TSV Vereinsinformation Richtig abrechnen im Verein

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1 TSV Vereinsinformation 2017 Richtig abrechnen im Verein THEMENBEREICHE 1. Abrechnungen nach den Vereinsrichtlinien 2. Abrechnungen mit PRAE (Pauschale Reiseaufwandsentschädigung) 3. Tatsächliche Reisekosten beim Verein 4. Dienstverhältnisse im Verein 5. Vereinsfeste steuerliche Behandlung

2 E R K L Ä R U N G d e r B e s t i m mu n g e n Pauschale Richtlinien nach der Reiseaufwandsentschädigung Vereinsrichtlinien Bundessportförderung PRAE VR RLnBSF steuerrechtliche Relevanz nur weder und steuerrechtliche Relevanz steuerrechtlich Sozialversicherungsrechtliche noch Relevanz sozialversicherungsrechtliche Relevanz Formulare Formulare Formulare PRAE empfehlenswert LEL empfehlenswert PRAE verpflichtend LEL verpflichtend Trainer, Sportler, Kampfrichter Funktionäre Vereine (Subventionsabrechnungen) alle Formulare können von der ASVÖ Tirol Homepage: tirol.at heruntergeladen werden Abrechnungen nach den Vereinsrichtlinien für gewählte Funktionäre lt. Satzungen/Statuten z.b. Obfrau/-Mann; Kassierin; Rechnungsprüfer; bzw. Helfer und nahestehende Personen die in keinem Dienstverhältnis zum Verein stehen; (Ausnahmen)

3 Pauschale Kostenersätze nach VerRL (Sätze der Vereinsrichtlinien RZ 774) bis 4 Stunden über 4 Stunden Tagesgelder Reisekostenausgleich 13,20 1,50 26,40 3,00 + nachgewiesene Kosten Massenbeförderungsmittel (eventuell Kilometergelder) Ist das Massenbeförderungsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar: Amtliches Kilometergeld pro Kilometer 0,42 Werden Kilometergelder verrechnet, so sind diese um die steuerfrei ausbezahlten tatsächlichen Fahrtkosten und den Reisekostenausgleich zu kürzen.

4 Anwendungsbereich für jede Fortbewegung ohne Mindestgrenzen auch für Fahrt zum Vereinssitz oder zum Trainings- oder Wettkampfgelände Gewählte Funktionärinnen: i. d. R. sonst. selbst. Einkünfte Aufwandsentschädigung abzgl. Pauschale Taggelder n. d. VR abzgl. Reisekostenausgleich n. d. VR abzgl. etwaige Fahrscheine (Öffis) abzgl. KM Geld bei Unzumutbarkeit f. Öffis = Bmgrdl. SVA d. gew. Wirtschaft 5.108,40/jl. abzgl. Pauschale Betriebsausgaben/Werbungskosten = Bmgrdl. sonstige Einkünfte Veranlagung Finanz Ausserbetriebliche Einkünfte abzgl. Veranlagungsfreibetrag von 730,00

5 Beispiel: Aufwandsentschädigung mtl. 600,00 Pauschale Taggelder: 6 Tage über 4 Std. (VR) 26,40/tgl. 158,40 4 Tage unter 4 Std. (VR) 13,20/tgl. 52,80 Reisekostenausgleich: 6 Tage über 4 Std. (VR) 3,00 18,00 4 Tage unter 4 Std. (VR) 1,50 6,00 10 Fahrscheine a` 4,00 40,00 Zwischensumme Bmgrdl. GSVG 324,80 Pauschale Betriebsausgaben/Werbungskosten 75,00 Bmgrd. sonstige Einkünfte Veranlagung Finanzamt 249,80 Unentgeltlichkeit sollte schriftlich vereinbart werden! Helferinnen und Aktivisten Ausnahme! geringfügige Aufwandsentschädigung kein DV! Tätigkeit dient nur dem begünstigten Vereinszweck z.b. Austeilen von Broschüren bei Vereinsveranstaltungen; Auskünfte Info Stand; Herstellung von Flugblättern; Telefondienste; Botenwege usw. Tätigkeit darf nicht vertraglich geregelt sein keine Leistungsverpflichtung! somit kein Kollektivvertrag zust. Jedoch wenn kein Entgelt fließt keine Versicherungspflicht! Kein Anspruchsprinzip Vereine haben keinen Kollektivvertrag! Unentgeltlichkeit sollte schriftlich vereinbart werden!

6 Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen

7 Pauchale Reiseaufwandsentschädigung PRAE Steuerrechtliche Beurteilung: Sportler, Sportbetreuer u. Schiedsrichter (Kampfrichter) Budgetbegleitgesetz Abs. 1 Z. 16c G E S E T Z E S W O R T L A U T 3 Abs. 1 lautet die Z 16c EStG: Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z.b. Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von bis zu 60 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit. Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages oder Nächtigungsgelder gemäß 26 Z 4 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß 3 Abs. 1 Z 16b steuerfrei ausgezahlt werden. Keine Abrechnung mit Letztempfängerliste möglich!!! Abrechnung ausschließlich mit PRAE Formular!

8 Erläuterung Gesetz: 3 EStG alle Steuerbefreiungen beg. Rechtstr. lt. BAO gemeinn. Sportvereine Förd. d. Körpersports weite Auslegung auch Denksportarten beg. Personenkreis Sportler, Sportbetreuer, SR PRAE 60, /tgl. bzw. 540, mtl. Nicht begünst. Personenkreis Funktionäre (Abr. n.d.vrl) Der Begriff Sportler und Sportbetreuer gilt dabei für folgende Personengruppen: Mannschaftssportler sowie Einzelsportler, (Unterscheidung lediglich hinsichtl. Einkunftsart) die von gemeinnützigen Sportvereinen und Sport verbänden Kostenersätze im Zusammenhang mit ihrer sportlichen Tätigkeit erhalten;

9 Zu den Sportbetreuern zählen Trainer, Masseure und der Zeugwart, nicht jedoch der Platzwart. Sportbetreuer i. S. d. sog. Sportlergesetzes sind: 1.) sportfachliche Unterstützung: von Trainer, Lehrwarte und Übungsleiter, für die Sportlerinnen/Sportler; 2.) medizinisch oder organisatorisch Unterstützung: z. B. Masseure, Sportarzt, Zeugwart d. Sportlerinnen/Sportler; 3.) sportliche Leitung einer Veranstaltung: Schiedsrichter (Kampfrichter), Rennleiter, Hilfskräfte (SV!!!) (alle jene Kräfte die für die Durchführung/Abhaltung einer Sportveranstaltung notwendig sind);

10 Der Trainer aus steuerrechtlicher Sichtweise bei Trainern wird man grds. von einem Dienstverhältnis ausgehen; sog. eigene Trainer ; Ausnahmen*: sehr kurzfristige Verträge mit Spitzentrainer (für Einzeltage) können als selbstständige Tätigkeit anerkannt werden, wenn dies dem tatsächlichen Sachverhalt entspricht. (Inländer) Abrechnung mit PRAE möglich bzw. Ausnahme* Honorarnote; Trainingsvorbereitungen (Homeoffice) keine PRAE möglich; Funktionäre sind keinesfalls Sportbetreuer > Abrechnung nach d. sog. Vereinsrichtlinien (kein Gesetz!) d.h. Lediglich steuerliche Auswirkungen wenn notwenig SVdGW

11 Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage PRAE ausbezahlt wurden, müssen die Einsatztage vom Dienstgeber (Verein) aufgezeichnet werden. Als Einsatztag gilt ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet. An- und Abreisetage sind grds. keine Einsatztage und sind daher nicht durch die PRAE begünstigt. Beachte: Wird ein Training in der Regel gemeinsam absolviert (z.b. Mannschaftssportarten), dann ist das Aufsuchen eines Fitness-Centers eines einzelnen Sportlers nicht als Einsatztag zu qualifizieren. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung darauf zu achten um welche Sportart es sich handelt. Bei einer Schifahrerin, die in der Regel alleine trainiert, ist der Besuch des Fitness-Centers als Einsatztag zu werten. Übersteigen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen 60 Euro pro Einsatztag bzw. 540 Euro pro Monat, sind nur die übersteigenden Beträge entsprechend der Einkunftsart zu versteuern. Beispiel: Ein Sportmasseur (fremdes Dienstverhältnis oder selbständig) hat 20 Einsatztage pro Monat. Er erhält dafür eine PRAE in der Höhe von 30 Euro pro Einsatztag ausbezahlt (gesamt 600 Euro im Monat). Insgesamt können im Rahmen der Lohnverrechnung pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in der Höhe von 540 Euro (18 Einsatztage mal 30 Euro) steuerfrei ausbezahlt werden. 60 Euro werden zum laufenden Tarif entsprechend seiner Einkunftsquelle versteuert.

12 Werden die Entschädigungen nur in einzelnen Monaten ausbezahlt, gilt dennoch die Obergrenze von 60 Euro pro Einsatztag bzw. 540 Euro pro Monat. Nicht verbrauchte Beträge können nicht in einen anderen Zeitraum verlagert werden!. Es ist nicht erforderlich, dass die PRAE seitens des Vereines immer gewährt werden, wenn Aufwendungen für den Sportler vorliegen. Die PRAE können auch nur anlassbezogen oder zeitweise ausbezahlt werden. Wird vom Arbeitgeber (Verein) nur ein Bustransfer, Bahntickets, Flugtickets oder eine Nächtigungsmöglichkeit bereitgestellt, Benzingeld sollte nicht rückerstattet werden, sondern gleich vom Verein bezahlt (Vorschuss bzw. Kreditkarte Verein); dann ist die Auszahlung von PRAE zusätzlich möglich. Verpflegung (VP; HP usw.- nicht Snacks, oder auch ein übliches Mittagessen bei Tagesveranstaltungen) ist jedoch nach Ansicht der Finanzfachleute (BWFB) schädlich und muss von der PRAE anteilsmäßig abgezogen werden; nicht die Diäten gem. 26/4 EStG sondern die effektiven Kosten; Die Auszahlung von steuerfreien Kilometergeldern neben PRAE ist hingegen nicht möglich!

13 Pauschale Reiseaufwandsentschädigung Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung: Nach derzeitiger Rechtsansicht der SVA gilt die Begünstigung nur für sog. Wettkampfsportarten ASVG Verordnung für Sportler im Nebenberuf aufgrund der 69. u. 70. ASVG Novelle Änderung gilt ab Für Sportler, Schiedsrichter, Sportbetreuer (z. B., Trainer, Masseure) nach den Bestimmungen des 3 Abs. 1 Z. 16c EStG Gültig für alle Formen der Tätigkeit im Verein? nicht jedoch für sog. Hilfskräfte bei Veranstaltungen (Entscheidung d. Sozialministeriums Anlassfall Handballeuropameisterschaft) Diese Verordnung ist nur auf nebenberufliche Tätigkeiten anzuwenden. Es ist daher vorweg zu beurteilen, ob die zu beurteilende Tätigkeit nicht Hauptberuf und Haupteinnahmequelle ist.

14 Beurteilung des Hauptberufes Für die Beurteilung des Hauptberufes ist ein Vergleich des zeitlichen Aufwandes der betreffenden Tätigkeit mit allen anderen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten anzustellen. Überwiegt der zeitliche Aufwand der zu beurteilenden Tätigkeit im Vergleich zu den anderen beruflichen Tätigkeiten, gilt die zu beurteilende Tätigkeit als Hauptberuf. Es hat ein Direktvergleich zwischen dem zeitlichen Aufwand der ausgeübten Tätigkeiten stattzufinden. Unabhängig vom Zeitaufwand ist die Sportausübung der Hausfrau/mann (jedoch nur in Familienverband, Ehe- oder Lebensgemeinschaft; kein Singlehaushalt)und des Studenten/Schüler immer nebenberuflich (ordentlicher Studienfortgang beim Studenten (Nachweis erforderlich) Studenteneigenschaft besteht, wenn die Voraussetzungen für die begünstigte Studentenselbstversicherung gegeben sind.

15 Arbeitslose (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) und Pensionisten haben keinen Hauptberuf, daher kann die Vereinstätigkeit NICHT nebenberuflich erfolgen! Jedoch aufgrd.d.sog. Haupteinnahmequelle sv-rechtlich begünstigt. Für den begünstigten Personenkreis können PRAE bis zu 60,00 pro Einsatztag, höchstens bis zu 540,00 pro Kalendermonat beitragsfrei belassen werden. Voraussetzung ist, dass die einschlägige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen darstellt sowie Steuerfreiheit nach 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz EStG 1988 besteht.

16 Neue Abrechnungsmöglichkeit für Trainer, Sportler, Sportbetreuer (Personenkreis analog zur PRAE) Tatsächliche Reisekosten

17 Dienstreise (lt. EStG) im Auftrag des Vereines wie bei einem Dienstnehmer! Innerhalb eines Monats kann jedoch zwischen PRAE und tatsächliche Reisekosten nicht gewechselt werden! KM Geld Abrechnung 0,42/km Taggeldabrechnung 26,40/Tag f. 12 Std. ab 3 Std. möglich ( 2,20/Std.) f. bez. Mittag oder Abendessen je 13,20 Abzug! Beispiel: 1. Abrechnung von KM Geld Sportler, nimmt an einem Wettkampf teil, fährt mit einem eigenen Kfz eine Wegstrecke von 400 km (hin und retour: 800 km) Mittels des neuen Formulars (TRK im Anhang) kann er ein Kilometergeld von insgesamt max. EUR 336,00 abrechnen; (Berechnung: 800 km x EUR 0,42/km = EUR 336,00 bzw. bei der Abrechnung beim Sportministerium: 800 km x EUR 0,32/km = EUR 256,00).

18 2. Abrechnung von Taggeldern: Reisebeginn am um 15 Uhr 30 sowie Reiseende am um 19 Uhr 15 folgender Betrag (Annahme: Mahlzeiten werden nicht durch den Verein bezahlt oder zur Verfügung gestellt) Tagesgeld für : 9 angefangene Stunden (15 Uhr Uhr 00) = EUR 26,40 x 9 / 12 = EUR 19,80 Tagesgeld für : Anspruch auf volles Tagesgeld = EUR 26,40 Tagesgeld für : ebenfalls Anspruch auf volles Tagesgeld, da mehr als 11 angefallene Stunden = EUR 26,40 Insgesamt kann somit ein Betrag von max. EUR 336,00 an Kilometergeld und max. EUR 72,60 an Tagesgeld abgerechnet werden TRK_04_2017.xls Dienstverhältnis im VEREIN

19 Mitarbeit im Verein grds. Dienstverhältnis! keine Begünstigung n. d. VR bzw. d. PRAE! Beispiel: 1 Vollversicherte Tätigkeit (über 425,70 Gfg Grenze) Bruttolohn 500,00 mtl. SV Abzug 75,60 Netto 424,40 Beispiel: 2 geringfügige Tätigkeit (UV 1,3% bezahlt Verein) Bruttolohn 400,00 mtl. SV Abzug 0,00 Netto 400,00 Verpflichtungen Dienstnehmer wenn Annahme aktiver Hauptberuf 2.000,00 Brutto mtl. ASVG Vers.! zu Beispiel 1 Pflichtveranlagung beim Finanzamt errechnete Nachzahlung 148,54 mtl. SV bereits vom Lohn abgezogen zu Beispiel 2 Pflichtveranlagung beim Finanzamt Errechnete Nachzahlung 140,00 mtl. SV Nachzahlung 14,2% 56,80 mtl. jedoch als WK absetzbar!

20 Bezeichnung PRAE Vereinsrichtl. Sozialversicherung Begünstigte nebenberufl. hauptberufl. SV LST GKK SVAdGW Arbeitnehmer x Ja Ja Arbeitnehmer x nein ja ja Pensionistin x ja ja Hausfrau (i.fv) ja ja Student ja ja Schüler ja ja Grundwehr Zivild. ja ja Zeugwart ja ja Platzwart nein nein ja Reinigungskraft nein nein ja Kantinenpersonal nein nein nein ja Obmann ja nein nein Kassier ja nein nein Pauschale steuer und sozialversicherungsfreie Reiseaufwandsentschädigungen (PRAE) bzw. steuerfreie Abrechnung nach Vereinsrichtlinien (VR) ist nur dann möglich wenn es sich um keinen Profibetrieb handelt bzw. dieser vom gemeinn. Teil ausgegliedert ist! Termin 2017 VereinsR_2001_ _Wartungserlass_2014_Profisport.pdf

21 Vereinsfeste steuerliche Beurteilung Aktuelle Änderungen Informationsservice TSV kleines Vereinsfest grds. Voraussetzungen mit Unternehmer (Wirt, Catering) Dauer bzw. Ausschankstunden Registrierkassenpflicht für Feste bzw. Veranstaltungen für Vereinskantinen Mitarbeit bei Vereinen bzw. deren Kantinen und Veranstaltungen Piegger Hubert

22 Kleines Vereinsfest Neuregelung durch das EU AbgÄG 2016 Kleines Vereinsfest muss im wesentlichen vom Verein selbst organisiert und durchgeführt werden dh, die Organisation und Durchführung muss durch die Mitglieder des Vereines oder deren Angehörige erfolgen: Diese Mitarbeit muss unentgeltlich erfolgen Nein übliche Verköstigung der mitarbeitenden Mitglieder und Nichtmitglieder ist unbedenklich Die Regelung bezüglich der Durchführung von Unterhaltungsdarbietungen wurde ebenfalls aus den Vereinsrichtlinien übernommen. Somit ist auch die Grenze gesetzlich verankert Ein kleines Vereinsfest ist daher nur dann gegeben, wenn die engagierte Künstlergruppe üblicherweise nicht mehr als pro Stunde für ihre Auftritte verrechnet. Wichtig hins. UST Befreiung! Piegger Hubert Verpflegung kann einem Wirt übertragen werden Die Verpflegung ist daher nur insoweit Teil des Vereinsfestes und somit dem Verein zuzurechnen, wenn diese unmittelbar durch den Verein erfolgt. Wird die Verpflegung aber auf einen Wirt ausgelagert, dann ist die ausgelagerte Verpflegung nach 45 Abs 1a BAO nicht Teil der geselligen Veranstaltung des Vereines, sondern unmittelbar dem Wirt zuzurechnen und von diesem zu versteuern. Dies bedeutet aber, dass in diesem Fall für die Frage, ob die Veranstaltung ein kleines oder großes Vereinsfest darstellt, die Verpflegung unbeachtlich ist. Piegger Hubert

23 Höchstzulässige Dauer eines kleinen Vereinsfestes erhöht Als letztes Abgrenzungskriterium wurde die Begrenzung der Dauer solcher geselliger Veranstaltungen von 48 Stunden auf 72 Stunden erhöht! Dabei ist nach den Erläuterungen grundsätzlich nur auf jenen Zeitraum abzustellen, in dem eine gastgewerbliche Betätigung (Ausschankstunden) stattgefunden hat. Dieser Zeitraum ist durch einen Bescheid der die Veranstaltung bewilligenden Verwaltungsbehörde oder durch eine Anzeige bzw. Anmeldung der Veranstaltung bei der Verwaltungsbehörde, in der die Ausschankzeiten ausdrücklich angegeben sind, nachzuweisen. Piegger Hubert Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht für gemeinnützige Vereine und kleine Betriebe Umsätze von Vereinsfesten Die steuerlichen Begünstigungen für gemeinnützige Vereine sollen weitgehend vereinheitlicht werden. Vor diesem Hintergrund sollen Feste von Vereinen und Körperschaften öffentlichen Rechts im Ausmaß von bis zu 72 Stunden im Jahr einer steuerlichen Begünstigung unterliegen; so besteht beispielsweise bei derartigen Veranstaltungen keine Registrierkassenpflicht. Umsätze von Vereinskantinen Keine Registrierkassenpflicht gilt beim Kantinenbetrieb gemeinnütziger Vereine (z.b. Fußballvereine), sofern die Kantine an maximal 52 Tagen im Jahr geöffnet ist und nicht mehr als Euro einnimmt. Piegger Hubert

24 Erleichterungen für Vereine Zuwendungen von gemeinnützigen Vereinen an ihre Mitglieder sollen im Ausmaß von höchstens 100 Euro pro Vereinsmitglied (zb Einladung durch den Verein im Rahmen einer Weihnachtsfeier) möglich sein, ohne dass dies steuerschädlich für den Verein ist. Bei unentgeltlicher Mitarbeit von vereinsfremden Personen im Rahmen eines kleinen Vereinsfestes soll sichergestellt werden, dass der Verein seine steuerlichen Begünstigungen nicht verliert. Piegger Hubert Der Tiroler Skiverband bedankt sich für Ihre Teilnahme und Aufmerksamkeit

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