Vereinsbesteuerung und Registrierkassenpflicht - Schwerpunkt Sport -
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- Theodor Krüger
- vor 6 Jahren
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1 - Schwerpunkt Sport -
2 Statuten BMI (vereinsrechtlich) BMF (steuerlich) begünstigter Zweck muss klar erkennbar sein Gewinnausschluss Aufzählung der ideellen u. materiellen Mittel keine Vermischung von Zweck und Mittel Auflösungsklausel Vereinsstatuten und tatsächliche Geschäftsführung müssen übereinstimmen! (nur in Zusammenhang mit Gemeinnützigkeit)
3 ausschließliche Förderung Verein darf keine anderen als die begünstigten Zwecke (Körpersport) verfolgen (10% Grenze) Gewinnausschluss Keine Erfolgs- oder Vermögensbeteiligung der Mitglieder Keine unangemessene Vergütung an Mitglieder Vereinsvermögen muss im Fall der Auflösung des Vereines oder bei der Aufgabe des begünstigten Zweckes weiterhin begünstigten Zwecken vorbehalten bleiben.
4 Vereinstätigkeiten: Vereinsbereich - echte Mitgliedsbeiträge ( keine konkrete Gegenleistung) und Spenden - kostenlose Abgabe von Informationsschriften - kostenlose Veranstaltungen von Vorträgen und Kursen usw. Vermögensverwaltung - Verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen - Vermietung und Verpachtung Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe - unentbehrlicher Hilfsbetrieb - entbehrlicher Hilfsbetrieb - wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb > Gewinnbetrieb ist schädlich
5 unentbehrlicher Hilfsbetrieb Betrieb insgesamt auf die Erfüllung begünstigter Zwecke eingestellt unentbehrlich Betrieben nicht begünstigungsschädlich, nicht KöSt-pflichtig, USt: Liebhaberei (Amateur)sportbetrieb eines Sportvereines Beispiele: Für die Erreichung des Vereinszwecks in ideeller Hinsicht Kein vermeidbarer Wettbewerb zu abgabepflichtigen Eintrittsgelder für Sportveranstaltungen, Konzerte, Theateraufführung Sportbetrieb (Erteilung Sportunterricht gegen Entgelt, Sponsoreinnahmen)
6 Beispiele: entbehrlicher Hilfsbetrieb Für die Erfüllung des Zwecks nicht unentbehrlich aber damit im Zusammenhang USt: Liebhabereivermutung Gesellige Veranstaltungen im Vereinsrahmen = kleines Vereinsfest Basare (von Vereinsmitgliedern selbst hergestellte Waren wenn aktionsweise geöffnet) Punsch- und Glühweinstände Druckwerke (Anzeigenumsatz zwischen 25 und 50%) Flohmarkt (wenn gelegentlich) nicht begünstigungsschädlich grundsätzlich KöSt-pflichtig! (Freibetrag: ,-) Nicht voll konsumierte Freibeträge sind vortragsfähig
7 Begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe Weder entbehrlicher noch unentbehrlicher HB liegt vor begünstigungsschädlich grundsätzlich KöSt-pflichtig! (Freibetrag: ,-) Nicht voll konsumierte Freibeträge sind vortragsfähig umsatzsteuerpflichtig Bis Jahresumsatz ,- : automatische Ausnahmegenehmigung, darüber hinaus Antrag gem. 44 (2) BAO. Kleinunternehmergrenze (Befreiung USt) = ,-- Beispiele: große Vereinskantine, großes Vereinsfest
8 Kleine Vereinskantine > Nicht mehr als 52 Tage im Kalenderjahr > Umsatz nicht mehr als ,-- (diese Umsätze sind isoliert von den gesamtbetrieblichen Umsätzen) Für derartige Betriebe gibt es keine Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und!
9 Kleines Vereinsfest: entbehrlicher Hilsbetrieb Großes Vereinsfest: begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb
10 Kleines Vereinsfest Organisation: mind. 75 % durch Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörigen; Vereinsfremde müssen nachweislich unentgeltlich arbeiten Verpflegung: ist grundsätzlich von den Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen zu verabreichen. - Es kann teilweise oder gänzlich an einen Unternehmer (z.b. Gastwirt) ausgelagert werden. Dies ist unschädlich! Darbietung von Unterhaltungseinlagen durch Vereinsmitglieder oder der breiten Masse nicht bekannte Künstler - Fremde Künstlergruppen, wenn das Stundenhonorar pro Stunde nicht überschreitet.
11 Kleines Vereinsfest Dauer: höchstens 72 Stunden jährlich - Von Beginn des Festes bis Ende des Festes ohne Abzug der Nichtöffnungszeiten (außer es liegt ein Bescheid oder eine behördliche Anmeldung über die Öffnungszeiten vor) > Alle Feste im Jahr werden zusammengezählt Zahl der Besucher: ist ohne Belang Für diese Feste gibt es keine Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und! Werden Kriterien nicht kumulativ erfüllt liegt insgesamt ein großes Vereinsfest vor.
12 Der Verein als Arbeitgeber Vereinsfunktionäre: Monatliche Entschädigung von 75,-- stellen keine Einkünfte dar. Kostenersätze > keine Enkünfte bis 4 Std. 13,30 + 1,50 Reisekostenausgleich über 4 Std. 26,40 + 3,00 Reisekostenausgleich alternativ Km-Geld Gilt auch für Fahrten an den Vereinssitz und keine 25 km Mindestentfernung notwendig!!! Gilt nur für das Finanzamt SV übliche Regeln!!!
13 Der Verein als Arbeitgeber Sportvereine: Für Sportler, Trainer, Masseure, Ärzte, Kampfrichter, Zeugwarte Kostenersätze pro Einsatztag max. 60,00, mtl. max. 540,00 Gilt für das Finanzamt immer, bei SV nur wenn es sich nicht um den Hauptberuf handelt!!!
14 Abzugssteuer ( 99 Abs. 1 EStG) Engagement selbständiger ausländischer Sportler Besteuerung im Wege einer 20%igen Abzugsteuer ACHTUNG: Verein haftet für Steuerabzug und Abfuhr an das Finanzamt > die pauschalen Reiseaufwendungen können nicht in Anspruch genommen werden
15 Profisport Erstmals Definition eines Profis Jeder Sportausübende in Mannschaftsspielsportarten, der für seine sportliche Tätigkeit für den Sportverein vom Verein oder einem Dritten Vergütungen oder andere Vorteile von Brutto mehr als ,-- Euro pro Spielsaison erhält. = Summe aus Fixum, Prämie, KFZ, Whg Dazu zählen auch Vergütungen von Sponsoren, Ausrüstern (z.b. Schuhrecht)
16 Profisport Auswirkungen des Profibetriebes Ein Profibetrieb schadet der steuerlichen Gemeinnützigkeit des Gesamtvereines Rechtzeitige Ausgliederung erforderlich um die Besteuerung auf den Profibetrieb einzuschränken Körperschaftsteuerpflicht auf Gewinne (25 %) Umsatzsteuerpflicht: 13 % auf Eintrittsgelder (inkl. ABO`s) 20 % auf Umsätze (Sponsor-, Spielertransfer-Einnahmen) gleichzeitig aber Vorsteuerabzug Keine steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen mehr (bisher max. 540,-- pro Monat)
17 Steuerreform 2015/16 Einzelaufzeichnungspflicht Belegerteilungspflicht
18 KEINE Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht Unentbehrlicher Hilfsbetrieb gem. 45 Abs. 2 BAO Entbehrlicher Hilfsbetrieb gem. 45 Abs. 1 BAO Echte Mitgliedsbeiträge Spenden
19 Begünstigungsschädliche Betriebe wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (ohne Gewinnabsicht), die keine Hilfsbetriebe mehr sind, sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder Gewerbebetriebe, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden Beispiele: Große Vereinsfeste Warenverkaufsstellen / Fanartikel Profisportbetriebe Große Kantinen
20 Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen-und Belegerteilungsverpflichtung Grenzen bei begünstigungsschädlichen Betrieben: Umsätze von höchstens / Jahr Überschreiten der RK- Umsatzgrenzen ( netto Jahresumsatz /7.500 netto Barumsatz) Umsätze von mehr als bis einschließlich keine EA-, RK- und Beleg-Erteilungspflicht Vereinsbesteuerung (Kassasturz) und EA-, RK-und Belegerteilungspflicht EA-und Belegerteilungspflicht, aber keine RK-Pflicht
21 Reinhard Grüner
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