Qualifikationsprüfung Aufgabe aus dem. Versorgungsrecht und Kindergeldrecht. Lösungshinweis

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Qualifikationsprüfung Aufgabe aus dem. Versorgungsrecht und Kindergeldrecht. Lösungshinweis"

Transkript

1 Seite 1 von 12 Freistaat Bayern Qualifikationsprüfung 2014 für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Versorgungsrecht und Kindergeldrecht Lösungshinweis

2 Seite 2 von 12 Vorbemerkung: Art. = BayBeamtVG Nr. = Nrn. der BayVV-Versorgung Frage 1 - Ruhegehalt 1. Anspruch auf Ruhegehalt Versorgungrecht Aufgabe A S tritt mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand (vgl. Art. 62 S.1 BayBG). Da S vor dem geboren ist, richtet sich die maßgebende Altersgrenze nach Art. 143 I S.2 BayBG. Für Beamte des Geburtsjahrgangs 1949 beträgt diese 65 Jahre und drei Monate; der Ruhestand beginnt mit Ablauf des Monates, in dem dieses Lebensalter erreicht wird. S erreicht das maßgebende Lebensalter mit Ablauf des ( 187 II, 188 II BGB). Der Ruhestand beginnt mit Ablauf des S hat ab Anspruch auf Ruhegehalt (Art. 11 II S.1). Das Ruhegehalt berechnet sich auf Grundlage der ruhegehaltfähigen Bezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (Art. 11 III). 2. Ruhegehaltfähige Bezüge (Art. 12 I S.1) - Grundgehalt nach BesGr. A15 (Art. 12 I S.1 Nr. 1) S wurde zuletzt am zur Hauptkonservatorin in BesGr. A15 ernannt. Sie tritt damit aus einem Beförderungsamt in den Ruhestand (Nr ). Es ist die 2-Jahresfrist nach Art. 12 IV S.1 zu prüfen. S hat die Bezüge aus A15 zwei Jahre und 151 Tage bezogen, damit sind die Bezüge aus BesGr A15 ruhegehaltfähig. S befand sich in der Endstufe; anzusetzen ist BesGr. A15/Stufe 15. Höhe gem. Art. 32 i.v.m. Anl. 3 BayBesG) 5.830,78 - S hat keinen Anspruch auf die Strukturzulage (Art. 12 I S.1 Nr.2 BayBeamtVG, Art. 33 S.1 BayBesG). -,-- - Familienzuschlag der Stufe 1 (Art. 12 I S.1 Nr.4) S lebt in einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Art. 36 I S.1 Nr.1 BayBesG). Es besteht keine Konkurrenz im Sinne des Art. 36 IV BayBesG. Höhe (Art. 35 I S.1 i.v.m. Anl. 5 BayBesG) 123, ,36 3. Ruhegehaltfähige Dienstzeit Berechnung nach Jahren und Tagen (Nr ) Die Berücksichtigung der Dienstzeiten erfolgt von Amts wegen (Nr S.1) Jahre Tage Abitur Nicht anrechenbar, da allgemeine Schulausbildung (Art. 20 III) Studium Anrechenbar nach Art. 20 I Nr.1 3 0,00 - vorgeschriebene Ausbildung für das Beamtenverhältnis als Konservator (Nr , Nr S.1, Bhw. 4b) - erfolgreich abgeschlossen (Nr )

3 Seite 3 von 12 - ab Semesterbeginn (Nr ) - im Rahmen der Mindestzeit von 8 Semestern (Bhw. 4b) - zzgl. Prüfungszeit von sechs Monaten (Nr ) - höchstens im Umfang von drei Jahren (Art. 20 I Hs. 2) Daher ist die Zeit von bis anrechenbar Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf Anrechenbar nach Art. 14 I S.1 als Beamtenverhältnis auf 2 121,00 Widerruf. Die Nachversicherung schadet nicht (Nr S.3). Ein Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis als Konservator, aus dem sie in den Ruhestand tritt, ist nicht erforderlich. Unerheblich ist auch, dass S nicht beim Versorgungsdienstherrn (Freistaat Bayern) im Beamtenverhältnis stand (Nr S.2) Angestellte Lehrerin am Gymnasium Die Zeit ist nicht anrechenbar nach Art. 18. Zwar ist S hauptberuflich (Nr ) im öffentlichen Dienst (vgl. Nr ) beschäftigt, allerdings hat die Zeit nicht zur Berufung in das nachfolgende Beamtenverhältnis geführt (Nr ), es besteht kein sachlicher (Nr ) und kein zeitlicher (Nr ) Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis als Konservator. Die Zeit ist auch nicht anrechenbar nach Art. 19 Nr. 1b. Zwar war S hauptberuflich (Art. 24 III) im öffentlichen Schuldienst (Nr ) tätig. Allerdings stand die Zeit mit dem die Versorgung begründenden Beamtenverhältnis als Konservator in keinem ursächlichen inneren Zusammenhang (Nr S.1). Die Zeit kann auch nicht nach Art. 20 I Nr. 2 abgerechnet werden. die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit (vgl. Bhw. Nr. 4d) musste nach der Promotion abgeleistet werden Vorbereitung auf die Promotion Die Promotion war für die Berufung in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben (vgl. Bhw. Nr. 4c), daher kann die Zeit der Vorbereitung auf die Promotion bis zu zwei Jahre als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden (Nr S.1). Es wird die unmittelbar vor dem Rigorosum liegende Zeit berücksichtigt (Nr S. 2, 3) Volontärin am Badischen Landesmuseum Die Zeit ist nicht nach Art. 18 anrechenbar, das es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handelte (Nr S.2) Das Volontariat kann insofern nach Art. 20 I S. 2 als vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit berücksichtigt werden, soweit es nach der Promotion abgeleistet wurde (vgl. Bhw. Nr. 4d, 5). Damit ist die Zeit vom bis (32 Tage) anrechenbar. Vorgeschrieben war eine hauptberufliche Tätigkeit von 2 Jahren nach der Promotion damit verbleiben noch 1 Jahr und 333 Tage. Vertragsangestellte beim Badischen Landesmuseum Die Zeit ist nach Art. 18 S.1 Nr.1 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechenbar.

4 Seite 4 von 12 S war hauptberuflich (Art. 24 III) in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis (Nr ) im öffentlichen Dienst (Nr ) beschäftigt. Die Beschäftigung hat ohne Unterbrechung (Art ) zur Berufung in das Beamtenverhältnis geführt; es bestand ein unmittelbarer zeitlicher und funktioneller Zusammenhang (Nr ). Die Zeit ist auch anrechenbar nach Art. 20 I Nr. 2 als vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit (vgl. Bhw. Nr. 4d). Von der Mindestzeit verbleiben noch 1 Jahr und 333 Tage. Die Zeit ist vorrangig nach Art. 18 zu berücksichtigen ( Soll vor Kann ). Im Übrigen ist die Anrechnung nach Art. 18 für die Beamtin günstiger, da nach dieser Vorschrift die volle Zeit berücksichtigt werden kann Beamtenverhältnis als Konservatorin Anrechenbar nach Art. 14 I S.1. Die Dienstzeit beim Land Baden-Württemberg ist als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen (Nr ) Erziehungsurlaub Die Zeit des Erziehungsurlaubes ist als Beurlaubung ohne Bezüge nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen ( 14 I S. 2 Nr. 4); ein öffentliches Interesse oder dienstliche Belange liegen nicht vor (Nr ). 0 Das Kind T der Beamtin ist vor dem geboren, damit ist gem. Art. 103 II S.1 die Zeit des Erziehungsurlaubs bis zum Tag, an dem T das 6. Lebensmonat vollendet ruhegehaltfähig. Es ist die Zeit vom bis zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist daher durchgehend der Zeitraum vom bis , Teilzeitbeschäftigung Die Zeit im Beamtenverhältnis (Art. 14 I S.1) ist in dem Umfang 4 6,00 ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (Art. 24 I). Damit ist die Zeit (8 Jahre und 12 Tage) anteilig zur Hälfte anrechenbar Vollbeschäftigung Die Zeit ist voll als ruhegehaltfähige Beamtendienstzeit zu berücksichtigen (Art. 14 I S.1) 8 304, Altersteilzeit Die Altersteilzeit im Beamtenverhältnis (Art. 14 I S.1) ist als Teilzeitbeschäftigung nur anteilig als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Da die Altersteilzeit vor dem angetreten wurde, ist die Zeit abweichend von Art. 24 I zu neun Zehntel der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit zugrunde gelegt worden ist (Art 103 III). Damit ist die Zeit (5 Jahre) zu 9/10 ruhegehaltfähig ,50 Summe der ruhegehaltfähigen Dienstzeit , ,5

5 Seite 5 von Ruhegehalt Laut Sachverhalt (Bhw. 2) wurden als ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht: 33 Jahre und 279 Tage. Das sind 33,76 Jahre (Art. 26 I S.5, 4, 3) Ruhegehaltssatz nach Art. 26 I S.2, 3, 4: 33,76 x 1,79375 v.h. = 60,56 v.h. Das Ruhegehalt beträgt gem. Art. 26 I S.1: 60,56 v.h. x 5.954,36 = 3.605,96 5. Zuschläge für Kindererziehung Die Beamtin S hat ihr vor dem geborenes Kind T. selbst erzogen; da der Vater unbekannt ist, hat sie als Mutter das Kind allein erzogen. Die Kindererziehungszeit ist ihr daher gem. Art. 71 III zuzuordnen. Zum Zeitpunkt der Erziehung stand sie im Beamtenverhältnis. Daher hat sie keinen Anspruch auf einen Kindererziehungszuschlag (KEZ) nach Art. 71 IX ivm. I S.1. Für Zeiten der Erziehung nach dem für die kein KEZ zusteht, erhöht sich das Ruhegehalt um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag (KEEZ) gem. Art. 71 V, soweit die Erziehung des Kindes mit einer ruhegehaltfähigen Beamtendienstzeit (Einkindfall, vgl. Art. 71 V Nr. 1b) zusammentrifft. Die Erziehungszeit ist der Beamtin zuzuordnen (Art. 71 V Nr. 3); die Voraussetzungen des 70 IIIa S.2 SGB VI sind nicht erfüllt (vgl. Art. 71 V Nr. 2) Der KEEZ steht für die Zeit bis zum vollendeten 10. Lebensjahres des Kindes zu. Er beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen erfüllt waren 0,63 (vgl. Art. 71 VI S.1 Nr. 2). Der KEEZ wird damit für die Zeit vom bis zum gewährt. Der KEEZ darf zusammen mit dem auf die jeweilige Kindererziehungszeit entfallenden anteiligen Ruhegehalt die Höchstgrenze nach Art. 71 VI S.2 i.v.m. IV S.2 nicht übersteigen. Höchstgrenze ist das Ruhegehalt, das sich ergeben würde, wenn die Kindererziehungszeit als volle ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt würde. Die Berechnung ist gesondert für jeden Zeitraum durchzuführen, für den sich der Umfang der Dienstzeit geändert hat (vgl. Nr ). Das anteilige Ruhegehalt ist nach Nr zu ermitteln. Die Höchstgrenze ist nach Nr zu ermitteln. Zeitraum Mt. rgf DZeit Zeitraum Art Höhe ant. RG ,61 0,00 T 84, ,5 T überst. Betrag Höchstgrenze Rest- Zuschlag 19 T = KEEZ 0,05 Jahre 0,38 0,00 5,34 0,00 0,38 7 J 12 T = KEEZ 53,17 375,60 750,84 7,03 Jahre 0,00 53,17 Summe KEZ 53,55 Hinweis an den Korrektor: Andere Darstellungen sind als gleichwertig zu erachten, solange die Berechnung klar hervorgeht. Das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt darf das Höchstruhegehalt gem. Art. 71 VII S.1 nicht übersteigen (Nr ). Die Höchstgrenze sind 71,75 v.h. (Höchstruhegehaltssatz) aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A15: 5.954,36 x 71,75 v.h. = 4.272,25 Das erdiente Ruhegehalt (3.605,96 ) beträgt zusammen mit dem KEEZ (53,55 ) insgesamt 3.659,51. Damit ist die Höchstgrenze nicht überschritten.

6 Seite 6 von Familienzuschlag-Unterschiedsbetrag (FZ-UB) Die Zahlung des FZ-UB neben dem Ruhegehalt richtet sich nach den Vorschriften des BayBesG (Art. 69 II S.1): S hat Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn T ( 62 I Nr. 1, 63 I S.1 Nr. 1, 32 I Nr.1 EStG). Er hat die Altersgrenze nach 32 III EStG überschritten und befindet sich aufgrund seines Studiums in einer Berufsausbildung. Solange er den Verlängerungstatbestand nach 32 IV S.1 Nr. 2a EStG erfüllt, steht der S bis zum Ende des Monats, in dem T das 25. Lebensjahr vollendet, Kindergeld zu. T vollendet das 25. Lebensjahr m.abl.d ( 187 II, 188 II BGB). Anspruch auf Kindergeld besteht damit bis einschließlich Juli Ebenfalls Anspruch auf Kindergeld hat Y für ihren Stiefsohn T, der mit Y in einem Haushalt lebt ( 62 I Nr. 1, 63 I S.1 Nr.2 EStG). S. hat folglich Anspruch auf den FZ-UB 1-2 für das Kind T (Art. 36 II BayBesG). Da Y nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, besteht keine Konkurrenz gem. Art. 36 V BayBesG. Höhe (Art. 35 I S.1, Anlage 5 BayBesG) 105,68 Versorgungsbezug 3.765,19 Das Ruhegehalt der S beim Ruhestandsbeginn beträgt 3.765,19. Frage 2 Hinterbliebenenversorgung Am verstirbt die Ruhestandsbeamtin S; die Bezüge für den Sterbemonat Juli 2014 werden nicht zurückgefordert (Art. 32 Abs. 1). Bei der Ermittlung der Hinterbliebenenversorgung sind die für Witwen geltenden Vorschriften auf die Lebenspartnerin der verstorbenen Beamtin entsprechend anzuwenden (Art. 115 II). 1. Sterbegeld Beim Tod der Beamtin S wird gem. Art. 33 I S.1 Sterbegeld gezahlt. Anspruch hat die überlebende Lebenspartnerin Y. (Art. 33 I S.2 Nr. 1, Nr ). Ebenso Anspruch hat das leibliche Kind T. (Art. 33 I S.2 Nr.2, Nr ). Vorrangig berechtigt ist Y, da sie T in der Rangfolge (Art. 33 I S.3, Nr S. 1) vorgeht. Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der laufenden Bezüge des Sterbemonats (Art. 33 II S.1). Hierzu gehören auch der KEEZ nach Art. 71 V. Da der S im Juli (noch) Kindergeld für T zusteht (vgl. Frage 1, Nr. 6), ist auch der der FZ-UB nach Art. 69 (Art ) bei der Bemessung des Sterbegeldes zu berücksichtigen. Das laufende Ruhegehalt (Nr ) beträgt 3.650,00 zzgl. FZ-UB Stufe ,68 Zusammen 3.755,68 Damit beträgt das Sterbegeld 2 x 3.755,68 = 7.511, Anspruch auf laufende Hinterbliebenenversorgung Die Ruhestandsbeamtin S ist Versorgungsurheber für die laufende Hinterbliebenenversorgung (Art. 34 Nr. 3). Hinterbliebenversorgung ist nach dem Ablauf des Sterbemonats ab zu gewähren (Art. 43 S.1).

7 Seite 7 von 12 Die überlebende Lebenspartnerin Y hat Anspruch auf Witwengeld (Art. 35 I). Ausschlussgründe nach Art. 35 II sind nicht erkennbar. Die Waise T hat Anspruch auf Waisengeld (Art. 39 I). Zwar hat T die Altersgrenze nach Art. 44 I überschritten. Allerdings befindet er sich weiter in Berufsausbildung, so dass grundsätzlich bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Gewährung von Waisengeld möglich ist (vgl. Art. 44 II). 3. Höhe der laufenden Hinterbliebenenversorgung Die Hinterbliebenenversorgung bemisst sich nach dem Ruhegehalt, das S erhalten hat. Das Witwengeld beträgt 55 v.h. des Ruhegehalts (Art. 36 I S. 1). Art. 105 I ist nicht einschlägig; zwar ist S vor dem geboren, allerdings wurde die Lebenspartnerschaft nicht vor dem eingetragen. Witwengeld: 55 v.h. aus 3.650,00 = 2.007,50 Die Witwe Y hat keine Kinder erzogen. Die Gewährung eines Kinderzuschlag zum Witwengeld nach Art. 74 kommt daher nicht in Betracht. Die überlebende Lebenspartnerin Y ist mehr als 20 Jahre jünger als die verstorbene Beamtin und aus der Lebenspartnerschaft ist kein Kind hervorgegangen. Daher ist das Witwengeld nach Art. 36 II zu kürzen. Der Altersunterschied beträgt 26 angefangene Jahre, daher ist das Witwengeld um 30 v.h. zu kürzen (Art. 36 II S.1). Da die Lebenspartnerschaft mit acht angefangenen Jahren mehr als fünf Jahre bestanden hat, sind dem Witwengeld 15 v.h. hinzuzurechnen (Art. 36 II S.2). Die Kürzung des Ruhegehalts beträgt damit 15 v.h. (vgl. Nr S.3). Kürzung 15 v.h. aus 2.007,50 = 301,13 gekürztes Witwengeld 1.706,37 Das gekürzte Witwengeld bleibt nicht hinter der Mindestversorgung zurück (Art. 36 II S.3). Die Höhe des Waisengeldes richtet sich nach Art. 40. Selbst wenn der Vater des T bekannt wäre, wäre er dennoch nicht zum Bezug von Witwengeld berechtigt, da er nicht mit der S verheiratet war. Daher erhält T als Waisengeld 20 v.h. des Ruhegehalts der S (Art. 40 II). Waisengeld: 20 v.h. aus 3.650,00 = 730,00 4. FZ-UB bei der Hinterbliebenenversorgung Der FZ-UB ist nach den Verhältnissen des verstorbenen Beamten neben der Hinterbliebenenversorgung zu zahlen (Art. 69 II S.2). Wenn S noch leben würde, hätte sie keinen Anspruch auf Kindergeld und FZ-UB für das Kind T, da T ab Beginn der Zahlung der Hinterbliebenenversorgung die maßgebliche kindergeldrechtliche Altersgrenze überschritten hat. 5. Ruhensregelungen nach Art. 83 und Art. 85 Die überlebende Lebenspartnerin Y bezieht neben ihrem Witwengeld eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Art. 85 I S.2 Nr. 1) nach der verstorbenen S. Zudem hat sie als selbständige Rechtsanwältin ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit (Nr ) im Sinne des Art. 83 IV S.1.

8 Seite 8 von 12 Dies führt ab Versorgungsbeginn am zu einer Regelung des Witwengeldes nach Art. 83 I und Art. 85 I S.1. Dabei ist Art. 83 mit der nach Art. 85 verbleibenden Gesamtversorgung anzuwenden (Art. 90 III). 5.1 Ruhensregelung nach Art. 85 Y bezieht ab eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Art. 85 I S.2 Nr.1, Nr ). Ihre Versorgungsbezüge werden daher geregelt und nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze gezahlt (Art. 85 I). a) Höchstgrenze (Art. 85 II S.1 Nr.2) Höchstgrenze ist für Witwen das Witwengeld, das der sich aus dem fiktiven Ruhegehalt nach Art. 85 II S.1 Nr.1 ergeben würde. Das fiktive Ruhegehalt der S beträgt (vgl. Bhw. 3) 4.250,00 Daraus 55 v.h ,50 abzgl. Kürzung nach Art. 36 II (Nr S. 1) = 15 v. H. 350, ,87 b) anzusetzende Rente Die Rente beträgt 254,13. Allerdings sind Rententeile, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen (Art. 85 V S.1, Nr. 85.5) im Verhältnis der Entgeltpunkte herauszurechnen (Nr ): Damit verbleiben als Rente 247,61 254,13 x 0,2317 EP 9,0310 EP c) Regelung Versorgungsbezug 1.706,37 -> 1.706,37 + Rente 247,61 Gesamtversorgung 1.953,98./. Höchstgrenze 1.986,87 Ruhensbetrag. 0,00 ->./. 0,00 Geregelter Versorgungsbezug 1.706, Ruhensregelung nach Art. 83 = 6,52 a) anzusetzendes Erwerbseinkommen: Das Erwerbseinkommen ist monatsbezogen zu berücksichtigen (Art. 83 IV S. 5). Da es sich um ein Jahreseinkommen handelt, ist ein Zwölftel des Jahresbezugs je Kalendermonat anzusetzen (Art. 83 IV S. 6). Jahreseinkommen ,00 Anteilig 1 / ,00 Bei Erwerbseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit kann die Werbungskostenpauschale nicht abgezogen werden (Nr ). Anzusetzende Einkünfte -> 4.000,00 b) Höchstgrenze gem. Art. 83 II S.1 Nr.1: Anzusetzen sind für die Ruhestandsbeamtin S maßgeblichen ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der dem Ruhegehalt zugrunde liegenden Besoldungsgruppe A15. Grundbezüge nach BesGr A 15/Stufe ,78 Zzgl. FZ Stufe 1 (voll) 123,58 Höchstgrenze 5.954,36

9 Seite 9 von 12 Die Mindesthöchstgrenze (Nr ) ist eindeutig überschritten. c) Ruhensberechnung: Erwerbseinkommen 4.000,00 Gesamtversorgung nach Art ,98 Gesamteinkünfte 5.953,98./. Höchstgrenze 5.954,36 Ruhensbetrag 0,00 Es verbleibt kein Ruhensbetrag, das Witwengeld ist in voller Höhe von 1.706,37 zu zahlen. Kindergeldrecht Vorbemerkung: = EStG DA = Nr. DA-FamEStG Aufgabe B 1. materiell-rechtliche Änderung Das Urteil des zuständigen Gerichts im Rahmen der Vaterschaftsanfechtung wirkt zivilrechtlich auf die Geburt von S zurück. Dadurch ist die ursprünglich geltende Vaterschaftsvermutung nach 1592 BGB zugunsten des K rückwirkend entfallen. Die Anerkennung der Vaterschaft durch den M wirkt ebenfalls zivilrechtlich rechtsgestaltend auf den Zeitpunkt der Geburt zurück. Im Ergebnis ist, (rückwirkend) ab dem Zeitpunkt der Geburt der S, M der Vater des Kindes. S kann rückwirkend als leibliches Kind ( 32 I S.1 Nr.1, 63 I Nr.1) des M berücksichtigt werden (vgl. DA S.3). 2. Verfahrens-rechtliche Änderung Die Anerkennung der Vaterschaft stellt ein Ereignis im Sinne des 175 I Nr.2 AO dar, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat, da die Anerkennung der Vaterschaft im konkreten Einzelfall den Kindergeldanspruch maßgeblich bestimmt. Das Ereignis tritt nachträglich ein, da der ergangene (ablehnende) Kindergeldbescheid geändert werden muss. Zudem wirkt sich die Vaterschaftsanerkennung für die Vergangenheit aus, da sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurückwirkt. Somit ist die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung für die Monate August 2013 bis Januar 2014, gemäß 175 I Nr.2 AO zu ändern: Da die kindergeldrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ist nunmehr Kindergeld festzusetzen. 3. Abgrenzung der Korrekturnormen 175 I Nr. 2 AO und 173 AO schließen sich in ihrem Anwendungsbereich gegenseitig aus. 173 AO setzt voraus, dass der von der Familienkasse rechtlich zu würdigende Sachverhalt verwirklicht, aber der Familienkasse nicht vollständig bekannt war; der ursprüngliche Bescheid war von Anfang an fehlerhaft. Im Fall des 173 AO erweitert sich die Kenntnis über den bereits existierenden Sachverhalt nachträglich. 175 I Nr. 2 AO geht dagegen davon aus, dass der vollständige Sachverhalt der Familienkasse bekannt war, aber ein

10 Seite 10 von 12 rückwirkendes Ereignis nach Festsetzung des Kindergeldes den ursprünglichen zugrunde gelegten Sachverhalt abändert. Der ursprüngliche Bescheid war zunächst fehlerfrei. Gemäß DA I S.3 kann nur eine positive (betragsmäßige) Kindergeldfestsetzung nach 70 II EStG korrigiert werden. Da im ursprünglichen Kindergeldbescheid der Kindergeldanspruch verneint wurde, ist 70 II hier nicht einschlägig. 70 III ist hier ebenfalls nicht einschlägig, da kein materieller Fehler i.s.d. 70 III vorliegt und auch hier nur positive Festsetzungen für die Zukunft geändert werden können (DA ). 129 AO ist nicht einschlägig, da keine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt. Aufgabe C 1. Anspruchsvoraussetzungen der Eltern ( 62) Die Ehegatten W und E haben Ihren Wohnsitz ( 8 AO) in Regensburg und erfüllen somit die grundsätzlichen kindergeldrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Kindergeld ( 62 I Nr. 1, DA 62.2). 2. Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes M ( 63) W erfüllt die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für sein in den Haushalt aufgenommenes (DA ) Kind des Ehegatten (Stiefkind M - 63 I S.1 Nr.2, DA ). Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für ihr Kind M erfüllen auch die leibliche Mutter E und der leibliche Vater A ( 63 I 1 S.1 Nr.1 i.v.m 32 I Nr.1, DA ). M hat seinen Wohnsitz in Deutschland ( 63 Abs. 1 S. 3). M vollendet das 18. Lebensjahr mit Ablauf des ( 108 I AO i.v.m. 187 II, 188 II BGB), damit ist Kalenderjahr 2014 zu prüfen, ob er die besonderen Voraussetzungen des 32 Abs. 4 erfüllt. Da M das 25. Lebensjahr mit Ablauf des vollendet hat, wäre er grds. nur bis einschließlich Dezember 2013 berücksichtigungsfähig gewesen ( 66 II). Allerdings hat er vom bis Grundwehrdienst im Umfang von neuen Monaten geleistet. Für die Dauer des neunmonatigen Grundwehrdienstes wird der Anspruchszeitraum nach 32 V S.1 Nr.1 verlängert (DA 63.5 III S.1). Der Verlängerungszeitraum beginnt am und endet mit Ablauf des M erfüllt die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach 32 IV folgendermaßen: Von Januar bis März 2014 befindet sich M während seines Diplomstudiums in Berufsausbildung ( 32 IV S.1 Nr. 2a, DA I). Das Studium endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung; diese gilt als in dem Zeitpunkt bestanden, in dem das Prüfungsergebnis am offiziell schriftlich mitgeteilt wird (DA IX S.2, III S. 5). Mit der Diplomprüfung schließt M sein Erststudium ab (DA ). Von April bis Juni befindet sich M in einer Übergangszeit im Sinne des 32 IV S.1 Nr.2b zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (DA I). Die Vorbereitung auf die Promotion ab Juli 2014 stellt eine weitere Berufsausbildung dar (DA IV). Die Übergangszeit dauert nicht länger als vier Monate. Ab Juli befindet sich M erneut in einer Berufsausbildung ( 32 IV S.1 Nr.2a, DA IV).

11 Seite 11 von 12 Damit kann M im Kalenderjahr 2014 von Januar bis einschließlich September (Ende des Verlängerungszeitraums) kindergeldrechtlich berücksichtigt werden. Die Promotion wird nach Abschluss des Erststudiums durchgeführt (DA I, DA I), so dass M nach 32 IV S.2, 3 nur berücksichtigt werden kann, wenn er keiner oder allenfalls einer unschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Sowohl bei der Beschäftigung bei Pharmafirma als auch bei der Teilzeitstelle als wissenschaftlicher Assistent liegt eine Erwerbstätigkeit vor (DA ). Die Beschäftigung vom 01.Mai bis 30.Juni 2014 ist grds. anspruchsschädlich, da die Grenze von 20 Wochenstunden im Sinne des 32 IV S.3 überschritten wird (DA S.5 1. SpStr., DA und 2). Es handelte sich jedoch um eine vorübergehende Ausweitung von nicht mehr als 2 Monaten (DA II S.1). Im weiteren Verlauf des Jahres 2014 nimmt M eine Teilzeitbeschäftigung als wissenschaftlicher Assistent mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 13,5 Stunden auf. Diese stellt kein Ausbildungsdienstverhältnis dar (DA ). Zusammen mit der Beschäftigung von Mai bis Juni ist daher zu prüfen, ob die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigt (DA II). Dabei sind nur Zeiträume ab dem Folgemonat nach Abschluss des Erststudiums einzubeziehen (DA I S.3). Bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit sind nur volle Kalenderwochen (Mo So) anzusetzen (DA II S.3) (8 Wochen, 5 Tage) mit 39 Stunden und (12 Wochen, 3 Tage) mit 13,5 Stunden (8 Wo x 39 Std.) + (12 Wo x 13,5 Std.) 25 Wo ( ) = 18,96 Stunden / Woche Die Monate Januar bis März sind nicht einzubeziehen, da in diesem Zeitraum (noch) das Erststudium absolviert wurde, die Monate Oktober bis Dezember bleiben außer Ansatz, da mit dem Ende des Verlängerungszeitraums kein Grundtatbestand im Sinne des 32 IV S.1 mehr erfüllt ist. Da die Beschäftigung des M während des Vorliegens eines Grundtatbestands im Sinne des 32 IV S.1 Nr. 2 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht übersteigt, ist auch die (vorübergehend ausgeweitete) Beschäftigung von Mai bis Juni 2014 mit mehr als 20 Wochenstunden anspruchsunschädlich (DA II). Damit ist M von Januar bis einschließlich September für das Kindergeld zu berücksichtigen. 3. Anspruchskonkurrenz ( 64) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt ( 64 I). Gegenüber dem A ist E. vorrangig berechtigt, da er das Kind M in seinen Haushalt aufgenommen hat ( 64 II S.1, DA I). Aufgrund der entsprechenden Berechtigtenbestimmung zwischen W und E (vgl. 64 II S.2, DA II), ist W vorrangig anspruchsberechtigt und erhält das Kindergeld gezahlt.

12 Seite 12 von Höhe des Kindergeldes ( 66 I) Das Kindergeld beträgt für 184 Euro pro Monat ( 66 I S.1, DA 66.1). Für das Kalenderjahr 2014 erhält W damit Kindergeld in Höhe von Euro. **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****

Zwischenprüfung Aufgabe aus dem. Versorgungsrecht und Besoldungsrecht. Lösungshinweis

Zwischenprüfung Aufgabe aus dem. Versorgungsrecht und Besoldungsrecht. Lösungshinweis Freistaat Bayern Wiederholung der Zwischenprüfung 2015 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Versorgungsrecht und Besoldungsrecht Lösungshinweis

Mehr

Merkblatt zu den Kindererziehungszuschlägen

Merkblatt zu den Kindererziehungszuschlägen Merkblatt zu den Kindererziehungszuschlägen Stand: 01.08.2016 Welche Auswirkungen haben meine Kindererziehungszeiten auf meine spätere Versorgung? Wurde Ihr Kind bis zum 31.12.1991 geboren, ist die Elternzeit

Mehr

Merkblatt Beamtenversorgung Zuschläge für Zeiten der Kindererziehung und Pflege

Merkblatt Beamtenversorgung Zuschläge für Zeiten der Kindererziehung und Pflege Seite 1. Allgemeines 2 2. Zuordnung von Kinderzuschlägen 2 3. Kindererziehungszuschlag 3 4. Kindererziehungsergänzungszuschlag 4 5. Kinderzuschlag zum Witwengeld 4 6. Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

Mehr

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW Düsseldorf - Tel / Merkblatt. Kindererziehungszuschlag

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW Düsseldorf - Tel / Merkblatt. Kindererziehungszuschlag Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-05 Merkblatt Kindererziehungszuschlag Stand: 07/2016 Kindererziehungsergängzungszuschlag Die Versorgung der Beamtinnen, Beamten,

Mehr

Infoblatt zu Zuschlägen für Kindererziehung und Pflege

Infoblatt zu Zuschlägen für Kindererziehung und Pflege Infoblatt zu Zuschlägen für Kindererziehung und Pflege (gültig ab 01. Januar 2015) Inhaltsübersicht: Seite I. Kindererziehungszuschlag (Art. 71 BayBeamtVG) 2 I. 1 Zuordnung der Kindererziehungszeiten 2

Mehr

Informationen über den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag in der Beamtenversorgung ( 50a 50d LBeamtVG)

Informationen über den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag in der Beamtenversorgung ( 50a 50d LBeamtVG) Landesverwaltungsamt Berlin Pensionsstelle Informationen über den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag in der Beamtenversorgung ( 50a 50d LBeamtVG) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindererziehungszuschlag

Mehr

Die Versorgung der Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen

Die Versorgung der Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen Christoph Sichler Seite 1 von 13 24.06.2013 24. Juni 2013 Die Versorgung der Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen Referent: Christoph Sichler Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Staatliches Rechnungsprüfungsamt

Mehr

Versorgungs-Informationen zur Altersteilzeit

Versorgungs-Informationen zur Altersteilzeit Versorgungs-Informationen zur Altersteilzeit für brandenburgische Beamte im Schuldienst Dieses Merkblatt enthält Hinweise zu den beamtenversorgungsrechtlichen Auswirkungen der Regelungen zur Altersteilzeit

Mehr

Informationen zum hessischen Versorgungsrecht (Hessisches Beamtenversorgungsrecht vom 1. März 2014)

Informationen zum hessischen Versorgungsrecht (Hessisches Beamtenversorgungsrecht vom 1. März 2014) Gesamtverband der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen in Hessen e.v. (GLB) Lothringer Straße 3 5, 63450 Hanau Tel.: (06181) 25 22 78 Fax: (06181) 25 22 87 email: glb.hessen@t-online.de Informationen

Mehr

Informationen zur Beamtenversorgung Stand: Dezember 2004

Informationen zur Beamtenversorgung Stand: Dezember 2004 Informationen zur Beamtenversorgung Stand: Dezember 2004 Die folgenden Informationen geben Hinweise auf die Beantwortung häufig gestellter Fragen zur Beamtenversorgung. Angesichts der Vielfalt und der

Mehr

Häufig gestellte Fragen zu der Versorgungsauskunft

Häufig gestellte Fragen zu der Versorgungsauskunft Häufig gestellte Fragen zu der Versorgungsauskunft Nachfolgend werden häufig gestellten Fragen zu dem Versorgungsauskunftsprogramm und dem Thema Versorgung allgemein beantwortet. Sollte Ihre Frage nicht

Mehr

Tag der offenen Tür am

Tag der offenen Tür am Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag nach 50a und b BeamtVG Kindererziehungszuschlag nach 50a BeamtVG Für die Anwendung der Vorschrift sind zunächst zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

Mehr

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung Inhalt 1. Einmalige Hinterbliebenenversorgung... 2 1.1. Bezüge für den Sterbemonat... 2 1.2. Sterbegeld...

Mehr

Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014

Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014 Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung Sandra Sesterhenn, Stand September 2014 Gliederung Berechnung des Ruhegehaltes Teilzeit Mutterschutz

Mehr

Informationen über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung

Informationen über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung Anlage I Informationen über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) wurde die versorgungsrechtliche

Mehr

Merkblatt Kindererziehungszuschlag

Merkblatt Kindererziehungszuschlag Merkblatt Kindererziehungszuschlag Stand 01.07.2014 50 a des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) regelt die versorgungsrechtliche Berücksichtigung von Erziehungszeiten. Ein Kindererziehungszuschlag

Mehr

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil II Zuschläge zum Ruhegehalt

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil II Zuschläge zum Ruhegehalt Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil II Zuschläge zum Ruhegehalt Inhalt 1. Kindererziehungszuschlag... 2 2. Pflegezuschlag... 3 3. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen...

Mehr

Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg

Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Stand: 1. November 2015 Informationen über den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag 1 ( 71 73 BbgBeamtVG) Gliederung: A. Kindererziehungszuschlag (KEZ) 1. Allgemeines

Mehr

Beamtenberechnung Muster 2 - erstellt am

Beamtenberechnung Muster 2 - erstellt am Beamtenberechnung Muster 2 - erstellt am 14.10.2008 Name: Max Muster Geburtsdatum: 16.02.1964 Familienstand: verheiratet Kinder 1 Kind Besoldung A 13, Dienstaltersstufe 9 Grundlage der Berechnung: Bundesland:

Mehr

Merkblatt HBeamtVG

Merkblatt HBeamtVG Regierungspräsidium Kassel Merkblatt 76-77 HBeamtVG Allgemeine Information zum Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld Das vorliegende Merkblatt enthält Informationen über die Zahlung von Altersgeld und

Mehr

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-05. Merkblatt. Kindererziehungszuschlag

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-05. Merkblatt. Kindererziehungszuschlag Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-05 Merkblatt Kindererziehungszuschlag Stand: 12/2015 Kindererziehungsergängzungszuschlag Die Versorgung der Beamtinnen, Beamten,

Mehr

Allgemeine Informationen zur Berechnung

Allgemeine Informationen zur Berechnung Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Informationen zur Berechnung des Ruhegehaltes Die nachstehenden Ausführungen sollen es Ihnen ermöglichen, sich einen Überblick über Ihre Versorgungsanwartschaften

Mehr

Merkblatt zum Altersgeld ( HBeamtVG) Stand: März Anspruchsberechtigter Personenkreis Anspruchsvoraussetzungen...

Merkblatt zum Altersgeld ( HBeamtVG) Stand: März Anspruchsberechtigter Personenkreis Anspruchsvoraussetzungen... Merkblatt zum Altersgeld ( 76-77 HBeamtVG) Stand: März 2014 1. Anspruchsberechtigter Personenkreis... - 2-2. Anspruchsvoraussetzungen... - 2-3. Verhältnis des Altersgeldes zur Nachversicherung... - 2-4.

Mehr

Vom 9. August 1979 (ABl S. 111), mit Änderung vom 15. Juli 1986 (ABl S. 105)

Vom 9. August 1979 (ABl S. 111), mit Änderung vom 15. Juli 1986 (ABl S. 105) Richtlinien Zusatzversorgung 463.1 Richtlinien zur Regelung der zusätzlichen Altersversorgung der in der Landeskirche und ihren Rechtsträgern hauptberuflich beschäftigten nicht beamteten Mitarbeiter Vom

Mehr

Hinterbliebenenversorgung im Todesfall. Hinterbliebenenversorgun g bei Beamten & Angestellten

Hinterbliebenenversorgung im Todesfall. Hinterbliebenenversorgun g bei Beamten & Angestellten Hinterbliebenenversorgung im Todesfall Hinterbliebenenversorgun g bei Beamten & Angestellten Der Verlust eines Familienmitgliedes ist leider sehr schmerzhaft und wirft nach kurzer Zeit viele finanzielle

Mehr

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts

Mehr

Verkürzte Versorgungsauskunft (VVA)

Verkürzte Versorgungsauskunft (VVA) Verkürzte Versorgungsauskunft (VVA) Hinweise zur Erfassung des Werdegangs 1 Allgemeine Hinweise Im Formularbereich Angaben zum Werdegang sind sämtliche Zeiträume zu erfassen, die im Rahmen der Versorgungsberechnung

Mehr

Merkblatt zur Einkommensanrechnung für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen für das Land Hessen

Merkblatt zur Einkommensanrechnung für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen für das Land Hessen Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Merkblatt zur Einkommensanrechnung für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen für das Land Hessen (Stand: März 2014) Inhaltsübersicht Seite

Mehr

1. Überleitung der vorhandenen Versorgungsempfänger Rechtsstandswahrung

1. Überleitung der vorhandenen Versorgungsempfänger Rechtsstandswahrung LANDESAMT FÜR STEUERN UND FINANZEN Postfach 10 06 55 01076 Dresden Dresden, 17.03.2014 Gesetz zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz)

Mehr

Information zur Beamtenversorgung 1

Information zur Beamtenversorgung 1 1 Thüringer Landesfinanzdirektion Stand: September 2015 Information zur Beamtenversorgung 1 Die Versorgungsansprüche der Thüringer Beamten und Richter sind im Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG)

Mehr

Zwischenprüfung Aufgabe aus dem. Versorgungsrecht und Besoldungsrecht

Zwischenprüfung Aufgabe aus dem. Versorgungsrecht und Besoldungsrecht Freistaat Bayern Sitzplatz- Nr... Zwischenprüfung 2014 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Versorgungsrecht und Besoldungsrecht Arbeitszeit:

Mehr

Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge ( 66 LBeamtVG)

Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge ( 66 LBeamtVG) Merkblatt Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge ( 66 LBeamtVG) Stand 01.08.2016 Werden meine Versorgungsbezüge gekürzt, wenn ich zusätzlich ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen

Mehr

Lohnsteuer. 1 Ansatz bei Lohnsteuer-Erhebung. 2 Versorgungsfreibetrag und Zuschlag HI HI

Lohnsteuer. 1 Ansatz bei Lohnsteuer-Erhebung. 2 Versorgungsfreibetrag und Zuschlag HI HI TK Lexikon Sozialversicherung Versorgungsbezüge Lohnsteuer 1 Ansatz bei Lohnsteuer-Erhebung HI1844372 HI2330965 Zahlt der Arbeitgeber steuerpflichtige Versorgungsbezüge [ 1 ] aus, muss er vor der Lohnsteuerermittlung

Mehr

Merkblatt für am 01. Januar 2002 vorhandene Versorgungsempfänger zum Versorgungsänderungsgesetz 2001

Merkblatt für am 01. Januar 2002 vorhandene Versorgungsempfänger zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 Merkblatt für am 01. Januar 2002 vorhandene Versorgungsempfänger zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 Stand April 2002 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Kommunaler Versorgungsverband Sachsen Marschnerstraße

Mehr

Informationen über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung

Informationen über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung Anlage I Informationen über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3926) wurde die versorgungsrechtliche

Mehr

Beamtenversorgung in NRW Ein Überblick. Stand: Referenten: Gertrude Reisdorf / Patrick Sendscheid, (LBV Referat 500)

Beamtenversorgung in NRW Ein Überblick. Stand: Referenten: Gertrude Reisdorf / Patrick Sendscheid, (LBV Referat 500) Beamtenversorgung in NRW Ein Überblick Stand: 01.01.2017 Referenten: Gertrude Reisdorf / Patrick Sendscheid, (LBV Referat 500) Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW LBeamtVG NRW 2 Anspruch auf Ruhegehalt

Mehr

Herzlich willkommen. Vortrag Beamtenversorgung

Herzlich willkommen. Vortrag Beamtenversorgung Herzlich willkommen zum Vortrag Beamtenversorgung anlässlich des Landestreffens der Netzwerk-AG der Koordinatorinnen und Koordinatoren für Fachpraxis an beruflichen Schulen in Hessen 4. Mai 2017 um 13:30

Mehr

Info-Blatt Versorgung

Info-Blatt Versorgung Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Postfach 13 20 54203 Trier Info-Blatt Versorgung Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit Kurfürstliches Palais Willy-Brandt-Platz 3 54290

Mehr

Beiblatt Familienzuschlag für Besoldungsberechtigte

Beiblatt Familienzuschlag für Besoldungsberechtigte Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-01 Stand: 07/2016 Beiblatt Familienzuschlag für Besoldungsberechtigte Ergänzende Hinweise zum Merkblatt Familienzuschlag

Mehr

Merkblatt. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten ( 68 LBeamtVG)

Merkblatt. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten ( 68 LBeamtVG) Merkblatt Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten ( 68 LBeamtVG) Stand 01.08.2016 Werden meine Versorgungsbezüge gekürzt, wenn ich zusätzlich eine Rente beziehe? Bezieht ein Versorgungsberechtigter

Mehr

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW Düsseldorf - Tel / Merkblatt. Versorgung

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW Düsseldorf - Tel / Merkblatt. Versorgung Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-05 Merkblatt Stand: 12/2015 Versorgung Die Versorgung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes NRW sowie

Mehr

Allgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts

Allgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts ab 01.10.2012 Die nachstehenden Ausführungen sollen es Ihnen ermöglichen, sich einen Überblick über Ihre Versorgungsanwartschaften

Mehr

1. Betriebliche Altersversorgung 2

1. Betriebliche Altersversorgung 2 für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer mit 1. Januar 2017 Seite 1. Betriebliche Altersversorgung 2 2. Unverfallbarkeit 2 2.1 Versorgungszusage ab 1.1.2009 2 2.2 Versorgungszusage nach dem 31.12.2000

Mehr

Trennung der Systeme - taugliches Mittel zur Steigerung der Attraktivität des Arbeitgebers öffentlicher Dienst?

Trennung der Systeme - taugliches Mittel zur Steigerung der Attraktivität des Arbeitgebers öffentlicher Dienst? Trennung der Systeme - taugliches Mittel zur Steigerung der Attraktivität des Arbeitgebers öffentlicher Dienst? DGB-Fachtagung Dienstrechtsreform für Beamtinnen und Beamte Anforderungen an ein modernes

Mehr

Hinweise zur Berechnung der Versorgungsbezüge 1

Hinweise zur Berechnung der Versorgungsbezüge 1 1 e zur Berechnung der Versorgungsbezüge 1 Die Versorgung der Beamten und Richter des Freistaates Thüringen sowie ihrer Hinterbliebenen richtet sich seit dem 1. Januar 2012 nach den Vorschriften des Thüringer

Mehr

Versorgungsadministration (DEPA) Personalvorgang Anrechenbare Zahlungen (ANRE)

Versorgungsadministration (DEPA) Personalvorgang Anrechenbare Zahlungen (ANRE) Versorgungsadministration (DEPA) Personalvorgang Anrechenbare Zahlungen (ANRE) Inhalt 1 Übersicht der Personalteilvorgänge 2 2 Allgemeine Hinweise 2 3 Durchführungshinweise 3 3.1 Registerkarte Hinweise

Mehr

Beamtenberechnung Muster 1 - erstellt am

Beamtenberechnung Muster 1 - erstellt am Beamtenberechnung Muster 1 - erstellt am 14.10.2008 Name: Max Muster Geburtsdatum: 16.02.1971 Familienstand: verheiratet Kinder keine Besoldung A 9, Dienstaltersstufe 11 Grundlage der Berechnung: Bundesland:

Mehr

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes Bundesrecht Titel: Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: BeamtVG Gliederungs-Nr.:

Mehr

Merkblatt zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Versorgungsbezuges hier: für Laufbahnbeamte (Stand: April 2014)

Merkblatt zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Versorgungsbezuges hier: für Laufbahnbeamte (Stand: April 2014) 1 Merkblatt zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Versorgungsbezuges hier: für Laufbahnbeamte (Stand: April 2014) Die nachfolgenden Ausführungen betreffen die für Laufbahnbeamte geltenden Regelungen.

Mehr

Merkblatt 76-77 HBeamtVG

Merkblatt 76-77 HBeamtVG Regierungspräsidium Kassel Merkblatt 76-77 HBeamtVG Allgemeine Information zum Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld Das vorliegende Merkblatt enthält Informationen über die Zahlung von Altersgeld und

Mehr

Die Versorgung der Beamten und Richter - Ein Überblick -

Die Versorgung der Beamten und Richter - Ein Überblick - LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG Die Versorgung der Beamten und Richter - Ein Überblick - Das Merkblatt bietet Ihnen einen Überblick über die Versorgung der Beamten und Richter in Baden- Württemberg.

Mehr

Versorgungsauskunft - Häufig gestellte Fragen

Versorgungsauskunft - Häufig gestellte Fragen Versorgungsauskunft - Häufig gestellte Fragen Hier beantworten wir die zur Zeit am häufigsten gestellten Fragen zur Versorgungsauskunft RLP im Internet. Sie werden festgestellt haben, dass das Programm

Mehr

Beamtenversorgung in NRW

Beamtenversorgung in NRW Beamtenversorgung in NRW Wie hoch ist mein Ruhegehalt? Wie viel darf ich dazu verdienen? Wie hoch ist die Hinterbliebenenversorgung? Wird meine Rente angerechnet? Wird die Kindererziehungszeit berücksichtigt?

Mehr

Vom 16. Oktober Persönlicher Geltungsbereich. (1) Eine Sonderzahlung nach diesem Gesetz erhalten

Vom 16. Oktober Persönlicher Geltungsbereich. (1) Eine Sonderzahlung nach diesem Gesetz erhalten 2032-7 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung an Beamte und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Sonderzahlungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - SZG M-V) Vom 16. Oktober 2003 Fundstelle:

Mehr

Kindergeld und Ausbildungsfreibetrag

Kindergeld und Ausbildungsfreibetrag Kindergeld und Ausbildungsfreibetrag Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Wir möchten Sie in diesem Flyer über die steuerlichen Vergünstigungen für Kinder, insbesondere das Kindergeld und den Ausbildungsfreibetrag,

Mehr

AzUVO (ab ) Abschnitt 5. Anspruch auf Elternzeit. (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie

AzUVO (ab ) Abschnitt 5. Anspruch auf Elternzeit. (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie AzUVO (ab 7.2015) Abschnitt 5 40 Anspruch auf Elternzeit (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie a) b) c) mit ihrem Kind, einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen

Mehr

Merkblatt Familienzuschlag

Merkblatt Familienzuschlag Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf - Tel. 0211/6023-01 Stand: 07/2016 Merkblatt Familienzuschlag Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen

Mehr

Info-Blatt Versorgung

Info-Blatt Versorgung Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Postfach 13 20 54203 Trier Info-Blatt Versorgung Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit Kurfürstliches Palais Willy-Brandt-Platz 3 54290

Mehr

Familienleistungsausgleich; Sechs-Monats-Zeitraum nach 66 Abs. 3 EStG ab 1. Januar 2018

Familienleistungsausgleich; Sechs-Monats-Zeitraum nach 66 Abs. 3 EStG ab 1. Januar 2018 POSTANSCHRIFT Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn Familienkassen i. S. d. 72 EStG Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit Familienleistungsausgleich; Sechs-Monats-Zeitraum nach 66 Abs. 3 EStG

Mehr

file:///c:/dokume~1/ira/lokale~1/temp/$$dv$$/merkblatt-v...

file:///c:/dokume~1/ira/lokale~1/temp/$$dv$$/merkblatt-v... mt für Besoldung und Versorgung NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-01 Abgerundetes Rechteck: M e r k b l a t tv e r s o r g u n g Abgerundetes Rechteck: Stand: 04/2007 Die Versorgung der Beamtinnen/Beamten

Mehr

Bremisches Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung (Bremisches Sonderzahlungsgesetz)

Bremisches Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung (Bremisches Sonderzahlungsgesetz) Bremisches Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung (Bremisches Sonderzahlungsgesetz) Bremisches Sonderzahlungsgesetz Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 G aufgeh. durch

Mehr

Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg

Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Stand: Januar 2016 Grundlage und Höhe des Familienzuschlags ab 01.01.2015 für Beamte und Richter Inhalt I. Vorbemerkung II. Anspruchsvoraussetzungen für die

Mehr

Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Stand Mai 2012 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt über die

Mehr

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz - ein kurzer Überblick -

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz - ein kurzer Überblick - Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz - ein kurzer Überblick - Inhalt 1. Arten der Versorgung... 2 2. Empfänger von Versorgungsbezügen... 2 3. Dauer der Zahlung von Versorgungsbezügen...

Mehr

Pensionsansprüche Kommunaler Wahlbeamtinnen und Wahlbeamter. Ulrich Krumme Stand: August 2016

Pensionsansprüche Kommunaler Wahlbeamtinnen und Wahlbeamter. Ulrich Krumme Stand: August 2016 Pensionsansprüche Kommunaler Wahlbeamtinnen und Wahlbeamter Ulrich Krumme Stand: August 2016 I. Allgemein 1. Personenkreis 2. Rechtsgrundlagen II. Wartezeiten 1. Bürgermeister / Landräte 2. Beigeordnete

Mehr

Christina Klein. Kindergeld interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Kindergeld interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein Kindergeld 2009 interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung............................................. 5 2. Rechtliche Grundlagen.................................. 6 2.1 Günstigerprüfung........................................

Mehr

Neben Zeiten der Kindererziehung können auch für Zeiten der Pflege Zuschläge zum Ruhegehalt gezahlt werden.

Neben Zeiten der Kindererziehung können auch für Zeiten der Pflege Zuschläge zum Ruhegehalt gezahlt werden. Merkblatt zu Kindererziehungszeiten und Zuschlägen für Kindererziehung und Pflege für Pfarrer und Pfarrerinnen sowie Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers Allgemeines

Mehr

Versorgungsadministration (DEPA) Personalvorgang Rentenrechtliche Zeiten nach Festsetzung

Versorgungsadministration (DEPA) Personalvorgang Rentenrechtliche Zeiten nach Festsetzung Versorgungsadministration (DEPA) Personalvorgang Rentenrechtliche Zeiten nach Festsetzung (RZNF) Inhalt 1 Übersicht der Personalteilvorgänge 2 2 Allgemeine Hinweise 2 3 Durchführungshinweise 3 3.1 Registerkarte

Mehr

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW Düsseldorf - Tel / Merkblatt. Ruhegehalt

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW Düsseldorf - Tel / Merkblatt. Ruhegehalt Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-05 Merkblatt Stand: 07/2016 Ruhegehalt Die Versorgung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes NRW sowie

Mehr

Rentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

Rentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein Fachbereich II Reventlouallee 6, 24105 Kiel Telefon 0431/57010 Telefax 0431/564705 E-Mail versorgung@vak-sh.de Internet vak-sh.de Stand:

Mehr

Zusammentreffen von eigenen Einkünften auch mit Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod des Ehepartners

Zusammentreffen von eigenen Einkünften auch mit Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod des Ehepartners Hans-Peter Mach Tel.: +49 2053 969036 1. Januar 2015 Beethovenstr. 23 Fax: +49 2053 8498053 Referat Pensionärsfragen 42553 Velbert E-Mail: mach@online.de im PhV NW Zusammentreffen von eigenen Einkünften

Mehr

Merkblatt für Versorgungsberechtigte

Merkblatt für Versorgungsberechtigte Merkblatt für Versorgungsberechtigte 1. Pensionsregelungsbehörde Für die Regelung Ihrer Versorgung ist die Niederlassung Renten Service zuständig. Das für Sie zuständige Versorgungscenter können Sie der

Mehr

Altersversorgung bei Beamtinnen und Beamten. Absenkung des Versorgungsniveaus in 8 Stufen bei Bezügeanpassungen seit 2002 (11/2012-71,75%)

Altersversorgung bei Beamtinnen und Beamten. Absenkung des Versorgungsniveaus in 8 Stufen bei Bezügeanpassungen seit 2002 (11/2012-71,75%) Die Grundzüge der Beamtenversorgung in Bayern Referentin: Gerlinde Woppmann Aktueller Stand der Altersversorgung bei Beamtinnen und Beamten Stand 2015 Absenkung des Versorgungsniveaus in 8 Stufen bei Bezügeanpassungen

Mehr

10. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover. Änderung der Satzung

10. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover. Änderung der Satzung 10. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover vom 12.09.2002 in der Fassung der 9. Änderungssatzung

Mehr

Merkblatt Beamtenversorgung Versorgung

Merkblatt Beamtenversorgung Versorgung 1. Allgemeines 2 2. Eintritt in den Ruhestand 2 2.1 Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes 2 2.1.1 Beamter auf Lebenszeit 3 2.1.2 Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr 3 2.1.3 Hauptamtliche Bürgermeister,

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei

Mehr

Abbildungsverzeichnis... XIII. A. Einführung... 1

Abbildungsverzeichnis... XIII. A. Einführung... 1 VII Abbildungsverzeichnis... XIII A. Einführung... 1 I. Die Föderalismusreform... 1 II. Gang des Gesetzgebungsverfahrens... 1 III. Evaluation des Neuen Dienstrechts... 2 IV. Das Leistungsprinzip... 4 B.

Mehr

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil VII Alters- und Hinterbliebenengeld

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil VII Alters- und Hinterbliebenengeld Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil VII Alters- und Hinterbliebenengeld Inhalt 1. Anspruch auf Altersgeld... 2 2. Berechnung des Altersgeldes... 2 3. Zahlung des Altersgeldes...

Mehr

LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG BADEN-WÜRTTEMBERG

LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG BADEN-WÜRTTEMBERG LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG BADEN-WÜRTTEMBERG LBV, 70730 Fellbach -------------------------- Herrn Max Mustermann Teststr. 1 70000 Testhausen Fellbach, den 19.09.2016 Durchwahl: 0711 3426-3180

Mehr

Verbeamtung von Lehrkräften in Thüringen Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe

Verbeamtung von Lehrkräften in Thüringen Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe in Thüringen Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe Besoldungsansprüche nach Verbeamtung Welche Besoldungsgruppe erhalte ich nach der Verbeamtung? Eine Verbeamtung ist grundsätzlich nur im Eingangsamt

Mehr

Merkblatt zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach 16 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG)

Merkblatt zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach 16 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) Merkblatt zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach 16 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) Stand März 2017 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt zur vorübergehenden

Mehr

12. Wahlperiode Ruhegehalt und Übergangsgeld von hauptamtlichen Bürgermeistern, Beigeordneten und Landräten

12. Wahlperiode Ruhegehalt und Übergangsgeld von hauptamtlichen Bürgermeistern, Beigeordneten und Landräten Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 12 / 1199 12. Wahlperiode 18. 03. 97 Antrag der Fraktion der FDP/DVP und Stellungnahme des Finanzministeriums Ruhegehalt und Übergangsgeld von hauptamtlichen Bürgermeistern,

Mehr

- Grundsätzliches zum I Beamtenversorgungsrecht. - Hinterbliebenenversorgung 5 und kinderbezogene Versorgungsregelungen...

- Grundsätzliches zum I Beamtenversorgungsrecht. - Hinterbliebenenversorgung 5 und kinderbezogene Versorgungsregelungen... Vorwort zur 4. Auflage Abkürzungen - Grundsätzliches zum I Beamtenversorgungsrecht 2 Das Ruhegehalt - Hinterbliebenenversorgung 5 und kinderbezogene Versorgungsregelungen... 4 Dienstunfallfürsorge 5 Weitere

Mehr

Kindergeld. Landesfamilienkasse Oberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - (Bearbeitungsstand

Kindergeld. Landesfamilienkasse Oberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - (Bearbeitungsstand Landesfamilienkasse Kindergeld (Bearbeitungsstand 01.05.2007) Zahlen Stand: Dezember 2006 Familienkasse ZBV zuständig für: Anspruchsberechtigte: 37.167 Gesamtkinderzahl: 61.458 Kinder unter 18: 40.467

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1993, 369 FNA: FNA

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1993, 369 FNA: FNA juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: BeamtVÜV Neugefasst durch 19.03.1993 Bek. vom: Gültig ab: 16.03.1991 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 1993, 369 FNA: FNA

Mehr

Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG)

Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG) Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.12.2010 bis 31.12.2010 G aufgeh. durch Artikel 9 Abs. 1 S. 2 vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458) Bitte folgen

Mehr

Wissenswertes über die Beamtenversorgung

Wissenswertes über die Beamtenversorgung Wissenswertes über die Beamtenversorgung Frühjahrstagung des Berufsverbands der kommunalen Finanzverwaltungen in Baden-Württemberg e.v. Martin Jäckl 4. Mai 2016 Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg

Mehr

1. Beim Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigende Zugangsfaktoren

1. Beim Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigende Zugangsfaktoren Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin

Mehr

GA Seite 1 (12/2016) 149

GA Seite 1 (12/2016) 149 GA Seite 1 (12/2016) 149 Aktualisierung, Stand 12/2016 Änderungen Die GA wurde aktualisiert, neu formatiert und redaktionell überarbeitet. Es wurde eine Regelung zur Konkurrenz bei Pflegekindschaftsverhältnissen

Mehr

Zusammentreffen von eigenen Einkünften auch mit Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod des Ehepartners

Zusammentreffen von eigenen Einkünften auch mit Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod des Ehepartners Hans-Peter Mach Tel.: +49 2053 969036 1. August 2016 Beethovenstr. 23 Fax: +49 2053 8498053 Referat Pensionärsfragen 42553 Velbert E-Mail: mach@online.de im PhV NW Zusammentreffen von eigenen Einkünften

Mehr

Informationen zur Beamtenversorgung bei Beurlaubung, Teilzeit und Elternzeit

Informationen zur Beamtenversorgung bei Beurlaubung, Teilzeit und Elternzeit Ministerium der Finanzen 10.07.2017 des Landes Nordrhein-Westfalen Informationen zur Beamtenversorgung bei Beurlaubung, Teilzeit und Elternzeit Allgemeines zur Versorgung 2 Eintritt in den Ruhestand 2

Mehr

Allgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts

Allgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes richtet sich nach dem Hessischen

Mehr

SZG-NRW 780 Archiv. Vom 20. November 2003

SZG-NRW 780 Archiv. Vom 20. November 2003 Sonderzahlungsgesetz SZG-NRW 780 Archiv Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Sonderzahlungsgesetz NRW SZG-NRW) 1 Vom

Mehr

Art. 3 Das neue Versorgungsrecht in NRW

Art. 3 Das neue Versorgungsrecht in NRW Art. 3 Das neue Versorgungsrecht in NRW Geltungsbereich Abs. 4: Einbeziehung der Lebenspartnerschaften 2 Arten der Versorgung neuer Katalog Es gibt nur noch 7 Arten von Versorgungsbezügen. Familienbezogene

Mehr

Informationen Grundzüge der Beamtenversorgung in Bayern

Informationen Grundzüge der Beamtenversorgung in Bayern Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Informationen Grundzüge der Beamtenversorgung in Bayern Fakten und Beispiele 2 Dr. Markus Söder, MdL Staatsminister Albert Füracker,

Mehr

Witwen- oder Witwerrente der Rentenversicherung

Witwen- oder Witwerrente der Rentenversicherung Witwen- oder Witwerrente der Rentenversicherung ( 46, 97, 242a SGB VI) Witwen und Witwer erhalten nach dem Tod ihres Ehepartners, mit dem sie bis zuletzt standesamtlich verheiratet waren, grundsätzlich

Mehr