Verein und Steuern. Seminar für Ortsclubsvorstände

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1 Verein und Steuern Seminar für Ortsclubsvorstände Zusammengestellt von: Dipl. Finanzwirt Klaus-Peter Reimer Vorstand für Finanzen des ADAC Westfalen Stand: 08/2009 Seite 1/7

2 1. RECHTSGRUNDLAGE: Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements Angesichts der vielfältigen Herausforderungen, denen ehrenamtlich Tätige im Rahmen der sich wandelnden gesellschaftspolitischen Entwicklung gegenüberstehen, sieht der Koalitionsvertrag eine deutliche Verbesserung insbesondere der steuerlichen Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement vor. Die Bundesregierung hat das Thema Zivilgesellschaft stärken bürgerschaftliches Engagement fördern auf eine breitere Basis gestellt und dazu ein eigenes Gesetz verabschiedet. 2. VERANTWORTLICHKEIT: Steuerliche Pflichten des Vorstandes: Die in 34 AO bezeichneten gesetzlichen Vertreter, dazu gehören insbesondere die Vorstände von Vereinen, haben die steuerlichen Pflichten des von ihnen vertretenen Vereins zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Steuererklärungen abgegeben und festgesetzte Steuern aus den von ihnen verwalteten Mitteln entrichtet werden. Dabei haftet der Vorstand persönlich, wenn er schuldhaft diese steuerlichen Pflichten verletzt hat und dadurch Steuern des Vereins verkürzt werden ( 69 AO). Ein eingetragener Verein wird durch den Vorstand, der die Stellung eines gesetzlichen Vertreters hat, gerichtlich und außergerichtlich vertreten ( 26 Abs. 2 Satz 1 BGB). Zu beachten ist, dass die Vertretungsbefugnis, und damit auch eine eventuelle Haftung, nur für den Vorstand im Sinne des BGB gilt. Daher sollte im eigenen Interesse die Satzung klar zum Ausdruck bringen, welche Personen zum Vorstand in diesem Sinne und welche zu einem so genannten erweiterten Vorstand gehören. Sind mehrere gesetzliche Vertreter des Vereins bestellt, so trifft jeden von ihnen die Pflicht zur Geschäftsführung im Ganzen, das heißt, dass grundsätzlich jeder von ihnen alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen hat. Der Grundsatz der Gesamtvertretung eines jeden gesetzlichen Vertreters verlangt zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen. Aus ihr folgt ferner eine solidarische Verantwortung aller Vorstandsmitglieder für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen. Wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht, kann die Geschäftsführung aufgeteilt werden. So kann z.b. der Kassenwart als Mitglied des Vorstandes die Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten übernehmen. Dadurch wird die Verantwortung der übrigen Vorstandsmitglieder begrenzt, aber nicht völlig aufgehoben. Diese Begrenzung erfordert aber eine vorweg getroffene, eindeutige - und deshalb schriftliche - Klarstellung, wer für welchen Bereich zuständig ist. Für die übrigen Vorstandsmitglieder besteht aber weiterhin eine Überwachungsverpflichtung. Seite 2/7

3 Eine Begrenzung der Verantwortung kommt daher nur so lange und so weit zum Tragen, als die übrigen Vorstandsmitglieder ihre bestehende Überwachungspflicht nicht verletzen. Dies ist solange der Fall, wie kein Anlass besteht, an der ordnungsgemäßen Erfüllung der steuerlichen Pflichten durch den per Geschäftsverteilung hierfür zuständigen Vertreter zu zweifeln. Regeln für die Praxis 1. In der Vereinssatzung sollte klar festgelegt werden, wer zum vertretungsberechtigten Vorstand i.s.d. 26 BGB zählt. 2. In der ersten Vorstandssitzung nach einer Neuwahl sollte eindeutig geregelt werden, wer für die steuerlichen Belange des Vereins zuständig ist. Das Ergebnis ist im Protokoll festzuhalten. 3. Die übrigen Vorstandsmitglieder sollten sich regelmäßig von der ordnungsgemäßen Erfüllung der steuerlichen Pflichten überzeugen. 4. Wird dem für die steuerlichen Belange zuständigen Vorstandsmitglied seine Aufgabe erschwert oder sogar unmöglich gemacht, sollte er sofort schriftlich sein Amt niederlegen. 3. BUCHFÜHRUNGSPFLICHT: 140 ff AO Umsatz > im Jahr Gewinn > im Jahr Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen. Werden die Grenzen nicht erreicht vereinfachte Aufzeichnungen, sog. Einnahme- Überschuss-Rechnung. 146 AO Die Buchführungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und gesondert vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen täglich festgehalten werden. 4. KÖRPERSCHAFTSSTEUER: 23 KStG Die Körperschaftsteuer beträgt 15 % 24 KStG Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung ist ein Freibetrag vom abzuziehen. Seite 3/7

4 5. UMSATZSTEUER: 19 UStG Keine Verpflichtung zur Zahlung der USt, wenn der Umsatz inkl. darauf entfallender USt im vorangegang. Kalenderjahr nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr nicht übersteigen wird Beispiel: Der Sportverein A hat jährlich folgende Umsatzerlöse: Umsatz in 01: Kleinunternehmerregelung Umsatz in 02: Kleinunternehmerregelung Umsatz in 03: Umsatzsteuererklärung dann auch Vorsteuerabzug 6. LOHNSTEUER: Lohnsteuer ab dem : keine Änderung der Besteuerung unter Vorlage einer Lohnsteuerkarte (individuelle Besteuerung) grds. Weiterbestehen der Pauschalbesteuerung nach 40a EStG (20% LSt, nur noch in Ausnahmefällen) Einführung der sogenannten "Minijobs" Seite 4/7

5 Merkmale der Minijob-Besteuerung: Entgelt: bis 400 (Brutto = Netto) wöchentl: Arbeitszeit: keine Befristung zusätzl. Mini'ob: ja, bei verschiedenen AG (insgesamt bis 400 Euro) Andere positive Einnahmen des AN möglich! Abgaben: 30,1 % insgesamt davon: 15,0 % Rentenversicherung 13,0 % Krankenversicherung (evtl. Befreiung) 2,0 % LSt (evtl. Vorlage der LSt-Karte) 0,1 % Umlage Lohnfortzahlung Hauptberuf und Minijob: ja, eine Nebenbeschäftigung bei verschiedenen AG Überschreitung der Verdienstgrenzen: ja, wenn unvorhergesehen und max. 2 Monate im Jahr Aufstockung der Beiträge zur Rentenversicherung: ja, durch AN möglich Anschrift: Bundesknappschaft Minijob-Zentrale Essen hier auch Abonnement eines Newsletters möglich! kostenloses Service-Center: Mo - Fr Uhr Fax minijob@minijob-zentrale.de Seite 5/7

6 7. STEUERABZUG GEM. 50A ESTG: Zahlung an ausländische Sportler Wenn an sportlichen Veranstaltungen auch ausländische Sportler teilnehmen und sie für ihre Beteiligung ein Entgelt erhalten, sind Besonderheiten zu beachten: Der inländische Vertragspartner (Sportverein) eines im Ausland ansässigen Sportlers ist nach 50 a Abs. 4 EStG verpflichtet, von dem für diesen Auftritt zu zahlenden Honorar, Antrittsgeld oder Preisgeld in Höhe von grundsätzlich 20 v.h. einzubehalten. Ab dem wurde zur Erleichterung der Durchführung von kleineren Veranstaltungen ein Staffeltarif eingeführt: Bruttoeinnahme bis % über 250 bis % über 500 bis % über % Zur Durchführung des Steuerabzugsverfahren ist der Vordruck "Anmeldung über den Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige", - dem auch ein ausführliches Merkblatt beigefügt ist, - einzureichen. Zusätzlich erbringt der Sportler mit seiner sportlichen Darbietung regelmäßig eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Ab dem schuldet der Verein die auf Werkleistungen oder sonstigen Leistungen anfallende Umsatzsteuer eines ausländischen Unternehmers nach 13 b Abs. 1 UStG. Soweit die Leistungen den unternehmerischen Bereich des Vereins betreffen, kann er jedoch die abzuführenden Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen ( 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG). 8. GEMEINNÜTZIGKEIT VON MOTORSPORTCLUBS IM ADAC: Der ADAC hält eine Mustersatzung für Ortsclubs bereit, die die Gemeinnützigkeit anstreben. Aber nicht in jedem Fall ist die Gemeinnützigkeit erstrebenswert, da hier sehr strenge Regeln herrschen, die von den Finanzämtern sehr genau überwacht werden. Zweckbetriebsgrenzen wurden ab 2007 auf (Einnahmen) angehoben ebenso die Grenzen für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Spendenabzug: Erhöhung der Abzugsmöglichkeiten für den Spender ab 2007 Erhöhung der sog. Übungsleiterpauschale (nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Einrichtung im erzieherischen oder künstlerischen Bereich) auf für unterrichtende Tätigkeit ( 3 Nr. 26 EStG) Seite 6/7

7 Einführung einer Pauschale für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst einer gemeinnützigen Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im Jahr ( 3 Nr. 26a EStG). 9. FAZIT: Steuern werden auch künftig die ehrenamtlichen Vorstände beschäftigen. Die im vergangenen, Jahr verabschiedeten Steuergesetze bringen zwar Vereinfachungen mit sich, diese können jedoch erst dann zum Tragen kommen, wenn eine fachkompetente Person die jeweiligen Vereinsaktivitäten aus steuerlicher Sicht betrachtet und im Interesse des Vereins entsprechend gestaltet. Das frühzeitige Gespräch mit einem fachkundigen Steuerberater erscheint bei einer umfangreichen wirtschaftlichen Betätigung daher unumgänglich. Seite 7/7

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