"Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig."
|
|
- Maximilian Krüger
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Steuern im Verein Aktuelle Themen 1. Vergütungen an Vorstandsmitglieder Vorstände von Vereinen sind grundsätzlich nach BGB unentgeltlich tätig. Dies ist durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz aufgrund einer Änderung des 27 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Wirkung ab ausdrücklich klargestellt worden: "Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig." Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit ist abänderbar, allerdings nur durch eine eindeutige Satzungsänderung, wonach den Vorstandsmitgliedern Vergütungen für Zeitaufwand gewährt werden können. Auszahlungen ohne Satzungsgrundlage gefährden die Gemeinnützigkeit (= unzulässige Mittelverwendung). Dies hat der BMF bereits im Schreiben vom klargestellt: "Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand ist nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist. Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit." Dies gilt insbesondere auch für Vergütungen aufgrund der sog. Ehrenamtspauschale nach 3 Nr. 26a EStG. Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (z.b. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) ist auch ohne entspre-
2 chende Regelung in der Satzung zulässig. 2. Aufwandsspenden Zu dieser Thematik hat der BMF in einem aktuellen Schreiben vom Stellung genommen. Grundvoraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Spenden durch einen Verzicht auf Aufwendungsersatz ist, dass der Aufwendungsersatzanspruch durch einen Vertrag oder die Satzung eingeräumt worden ist, und zwar bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen worden ist. Dies ist auch durch einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss möglich, allerdings nur, wenn der Vorstand dazu durch eine Regelung in der Satzung ermächtigt worden ist (Rn 2). Der Aufwendungsersatz muss nach Rn. 3 ernsthaft eingeräumt sein und darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen. Indizien für die Ernsthaftigkeit ist die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vereins. Zeitnah bedeutet, dass der Verzicht innerhalb von drei Monaten nach Begründung des Anspruchs erklärt wird und der Verein zum Zeitpunkt der Einräumung des Ersatzanspruchs wirtschaftlich in der Lage ist, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Bei dem Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch handelt es sich um eine Geldspende (= entsprechende Zuwendungsbestätigung). Ein tatsächlicher Geldfluss ist nicht notwendig. In der Zuwendungsbestätigung ist eine ausdrückliche Angabe darüber zu machen, dass es sich um einen Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt (Rn 5). Rn 7 beinhaltet eine Erleichterung wonach ein Aufwendungser-
3 satzunganspruch nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung, eingeräumt worden ist, allein deswegen eine Satzungsänderung nicht notwendig ist. 3. Schädliche Mittelverwendung Ein Verein darf seine Mittel ausschließlich nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden ( 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Ein Verstoß gefährdet die Gemeinnützigkeit. Bekannterweise wird ein Verein für steuerliche Zwecke in vier verschiedene Bereiche eingeteilt: Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Die richtige Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben des Vereins in die einzelnen Bereiche ist von erheblicher steuerlicher Bedeutung. Die Ergebnisse (Gewinne) in den Bereichen Ideell, Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb unterliegen weder der Körperschaft- noch der Gewerbesteuer. Nur die Ergebnisse der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sind, wenn die Einnahmen (einschl. USt) über betragen, körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Im einzelnen sind den unterschiedlichen Bereichen folgende Einnahmen und die mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben zuzuordnen: Ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse. Vermögensverwaltung Einnahmen aus Kapitalvermögen und/oder Vermietung und Verpachtung.
4 Zweckbetrieb Eintrittsgelder. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Gastronomie, Werbung usw. Es ist grundsätzlich nicht zulässig Mittel des ideellen Bereichs Erträge aus der Vermögensverwaltung und Gewinne aus Zweckbetrieben für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verwenden z.b. zum Ausgleich eines Verlustes. Bei Verstoß gegen diese Verlustausgleichsbeschränkung riskiert ein Verein den Verlust der Gemeinnützigkeit. Ausnahmen von dieser Regelung sind möglich. Vorsicht ist geboten bei Sportvereinen mit Einnahmen über = immer ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb! 4. Zeitnahe Mittelverwendung Alle Vermögenswerte eines Vereins sind grundsätzlich und ausschließlich für deren satzungsmäßige (steuerbegünstigte) Zwecke = ideeller Bereich - zu verwenden, unabhängig davon, ob die Mittel aus dem ideellen Bereich (insbesondere Zuschüsse, Beiträge und Spenden), der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb oder den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben stammen.
5 Ausnahme: Rücklagenbildung Nach 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 AO müüsen die Mittel aus allen Bereichen stets zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zeitnahe Mittelverwendung bedeutet nach 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 AO, dass die im Kalender-/Wirtschaftsjahr zugeflossenen Mittel bis auf den dem Zufluss folgenden zwei Jahren für satzungsmäßige Zwecke tatsächlich verwendet werden müssen. Dabei gilt das Zu- und Abflussprinzip des 11 EStG. Ausnahmen: Zuwendungen nach 62 Abs. 3 AO Zuwendungen von Todes wegen Zuwendungen, die der Zuwendende aufgrund ausdrücklicher Erklärung dem Vermögen des Vereins zuführen möchte Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs zur Aufstockung des Kapitalls Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören (Grundstücke, Gesellschaftsanteile oder andere Beteiligungen). Altvermögen: Das von einer steuerbegünstigten Körperschaft in steuerpflichtiger Zeit angesammelte Altvermögen unterliegt nicht der zeitnahen Mittelverwendung. Das gilt auch für bis zum aus Spenden und Beiträgen angesammelte Vermögen. Folgen des Verstoßes gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung Gefährdung der Gemeinnützigkeit.
6 Aber Hat ein Verein gegen die zeitnahe Mittelverwendung verstoßen, kann das Finanzamt nach 63 Abs. 4 AO eine Frist für die Verwendung der Mittel setzen und von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit absehen, wenn der Verein die Mittel innerhalb der gesetzten Frist verwendet. Diese Frist sollten nach Verwaltungsanweisungen regelmäßig 2 bis 3 Jahre nicht übersteigen. 5. Rücklagenbildung 62 AO Rücklagenarten Zweckgebundene Rücklage Abs. 1 Nr. 1 AO Investitionen Betriebsmittelrücklage Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern Abs. 1 Nr. 2 AO Freie Rücklage 1/3 des Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung 10 v.h. der Nettoergebnisse aus den Bereichen Ideell, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Die freie Rücklage braucht nicht aufgelöst zu werden und ist der Höhe nach unbegrenzt möglich. Es wird empfohlen, trotz fehlender gesetzlicher Regelung, die Möglichkeit der Bildung von freien Rücklagen in der Satzung aufzunehmen. Rücklage zum Erhalt der Beteiligungsquote Ab. 1 Nr. 4 AO Kapitalerhöhung
7 Voraussetzung für die Bildung von Rücklagen ist ein Beschluß des Vorstands. Dieser Beschluss wird nach Feststellung des Abschlusses diesem beigefügt. Der Einnahme-Überschussrechnung ist neben einer Vermögenaufstellung eine Mittelverwendungsrechnung mit Rücklagenentwicklung beizufügen. 6. Zuwendungsbestätigungen Die im Bundessteuerblatt 2012 Teil I Seite 884 veröffentlichten neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen sind verbindliche Muster und zwingend ab zu verwenden. 7. Mindestlohn Der Mindestlohn von 8,50 pro Stunde gilt ab auch für Vereine. Bei Nichtbeachtung liegt ein Verstoß gegen die tatsächliche Geschäftsführung vor und führt unter Umständen zum Verlust der Gemeinnützigkeit. 8. Künstlersozialversicherung Vereine, die pro Jahr nicht mehr als drei Veranstaltungen unter Beteiligung von Künstlern durchführen, unterliegen nicht der Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung. 9. Anpassung der Satzung bei fehlender Vermögensbindung bei Auflösung des Vereins Hinweis auf eine diesbezügliche Regelung in der Satzung!
8 Regen, Frau Bily-Waschinger und Herr Pechtold, Steuerberater von der Kanlei Dr. Kittl & Partner, Deggendorf
Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel: Die Besteuerung von Sportvereinen 1 A) Allgemeines 1 B) Vereinsformen 2 I. Rechtsfähiger Verein 3 II. Nichtrechtsfähiger Verein 3 III. Regionale Untergliederungen 4 IV.
MehrHessisches Ministerium der Finanzen. Gemeinnützige Vereine und Steuern
Hessisches Ministerium der Finanzen Hessisches Ministerium der Finanzen Gemeinnützige Vereine und Steuern Überblick 1. Zahlungen an Mitglieder 2. Spendenrecht 3. Mittelverwendung 4. Abgabe der Steuererklärung
MehrProblematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen
Problematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen Elda Wolf-Klemm Diplom-Finanzwirtin (FH) Gründung Gründungsversammlung Einigung der Gründer über die Vereinssatzung
MehrFinanzamt Bergheim Eine Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller. Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen
Eine Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 unter anderem: Erhöhung des Steuerfreibetrages (sog. Übungsleiterpauschale)
MehrBesteuerung von Sportvereinen
Besteuerung von Sportvereinen Informationsveranstaltung in der Landessportschule Bad Blankenburg am 14.11.2016 Der Verein Definition Rechtsfähiger Verein (im Vereinsregister eingetragen = e.v.) Nicht für
MehrV e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n. Rücklagenbildung
Rücklagenbildung Übersicht der Rücklagen nach 58 Abgabenordnung Betriebsmittelrücklage Rücklagen für satzungsmäßige (größere) Maßnahmen Freie Rücklagen 58 Nr. 7 AO Sonstige Rücklagen 58 Nr.11+12 AO Periodisch
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Herausforderungen der Mittelverwendung im Gemeinnützigkeitsbereich
Herausforderungen der Mittelverwendung im Gemeinnützigkeitsbereich Selbstlosigkeit 55 Abgabenordnung (AO) Keine überwiegende Förderung eigenwirtschaftlicher Zwecke grds. Verbot von Zuwendungen an Mitglieder/unverhältnismäßig
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt
Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Gemeinnützigkeit Grundsätzliche Vorteile: Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer Spendenbescheinigung Übungsleiterpauschale
MehrInformationsveranstaltung
Informationsveranstaltung Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht Jana Seifert Steuerberaterin Rechnungslegung von Stiftungen Christoph Maaß Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Frankfurt am Main, den
Mehr1. Aktuelle und praxisrelevante Fragen zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenabzug Januar 2017
ARBEITSGEMEINSCHAFT BERNIG / FIETKAU Inhaltsverzeichnis 1. Aktuelle und praxisrelevante Fragen zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenabzug Januar 2017 2. Aktuelles aus der Sozialversicherung zum Jahreswechsel
MehrSteuerliche Anerkennung von Aufwandsspenden
STIFTUNG & STEUERN Steuerliche Anerkennung von Aufwandsspenden von Michael Haubrich, Dipl.-Kfm. Dipl.-Finw. (FH), Steuerberater, München Aufwandsspenden kommen in der Praxis von steuerbegünstigten Organisationen
MehrBesteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.v. Erfurt
Leipziger Straße 1 98617 Meiningen Besteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.v. Erfurt 24.03.2011 Folie: 1 Inhalt I. Gemeinnützigkeit II. Spendenrecht III. Körperschaft-/Gewerbesteuer IV. Umsatzsteuer
MehrFinanzamt Bergheim ein Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller. Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen
ein Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 unter anderem: Erhöhung des Steuerfreibetrages (sog. Übungsleiterpauschale)
MehrBesteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)
Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Fragen und Antworten zur Besteuerung von Vereinen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
Mehr1. Rosbacher Vereinsforum
UFFELN & OECHLER Rechtsanwalt - Diplom-Kauffrau (in Kooperation) 1. Rosbacher Vereinsforum Grundlagen des Vereins- und Vereinssteuerrechts 14. Mai 2012 1 Agenda 1. Buchhaltung eines gemeinnützigen Vereins
MehrRKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax: Mail:
RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert Telefon: 06894 9969237 Telefax: 06894 9969238 Mail: Post@RKPN.de www.rkpn.de Patrick R. Nessler Rechtsanwalt Inhaber der
MehrEhrenamtsfreibetrag nach 3 Nr. 26a EStG Anforderungen an die Satzung steuerbegünstigter Vereine
Ehrenamtsfreibetrag nach 3 Nr. 26a EStG Anforderungen an die Satzung steuerbegünstigter Vereine Sta n d : D e z e m ber 2 0 0 9 Mit Wirkung zum 1. Januar 2007 wurde im Einkommensteuergesetz (EStG) ein
MehrNon-Profit-Dialog September 2012
Non-Profit-Dialog September 2012 Herausforderung für gemeinnützige Stiftungen: Mittelverwendung vs. Kapitalerhaltung Seite 2 I. Zivilrechtliche Grundlagen II. Grundlagen der Besteuerung gemeinnütziger
MehrSpendenrecht. Steuerliche Anforderungen an Spendenbescheinigung und Aufwandsspende
Spendenrecht Steuerliche Anforderungen an Spendenbescheinigung und Aufwandsspende Was sind Spenden? Freiwillige Leistungen unentgeltlich Für den ideellen/steuerbegünstigten Bereich Maximal 20 % des Gesamtbetrags
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt
Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Gemeinnützigkeit Grundsätzliche Vorteile: Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer 7 % Umsatzsteuer im Zweckbetrieb bei vollem Vorsteuerabzug Spendenbescheinigung
MehrGemeinnützigkeit Fluch oder Segen
Gemeinnützigkeit Fluch oder Segen Gemeinnützigkeit Fluch oder Segen Agenda I. Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts II. III. Vorteile der Gemeinnützigkeit Nachteile der Gemeinnützigkeit -Allgemein -Formvorschriften
MehrDeckblatt. Informationen über das Steuerrecht Schmitz + Partner
Deckblatt Informationen über das Steuerrecht Schmitz + Partner 1 Deckblatt 1. Trennung Finanzbereiche 2. Rücklagenentwicklung 3. Echte vs. unechte Mitgliedsbeiträge 4. Versicherungen für Organe des Vereins
MehrAchtung: neue Regelungen bezüglich der Ausstellung von Spendenquittungen bei Aufwandsersatz
Achtung: neue Regelungen bezüglich der Ausstellung von Spendenquittungen bei Aufwandsersatz Aufwandsspenden - wichtige Neuerungen enthält der aktuelle Erlass aus dem BMF Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
MehrLESEPROBE. Vereinsbesteuerung PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT. Prof. Jürgen Werner
Vereinsbesteuerung Prof. Jürgen Werner PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT 8. aktualisierte und erweiterte Auflage 2015 Prof. Jürgen Werner Vereinsbesteuerung Verlag des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater
MehrStiftungen im Zivil- und Steuerrecht
Stiftungen im Zivil- und Steuerrecht Ein Praxisleitfaden von Jürgen E. Milatz Rechtsanwalt und Steuerberater in Hamburg und Tom Kemcke Rechtsanwalt und Steuerberater in Hamburg und Dr. Robert Schütz Rechtsanwalt
MehrZweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften
An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung
MehrStiftungsgründung, Erben und Vererben
Stiftungsgründung, Erben und Vererben Dr. Jörg Henze, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, HENZE ENDERS & PARTNER 1 Gliederung A. Der Stiftungsbegriff B. Die Rechtsformwahl Stiftung C. Zivilrechtliche Grundlagen
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrSteuerfragen für Vereine
Steuerfragen für Vereine Vortrag Volkshochschule Baden-Baden e.v. im Auftrag der Bürgerstiftung Baden-Baden Agenda Gemeinnützigkeit Körperschaft- und Gewerbesteuer Umsatzsteuer Lohnsteuer Lotteriesteuer
MehrInsbesondere Neuerungen
I. Gemeinnützigkeitsrecht Insbesondere Neuerungen II. Spendenrecht Ausgewählte Praxisfälle MinRat Ingo Graffe 1 Alleinflug nach einer Flugstunde MinRat Ingo Graffe 2 1 vormals: Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz
MehrVEREINSBESTEUERUNG. Was bleibt was ist neu? Was kann / muss ich tun?
VEREINSBESTEUERUNG 2010 Was bleibt was ist neu? Was kann / muss ich tun? Steuerliche Unterscheidungen im gemeinnützigen eingetragenen Verein Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb Wirtschaftlicher
MehrNeues für Vereine. Ludger van Holt. Steuerberater. Diplom Finanzwirt
Neues für Vereine Diplom Finanzwirt Ludger van Holt Steuerberater Gliederung Allgemeines zum Vereinssteuerrecht Gesetz zur weiteren Steigerung des bürgerlichen Engagements Buchführung Aufzeichungen der
MehrDie vier Sphären der steuerbegünstigten Organisation
Die vier Sphären der steuerbegünstigten Organisation 6 Fragen an Melanie Jakobs EINE INITIATIVE VON In Partnerschaft mit PROJEKTTRÄGER TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE Errichtung und Beratung gemeinnütziger Körperschaften,
MehrGesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom (Ehrenamtsstärkungsgesetz; BGBl Teil I S. 556)
Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom 21.03.2013 (Ehrenamtsstärkungsgesetz; BGBl. 2013 Teil I S. 556) 1. Wesentliche steuerrechtliche Änderungen 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG): Erhöhung des Steuerfreibetrags
MehrSpendenrecht. Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer
Spendenrecht Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer 07.03.2013 1 Anforderungen an die Spende Die einem gemeinnützigen Verein zufließende Spende unterliegt nicht der Besteuerung. Ob der Spender seine Spende
MehrBesteuerung im Krankenhaus
Ursula Augsten Ralph Bartmuß Stephan Rehbein Alexandra Sausmekat Besteuerung im Krankenhaus GABLER Vorwort 5 Inhaltsübersicht 7 Literaturverzeichnis 11 Bearbeiterverzeichnis 13 1 Rechtliche Erscheinungsformen
MehrAllgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche
Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche Anlagen: 3 Nr. 26a EStG = 500 - Muster Vereinbarung mit dem Spender - Muster Negativerklärung des Spenders - Download Zuwendungsbestätigungen - Muster Zuwendungsbestätigung
MehrLeistungen an Mitglieder.
Leistungen an Mitglieder Leistungen Ehrenamtspauschale Übungsleiterpauschale Aufwendungen für den Verein, für satzungsgemäße Ausgaben Aufmerksamkeiten, Annehmlichkeiten, Geschenke 18.01.2015 2 Leistungen
MehrFinanzen und Steuern in der Vereinsarbeit
Finanzen und Steuern in der Vereinsarbeit am 3. April 2017 in Merseburg 1 Grundvoraussetzungen für die Gemeinnützigkeit von Sportvereinen - Förderung des Sports 52 AO - Förderung der Allgemeinheit 52 AO.
MehrDer Verein. Zivilrecht / Besteuerung. Überblick
MERK SCHLARB & PARTNER Partnerschaft mbb Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Der Verein Zivilrecht / Besteuerung Überblick Stand: 29.09.2015 55543 Bad Kreuznach. Bosenheimer Straße 2-4. Telefon
MehrDer Gemeinnützige Sportverein
Regine Weinand Sportliche Veranstaltungen nach 67 a AO Hinweis: Zweckbetriebsgrenze sportl. Veranstaltung wurde ab 2013 von 35.000 auf 45.000 erhöht,. Der Gemeinnützige Sportverein 25.04.2013 Diskussionsthemen
MehrDie Behandlung von Aufwandsspenden in der Vereinspraxis
Die Behandlung von Aufwandsspenden in der Vereinspraxis von Rechtsanwalt Malte Jörg Uffeln Magister der Verwaltungswissenschaften Lehrbeauftragter an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden Obmann der
MehrInhaltsverzeichnis. A. Gemeinnützigkeit B. Spendenrecht C. Haftung D. Lohnsteuer E. Körperschaft-/Gewerbesteuer F. Umsatzsteuer
1 Inhaltsverzeichnis A. Gemeinnützigkeit B. Spendenrecht C. Haftung D. Lohnsteuer E. Körperschaft-/Gewerbesteuer F. Umsatzsteuer 2 3 VORTEILE DER GEMEINNÜTZIGKEIT ü weitgehende Befreiung von der Körperschaftsteuer
MehrWer kann Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale geltend machen? Ein Überblick
Landesverband Mütter- und Familienzentren in Bayern Handbuch für Mütter- und Familienzentren in Bayern 8 / 2014 5.2.8 Anlage zur Ehrenamtspauschale Das hier folgende Informationsblatt ist auch erhältlich
MehrStiftungssatzung der AKTION GEMEINSINN AILINGEN
Stiftungssatzung der AKTION GEMEINSINN AILINGEN Präambel: Anlässlich der 1200-Jahr-Feier der seinerzeit selbstständigen Gemeinde Ailingen wurde die Aktion Gemeinsinn Ailingen ins Leben gerufen. Viele Bürger
MehrVorräte , ,59. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände , ,28
Brend'amourstr. 5 Bilanz 31.12.2010 31.12.2009 Sachanlagen 1.168,00 2.482,00 Finanzanlagen 150.459,00 42.318,38 Vorräte 36.880,96 32.089,59 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 19.014,68 2.724,28
Mehraus: Amtsblatt 2/2014 (28. Febr. 2014) des Erzbistums München und Freising
aus: Amtsblatt 2/2014 (28. Febr. 2014) des Erzbistums München und Freising 25. Neues Gesetz stärkt das Ehrenamt Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtstärkungsgesetz) wurde das Gemeinnützigkeitsrecht
MehrGemeinnützigkeitsrechtliche Aspekte von Verkaufsaktivitäten
Vorschläge zu Themenblöcken und Verlauf 1. Grundlagen des Gemeinnützigkeits-(= Steuer-) rechts 2. Konkrete (steuerrechtliche) Bewertung und Zuordnung von Verkaufs-Aktivitäten 3. Steuerrechtliche Überprüfungen
MehrAKTUELLES STEUERRECHT FÜR GEMEINNÜTZIGE ORGANISATIONEN NEUES VON DER STEUERFRONT
AKTUELLES STEUERRECHT FÜR GEMEINNÜTZIGE ORGANISATIONEN NEUES VON DER STEUERFRONT Flüchtlingshilfe 29.06.2016 www.ruschel-collegen.de 2 Flüchtlingshilfe Die wichtigsten Erleichterungsregelungen (01.08.2015
MehrFörderverein Grundschule Bermaringen. Gründungversammlung. Aula der Grundschule Bermaringen. Donnerstag, , 20:00 Uhr
Förderverein Grundschule Bermaringen Gründungversammlung Aula der Grundschule Bermaringen Donnerstag, 21.07.2011, 20:00 Uhr Tagesordnung Gründe Zuwendungen Zuwendungen sind sind steuerlich steuerlich absetzbar
MehrDie Besteuerung von Vereinen. Die Besteuerung von Vereinen
Die Besteuerung von Vereinen Inhaltsübersicht 1. Grundlagen 2. Voraussetzungen der Steuerbegünstigung im Einzelnen 3. Tätigkeitsbereiche des Vereins und deren steuerliche Folgen 4. Risiko: Verlust der
MehrEinnahmen Überschuss Rechnung 01. Januar 2016 bis 31. Dezember INIGEM e. V. Initiative Gemeinnützigkeit
Einnahmen Überschuss Rechnung 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 INIGEM e. V. Initiative Gemeinnützigkeit Inhalt Rechtliche Grundlagen und wirtschaftliche Verhältnisse... 3 Gründung... 3 Steuerliche
MehrSeminar für die Oberbergischen Schützenvereine
Grundlagen des Gemeinnützigkeitsund Spendenrechts Seminar für die Oberbergischen Schützenvereine 22. Oktober 2016 Dipl.-Kaufmann Dr. Arnd Bretschneider Steuerberater SCHÖNEBERG Steuerberater Beckestraße
MehrHäufig gestellte Fragen und Antworten: Muss die Jahresabrechnung unterschrieben werden? Von wem?
Häufig gestellte Fragen und Antworten: Thema: Die Jahresabrechnung für die Stiftungsbehörde Muss die Jahresabrechnung unterschrieben werden? Von wem? Müssen Beschlüsse vorgelegt werden? Muss die Jahresabrechnung
MehrOberfinanzdirektion Niedersachsen April Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht
Oberfinanzdirektion Niedersachsen April 2013 Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht Das Merkblatt richtet sich in erster Linie an Vereine, die die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit anstreben.
MehrAktuelles Gemeinnützigkeitsrecht für Vereine
Aktuelles Gemeinnützigkeitsrecht für Vereine Referent: Jörg Ammon, WP/StB 1 Ehrenamtsstärkungsgesetz Gesetzgebungsverfahren Referentenentwurf des BMF vom 19.09.2012 Beschluss im Bundeskabinett am 24.10.2012
MehrHandlungsempfehlungen zur Umsetzung der Ehrenamtspauschale
Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der Ehrenamtspauschale (Fassung v. 18. April 2010) Stefan Wagner, Dresden 1 1. Gesetzliche Grundlage seit 1.1.2007 Mit Gesetz v. 10. Oktober 2007 wurde rückwirkend zum
MehrMerkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht Stand: August 2008
Das Merkblatt richtet sich in erster Linie an Vereine, die die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit anstreben. Es soll Ihnen einen ersten Überblick über das Recht der Gemeinnützigkeit und über das Spendenrecht
MehrÜbungsleiter und Spendenrecht
V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n Übungsleiter und Spendenrecht Möglichkeiten der Durchführung Anlagen: Download Zuwendungsbestätigungen Muster Zuwendungsbestätigungen (Geld) Muster Vereinbarung
MehrSteuerliche Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Seniorengenossenschaft
Steuerliche Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Seniorengenossenschaft Arne Leifels Forschungszentrum Generationenverträge Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Dresden, 13. September 2013 2 1 Steuerbegünstigte
MehrMerkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht
Steuerabteilung, Referat 302, 301, 303 Körperschaftsteuerrecht, Gewerbesteuerrecht, Umwandlungssteuerrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Internationales Steuerrecht, Umsatzsteuerrecht 14. April 2014 Merkblatt
MehrZeitnahe Mittelverwendung
Zeitnahe Mittelverwendung und Rücklagenbildung bei gemeinnützigen Vereinen Malte Jörg Uffeln Mag.rer.publ./ Ass. jur./ Mediator(DAA)/Lehrbeauftragter Bürgermeister der Brüder-Grimm-Stadt Steinau an der
MehrAussteller (Bezeichnung und Anschrift der inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder der inländischen öffentlichen Dienststelle)
Anlagenverzeichnis: Anlage 1: Muster für Geldzuwendungen an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts Anlage 2: Muster für Sachzuwendungen an inländische juristische Personen des öffentlichen
MehrSteuerrecht für Schiedsrichter. Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer Stand: 2013
Steuerrecht für Schiedsrichter Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer Stand: 2013 1 Zur Person Daniel Fischer Berufsleben: 2001 Abitur 2005 Abschluss der Ausbildung Steuerfachangestellter 2009 Abschluss zum
MehrVorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder TEL FAX E-MAIL TELEX 886645 DATUM 25. November
MehrÄnderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht Die Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes auf die Arbeit von Stiftungen
Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht Die Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes auf die Arbeit von Stiftungen Dr. Olaf von Maydell Steuerberater olaf.maydell@schomerus.de Schomerus
MehrMerkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht
Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht Das Merkblatt richtet sich in erster Linie an Vereine, die die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit anstreben. Es soll Ihnen einen ersten Überblick über
MehrKassier oder Kassenwart im Verein. Rain Manuela Schabrich Samstag, den 05. April 2014 in Schweinfurt
Kassier oder Kassenwart im Verein Rain Manuela Schabrich Samstag, den 05. April 2014 in Schweinfurt Bei der Veranstaltung ist die Frage aufgetaucht, wie die Einnahmen einer GbR bei den beteiligten Vereinen
MehrDer Verein als Steuerzahler? E&R Consult, Bernd Röding
Der Verein als Steuerzahler? E&R Consult, Ehrenamtspauschale Seite 2 Folie 2 Angemessene Tätigkeitsvergütungen Nicht schädlich sind reine Aufwandsentschädigungen ( Porto, Telefon usw.), Reisekosten, Sitzungsgelder
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 16/8180. Unterrichtung. 16. Wahlperiode durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages
Deutscher Bundestag Drucksache 16/8180 16. Wahlperiode 27. 02. 2008 Unterrichtung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages Vergleichende Kurzübersichten über die Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögensverhältnisse
MehrSatzung der nicht rechtsfähigen (unselbstständigen) "Stiftung Altenhilfe der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg"
Satzung der nicht rechtsfähigen (unselbstständigen) "Stiftung Altenhilfe der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg" 1 Name, Rechtsform (1) Die von der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg (nachfolgend Sparkasse genannt)
MehrZeitnahe Mittelverwendung und Rücklagenbildung im Verein (Teil 2)
GEMEINNÜTZIGKEIT Zeitnahe Mittelverwendung und Rücklagenbildung im Verein (Teil 2) In keinem Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts hat sich in den letzten beiden Jahren so viel geändert wie bei den Rücklagen
MehrZu viel Geld in der FFW- Vereinskasse
Zu viel Geld in der FFW- Vereinskasse Zeitnahe Mittelverwendung und Rücklagenbildung in Feuerwehrfördervereinen Malte Jörg Uffeln Mag.rer.publ./ Ass. jur./ Mediator(DAA)/Lehrbeauftragter Bürgermeister
MehrVeräußerung von Immobilien/Liegenschaften gemeinnütziger oder kirchlicher Stiftungen
Veräußerung von Immobilien/Liegenschaften gemeinnütziger oder kirchlicher Stiftungen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Veräußerung von Immobilien/Liegenschaften gemeinnütziger oder kirchlicher Stiftungen
Mehr- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Satzung der... 1 Name, Rechtsform, Sitz
- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Erläuterungen hierzu unter Allgemeines: Die Stiftungssatzung Soll die Stiftung nicht nur gemeinnützige Zwecke verfolgen, sondern
MehrGesetz zur Stärkung des Ehrenamtes. Rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Was ändert sich für Ehrenamt, Vereine und Stiftungen?
Aktive Bürgerschaft Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes Rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Was ändert sich für Ehrenamt, Vereine und Stiftungen? Aktive Bürgerschaft: Kompetenzzentrum für
MehrRechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für einen Bibliotheksfreundeskreis
Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für einen Bibliotheksfreundeskreis Kanzlei Dr. Dimitrow Dr. Beate Dimitrow, Steuerberaterin Leipzig, 17. März 2010 Gliederung 1. Was ist ein Bibliotheksfreundeskreis?
MehrGemeinnützigkeit von Sportvereinen
Gemeinnützigkeit von Sportvereinen Landesverband Motorbootsport Baden-Württemberg www.lvm-bw.de Peter Haag vizepraesident@lvm-bw.de Quellen: Oberfinanzdirektion Niedersachsen Badischer Sportbund http://www.ofd.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=17514&article_id=67744&_psmand=110
MehrMerkblatt. Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins
Merkblatt Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins A. Satzungsgemäße Verwendung Nach 55 AO dürfen die Mittel einer steuerbegünstigten Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke
MehrRechtsanwalt + Mediator in Hohenahr. Recht der Non-Profit-Organisationen Ehrenamt und Freiwillige Datenschutz Internet und Social Media
24.11.2016 Spenden Dr. Frank Weller Rechtsanwalt und Mediator Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller Ihr Referent Dr. Frank Weller Rechtsanwalt + Mediator in Hohenahr Recht der Non-Profit-Organisationen
MehrVorstandsarbeit besser machen. Holger Wittig-Koppe PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband
Vorstandsarbeit besser machen Holger Wittig-Koppe PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Was können wir heute tun? 1. Ein paar Sätze zu meinem Hintergrund und meinem Verband 2. Auch für Vorstände macht es Sinn
MehrDie Besteuerung der Sportvereine. Vortrag Sportkreis HD am Dr. Peter Schlör Steuerberater/Bernhard Braun Vereinsbeauftragter Finanzamt HD
Die Besteuerung der Sportvereine Vortrag Sportkreis HD am 14.10.2013 Dr. Peter Schlör Steuerberater/Bernhard Braun Vereinsbeauftragter Finanzamt HD 1 Das Skript wurde zur Verfügung gestellt von Dipl.-Finanzwirt
MehrWorkshop 8 Spenden, Steuern, Rechnungslegung: Aktuelle Fragen. Rolf Dittmar, Michael Rudolph Hannover, den
Workshop 8 Spenden, Steuern, Rechnungslegung: Aktuelle Fragen Hannover, den Seite 2 Inhalt 1. Spenden 2. Besteuerung und Rechnungslegung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche eines Vereins 3. Sponsoring
MehrStiftungsvorstände im Spannungsfeld zwischen Kapitalerhalt und Ausschüttung
Stiftungsvorstände im Spannungsfeld zwischen Kapitalerhalt und Ausschüttung Seite 2 Themen: - Realer oder nominaler Kapitalerhalt in Zeiten sinkender Erträge? - Mittelverwendung und Rücklagenbildung nach
MehrGesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)
Bundesrat Drucksache 73/13 BRFuss 08.02.13 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Fz - In Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) Der Deutsche Bundestag hat in seiner 220. Sitzung
MehrAktuelles zur Besteuerung von Stiftungen. Nürnberg, 25. September 2015
Aktuelles zur Besteuerung von Stiftungen Nürnberg, 25. September 2015 Agenda 1. Vergütung von Organen 2. Spenden 3. Mittelverwendung Seite 2 1. Vergütung von Organen 1.1. Satzungsrechtliche Vorgaben für
MehrGemeinnützigkeitsrecht. Folie Nr. 1
Gemeinnützigkeitsrecht Folie Nr. 1 Gemeinnützige Rechtsformen gemeinnützige Rechtsformen Stiftung ggmbh Verein nicht rechtsfähig rechtsfähig e.v. nicht rechtsfähig Folie Nr. 2 Außersteuerliche Charakteristika
MehrSATZUNG DER LEBENSHILFE MITTWEIDA e.v.
SATZUNG DER LEBENSHILFE MITTWEIDA e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Lebenshilfe Mittweida e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz am Standort der Werkstatt für behinderte Menschen in 09648
MehrSTIFTUNGSSATZUNG. 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Herford.
STIFTUNGSSATZUNG 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung der Lebenshilfe Herford. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Herford.
MehrWirtschaftliche Betätigung von nichtwirtschaftlichen Vereinen
Merkblatt Wirtschaftliche Betätigung von nichtwirtschaftlichen Vereinen Stand: Juli 2012 Ansprechpartner: Kathleen Spranger (0371) 6900-1122 (0371) 6900-191122 sprangerk@chemnitz.ihk.de Karla Bauer (03741)
MehrInformationen über das Steuerrecht Schmitz + Partner
Deckblatt Informationen über das Steuerrecht Schmitz + Partner 1 Tochter-GmbH Für welchen Zweck gründet man eine Tochter GmbH (Beispiele) Ø Ausgliederung umgrenzter Tätigkeiten Ø Durchführung eines jährlichen
MehrSatzung. des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013
Satzung des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Hamburg Financial Research Center. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden;
MehrVorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder
MDg Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
MehrEhrenamtliches Engagement und Ehrenamtspauschale
Seite 1 Ehrenamtliches Engagement und Ehrenamtspauschale Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements hat die Bundesregierung eine wichtige Neuregelung geschaffen, nämlich die steuerfreie
MehrÄnderungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz
Änderungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz 10 wichtige Punkte, die die gemeinnützige Vereinsarbeit betreffen veröffentlicht in SPORT in BW Nr. 5/2014 Der Anwendungserlass
Mehr