein Beamter, der nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig ist, als Pflegeperson i.s. der Pflegeversicherung (SGB XI) ein Kind oder einen sonstigen Pflegebedürftigen, ohne dadurch einen Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben, kann ein Zuschlag zum Ruhegehalt gezahlt werden. 4.1 Pflegezuschlag, 50d Abs.1 Voraussetzung für einen Pflegezuschlag ist, dass der Beamte einen Pflegebedürftigen regelmäßig in häuslicher Umgebung mindestens 14 Stunden in der Woche nicht erwerbsmäßig pflegt. Der Pflegebedürftige selbst muss Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten Kinderpflegeergänzungszuschlag, 50d Abs.2 Ein Beamter kann einen Kinderpflegeergänzungszuschlag zum Ruhegehalt erhalten, wenn er ein pflegebedürftiges Kind regelmäßig in häuslicher Umgebung mindestens 14 Stunden in der Woche nicht erwerbsmäßig pflegt. Die Zeit der Pflege muss ihm als Kindererziehungszeit zuzuordnen sein. Das Kind selbst muss Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten. Der Zuschlag wird längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, gezahlt. Er wird nicht gewährt neben - einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach 70 Abs. 3a SGB VI - einem Kindererziehungsergänzungszuschlag. 5. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen, 50e Auf Antrag kann vorübergehend einer der vorgenannten Zuschläge längstens bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt werden. Vorübergehende Leistungen erhalten Versorgungsberechtigte, wenn - sie bis zum Beginn des Ruhestands die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben - sie wegen - Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind oder - Vollendung einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben - ihnen entsprechende Leistungen nach dem SGB VI (z.b. Kindererziehungszuschlag, Berücksichtigungszeit, Pflegeversicherungszeiten) dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden - sie einen Ruhehaltssatz von 66,97 v.h. (in Versorgungsfällen, die nach dem eintreten: 70 v.h.) noch nicht erreicht haben - keine Einkünfte i.s. des 53 Abs. 7 von mehr als durchschnittlich 325 im Monat erzielt werden.

7 Kommunaler Versorgungsverband Körperschaft des öffentlichen Rechts Postfach Karlsruhe Anlage 3 zum Rundschreiben vom Versorgungsänderungsgesetz 2001 hier: Rechtsänderungen zum Absenkung des Versorgungsniveaus Die Erhöhung der Versorgungsbezüge wird ab 2003 um insgesamt 4,33 v.h. abgeflacht. Dies geschieht dadurch, dass bei den acht ab dem Jahr 2003 folgenden Versorgungsanpassungen die Erhöhung der Versorgungsbezüge in gleichen Schritten von je 0,54 v.h. abgeflacht wird. Durch diesen geringeren Anstieg des Zuwachses wird der Höchstruhegehaltssatz von derzeit 75 v.h. auf 71,75 v.h. absinken. Von den Maßnahmen sind sämtliche Versorgungsempfänger (die vorhandenen wie auch künftige) betroffen. Die Mindestversorgung bleibt ausgenommen. In Verbindung mit den bisher für die Versorgungsrücklage erbrachten Schmälerungen von insgesamt etwa 0,6 v.h. ergibt sich für Versorgungsempfänger voraussichtlich im Jahre 2010 eine Gesamtniveauabflachung von knapp 5 v.h. Die Mindestversorgung bleibt unberührt. 2. Übergangsrecht, 69e Abs. 3 Sowohl für die am vorhandenen Versorgungsempfänger als auch für die Versorgungsfälle, die nach dem und vor dem Inkrafttreten der achten auf den folgenden Anpassung eintreten, werden die der Versorgungsberechnung zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung mit einem sich schrittweise vermindernden Faktor vervielfältigt (ausgenommen hiervon ist lediglich die Mindestversorgung): Anpassung nach dem Anpassungsfaktor entspricht einem Höchstruhegehaltssatz von entspricht einem Steigerungssatz von 1. 0, ,59 1, , ,19 1, , ,78 1, , ,37 1, , ,97 1, , ,56 1, , ,16 1,80390 Vor dem Vollzug der achten Anpassung gilt der mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigte Ruhegehaltssatz als neu festgesetzt und ist der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Dies gilt auch für Beamte auf Zeit und für versorgungsberechtigte Hinterbliebene. 3. Recht ab der achten auf den folgenden Anpassung (voraussichtlich ab 2010), 14, 66 Abs. 2 Der Höchstruhegehaltssatz (nach 40 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit) sinkt von derzeit 75 v.h. auf 71,75 v.h. ab. Der jährliche Steigerungssatz reduziert sich von 1,875 v.h. auf 1,79375 v.h. Die Absenkung des Höchstsatzes gilt auch für Beamte auf Zeit. Der sich aus den Amtsjahren als Beamter auf Zeit ergebende jährliche Steigerungssatz (Amtszeit-Skala für Zeitbeamte) reduziert sich von 2 v.h. auf 1,91333 v.h. Vgl. dazu die umseitigen Ruhegehaltssatz-Tabellen. 4. Folgeänderungen Die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes zieht eine Reihe von Folgeänderungen nach sich. So werden insbesondere auch die Höchstgrenzen beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ( 53 Abs. 2 Nr. 3 ) und beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge ( 54 Abs. 2 ) ebenfalls bis 2010 auf 71,75 v.h. reduziert.

8 - 2 - Ruhegehaltssatz-Tabellen nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 Ruhegehaltfähige Dienstzeit / Amtszeit Recht bis Recht ab Recht ab der 8. Anpassung nach dem (Jahre) Bis ,88 1, ,75 3, ,63 5, ,50 7, ,38 8, ,25 10, ,13 12, , , , ,14 36, , ,94 38, , ,73 40, , ,53 42, , ,32 44, , ,11 46, , ,91 48, , ,70 50, , ,49 52, , ,29 54, , ,08 56, , ,88 57, , ,67 59, , ,46 61, , ,26 63, , ,05 65, , ,84 67, , ,64 69, , ,43 71, , ,23 71, ,38 52, ,25 53, ,13 55, ,00 57, ,88 59, ,75 60, ,63 62, ,50 64, ,38 66, ,25 68, ,13 69, ,00 71,75

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