Vereinsrichtlinien 2001 Wartungserlass 2015
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- Hinrich Ritter
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1 Vereinsrichtlinien 2001 Wartungserlass 2015
2 Agenda Allgemeine Änderungen Änderungen izm Profisport in Mannschaftspielsportarten 2
3 Allgemeine Änderungen 3
4 Definition Sport (VereinsR Rz 72) Adaptierung der Definition von Sport IOC-Sportarten sind Mindestrahmen Rz 72 lautet: [ ] Sport ist jedenfalls jede vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) anerkannte Sportart. [ ] 4
5 Kleines Vereinsfest Einarbeitung BMF-Info Homepage (VereinsR Rz 306) Professionisten - behördliche Anordnung/Verbot Nichtprofessionisten (zb Security) - Unzumutbarkeit Vereinsmitglieder (zb Festzelt) Verpflegung - Abgabe Speisen und Getränke durch Vereinsmitglieder und zusätzliches, geringfügiges Angebot Dritter (zb Hendlbrater ) - Verpflegung durch Caterer oder Wirt ist schädlich, jedoch nicht für Umsatzgrenze nach 45a BAO zu berücksichtigen Unterhaltung - Musik-/Künstlergruppen regional und der breiten Masse nicht bekannt, wenn Entgelt 800 Euro/Stunde 5
6 Änderungen izm Profisport in Mannschaftsspielsportarten (Hauptpunkte) 6
7 Ausgangslage Rechtslage EU: MWSt-RL (RL 2006/112/EG) Art. 132 Abs. 1 lit. m Rechtslage Österreich: UStG Abs. 1 Z 14 UStG 1994 Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2007/2453) Handlungsbedarf seit 2008 Rechtssicherheit für Sportvereine 7
8 Berufssport (vgl. bereits bisher VereinsR Rz 72) Ausübung des Berufssportes ist kein begünstigter Zweck isd 34 ff BAO Mannschaftsspielsportarten auch Steuerwirkungen (ertrag- und umsatzsteuerlich) für Verein maßgebliches Kriterium beim Verein = Einsatz von Profisportlern (Profimannschaft > Profibetrieb) steuerliche Behandlung eines Profibetriebes bei Sportvereinen im Mannschaftsspielsport 8
9 Mannschaftsspielsport (VereinsR Rz 880) Abgrenzung Mannschaftsspiel- und Einzelsportarten Mannschaftsspielsportarten - können ausschließlich als Mannschaft ausgeführt werden und erfordern ein Zusammenspiel von mehr als 2 Spielern - zb Fußball, Handball, (Eis)Hockey, Rugby, Volleyball, etc. - Abwandlungen von Mannschaftsspielsportarten, die als Doppel ausgeführt werden (zb Beachvolleyball), gelten als Einzelsportart Einzelsportarten - die Sportausübung wird typischerweise von einzelnen Individuen und nicht in strukturierten Gruppen betrieben - zb Leichtathletik, Tennis, Schisport, Billard, Schwimmen, etc. - Ausübung von Einzelsportarten in Team-, Paar-, Doppel-, Formationsund Staffelform ist als Einzelsportart zu beurteilen - zb Tennisdoppel, Formationstanz, Langlaufstaffel, Ruder-Doppelvierer, etc. 9
10 Profisportler I (VereinsR Rz 879) Sportausübende in Mannschaftspielsportarten, für sportliche Tätigkeit für den Sportverein, vom Sportverein oder einem Dritten, pro Spielsaison, Vergütungen/Vorteile, von mehr als Euro Profisportler 10
11 Profisportler II (VereinsR Rz 879) Betragsgrenze: Fixum Leistungsprämien Vergütungen aufgrund Rechteeinräumung Sachbezüge isd 15 EStG Übernahme Kosten Trainingslager/Wettkämpfe ist kein Sachbezug Beispiel: Handballspieler X erhält in der Spielsaison 2016/2017: Euro für die Sportausübung von Verein A Euro (fremdüblich) als Jugendtrainer im Verein A von Verein A Euro (fremdüblich) als Verkäufer im Unternehmen des Vereinspräsidenten X ist in der Spielsaison 2016/2017 nicht als Profisportler zu beurteilen, weil er für seine sportliche Tätigkeit für den Sportverein Euro erhält. 11
12 Profibetrieb I (VereinsR Rz 882) Definition eines Profibetriebes Sportverein unterhält Profimannschaften im Bereich Mannschaftsspielsport > Gemeinnützigkeit des Gesamtvereines geht grundsätzlich verloren - Erhaltung der Gemeinnützigkeit des (Rest-)Vereins möglich (Maßnahmen zur Erhaltung siehe VereinsR Rz 884 [Folien 15 ff]) Anzahl von einsetzbaren Profispielern in Pflichtspielen > Hälfte der vorgesehenen Anzahl an einsetzbaren Spielern - maßgeblich: in Spielberichten genannte (Profi)Spieler einer Spielsaison 12
13 Profibetrieb II (VereinsR Rz 882) Ab welchem Zeitpunkt liegt ein begünstigungsschädlicher Profibetrieb vor? Ab dem Beginn des auf das Saisonende folgenden Kalenderjahres - Ausnahme: Nachweis, dass in darauffolgender Saison keine Profimannschaft (zb Kaderänderung wegen Abstieg) vorliegt Warum Kalenderjahresbetrachtung?( 43 BAO) KÖSt, Satzung und tatsächliche Geschäftsführung ( 41 f BAO) während des ganzen Veranlagungszeitraumes USt, ab erstem Umsatz Profispieler > Profimannschaft > Profibetrieb 13
14 Profibetrieb III (VereinsR Rz 882) Beispiel Ein Handballverein spielt in der Saison 2016/2017 folgende Matches (Spielberichte maximal 14 einsetzbare Spieler): Meisterschaft: 30 Partien (Grunddurchgang: 18 Partien, Playoff: 10 Partien, Finalserie: 2 Partien) Cup-Wettbewerb: 3 Matches Lösung Voraussetzung Profimannschaft, zumindest 232 (33 Spiele x 14 Spieler im Spielbericht = 462 Spieler im Spielbericht) der in den Spielberichten vermerkten Spieler = Profis wenn ja, ist mit Beginn des folgenden Kalenderjahres ( ) von einem Profibetrieb auszugehen Widerlegung (zb Kaderänderung wegen Abstieg) möglich 14
15 Gemeinnützigkeit (Rest-)Verein I Vereine mit Profimannschaften (VereinsR Rz 884) Verlust der Gemeinnützigkeit ab dem folgenden Kalenderjahr (Profibetrieb) oder zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit des (Rest-)Vereines, den Profibetrieb spätestens zum Beginn des Kalenderjahres, mit dem die Gemeinnützigkeit entfallen würde, ausgliedern Kapitalgesellschaft, oder Zweigverein/eigener Rechnungskreis 15
16 Gemeinnützigkeit (Rest-)Verein II Gemeinnütziger Verein unterhält eine Profimannschaft JA Maßnahme nach VereinsR Rz 884 NEIN Profibetrieb in Kapitalgesellschaft oder Zweigverein/eigener Rechnungskreis Verlust der Gemeinnützigkeit mit Beginn des Folgejahres wegen Profibetrieb Gemeinnützigkeit des (Rest-)Vereines bleibt bestehen 16
17 Gemeinnützigkeit (Rest-)Verein III Varianten (VereinsR Rz 884) Ausgliederung in Kapitalgesellschaft - Profibetrieb im Vordergrund - Fußball in den 2 höchsten Spielklassen Zweigverein/eigener Rechnungskreis - Beschäftigung überwiegend mit dem Nicht-Profisport, dh mit Jugend- und Amateurarbeit Parameter: - Anzahl Profispieler/Profimannschaften - Größe/Verteilung Vereinsbudget - Umsatzrelation - Humanressourcen 17
18 Verbände und Dachverbände I (VereinsR Rz 883) Gemeinnützigkeit der Verbände und Dachverbände ist an Gemeinnützigkeit der Betreuten gebunden - 40 Abs. 2 BAO (siehe auch bereits bisher VereinsR Rz 121) - Aufklärungs- und Informationspflichten Unterverband/Verein nicht mehr abgabenrechtlich begünstigt, dann ist (wie bereits bisher) - begünstigter Zweck des Verbandes/Dachverbandes nicht beeinträchtigt, wenn Maßnahme nach VereinsR Rz unverzüglich nach Kenntnisnahme oder nach rechtskräftiger Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung des Unterverbands ( 44 Abs. 2 BAO), zb Behebung Satzungsmängel oder Ausschluss des Unterverbands - Ausschluss nicht möglich (zb lfd. Meisterschaftsbetrieb) > ausreichend Unterverband von Zuteilung/Weiterleitung Verbandsoder öffentlichen Förderungsmitteln auszuschließen 18
19 Verbände und Dachverbände II (VereinsR Rz 883) Gemeinnützigkeit Verbände/Dachverbände ( 1 Abs. 5 VerG 2002) Meisterschaften/Cupbewerbe - Teilnahme von ausgegliederten Profibetrieben begründet für den Verband/Dachverband keinen Profibetrieb Auswahlmannschaften - Profispieler, -mannschaft, -betrieb sinngemäß - nur Vergütungen für sportliche Tätigkeit für den Verband/Dachverband - Betrachtungszeitraum (Spielsaison) idr (Vereinfachung) Kalenderjahr 19
20 Anwendungszeitraum (VereinsR Rz 894) Spielsaison 2015/16 Spielsaison 2016/ KJ 2015 KJ 2016 KJ 2017 Anwendungszeitraum Beginn ab Kalenderjahr 2016 Saison 2015/16 nur Teil 2016 maßgeblich Profibetrieb frühestens mit bei früherer Ausgliederung, kann sich der Steuerpflichtige auf die Anwendung berufen Beginn ab KJ 2016 Profibetrieb frühestens mit
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A. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt ergänzt und geändert:
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