Dienstrechtsreformgesetz; Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften nach 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI
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- Adolph Günther
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1 Mitgliederinfo 17. Januar 2011 KVBW Postfach Karlsruhe An die Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg (mit Angehörigen) Dienstrechtsreformgesetz; Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften nach 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI Sehr geehrte Damen und Herren, Dienstrechtsreformgesetz Mit dem Dienstrechtsreformgesetz (DRG) vom (GBl. S. 793) wurden insbesondere das Beamtenrecht, das Besoldungsrecht und das Beamtenversorgungsrecht für Baden-Württemberg grundlegend neu geregelt. Die Änderungen traten grundsätzlich zum in Kraft. In der Anlage haben wir die aus versorgungsrechtlicher Sicht wesentlichen Informationen zusammen gestellt. Zum Altersgeld weisen wir ergänzend darauf hin, dass dieses bis auf Weiteres für die Allgemeine Umlage nicht relevant ist. Zur umlagerechtlichen Behandlung der künftigen Kapitalabfindungen im Rahmen der Versorgungslastenteilung verweisen wir auf unsere Mitgliederinfo vom Zur Vorbereitung der regelmäßigen Versorgungsauskunft ab 2016 sind die erforderlichen Daten bei der Berufung in das Beamtenverhältnis oder für die vorhandenen Beamten binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des DRG von der personalverwaltenden Stelle zu erheben ( 77 Abs. 1 Satz 5 LBeamtVG). Bei Neuanmeldungen klärt der KVBW bereits seit einigen Jahren mit seinen Mitgliedern die Werdegänge der Beamten ab, so dass insoweit die gesetzlichen Anforderungen bereits erfüllt sind. Der KVBW beabsichtigt ferner, allen vorhandenen Beamten bereits in 2013 eine Auskunft zu erteilen, die auf seinen Datenbeständen beruht. Dadurch können die Werdegänge frühzeitig unmittelbar mit den Beamten geklärt werden. Die personalverwaltenden Stellen der Mitglieder müssen damit insoweit nichts weiter veranlassen.... Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg Hauptsitz Zweigstelle Bankverbindung Sie erreichen uns Internet / Daxlander Str. 74 Birkenwaldstr. 145 Landesbank Baden-Württemberg BLZ (BIC SOLADEST) montags bis freitags Karlsruhe Stuttgart Kto (IBAN DE ) von 8 Uhr bis 16:30 Uhr info@kvbw.de Tel Tel
2 Mitgliederinfo 17. Januar 2011 Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften nach 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI Als oberste Verwaltungsbehörde i. S. v. 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI ( 40 GKV) hatte der KVBW am eine Entscheidung zur Versicherungsfreiheit getroffen (Staatsanzeiger für Baden-Württemberg Nr. 8/2010). Nach dieser Entscheidung sind bestimmte Gruppen von Beschäftigten unter näher genannten Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Aufgrund des Dienstrechtsreformgesetzes war die Entscheidung anzupassen. Nach 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LBeamtVG ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf i. S. v. 4 Abs. 4 Buchst. b BeamtStG (Beamtenverhältnis zur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben) gegenüber früherem Recht nicht mehr ruhegehaltfähig. Insoweit besteht für ab neu begründete Beamtenverhältnisse dieser Art keine Versicherungsfreiheit mehr. Für am vorhandene Beamte bleiben entsprechende Zeiten ruhegehaltfähig; die Versicherungsfreiheit ist weiterhin gewährleistet. Im Übrigen waren redaktionelle Anpassungen aufgrund der Änderungen bei der Laufbahnbefähigung erforderlich. Hierzu erging die Entscheidung des KVBW vom (Staatsanzeiger für Baden-Württemberg Nr. 50/2010). Den genauen Wortlaut der Bekanntmachung finden Sie auf unserer Homepage unter Downloads KVBW-Rechtsnormen Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit. Ansprechpartner für Ihre Fragen ist Herr Wiedmann Telefon r.wiedmann@kvbw.de Mit freundlichen Grüßen Reimold Direktor Seite 2 von 2
3 Merkblatt Beamtenversorgung Stand Januar 2011 Dienstrechtsreform Die wichtigsten Änderungen bei der Versorgung der Beamten Inhaltsübersicht Seite 1. Allgemeines 2 2. Ruhegehaltfähige Dienstzeit Dienstzeiten bei vorhandenen Beamten Dienstzeiten bei neu ernannten Beamten Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Pflegezeiten 2 3. Altersgeld 3 4. Anhebung der Altersgrenzen 4 5. Beamte auf Zeit 5 6. Sterbegeld 5 7. Versorgungslastenteilung 5 8. Änderungen im Statusrecht 6 9. Änderungen im Besoldungsrecht Auskünfte 7 Hinweis Dieses Merkblatt ist nur zur allgemeinen Information bestimmt und enthält aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit nicht sämtliche Regelungen. Rechtsansprüche können daraus nicht abgeleitet werden. Für weitere und individuelle Fragen steht der KVBW gerne zur Verfügung. Soweit nachfolgend die männliche Form verwendet wird, geschieht dies zur textlichen Vereinfachung und bezieht auch die weibliche Form mit ein. Weitere Informationen können Sie im Internet unter abrufen. Sie finden dort auch die Merkblätter zur Beamtenversorgung, die wir nach und nach aktualisieren. Falls Sie über Neuigkeiten informiert werden möchten, können Sie unseren Newsletter abonnieren.... Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg Hauptsitz Zweigstelle Bankverbindung Sie erreichen uns Internet / Daxlander Str. 74 Birkenwaldstr. 145 Landesbank Baden-Württemberg BLZ (BIC SOLADEST) montags bis freitags Karlsruhe Stuttgart Kto (IBAN DE ) von 8 Uhr bis 16:30 Uhr info@kvbw.de Tel Tel
4 1. Allgemeines Mit dem Dienstrechtsreformgesetz (DRG) vom (GBl. S. 793) wurden insbesondere das Beamtenrecht, das Besoldungsrecht und das Beamtenversorgungsrecht für Baden-Württemberg grundlegend neu geregelt. Das neue Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVG) löst das bisher geltende Beamtenversorgungsgesetz in der bis geltenden Fassung (BeamtVG 2006) ab. Die Änderungen traten grundsätzlich zum in Kraft. Nachfolgend haben wir die aus versorgungsrechtlicher Sicht wesentlichen Informationen zusammengestellt. 2. Ruhegehaltfähige Dienstzeit 2.1 Dienstzeiten bei vorhandenen Beamten Bei am vorhandenen Beamten werden die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten grundsätzlich weiterhin nach dem BeamtVG 2006 ermittelt. Ausnahme: Zeiten einer Hochschulausbildung ( 23 Abs. 6 LBeamtVG): Hier ist künftig in allen Fällen nur noch eine maximale Gesamtzeit von 855 Tagen ruhegehaltfähig. Das Übergangsrecht sieht für neue Versorgungsfälle vor, dass der bislang berücksichtigungsfähige Zeitraum von drei Jahren (1.095 Tage) sich von März 2011 bis zum Januar 2015 um jeweils fünf Tage pro Kalendermonat verringert. 2.2 Dienstzeiten bei neu ernannten Beamten Für Beamte, die nach dem in das Beamtenverhältnis berufen werden, gelten darüber hinaus folgende Änderungen: Zeiten, für die bereits in einem anderen Alterssicherungssystem Anwartschaften oder Ansprüche begründet wurden, sind nicht mehr berücksichtigungsfähig ( 24 Abs. 3 LBeamtVG). Ansonsten sind wie bisher Dienstzeiten im Beamtenverhältnis, Wehrdienst und Zivildienst ruhegehaltfähig. Vordienst- und Ausbildungszeiten sind nur noch bis zu einer Gesamtzeit von höchstens 5 Jahren ruhegehaltfähig; Hochschulausbildungszeiten können zusätzlich im Umfang von höchstens 855 Tagen berücksichtigt werden. 2.3 Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Pflegezeiten Kindererziehungszeiten, die einem Beamten zugeordnet werden können, erhöhen dessen Versorgung, soweit der Höchstruhegehaltssatz nicht ohnehin erreicht wird; der Beamte erhält einen Kinderzuschlag. Für Pflegeleistungen gibt es eine entsprechende Regelung; hier kann ein Pflegezuschlag gewährt werden. Die Höhe des Kinderzuschlags beträgt monatlich pro Kind 82 und wird für die ersten 36 Monate nach der Geburt des Kindes gewährt ( 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBeamtVG). Für Pflegeleistungen wird für jeden Monat der Zeit der Pflege eine Pauschale gezahlt, die sich am Pflegebedarf und am zeitlichen Pflegeaufwand orientiert ( 67 Abs. 2 LBeamtVG). Für die Pflege eines Schwerstpflegebedürftigen im Umfang von 28 Stunden pro Woche erhält man beispielsweise einen Pflegezuschlag von 1,78 pro Monat auf das Ruhegehalt. Seite 2 von 9
5 3. Altersgeld Soweit ein Beamtenverhältnis ohne Anspruch auf Versorgung beendet wird, haben Beamte künftig einen Anspruch auf Altersgeld, wenn sie eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens 5 Jahren zurückgelegt haben ( 84 ff. LBeamtVG). Das Altersgeld soll sicher stellen, dass die im Beamtenverhältnis erworbene Alterssicherung im erdienten Umfang erhalten bleibt. Eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt nicht mehr. Die Berechnung der Höhe des Altersgelds orientiert sich an der Berechnung der Versorgung. Die altersgeldfähigen Dienstbezüge (die im Wesentlichen den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen entsprechen) werden mit dem jeweiligen, individuellen Ruhegehaltssatz multipliziert. Der Ruhegehaltssatz ergibt sich aus den altersgeldfähigen Dienstzeiten und dem Faktor 1,79375: altersgeldfähige Dienstzeiten (Jahre) x 1,79375 = Ruhegehaltssatz altersgeldfähige Dienstbezüge x Ruhegehaltssatz = Altersgeld Bei den altersgeldfähigen Dienstzeiten werden Zeiten im Beamtenverhältnis und vergleichbare Zeiten sowie der Wehrdienst bzw. Zivildienst berücksichtigt, Vordienst- und Ausbildungszeiten bleiben hingegen außen vor. Im Gegenzug unterbleibt regelmäßig eine Anrechnung von Leistungen anderer Alterssicherungssysteme. Die Leistungsgewährung beginnt auf Antrag mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Eine vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlägen ist möglich. Bei Beamten, die nach dem in das Beamtenverhältnis berufen werden, löst bereits der Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis einen Anspruch auf Altersgeld aus, wenn kein Aufschubgrund i.s.v. 184 Abs. 2 SGB VI gegeben ist. Am vorhandene Beamte haben ein Wahlrecht (Nachversicherung in der Rentenversicherung oder Altersgeld), das sie vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses durch schriftliche und unwiderrufliche Erklärung gegenüber ihrem Dienstherrn ausüben können. Die Erklärung ist gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abzugeben. Für Beamte auf Zeit, die mit Ablauf der Amtszeit ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, gelten diese Regelungen entsprechend. Seite 3 von 9
6 Wichtiger Hinweis: Da die vorhandenen Beamten vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses schriftlich erklären müssen, dass sie Altersgeld in Anspruch nehmen werden, besteht im Vorfeld einer Beendigung des Beamtenverhältnisses Beratungsbedarf. Soweit der KVBW rechtzeitig von der Beendigung eines Beamtenverhältnisses Kenntnis erlangt, weist er den Dienstherrn und den Beamten auf die Notwendigkeit einer Erklärung hin und erstellt auf Wunsch eine Auskunft zur Höhe des erdienten Altersgeldes. Auskünfte über die Höhe der Rentenansprüche aufgrund einer Nachversicherung erteilt der KVBW nicht. Hier ist ggf. eine Rentenberatungsstelle zu beteiligen. Die Gewährung des Altersgelds obliegt dem KVBW für seine Angehörigen. 4. Anhebung der Altersgrenzen Die gesetzlichen Altersgrenzen wurden angehoben: Laufbahnbeamte mit allgemeiner Altersgrenze: 67. Lebensjahr (bisher 65. LJ.) Feuerwehreinsatzbeamte: 62. Lebensjahr (bisher 60. LJ.) Beigeordnete, Landräte, Amtsverweser: 68. Lebensjahr (bisher 65. LJ.) Die Antragsaltersgrenzen wurden (teilweise) angehoben: Allgemeine Antragsaltersgrenze: 63. Lebensjahr (unverändert) Schwerbehinderte Beamte: 62. Lebensjahr (bisher 60. LJ.) Feuerwehreinsatzbeamte: 60. Lebensjahr (neu) Bei einer Versetzung in den Ruhestand aufgrund einer Antragsaltersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit vermindert sich das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag. Er wird für jedes Jahr des vorzeitigen Ruhestands erhoben. Es ergeben sich folgende max. Versorgungsabschläge: Inanspruchnahme der allgemeinen Antragsaltersgrenze: 14,4 v. H. (Feuerwehreinsatzbeamte: 7,2 v. H.) Schwerbehinderung und Dienstunfähigkeit:10,8 v. H. Bei Beamten, die das 65. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von 45 Jahren erreicht haben, entfällt der Versorgungsabschlag. Das Übergangsrecht und die Berechnung des Versorgungsabschlags ist der tabellarischen Darstellung Übersicht über die Altersgrenzen und Versorgungsabschläge nach dem Dienstrechtsreformgesetz (S. 9) zu entnehmen. Seite 4 von 9
7 5. Beamte auf Zeit Die Anhebung der Altersgrenzen wirken sich bei Beamten auf Zeit auf die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand wegen Ablaufs der Amtszeit aus. Künftig erfolgt der Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit u.a., wenn eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 18 Jahren erreicht und das 47. Lebensjahr (bisher 45. Lebensjahr) vollendet wurde. Für am laufende Amtszeiten gilt das bisherige Recht. 6. Sterbegeld Bei Todesfällen ab dem wird ein Sterbegeld nur noch dem überlebenden Ehegatten gewährt. 7. Versorgungslastenteilung Die Versorgungslastenteilung bei einem Dienstherrnwechsel wird neu geregelt. Bei einem Dienstherrnwechsel ab dem hat der abgebende Dienstherr eine einmalige Abfindung zu leisten. Dadurch werden die bei ihm entstandenen Versorgungsanwartschaften abgegolten. Die Abfindung fällt nur an, wenn keine zeitliche Unterbrechung zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt beim neuen Dienstherrn gegeben ist und der abgebende Dienstherr dem Dienstherrnwechsel zugestimmt hat. Die Zustimmung darf nur aus dienstlichen Gründen verweigert werden. Die Abfindung wird anhand der (letzten) Bezüge und der zurückgelegten Dienstzeiten (in Monaten) sowie des Bemessungssatzes, der vom Lebensalter beim Wechsel abhängt, berechnet: Abfindung = Bezüge x Monate x Bemessungssatz 1 Beispiel: Für einen Beamten, der 50 Monate beim abgebenden Dienstherrn beschäftigt war und zuletzt verdient hat, sind bei einem Wechsel im 29. Lebensjahr Abfindung zu zahlen (3.000 x 50 x 0,15 = ). 1 15% bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, 20% bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, 25% nach Vollendung des 50. Lebensjahres Seite 5 von 9
8 Wichtiger Hinweis: Die Kapitalabfindungen werden vom KVBW vereinnahmt und ausgezahlt. Die im vorangegangenen Haushaltsjahr vom KVBW bezahlten Abfindungen erhöhen die Umlagebemessungsgrundlage, vom Versorgungsverband vereinnahmte Abfindungen verringern die Bemessungsgrundlage. Bei Dienstherrnwechseln, die vor dem erfolgt sind, unterscheidet das Übergangsrecht wie folgt: Am laufende Erstattungen (nach 107b BeamtVG 2006) werden nach den bisherigen Anteilen fortgeführt. Soweit der Dienstherrnwechsel noch keine Erstattungen (nach 107b BeamtVG 2006) ausgelöst hat, weil der Eintritt in den Ruhestand noch nicht erfolgt ist, hat der abgebende Dienstherr ein Wahlrecht. Er kann sich in Form von laufenden Erstattungen ab dem Eintritt in den Ruhestand an den Versorgungslasten beteiligen oder eine Abfindung an den erstattungsberechtigten Dienstherrn leisten. Wichtiger Hinweis: Der KVBW wird in diesen Fällen spätestens beim Eintritt in den Ruhestand abfragen, ob eine Abfindung der Erstattungen gewünscht ist. Da der Abfindungsbetrag mit 4,5 % zu verzinsen ist, kommt auch eine vorzeitige Abfindung in Betracht. Bei einem erneuten Dienstherrnwechsel nach dem wandelt sich der Erstattungsanspruch kraft Gesetzes in einen Abfindungsanspruch um. Bei einem länderübergreifenden Dienstherrnwechsel gilt der Versorgungslastenteilungs- Staatsvertrag. Dieser ist weitgehend inhaltsgleich mit den o.g. Regelungen. 8. Änderungen im Statusrecht Der einfache Dienst ist weggefallen. Die vorhandenen Beamten werden durch schriftliche Verfügung des Dienstherrn in ein Amt mit gleichem Grundgehalt in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes übergeleitet. Gibt es kein entsprechendes Amt, erfolgt die Überleitung in das Eingangsamt dieser Laufbahn des mittleren Dienstes, wobei die neue Stufe nach Maßgabe des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) neu ermittelt wird. Seite 6 von 9
9 Wichtiger Hinweis: Wegen der umlagerechtlichen Auswirkungen bitten wir in diesen Fällen um Übersendung einer Mehrfertigung der Überleitungsverfügung. Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze kann auf Antrag bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, hinausgeschoben werden ( 39 LBG). Ist der Höchstruhegehaltssatz erreicht, erhält der Beamte nach 73 LBesG einen Besoldungs-Zuschlag i.h.v. 10 % der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen sowie der Strukturzulage. Wichtiger Hinweis: Der Zuschlag bei freiwilliger Weiterarbeit ist nicht ruhegehaltfähig. Auf Anfrage erstellt der KVBW gerne eine Auskunft, aus der sich der Zeitpunkt ergibt, in dem der Höchstruhegehaltssatz erreicht wird. 9. Änderungen im Besoldungsrecht Im Landeskommunalbesoldungsgesetz wurden die Größengruppen der Gemeinden, aus denen sich die Besoldungsgruppe der Landräte, hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten ergibt, angepasst. Wichtiger Hinweis: Bitte teilen Sie dem KVBW etwaige Änderungen der Besoldungsgruppen mit, damit diese bei der Umlageerhebung berücksichtigt werden können. 10. Auskünfte Wichtiger Hinweis: Für die am vorhandenen Beamten ergeben sich durch das Dienstrechtsreformgesetz hinsichtlich der Höhe ihrer Versorgung nur geringe Änderungen, vgl. Ziff Vor diesem Hintergrund bitten wir darum, nach Möglichkeit von Auskunftsersuchen abzusehen. Seite 7 von 9
10 Die Umsetzung des Dienstrechtsreformgesetzes bindet unsere Mitarbeiter in erheblichem Umfang. Auskunftsersuchen ohne zeitnahe Auswirkungen müssen daher bis auf Weiteres grundsätzlich zurückgestellt werden. Anfragen zur Höhe des neuen Altersgeldes (Ziff. 3) und zur freiwilligen Weiterarbeit (Ziff. 8) werden wir zunächst vorrangig bearbeiten. Wir sind bemüht, baldmöglichst wieder alle Auskunftsersuchen kurzfristig und umfassend zu beantworten. Beginnend ab dem erhalten Beamte in regelmäßigen Abständen von fünf Jahren eine Auskunft über die Höhe ihrer Versorgungsbezüge auf der Grundlage der aktuellen Rechtslage ( 77 LBeamtVG). Der Beamte ist verpflichtet, bei der Erstellung der Versorgungsauskunft mitzuwirken, insbesondere den Werdegang auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Unrichtigkeiten oder Lücken anzuzeigen. Unabhängig davon erteilt der KVBW bereits heute und auch in Zukunft seinen Angehörigen auf Wunsch jederzeit eine Versorgungsauskunft. Seite 8 von 9
11 Übersicht über die Altersgrenzen und Versorgungsabschläge nach dem Dienstrechtsreformgesetz Gesetzliche Altersgrenze Antragsaltersgrenze Der Versorgungsabschlag wird berechnet vom Eintritt in den Ruhestand bei... bis*** Beamte allgem. Beamte allgem. Feuerwehrbeamte schwerbeh. Beamte Beamte allgem. Feuerwehrbeamte schwerbeh. Beamte Feuerwehrbeamte dienstunfähige Beamte **** bisher geboren * * ** ** ** Beginn d. Ruhestand bis I II III-XII ab * Ablauf des jeweiligen Monats der Vollendung des Lebensjahres ** Vollendung des jeweiligen Lebensjahres *** bis zum Ablauf des jeweiligen Monats **** bei Feuerwehrbeamten bis 60 Jahre Seite 9 von 9
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