Klarheit für Vereine, Wirte und Blaulichtorganisationen

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1 Klarheit für Vereine, Wirte und Blaulichtorganisationen Vereinswesen und Ehrenamt sind für die ÖVP wertvolle Anker des sozialen Zusammenhalts. Sie übernehmen besonders in den Gemeinden eine wichtige gesellschaftliche Funktion sowie zahlreiche kommunale Aufgaben. Mehr als 3,3 Millionen Menschen leisten in rund Vereinen ehrenamtliches Engagement. Jede Woche werden 8 Millionen Stunden in die freiwillige Arbeit investiert. Neben den Vereinen sind auch die Wirte ein wesentliches Element in Gemeinden und Regionen: Sie sichern die Nahversorgung und bilden die Bühne des gesellschaftlichen Lebens. Darum gilt für die ÖVP: Wir wollen Vereine & Gastronomie stärken! Wir wollen ein faires Nebeneinander von Vereinen & Gastronomie! Aus diesem Grund haben wir ein Paket geschnürt, das bürokratische Hürden abbaut, die Gemeinschaft stärkt und das Wirtschaften erleichtert: Ein klares Bekenntnis zum Vereinswesen in Österreich Einfache und verständliche Regeln Erleichterungen und neue Impulse für die Gastronomie Rechtzeitig vor dem Sommer liefern wir damit zahlreiche Erleichterungen für Gastronomie und Blaulichtorganisationen, sowie eine unbürokratische Lösung für Vereinsfeste und Vereinsaktivitäten. Seite 1 von 9

2 1. Unbürokratische Lösungen für Vereine Einfachere Zusammenarbeit von Gastronomie und Vereinen Gemeinnützige Vereine unterliegen im Rahmen kleiner Vereinsfeste steuerlichen Begünstigungen: keine Registrierkassenpflicht, keine Umsatzsteuerpflicht, keine Körperschaftssteuerpflicht (bis Euro). Künftig ist auch die Zusammenarbeit zwischen Gastronomen und gemeinnützigen Vereinen im Rahmen eines kleinen Vereinsfestes möglich, ohne dass die steuerlichen Begünstigungen für den Verein verloren gehen. Eine Kooperation bei Vereinsfesten zwischen gemeinnützigen Vereinen und Gastronomen war nicht möglich (Vereinsfest war dann steuerlich nicht begünstigt). Der Verein musste daher für das Fest eine Registrierkasse anschaffen. Eine Zusammenarbeit mit Gastronomen im Rahmen des kleinen Vereinsfestes ist ohne Verlust der steuerlichen Begünstigungen möglich. Es ist keine Registrierkasse für den Verein erforderlich. Beispiel: Die Blasmusikkapelle Linz veranstaltet im Sommer gemeinsam mit dem ortsansässigen Wirt ein Fest. Der Verein übernimmt dabei die Ausschank und erzielt einen Umsatz von Euro. Die Mahlzeiten werden durch den Wirten verkauft. Dieser erzielt einen Umsatz von Euro. Der Verein muss keine Registrierkasse anschaffen. Keine Sozialversicherungspflicht für unentgeltlich tätige Vereinsmitglieder Für die Mitarbeit von Vereinsmitgliedern bei Vereinsfesten wird die Rechtssicherheit erhöht. Freiwillige und unentgeltliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern begründet keine lohnsteuer- und SV-pflichtige Erwerbstätigkeit. Bisher wurde fallweise insbesondere bei Kooperationen zwischen Vereinen und Gastronomen unterstellt, dass Vereinsmitglieder für den Gastronomen entgeltlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig werden. Ein Merkblatt für die Vollzugsbehörden gewährleistet Rechtssicherheit: Keine SV-Pflicht für Vereinsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind. Seite 2 von 9

3 Beispiel: Der Fußballverein Neusiedl veranstaltet mit dem Gastronomen Maier ein gemeinsames Fest. Die Mitglieder des Fußballvereins übernehmen dabei unentgeltlich die Ausschank sowie Serviertätigkeit. Es ist kein Dienstverhältnis zwischen den Fußballern und dem Gastronomen gegeben. Es liegt daher keine Sozialversicherungspflicht vor. Unentgeltliche Mitarbeit von vereinsfremden Personen ermöglichen Helfen vereinsfremde Personen im Rahmen eines kleinen Vereinsfestes unentgeltlich mit, verliert der Verein künftig nicht seine steuerlichen Begünstigungen. Damit wird eine Unterstützung von Vereinen wesentlich einfacher. Bei unentgeltlicher Mitarbeit von vereinsfremden Personen verlor der Verein seine steuerlichen Begünstigungen. Die unentgeltliche Mitarbeit von vereinsfremden Personen ist möglich, ohne dass der Verein seine steuerlichen Begünstigungen verliert. Beispiel: Tennisvereinsmitglieder dürfen unentgeltlich beim Fest des Fußballvereins aushelfen, ohne dass dem Fußballverein ein Verlust der steuerlichen Begünstigungen droht. Zuwendung des Vereines an die Vereinsmitglieder Vereine leben von ihren Mitgliedern. Künftig sind daher Zuwendungen des Vereines an die eigenen Mitglieder bis höchstens 100 Euro pro Vereinsmitglied ohne Verlust der Steuerbegünstigung möglich. Keine Zuwendungen des Vereines an Vereinsmitglieder möglich (z.b. im Rahmen einer Weihnachtsfeier). Zuwendungen durch den Verein sind für den Verein nicht begünstigungsschädlich, sofern sie nicht mehr als 100 Euro pro Mitglied betragen. Beispiel: Der Musikverein bezahlt seinen 12 Mitgliedern im Rahmen der Weihnachtsfeier ein 3-gängiges Menü samt Getränke. Die Rechnung beträgt Euro. Da die Zuwendung weniger als 100 Euro pro Mitglied beträgt, ist dies für den Verein nicht begünstigungsschädlich. Seite 3 von 9

4 Ausweitung der Begünstigung für kleine Vereinsfeste Das kleine Vereinsfest wird von derzeit 48 Stunden auf 72 Stunden ausgeweitet. Damit ergibt sich ein Gleichstand mit Körperschaften öffentlichen Rechts wie z.b. den Feuerwehren. Begünstigt war das kleine Vereinsfest nur für Umsätze, die einen Zeitraum von insgesamt 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen. Ausweitung der Festzeit auf 72 Stunden (gleichgesetzt mit Feuerwehren). Auch weiterhin gilt: innerhalb dieser Zeitfrist sind weder Registrierkassen notwendig, noch muss Umsatzsteuer abgeführt werden. Beispiel: Der Fußballverein in Krems und die Freiwillige Feuerwehr des Ortes veranstalten Feste. Bisher durfte der Fußballverein maximal 48 Stunden im Jahr steuerlich begünstigt Feste veranstalten, die Feuerwehr hingegen an 3 Tagen. Zukünftig dürfen beide 72 Stunden im Jahr steuerlich begünstigt Feste durchführen. Anwendung der Befreiungsbestimmungen des kleinen Vereinsfestes auf Ortsebene Die Begünstigungen für kleine Vereinsfeste gelten künftig auf Ebene der kleinsten Organisationseinheit. Damit unterstützen wir insbesondere die Bezirks- oder Ortsorganisationen. Sie können somit Feste im Ausmaß von 72 Stunden veranstalten ohne die steuerlichen Begünstigungen des kleinen Vereinsfestes zu verlieren. Eigene Rechtspersönlichkeit von Vereinen oftmals nur auf Landesebene. Frist für das kleine Vereinsfest musste von allen Organisationen innerhalb des Landes gemeinsam angewendet werden. Für Zwecke der Berechnung der 72 Stunden-Grenze gelten Vereine unabhängig von ihrer Rechtsstruktur auf Ebene der kleinsten Organisationseinheit (z.b. Bezirksebene/Ortsebene) als separate Körperschaften. Beispiel: Ein Sportverein weist auf Landesebene eine eigene Rechtspersönlichkeit auf. Die jeweiligen Bezirksgruppen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Für Zwecke der Steuerbefreiung werden die Bezirksgruppen nun als separate Rechtskörper beurteilt, damit kann die einzelne Bezirksgruppe Feste im Ausmaß von 72 Stunden veranstalten ohne die steuerlichen Begünstigungen des kleinen Vereinsfestes zu verlieren. Seite 4 von 9

5 Harmonisierung der Regelungen für politische Parteien Für politische Parteien gelten künftig die gleichen Regelungen wie für gemeinnützige Vereine/Feuerwehren. Sie können somit an 72 Stunden im Jahr kleine Vereinsfeste begünstigt durchführen. Die Einschränkung: Umsätze sind bei politischen Parteien nur bis Euro steuerlich begünstigt. Die Gewinne müssen für gemeinnützige bzw. für parteipolitische Zwecke verwendet werden. Unterschiedliche Regelungen für gemeinnützige Vereine, Parteiorganisationen und Körperschaften öffentlichen Rechts (z.b. Feuerwehren). Gleiche Regelungen für politische Parteien wie für kleine Vereinsfeste gemeinnütziger Vereine/Feuerwehren. Einschränkung: Umsätze nur bis maximal Euro begünstigt. Verwendung der Gewinne für gemeinnützige bzw. parteipolitische Zwecke. Jugendarbeit und Teambuilding gelten ab nun als gemeinnützig Vereine übernehmen eine wichtige gesellschaftliche Funktion und stärken den sozialen Zusammenhalt. Daher wird nun gesetzlich in den Vereinsrichtlinien klargestellt: Wer sich als Verein der Jugendarbeit oder dem Teambuilding widmet, erfüllt den Zweck der Gemeinnützigkeit. Keine Registrierkassenpflicht für kleine Vereinskantinen Für den Kantinenbetrieb von gemeinnützigen Vereinen (z.b. Fußballverein) gibt es künftig keine Registrierkassen- und Kassabonpflicht, wenn die Kantine an maximal 52 Tagen pro Jahr geöffnet hat und ein Umsatz von maximal Euro erzielt wird. Beim Überschreiten der Umsatzgrenzen von Euro (mehr als Euro Barumsatz) galt die Registrierkassenund Kassabonpflicht. Keine Registrierkassen- und Kassabonpflicht, wenn die Kantine an maximal 52 Tagen pro Jahr geöffnet hat und ein Umsatz von maximal Euro erzielt wird. Beispiel: Ein Fußballverein in Herrnbaumgarten betreibt eine Kantine, die jeweils bei Spielbetrieb (30-mal im Jahr) geöffnet ist. Im gesamten Jahr wird damit ein Umsatz von Euro erzielt. Aufgrund der Neuregelung ist für den Fußballverein keine Anschaffung einer Registrierkasse erforderlich. Seite 5 von 9

6 2. Unbürokratische Lösungen für Wirte Registrierkassen: Übergangsregelung für die technische Sicherheitseinrichtung Die Registrierkasse ist ein wichtiges Instrument für Fairness in der Wirtschaft. Sie muss künftig mit einer technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein. Damit betroffene Unternehmen ausreichend Zeit für die Umstellung haben, wird die Frist für die technische Sicherheitseinrichtung um ein Quartal auf den verlängert. Ausweitung der Kalte-Hände -Regelung Unternehmer, die einen Teil ihres Geschäftes außerhalb fester Räumlichkeiten betreiben, stehen vor besonderen technischen und praktischen Herausforderungen bei der Umsetzung der Registrierkassenpflicht. Daher werden alle Umsätze, die außerhalb fester Räumlichkeiten erwirtschaftet werden (z.b. Schneebars, Eisverkauf auf der Straße) von der Registrierkassenpflicht ausgenommen, wenn sie im Jahr Euro nicht überschreiten ( Kalte-Hände -Regelung). Keine Registrierkassenpflicht gilt nun auch für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten bei Umsätzen unter Euro. Kalte-Hände -Regelung: Bei Umsätzen im Freien Registrierkassenpflicht erst ab Euro (statt Euro). Diese Grenze umfasste jedoch den gesamten Betrieb. Hat der Betrieb daher einen Gesamtumsatz von über Euro (und einen Barumsatz über Euro) war jedenfalls eine Registrierkasse anzuschaffen. Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten fielen nicht unter Kalte-Hände -Regelung. Loslösung der Umsätze im Freien vom Gesamtumsatz des Betriebes. Für Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten braucht es bis zu einem Jahresumsatz von Euro keine Registrierkasse unabhängig vom Gesamtumsatz des Betriebes. Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten fallen unter Kalte-Hände -Regelung (Umsatzgrenze Euro). Beispiel 1: Ein Gastronom betreibt zusätzlich zu seinem Stammbetrieb eine Schneebar. Der Gesamtumsatz beträgt Euro wobei Euro auf die Schneebar entfallen. Da die Schneebar nur einen Umsatz bis Euro erzielt, kommt die Kalte-Hände -Regelung zur Anwendung: d.h. keine Registrierkassenpflicht für die Schneebar. Beispiel 2: Ein Gastwirt betreibt zusätzlich zu seiner Gastwirtschaft im mobilen Straßenverkauf einen Speiseeiswagen. Mit dem Eisverkauf erzielt er einen Umsatz von Euro. Für den Eisverkauf unterliegt der Gastwirt keiner Registrierkassenpflicht. Seite 6 von 9

7 Erleichterungen für temporäre Aushilfen Hohe Steuern und Abgaben sowie eine komplizierte Nachverrechnung der Sozialversicherungsabgaben machen es schwierig temporäre Aushilfskräfte vor allem im Tourismus zu finden. Ab 2017 soll daher jede Aushilfskraft, die bereits einer Beschäftigung nachgeht und damit vollversichert ist, bis zu 18 Tage pro Kalenderjahr endbesteuert aushelfen können. Dabei werden Steuern und Abgaben auf rund 30% gekürzt und pauschaliert, womit Nachzahlungen an die Sozialversicherung im Folgejahr wegfallen. Das bedeutet weniger Kosten für den Arbeitgeber, mehr Netto vom Brutto für die Aushilfskraft. Beispiel: Ein Wirt und sein Nachbar, der beim Tischler unter der Woche Vollzeit beschäftigt ist, vereinbaren für die Aushilfe bei Ausschank einer Hochzeit an einem Feiertag 100 Euro Bruttolohn. Der Nachbar bekommt am Abend des Festes netto rund 80 Euro auf die Hand. Durch Kürzung der Lohnsteuer auf 0% ist dieser Nettolohn um mind. 20 Euro höher als derzeit und durch die Endbesteuerung braucht der Nachbar trotz zusätzlicher Pensions- und Krankenversicherungszeiten (d.h. Erhöhung des Pensionskontos) keine Nachzahlung der Versicherungsleistungen im nächsten Kalenderjahr fürchten. Dem Wirt kostet die temporäre Aushilfe rund 116 Euro (rund 10 Euro weniger als derzeit durch Kürzungen der Lohnnebenkosten wie Unfallversicherung, Familienlastenausgleichsfonds, etc.). Erleichterungen bei der Mitarbeit von nahen Angehörigen Gerade in kleineren Betrieben ist die kurzfristige Aushilfe durch Familienangehörige oft unverzichtbar. Bisher bewegten sich Unternehmen damit in einer rechtlichen Grauzone und hatten mit arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Problemen und Anzeigen zu kämpfen. Die kurzfristige Aushilfe durch Familienmitglieder in Unternehmen wird daher neu und praxisnah geregelt. Damit bauen wir bürokratische Hürden ab und schaffen klare Rechtssicherheit für Familienbetriebe. Seite 7 von 9

8 Wenn Familienangehörige im Betrieb unentgeltlich mitgeholfen haben, musste fallweise der Sozialversicherungsbeitrag bezahlt werden. Rechtliche Grauzonen wurden bereinigt. Für kurzfristig aushelfende Familienangehörige gilt nun die Vermutung, dass es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um familienhafte Mithilfe handelt. Für kurzfristig mitarbeitende Familienangehörige (Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister) muss keine Sozialversicherung gezahlt werden, solange die Mitarbeit unentgeltlich ist. Beispiel: Der Sohn ist unter der Woche in Wien als Angestellter beschäftigt. Am Wochenende hilft er fallweise unentgeltlich im elterlichen Hotelbetrieb an der Rezeption aus. Es liegt jedenfalls kein Dienstverhältnis und damit auch keine Sozialversicherungspflicht vor. Reform der Sperrstundenregelung Durch eine Reform der Sperrstundenregelung wird klargestellt, dass die Vorverlegung der Sperrstunde durch die Behörde nur bei objektiven Gründen erfolgen darf. Zusätzlich soll es möglichst rasch eine Regelung für eine Raucherzone vor dem Lokal geben, die rechtzeitig vor Inkrafttreten des Rauchverbots Rechtssicherheit bietet. Seite 8 von 9

9 3. Unbürokratische Lösungen für Blaulichtorganisationen Zeitliche Verbesserung z.b. der Freiwilligen Feuerwehr-Feste Freiwillige Feuerwehren konnten bisher an drei unterschiedlichen Tagen Feuerwehrfeste veranstalten, die einer steuerlichen Begünstigung unterliegen. Künftig können sie steuerlich begünstigte Feste flexibel mit einer Gesamtdauer von 72 Stunden veranstalten. Feuerwehren konnten an drei unterschiedlichen Tagen Feuerwehrfeste veranstalten, die einer steuerlichen Begünstigung unterliegen. Zeitliche Frist wird flexibler gestaltet: Künftig können Feuerwehren Feste mit einer Gesamtdauer von 72 h steuerlich begünstigt veranstalten. Beispiel: Feuerwehrheurigen können nun auch an 12 Tagen im Jahr (zu je 6 Stunden) stattfinden. Seite 9 von 9

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