Art. 3 Das neue Versorgungsrecht in NRW

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1 Art. 3 Das neue Versorgungsrecht in NRW

2 Geltungsbereich Abs. 4: Einbeziehung der Lebenspartnerschaften 2

3 Arten der Versorgung neuer Katalog Es gibt nur noch 7 Arten von Versorgungsbezügen. Familienbezogene Bestandteile wurden zusammengefasst 3

4 Aktiver Beamter Rgf. Dienstbezüge 5 LBeamtVG Laufzeit 16 Abs. 2 LBeamtVG Rgf. Dienstzeit Abs Abs. 5 LBeamtVG 16 LBeamtVG Ruhegehalt 4

5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge Abs. 1: Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt 2. der Familienzuschlag der Stufe 1 3. sonstige Dienstbezüge, soweit ruhegehaltfähig nach Besoldungsrecht (jetzt auch Feuerwehrzulage) 4. Leistungsbezüge, 5

6 neu: Satz 3 Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mit Faktoren zu vervielfältigen A 5 A 6: kein Faktor (auch A 2 A 4) A 7 A 8: 0,99518 ab A 9: 0,99349 Das ist bedingt durch den Einbau der Sonderzahlung in das Grundgehalt. 6

7 Beispiel Besoldungsgruppe A 7 (Stand ) Grundgehalt Endstufe 2.638,96 Sonderzahlung aktiv 45 v. H ,53 Jahresbezüge: 2.638,96 x 12 Monate = ,52 Sonderzahlung 1.187,53 ergibt ,05 7

8 Jahresgehalt Versorgung Sonderzahlung = 39 v. H. = 1.029,19 dazu ,52 ergibt ,71 Verhältnis ,71 : ,05 = 0,

9 Beispiel Besoldungsgruppe A 10 (Stand ) Grundgehalt Endstufe 3.449,39 Sonderzahlung aktiv 30 v. H ,82 Jahresbezüge 3.449,39 x 12 Monate = ,68 Sonderzahlung 1.034,82 ergibt ,50 9

10 Jahresgehalt Versorgung Sonderzahlung = 22 v. H. = 758,87 dazu ,68 ergibt ,55 Verhältnis ,55 : ,50 = 0,

11 Beispiel Ruhegehalt Grundgehalt A 11 Stufe ,81 Familienzuschlag Stufe 1 128,46 Strukturzulage 86,88 rgf. Dienstbezüge 4.105,15 x 71,75 v. H. = Ruhegehalt 2.945,45 anteilige Sonderzahlung (22 v. H. : 12) 54,00 gesamt 2.999,45 11

12 Beispiel Ruhegehalt Grundgehalt A 11 Stufe ,06 Familienzuschlag Stufe 1 131,67 Strukturzulage 89,05 rgf. Dienstbezüge 4.207,78 Einbaufaktor 0, ,39 x 71,75 v. H. = Ruhegehalt 2.999,43 12

13 Satz 4 Faktoren auch für Versorgungsbezüge, zu denen keine Sonderzahlung zusteht, z. B. Versorgung durch Gnadenerweis A 5 A 6 = 0,95238 (auch A 2 A 4) A 7 A 8 = 0,96385 ab A 9 = 0,

14 Neue Nummerierung der Absätze 14

15 Ruhegehaltfähige Dienstzeiten Die Begrenzung der Anrechnung von Zeiten vor dem 17. Lebensjahr wird aufgehoben! 15

16 - Neue Systematik - Neue Nummerierung 16

17 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit Abs. 1 Neu Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach 4 Abs. 4 Buchstabe b BeamtStG. Das sind Zeiten, die nur vorübergehend der Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben oder der Sicherung des Staates dienen. (frühere Zeiten beim Bundesgrenzschutz) 17

18 Abs. 2 Die Berücksichtigung einer Beurlaubungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit ist abhängig von der Zahlung eines Versorgungszuschlages Höhe: 30 v. H. der ruhegehaltfähigen Bezüge Übernahme der VV in das Gesetz 18

19 Abs. 4 Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich: die Zeit des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis die in einem Dienstordnungsverhältnis bei einem Sozialversicherungsträger zurückgelegte Dienstzeit 19

20 Ab dem wird bei den Juristen das Referendariat nicht mehr im Beamtenverhältnis auf Widerruf, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet. (Art. 5 des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom GVNW S. 148) Die Zeit war damit nur noch gem. 12 LBeamtVG ruhegehaltfähig! Jetzt wieder nach 6 LBeamtVG!! 20

21 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit keine Änderung 21

22 Wehrdienst und vergleichbare Zeiten Die 8 und 9 LBeamtVG werden zusammengeführt! Abs. 1: berufsmäßig Abs. 2: nicht berufsmäßig Anzurechnen nach 8 LBeamtVG auch Zeiten im Polizeivollzugsdienst. (Beamter auf Widerruf im BGS, vorher 6 LBeamtVG) 22

23 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst vorher 10 LBeamtVG Ruhegehaltfähig ist eine Zeit sofern bei Beginn der Tätigkeit die Laufbahnbefähigung vorgelegen hat. 23

24 Beispiel: Angestellter m. D. BAT VIII Vc Angestellter g. D. BAT Vb Beamter g. D. A b. a. w. Ab wann ist die Zeit ruhegehaltfähig? 24

25 Lösung: Die Zeit vom ist nach 9 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG ruhegehaltfähig, die Zeit vom bis zur Verbeamtung nach 9 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG. 25

26 Sonstige Zeiten vorher: 11 LBeamtVG Nicht mehr ruhegehaltfähig ist eine Zeit als Rechtsanwalt. 26

27 Übergangsrecht Für alle Beamtinnen und Beamte, die am und am schon vorhanden waren, gilt das alte Recht weiter. 27

28 Ausbildungszeiten vorher: 12 LBeamtVG Abs. 3: Regelstudienzeiten sind weggefallen. 28

29 Zeiten in den neuen Bundesländern vorher: 12 b LBeamtVG keine Änderung 29

30 Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten. Neue Vorschrift Zusammenfassung von allgemeinen Grundsätzen für die Berücksichtigung von Dienstzeiten. 30

31 Abs. 1 - Teilzeitbeschäftigung Ruhegehaltfähig in dem Umfang, der dem Verhältnis der ermäßigten zur vollen Arbeitszeit entspricht TEILZEITKLAUSEL 31

32 Abs. 1 - begrenzte Dienstfähigkeit mindestens anzurechnen in Höhe der Zurechnungszeit nach 15 LBeamtVG - Altersteilzeit ruhegehaltfähig zu 8/10 32

33 Abs. 2 Zeiten nach 8 12 LBeamtVG werden nur berücksichtigt, wenn sie vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegen. Konsequenz: Ein Beamter studiert während der Beamtenzeit Jura, arbeitet in Teilzeit oder lässt sich beurlauben keine Anrechnung! 33

34 Abs. 3 Definition der Hauptberuflichkeit - Tätigkeit gegen Entgelt - Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit - dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht - Beschäftigungsumfang muss im gleichen Zeitraum auch im Beamtenverhältnis zulässig gewesen sein 34

35 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom (2 C 20.04) entschieden: Eine Angestelltenzeit kann auch dann hauptberuflich sein, wenn ihr Umfang weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht. Voraussetzung: Die unterhälftige Teilzeitbeschäftigung muss entscheidend zum Lebensunterhalt des Beamten beitragen und der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeiten sein. 35

36 Der Arbeitskreis Versorgungsfragen hat dazu in der Sitzung vom entschieden: Die Untergrenze für die Berücksichtigungsfähigkeit bilden allerdings die beamtenrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit. 36

37 Daher gilt in NRW: Ab wurde für Beamte die unterhälftige Teilzeit während des Erziehungsurlaubs eingeführt (8. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom , GVNW S. 134). Ab wurde für Beamte die unterhälftige Teilzeit auch während einer Beurlaubung nach 67 LBG i. V. m. 71 LBG zugelassen (9. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom , GVNW S. 148). 37

38 Abs. 4 Übernahme der TZ der VV zu 11 LBeamtVG alt in das Gesetz Kann-Zeiten dürfen nicht oder nur teilweise angerechnet werden, wenn die Summe aus Versorgung plus Rente aus diesen Tätigkeiten die Höchstgrenze des 68 Abs. 2 LBeamtVG übersteigt. Das gilt nicht für Renten, die nach 68 LBeamtVG zu berücksichtigen sind. 38

39 Ausschlusszeiten entspricht dem alten 12 a LBeamtVG Zeiten, die nach 30 Abs. 4 LBesG nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig. Stasi-Zeiten 39

40 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung vorher: 13 LBeamtVG keine Änderung in Abs. 1 40

41 Berechnung des Ruhegehaltssatzes 41

42 Höhe des Ruhegehaltes vorher: 14 LBeamtVG 16 Abs. 2 LBeamtVG (vorher 14 Abs. 3 LBeamtVG) Versorgungsabschläge neuer Satz 9 Geht ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand und - hat das 63. Lebensjahr vollendet - ist schwerbehindert gibt es keinen Versorgungsabschlag 42

43 (vorher 14 Abs. 4 LBeamtVG) Mindestversorgung Neubemessung der amtsunabhängigen Mindestversorgung Berechnung: Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus: Grundgehalt A 5 Stufe 10 davon 61,60 v. H. Der Erhöhungsbetrag von 30,68 entfällt. 43

44 Berechnung Stand Grundgehalt A 5 Stufe ,05 Familienzuschlag Stufe 1 122,34 rgf. Dienstbezüge 2.618,39 x 61,60 v. H ,93 44

45 Mindestversorgung und Rente vorher: 14 Abs. 5 LBeamtVG Die Definition des erdienten Ruhegehaltes wurde um den Versorgungsabschlag erweitert. das nach den Absätzen 1 und 2 erdiente Ruhegehalt. Das gilt nur für neue Versorgungsfälle. 45

46 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes vorher: 14 a LBeamtVG Änderungen: - Einbeziehung von Pflichtbeitragszeiten vor dem 17. Lebensjahr - Hinzuverdienst bis 525,00 monatlich. (450,00 x 14 : 12 = 525,00 ) 46

47 Hinterbliebenenversorgung 47

48 Sterbegeld vorher: 18 LBeamtVG Abs. 1: neue Reihenfolge der Anspruchsberechtigten 1. Ehegatte 2. Kinder 3. auf Antrag a. Verwandte der aufsteigenden Linie b. Geschwister c. Geschwisterkinder d. Stiefkinder 48

49 Personen aus Nr. 3 erhalten Sterbegeld, wenn der Verstorbene - mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder - überwiegend für deren Lebensunterhalt gesorgt hat 49

50 Abs. 2: Höhe wie bisher Abs. 3: Kostensterbegeld nur noch Kosten der Bestattung sind erstattungsfähig nicht mehr der letzten Krankheit 50

51 Offen Rangfolgen im Gesetz und Gesetzesbegründung passen nicht überein Abs. 1 Satz 4 Rangfolge Beispiel: Lebensgefährte, wenn Ehegatte noch lebt 51

52 Höhe des Witwer- bzw. Witwengeldes vorher: 20 LBeamtVG wie bisher Übergangsvorschrift des 69 e Abs. 5 LBeamtVG einbezogen 52

53 Das Mindestwitwengeld beträgt 60,65 v. H. des amtsunabhängigen Mindestruhegehaltes = 978,24 53

54 Unterhaltsbeitrag vorher: 22 LBeamtVG Abs. 1 wie bisher zusätzlich: Bei Verzicht auf Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen: Trotzdem anrechnen! 54

55 Abs. 2: aufgezählt sind hier die Versagungsgründe aus den Verwaltungsvorschriften volle Versagung: - Versorgungsehe - Zumutbarkeit der Bestreitung des Lebensunterhaltes teilweise Versagung: - Heirat nach Vollendung des 80. Lebensjahres - kurze Ehedauer unter 5 Jahre 55

56 neu Abs. 1: Unterhaltsbeitrag für nach dem alten Versorgungsausgleichsrecht geschiedene Ehegatten alt: 22 Abs. 2 LBeamtVG Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich Abs. 2: alt 22 Abs. 3 LBeamtVG aufgehobene oder nichtige Ehen 56

57 Abs. 4: Unterhaltsbeiträge für geschiedene Ehegatten, die vor dem geschieden worden sind vorher: 86 LBeamtVG i. V. m. 134 LBG alt 57

58 Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung vorher: 61 LBeamtVG Im Wesentlichen gleich wie vorher. Es wird nicht mehr Bezug genommen auf das Kindergeldrecht. Die Tatbestände sind in 33 Abs. 2 und 3 LBeamtVG geregelt. 58

59 Übergangsgeld Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen 59

60 Übergangsgeld vorher: 47, 47 a LBeamtVG rechtsgleich 60

61 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen vorher: 48 LBeamtVG rechtsgleich 61

62 Gemeinsame Vorschriften 62

63 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft vorher: 49 LBeamtVG neu Abs. 10: Versorgungsauskunft wird ab 2021 Pflicht Voraussetzungen - auf Antrag - Vollendung des 55. Lebensjahres - alle drei Jahre - besonders begründete Einzelfälle auch vorher 63

64 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag vorher: 50 LBeamtVG 64

65 Abs. 1 Neu bei amtsunabhängiger Mindestversorgung wird der kinderbezogene Familienzuschlag ab dem 2. Kind erhöht um 6,10 Dazu kommen die Erhöhungsbeträge aus Anlage 13 zum Familienzuschlag bei Bes.Gr. A 5. 65

66 Beispiel (Stand ) Ein Ruhestandsbeamter bezieht ein Ruhegehalt und hat zwei kindergeldberechtigte Kinder 1. Fall: Versorgung aus A 5 ohne Mindestversorgung 1. Kind zusätzlich 6,24 2. Kind zusätzlich 18,71 66

67 2. Fall: Versorgung aus A 8 mit Mindestversorgung 1. Kind zusätzlich 6,24 2. Kind zusätzlich 18,71 2. Kind 58 LBeamtVG 6,10 Hinweis: Die Höchstgrenzen der etc. sind um die obigen Beträge zu erhöhen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Es reicht nicht, dass die zur Versorgung gezahlt werden. 67

68 Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag vorher: 50 a und 50 b LBeamtVG völlig neue Regelungen - Festbetrag je Monat - Wegfall der rentenrechtlichen Höchstgrenze - Dynamisierung nach Versorgungsrecht 68

69 Kindererziehungszuschlag Abs. 1: Grundsatz und Subsidiaritätsregel wie bisher. Der KEZ wird zusätzlich zum Ruhegehalt, auch zur Mindestversorgung, gezahlt. Abs. 2: Beginn wie bisher. Abs. 3: Zuordnung wie bisher. 69

70 Abs. 4: Die Höhe ergibt sich aus der Anlage Dynamisierung mit jeder versorgungsrechtlichen Erhöhung Stand : 2,87 pro Monat Beispiel: 2,87 x 36 Monate = 103,32 70

71 // Bisherige Berechnung Beispiel: Agathe Müller, geb verheiratet Werdegang: // Abitur 1983 // Studium Sozialarbeit // Berufspraktikum (Stadt Hamm) // Angestellte (Stadt Hamm), BAT Vb // Beamtin (Stadt Hamm) // Stadtsozialinspektorin z. A Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe

72 // // 1. Kind, geb. am , Elternzeit bis // Teilzeit gem. 64 LBG zur Hälfte ab unbefristet // 2. Kind, geb. am , Elternzeit bis // Teilzeit gem. 64 LBG zur Hälfte ab bis zum 18. Lebensjahr des jüngsten Kindes // Eintritt in den Ruhestand zum als Amtfrau 72 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe

73 // Lösung: Ruhegehaltfähigen Dienstzeit Zeitraum Jahre Tage hö voll voll voll / voll ETZ ½ ½ ETZ ½ 7 182, voll , ,5 = 33,39 Jahre 73 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe

74 // Berechnung des Ruhegehaltssatzes 33,39 Jahre x 1,79375 v. H. = 59,89 v. H. Berechnung des Ruhegehaltes Grundgehalt A 11 Stufe ,81 Zulage gehobener Dienst 86,88 Familienzuschlag Stufe 1 128,46 Summe 4.105,15 Ruhegehalt (59,89 v. H.) 2.458,57 74 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe

75 // Faktoren: Entgeltpunkte: 0,0833 Aktueller Rentenwert (ab ): 30,45 KEZ: 0,0833 EP x 36 Monate x 30,45 = 91,31 75 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe

76 // Kind geboren am Kindererziehungszeit Ruhegehaltfähige Dienstzeit in der KEZ Zeit Zeitraum Monate Umfang Jahre ,03 -- J 16 Tg 0, ,08 -- J -- Tg ,89 -- J 12,5 Tg 0,03 76 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe

77 // Zeitraum Kindererziehungszuschlag Ruhegehalt Summe Rentenrecht Höchstgrenze gekürzter KEZ Monate der Kindererziehung x 0,0833 x aktueller Rentenwert Ruhegehalt x rgf. Dienstzeit in der Kindererziehungszeit : tatsächliche rgf. Dienstzeit KEZ und Ruhegehalt Höchstwert der jährlichen Entgeltpunkte : 12 x Monate der Kindererziehung x aktueller Rentenwert (KEZ + Ruhegehalt) - Höchstgrenze = übersteigender Betrag KEZ - übersteigender Betrag = gekürzter KEZ ,03 M x 0,0833 x 30,45 = 2,61 0,04 J x 2.458,57 33,39 J = 2,95 5,56 1,03 M x 1,8558 EP 12 M = 0,1593 EP x 30,45 = 4,85 5,56-4,85 = 0,71 2,61-0,71 = 1, ,08 M x 0,0833 x 30,45 = 86,44 0,89 M x 0,0833 x 30,45 = 2,26 0,03 J x 2.458,57 33,39 J = 2,21 4,47 0,89 M x 1,8871 EP 12 M = 0,1400 EP x 30,45 = 4,26 86,44 4,47-4,26 = 0,21 2,26-0,21 = 2,05 Summe KEZ Gesamtzeitraum 90,39 77 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe

78 Kindererziehungsergänzungszuschlag Abs. 5: Grundsatz und Subsidiaritätsregel Für Zeiten, für die kein KEZ zusteht Beginn: ab 4. Lebensjahr a. Mehrkindfall b. Einkindfall Abs. 6: Die Höhe ergibt sich aus der Anlage Dynamisierung mit jeder versorgungsrechtlichen Erhöhung 78

79 Stand Mehrkindfall 0,87 pro Monat Beispiel: 12 Monate x 0,87 = 10,44 Einkindfall 0,64 pro Monat Beispiel: 12 Monate x 0,64 = 7,68 Abs. 7: versorgungsrechtliche Höchstgrenze wie bisher aber die rentenrechtliche Höchstgrenze entfällt! 79

80 // Bisherige Berechnung 1. Kind geboren: KEEZ-Zeit: Kind geboren: KEEZ-Zeit: Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe

81 // Ruhegehaltfähige Dienstzeit in der KEEZ-Zeit Zeitraum Fallgestaltung Monate Umfang Jahre Tage rgf. Dienstzeit Einkindfall Einkindfall 2,60 0, , Mehrkindfall 1,00 0, , KEZ-Zeit Mehrkindfall 45 0, , Einkindfall 39 0, ,62 81 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe

82 // Zeitraum KEEZ Ruhegehalt Summe Höchstgrenze Übersteigender Betrag Gekürzter KEEZ Monate der Kinder-erziehung Rgf. Dienstzeit i.d. KEEZ übersteigender x 0,0208/ 0,0278 EP Kindererziehungszeit : KEEZ + Ruhegehalt Kind geboren x akt. Rentenwert am Betrag tats. rgf. Dienstzeit Kindererziehungszeit Einkindfall kein Anspruch, da keine rgf. Dienstzeit 2,60 M x 0,0208 x 30,45 0,11 x 2.458,57 33,39 J 9,75 = 1,65 Ruhegehaltfähige Einkindfall Dienstzeit = 8,10 in der KEZ Zeit M x 0,0278 x 30,45 = 0,85 0,04 J x 2.458,57 33,39 J 3,80 Monate der Kinder-erziehung x 0,0833 x akt. Rentenwert 2,60 M x 0,0833 x 30,45 = 6,59 1 M x 0,0833 x 30,45 = 2,54 Summe (KEEZ + Ruhegehalt) - Höchstgrenze 9,75-6,59 Mehrkindfall = 2,95 = 1,26 = 0,00 Zeitraum Monate Umfang Jahre KEZ- kein Anspruch ,03 -- J 16 Tg 0,04 Zeit 1,88 J x 2,458, ,08 -- J -- Tg M x 0,0278 x 30,45 33,39 J 45,00 M x 0,0833 x 30,45 176,52-114,14 38,09-62, ,52 = 38,09 = 114,14 Mehrkindfall 138,43 = 62,38 = 0, ,89 -- J 12,5 Tg 0, Einkindfall 39 M x 0,0208 x 30,45 = 24,70 1,62 J x 2.458,57 33,39 J = 119,28 143,98 39 M x 0,0833 x 30,45 = 98,92 = 3,16 3,80-2,54 143,98-98,92 = 45,06 1,65-3,16 = 0,00 0,85-1,26 24,70-45,06 = 0,00 KEEZ insgesamt 0,00 82 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe

83 Zeitraum Fallgestaltung Monate Anspruch Einkindfall kein Anspruch, da keine ruhgehaltfähige Dienstzeit Einkindfall 2,6 2,6 M x 0,64 = 1, Einkindfall 1 1 M x 0,64 = 0, KEZ-Zeit kein Anspruch Mehrkindfall M x 0,87 = 39, Einkindfall M x 0,64 = 24,96 Gesamt 66,41 83

84 Berechnung der versorgungsrechtlichen Höchstgrenze Die versorgungsrechtliche Höchstgrenze ist immer pauschal der Höchstruhegehaltssatz aus der Endstufe der dem Ruhegehalt zugrunde liegenden Besoldungsgruppe. Bes.Gr. A 11 Stufe ,81 Zulage 86,88 Familienzuschlag Stufe 1 128,46 gesamt 4.105,15 davon 71,75 v. H ,45 84

85 Berechnung der versorgungsrechtlichen Höchstgrenze Ruhegehalt 2.458,57 KEZ 103,32 KEEZ 66,41 gesamt 2.628,30 Höchstgrenze 2.945,45 Die Höchstgrenze wird nicht überschritten. Der KEZ und der KEEZ werden also nicht gekürzt. 85

86 Abs. 8: Der KEZ und der KEEZ werden neben dem Ruhegehalt gezahlt. Deshalb finden - 16 Abs. 2 LBeamtVG (Versorgungsabschlag) - Ruhens- und Kürzungsregelungen keine Anwendung Abs. 9: KEZ für Altkinder wie bisher 86

87 Hinweis Die Zuschläge sind steuerfrei aber nur für Kinder, die vor dem geboren sind. 3 Nr. 67 d EStG 87

88 Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld vorher: 50 c LBeamtVG Abs. 1: Voraussetzung Witwengeld mit 55 v. H. wie bisher Höhe: 1,73 je Monat (Stand ) Beispiel: 1,73 x 36 Monate = 62,28 Abs. 2: wie bisher 88

89 Abs. 3: 59 Abs. 8 gilt entsprechend. Also spielen Versorgungsabschlag und Ruhensund Anrechnungsregelungen keine Rolle. 89

90 Mindestversorgungsfälle Ruhegehalt 1.700,00 Zuschläge 150,00 gesamt 1.850,00 Mindestversorgung 1.600,00 Ergebnis: Der Zuschlag ist voll zu zahlen zusätzlich zum Ruhehalt. Kein Unterschied zum bisherigen Recht. 90

91 Ruhegehalt 1.300,00 Zuschläge 150,00 gesamt 1.450,00 Mindestversorgung 1.600,00 Ergebnis: Es ist die Mindestversorgung zu zahlen 1.600,00 zuzüglich Zuschläge 150,00 gesamt 1.750,00 bisher 1.600,00 91

92 Ruhegehalt 1.500,00 Zuschläge 150,00 gesamt 1.650,00 Mindestversorgung 1.600,00 Ergebnis: Es ist die Mindestversorgung zu zahlen 1.600,00 zuzüglich Zuschläge 150,00 gesamt 1.750,00 bisher 1.600, ,00 = 1.650,00 92

93 Versorgungsabschläge bisher: Ruhegehalt 2.000,00 Zuschläge 150,00 gesamt 2.150,00 davon Abschlag 10,8 v. H. 232,20 bleiben 1.917,80 93

94 Versorgungsabschläge neu: Ruhegehalt 2.000,00 davon Abschlag 10,8 v. H. 216,00 bleiben 1.784,00 dazu Zuschläge 150,00 gesamt 1.934,00 jetzt mehr 16,20 94

95 Ruhegehalt 1.700,00 davon Abschlag 10,8 v. H. 183,60 bleiben 1.516,40 aber Mindestruhegehalt 1.600,00 zzgl. Zuschläge 150,00 gesamt 1.750,00 95

96 Ruhensberechnung 68 ( 55 alt) LBeamtVG bisher: Ruhegehalt 2.000,00 Zuschläge 150,00 Rente 300,00 gesamt 2.450,00 Höchstgrenze 71,75 v. H ,00 zuviel 250,00 Ruhegehalt + Zuschläge 2.150,00 abzgl. 250,00 bleiben 1.900,00 96

97 Ruhensberechnung 68 ( 55 alt) LBeamtVG neu: Ruhegehalt 2.000,00 Rente 300,00 gesamt 2.300,00 Höchstgrenze 71,75 v. H ,00 zuviel 100,00 Ruhegehalt 2.000,00 abzgl. 100,00 bleiben 1.900,00 zzgl. Zuschläge 150,00 gesamt 2.050,00 150,00 mehr 97

98 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung keine Änderung 98

99 Rückforderung von Versorgungsbezügen wie bisher, aber neu Abgabe einer Abtretungserklärung, wenn Renten auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sind. Ausführungen folgen. 99

100 Verjährung neue Vorschrift Verjährungsfrist: 3 Jahre entsprechend 7 LBesG 100

101 Übergangsvorschrift zur Verjährung 101

102 Ruhensregelungen 102

103 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbsund Erwerbsersatzeinkommen vorher: 53 LBeamtVG Abs. 1: keine Änderung Abs. 2: - Anhebung der Sonderhöchstgrenze um 525,00 - keine Anwendung der Einbaufaktoren aus 5 bei den Höchstgrenzen (ab ) 103

104 Ruhegehalt Grundgehalt A 11 Stufe ,06 Familienzuschlag Stufe 1 131,67 Zulage 89,05 rgf. Dienstbezüge 4.207,78 Einbaufaktor 0, ,39 x 71,75 v. H. Ruhegehalt 2.999,43 104

105 Ruhensregelung Höchstgrenze nach 66 Abs. 2 LBeamtVG Nr. 1: 4.207,78 Nr. 2: 4.207,78 x 40 v. H. = 1.683,11 Nr. 3: 4.207,78 x 71,75 v. H. = 3.019,08 zzgl. 525, ,08 105

106 Neue Mindesthöchstgrenze 1,39fach der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus A 5 Endstufe Berechnung Grundgehalt A 05 Stufe ,05 Familienzuschlag Stufe 1 122,34 rgf. Dienstbezüge 2.618,39 davon das 1,39fache 3.639,56 106

107 Abs. 3: Mindestbelassung (keine Änderung) Abs. 4: frühere Beamte (keine Änderung) Abs. 5: Einkommensbegriff - Konkretisierung des Begriffs Einkommen - Ausschluss eines Verlustausgleichs zwischen Einkommensarten - Konkretisierung des Zeitraumes der Anrechnung, wenn die Erwerbstätigkeit nicht das ganze Jahr ausgeübt wurde 107

108 Neu: Erwerbseinkommen sind auch Gewinne aus Kapitalgesellschaften, wenn der VE dort ohne angemessene Vergütung tätig ist, soweit die Gewinne auf diese Tätigkeit entfallen. 108

109 Abs. 6: Definition des Verwendungseinkommens Einbeziehung einer Tätigkeit im inländischen nichtöffentlichen Schuldienst Abs. 7: Anrechnung von Einkommen auf die Dienstbezüge nach 4 LBesG Abs. 8: Kommunale Wahlbeamte, vorher Abs

110 Abs. 9: Sonderregelung für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand bei Verwendungseinkommen - Mindestbelassung nach Abs. 3 gilt nicht - Anwendung der Normalhöchstgrenze nach Abs. 1 Nr.1 bei Dienstunfähigkeit und Schwerbehinderung 110

111 Abs. 10: Nichtanrechnung von Verwendungseinkommen im Rahmen der Flüchtlingshilfe bis

112 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge und von Versorgungsbezügen mit Alters- und Hinterbliebenengeld vorher: 54 LBeamtVG neu: - Zusammentreffen von NRW-Versorgung mit Bundes- oder anderem Landesrecht - Einbeziehung von Altersgeld Nähere Ausführungen folgen. 112

113 Zusammentreffen von Versorgung mit Renten vorher: 55 LBeamtVG neu: - Einbeziehung der Renten nach der Alterssicherung der Landwirte Bei der Höchstgrenze werden auch Zeiten vor dem 17. Lebensjahr einbezogen. 113

114 Beispiel 1 Beamter geb Ruhestand und Rente Ernennung zum Beamten Anrechenbare Dienstzeit für die Höchstgrenze ab

115 Beispiel 2 Feuerwehrbeamter geb Abs. 2 LBeamtVG (10 Jahre) hö 5 Jahre 6 LBeamtVG b.a.w. Anrechenbare Dienstzeit für die Höchstgrenze ab

116 Beispiel 3 Beamter geb Praktikum (rgf.) Beamter ab Anrechenbare Dienstzeit für die Höchstgrenze ab dazu

117 Übergangsrecht Die Einbeziehung von Renten nach der Alterssicherung für Landwirte gilt nicht für Anwartschaften, die vor dem bereits erworben wurden. 85 Abs. 5 LBeamtVG keine Anrechnung für am vorhandene VE 117

118 Die Rente ist ggfs. in zwei Teile zu splitten - erworben bis zum (anrechnungsfrei) - erworben ab dem (anrechnen) 118

119 Allgemeine Bestimmungen zur Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften Die Vorschrift ist neu: Abs. 1: Reihenfolge der Anwendung der Ruhensvorschriften gegenüber sonstigen Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften. 119

120 Abs. 2: Zusammentreffen von zwei Versorgungen mit Einkommen (TZ VV zu 53 LBeamtVG alt) Abs. 3: Zusammentreffen von Versorgung, Einkommen und Rente ( 55 Abs. 5 LBeamtVG alt) Abs. 4: Zusammentreffen von zwei Versorgungen mit Rente ( 55 Abs. 6 LBeamtVG alt) 120

121 Abs. 5: Zusammentreffen von Versorgung mit zwischenoder überstaatlicher Versorgung Abs. 6: Berücksichtigung von Sonderzahlungen Zuflussprinzip Abs. 7: Regelung zur Anwendung des 50 Abs. 4 LBeamtVG alt bis einschließlich 2016 (Sonderzahlung im Dezember) 121

122 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung vorher: 57 LBeamtVG keine Änderungen 122

123 Anzeigepflicht vorher: 62 LBeamtVG Neu: Legt der VE schuldhaft Nachweise nicht vor, kann die Leistung eingestellt werden. 123

124 Beamtinnen und Beamte auf Zeit vorher: 66 LBeamtVG Abs. 2: Absenkung des Sockels von 35 v. H. auf 33,48345 v. H. Abs. 8: vorher 66 Abs. 9 LBeamtVG Förderliche Zeiten sollen angerechnet werden. 124

125 Allgemeine Anpassung vorher: 70 LBeamtVG Der Einbau der Sonderzahlung in das Grundgehalt ist keine allgemeine Erhöhung. Der Kürzungsbetrag des 72 LBeamtVG (Versorgungsausgleich) darf sich nicht ändern. 125

126 Übergangsvorschriften 126

127 Besondere Bestandskraft für vorhandene Versorgungsberechtigte neue Vorschrift 127

128 Abs. 1: Grundsatz Für am vorhandene Versorgungsempfänger gilt das alte Recht fort. Neue Entscheidung nur dann, wenn neue Beweismittel eingebracht werden. 48, 49, 51 VwVfG Änderungen beim Familienzuschlag und bei der Mindestversorgung sind aber anzuwenden. 128

129 Abs. 2: - Übernahme des Art. 2 2 des 2. HStruktG - Besitzstandregelung für am vorhandene Versorgungsempfänger - 16 Abs. 4 LBeamtVG ist nicht anzuwenden Mindestversorgung und Rente - 12 LBeamtVG (Dienstzeiten in den neuen Bundesländern) ist nicht anzuwenden Abs. 4 LBeamtVG: (nicht beantragte Renten) gilt nicht 129

130 Satz 3 - Besitzstandregelung für am vorhandene Versorgungsempfänger - Die Rente aus der gesetzlichen Unfallrente ist nicht anzurechnen Abs. 3: Spezielle Übergangsregelungen für Hinterbliebene 130

131 Abs. 4: Übergangsregelung für den Unfallbereich. Abs. 5: Die Rente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse wird bei am vorhandenen Versorgungsempfängern nicht angerechnet. 131

132 Zeitpunkt vorhandene VE Tatbestand Die bisherigen Festsetzungen zur Bestimmung des Ruhegehaltes bleiben bestehen Die neue Mindestversorgung, Berechnung KEZ, KEEZ gilt Alterskassenrente wird nicht angerechnet Unfallrenten werden nicht angerechnet Vordienstzeiten in der alten DDR - Mindestversorgung mit Rente - nicht beantragte Rente Übernahme des Art. 2 2 des 2. HStruktG nicht anwendbar 132

133 Abs. 6: Erhöhung von allen alten Bestandteilen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge z. B. Stapaz, Apaz, Strukturausgleich. nach: 91 Abs. 9 LBesG A 2 A 6 um 5 v. H. A 7 A 8 um 3,75 v. H. ab A 9 um 2,5 v. H. Diese erhöhten Bezügebestandteile sind mit den Faktoren aus 5 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LBeamtVG abzusenken. 133

134 Beispiel Ruhegehaltsberechnung Stand Grundgehalt A 13 Stufe ,87 Familienzuschlag Stufe 1 128,46 Strukturzulage 86,88 Strukturausgleich 53,06 Anpassungszuschlag 10,02 ruhegehaltfähige Dienstbezüge 5.036,29 Ruhegehalt 71,75 v. H ,54 (Sonderzahlung 22 v. H. : 12) 66,25 gesamt 3.679,79 134

135 Beispiel Ruhegehaltsberechnung Stand Grundgehalt A 13 Stufe ,82 Familienzuschlag Stufe 1 131,67 Strukturzulage 89,05 Strukturausgleich (53,06 x 2,5 v. H.) 54,39 Anpassungszuschlag (10,02 x 2,5 v. H.) 10,27 ruhegehaltfähige Dienstbezüge 5.162,20 Einbaufaktor 0, ,59 Ruhegehalt 71,75 v. H ,76 135

136 Versorgung künftig Hinterbliebener vorhandener Versorgungsberechtigter neue Vorschrift Abs. 1: Die einmal festgesetzten Versorgungsbezüge bleiben Grundlage für künftige Hinterbliebene. Abs. 2: wiederaufgelebtes Witwengeld. Das alte Ruhegehalt bleibt die Basis für eine Berechnung. 136

137 Übergangsregelung für vorhandene Beamtinnen und Beamte (Aktivbereich). Abs. 1 Nr. 1: Übernahme des 69 c Abs. 5 LBeamtVG alt Betrifft politische Beamte Abs. 1 Nr. 2: Zusammentreffen von Versorgung mit überstaatlicher Versorgung 137

138 Abs. 1 Nr. 3: Besitzstand bei vor Inkrafttreten des Gesetzes angetretenen Urlaubs: kein Versorgungszuschlag Abs. 1 Nr. 4: Besitzstand für vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vorhandene Beamtinnen und Beamte. Rechtsanwaltszeiten können weiterhin angerechnet werden. 138

139 Abs. 1 Nr. 5: Aufbauhilfe Ost zählt doppelt, wenn - bis zum abgeleistet - mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung gedauert hat. Abs. 1 Nr. 6: Besitzstand bei Altersteilzeit: 90 v. H. ruhegehaltfähig, wenn vor dem angetreten wurde 69 h LBeamtVG alt Abs. 1 Nr. 7: Besitzstand bei Renten aus der landwirtschaftlichen Alterskasse 139

140 Abs. 2: Übernahme des 84 LBeamtVG alt Anrechnung von Zeiten für am vorhandene Beamte. 140

141 Ruhegehaltssatz für am vorhandene Beamtinnen und Beamte vorher: 85 LBeamtVG Abs. 1: Abs. 2: Zusammenfassung Abs. 1 und Abs. 11 von 85 LBeamtVG. Auch im Mischrecht und im Altrecht werden Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr angerechnet. wie bisher 85 Abs. 2 LBeamtVG Beamte auf Zeit. 141

142 Abs. 3: wie bisher 85 Abs. 4 LBeamtVG Abs. 4: wie bisher 85 Abs. 6 LBeamtVG Abs. 5: wie bisher 85 Abs. 7 LBeamtVG Abs. 6: Zusammenfassung der Abs. 9 und 10 von 85 LBeamtVG 142

143 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters vorher: 69 f LBeamtVG keine Änderung 143

144 Abs. 1: - Besitzstand bei Altersteilzeit Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Antragsaltersgrenze ist der Zeitraum für den Versorgungsabschlag bis zum 65. Lebensjahr zu berechnen, wenn die Freistellungsphase der Altersteilzeit vor dem begonnen hat. 144

145 - Besitzstand bei Altersgrenze nach dem 67. Lebensjahr ( 16 Abs. 2 Satz 6 LBeamtVG) Ein Versorgungsabschlag wird nur bis zum Ablauf des Monats berechnet in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird. Bei Beamten, die vor dem geboren sind wird bis zu individuellen Altersgrenze gerechnet. 145

146 Abs. 2 Übergangsregelung bei Versorgungsabschlag wegen Dienstunfähigkeit Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter Jahr Lebensalter Monat 1. Januar Januar Januar Januar Januar Januar Januar Januar Januar Januar

147 Übergangsregelungen für die Verminderung der Berücksichtigung der Hochschulzeiten vorher: 69 g LBeamtVG keine Änderung Ruhestand vor dem Anrechenbare Dauer

148 Übergangsvorschrift zur Verjährung neu betrifft vorhandene Fälle 148

149 Versorgungslastenverteilung 149

150 neu 150

151 Änderung des Juristenausbildungsgesetzes 30: Wer die erste Prüfung bestanden hat, wird im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in den Vorbereitungsdienst übernommen. 151

152 Aufhebung des Sonderzahlungsgesetzes NRW Damit ist der Sonderbetrag für Kinder entfallen. 152

153 Aufhebung des Versorgungslastenverteilungsgesetzes 153

154 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am in Kraft. Ausnahmen: alles, was mit der Sonderzahlung zu tun hat

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