"Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig."

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1 Steuern im Verein Aktuelle Themen 1. Vergütungen an Vorstandsmitglieder Vorstände von Vereinen sind grundsätzlich nach BGB unentgeltlich tätig. Dies ist durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz aufgrund einer Änderung des 27 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Wirkung ab ausdrücklich klargestellt worden: "Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig." Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit ist abänderbar, allerdings nur durch eine eindeutige Satzungsänderung, wonach den Vorstandsmitgliedern Vergütungen für Zeitaufwand gewährt werden können. Auszahlungen ohne Satzungsgrundlage gefährden die Gemeinnützigkeit (= unzulässige Mittelverwendung). Dies hat der BMF bereits im Schreiben vom klargestellt: "Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand ist nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist. Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit." Dies gilt insbesondere auch für Vergütungen aufgrund der sog. Ehrenamtspauschale nach 3 Nr. 26a EStG. Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (z.b. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) ist auch ohne entspre-

2 chende Regelung in der Satzung zulässig. 2. Aufwandsspenden Zu dieser Thematik hat der BMF in einem aktuellen Schreiben vom Stellung genommen. Grundvoraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Spenden durch einen Verzicht auf Aufwendungsersatz ist, dass der Aufwendungsersatzanspruch durch einen Vertrag oder die Satzung eingeräumt worden ist, und zwar bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen worden ist. Dies ist auch durch einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss möglich, allerdings nur, wenn der Vorstand dazu durch eine Regelung in der Satzung ermächtigt worden ist (Rn 2). Der Aufwendungsersatz muss nach Rn. 3 ernsthaft eingeräumt sein und darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen. Indizien für die Ernsthaftigkeit ist die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vereins. Zeitnah bedeutet, dass der Verzicht innerhalb von drei Monaten nach Begründung des Anspruchs erklärt wird und der Verein zum Zeitpunkt der Einräumung des Ersatzanspruchs wirtschaftlich in der Lage ist, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Bei dem Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch handelt es sich um eine Geldspende (= entsprechende Zuwendungsbestätigung). Ein tatsächlicher Geldfluss ist nicht notwendig. In der Zuwendungsbestätigung ist eine ausdrückliche Angabe darüber zu machen, dass es sich um einen Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt (Rn 5). Rn 7 beinhaltet eine Erleichterung wonach ein Aufwendungser-

3 satzunganspruch nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung, eingeräumt worden ist, allein deswegen eine Satzungsänderung nicht notwendig ist. 3. Schädliche Mittelverwendung Ein Verein darf seine Mittel ausschließlich nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden ( 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Ein Verstoß gefährdet die Gemeinnützigkeit. Bekannterweise wird ein Verein für steuerliche Zwecke in vier verschiedene Bereiche eingeteilt: Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Die richtige Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben des Vereins in die einzelnen Bereiche ist von erheblicher steuerlicher Bedeutung. Die Ergebnisse (Gewinne) in den Bereichen Ideell, Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb unterliegen weder der Körperschaft- noch der Gewerbesteuer. Nur die Ergebnisse der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sind, wenn die Einnahmen (einschl. USt) über betragen, körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Im einzelnen sind den unterschiedlichen Bereichen folgende Einnahmen und die mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben zuzuordnen: Ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse. Vermögensverwaltung Einnahmen aus Kapitalvermögen und/oder Vermietung und Verpachtung.

4 Zweckbetrieb Eintrittsgelder. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Gastronomie, Werbung usw. Es ist grundsätzlich nicht zulässig Mittel des ideellen Bereichs Erträge aus der Vermögensverwaltung und Gewinne aus Zweckbetrieben für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verwenden z.b. zum Ausgleich eines Verlustes. Bei Verstoß gegen diese Verlustausgleichsbeschränkung riskiert ein Verein den Verlust der Gemeinnützigkeit. Ausnahmen von dieser Regelung sind möglich. Vorsicht ist geboten bei Sportvereinen mit Einnahmen über = immer ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb! 4. Zeitnahe Mittelverwendung Alle Vermögenswerte eines Vereins sind grundsätzlich und ausschließlich für deren satzungsmäßige (steuerbegünstigte) Zwecke = ideeller Bereich - zu verwenden, unabhängig davon, ob die Mittel aus dem ideellen Bereich (insbesondere Zuschüsse, Beiträge und Spenden), der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb oder den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben stammen.

5 Ausnahme: Rücklagenbildung Nach 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 AO müüsen die Mittel aus allen Bereichen stets zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zeitnahe Mittelverwendung bedeutet nach 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 AO, dass die im Kalender-/Wirtschaftsjahr zugeflossenen Mittel bis auf den dem Zufluss folgenden zwei Jahren für satzungsmäßige Zwecke tatsächlich verwendet werden müssen. Dabei gilt das Zu- und Abflussprinzip des 11 EStG. Ausnahmen: Zuwendungen nach 62 Abs. 3 AO Zuwendungen von Todes wegen Zuwendungen, die der Zuwendende aufgrund ausdrücklicher Erklärung dem Vermögen des Vereins zuführen möchte Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs zur Aufstockung des Kapitalls Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören (Grundstücke, Gesellschaftsanteile oder andere Beteiligungen). Altvermögen: Das von einer steuerbegünstigten Körperschaft in steuerpflichtiger Zeit angesammelte Altvermögen unterliegt nicht der zeitnahen Mittelverwendung. Das gilt auch für bis zum aus Spenden und Beiträgen angesammelte Vermögen. Folgen des Verstoßes gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung Gefährdung der Gemeinnützigkeit.

6 Aber Hat ein Verein gegen die zeitnahe Mittelverwendung verstoßen, kann das Finanzamt nach 63 Abs. 4 AO eine Frist für die Verwendung der Mittel setzen und von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit absehen, wenn der Verein die Mittel innerhalb der gesetzten Frist verwendet. Diese Frist sollten nach Verwaltungsanweisungen regelmäßig 2 bis 3 Jahre nicht übersteigen. 5. Rücklagenbildung 62 AO Rücklagenarten Zweckgebundene Rücklage Abs. 1 Nr. 1 AO Investitionen Betriebsmittelrücklage Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern Abs. 1 Nr. 2 AO Freie Rücklage 1/3 des Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung 10 v.h. der Nettoergebnisse aus den Bereichen Ideell, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Die freie Rücklage braucht nicht aufgelöst zu werden und ist der Höhe nach unbegrenzt möglich. Es wird empfohlen, trotz fehlender gesetzlicher Regelung, die Möglichkeit der Bildung von freien Rücklagen in der Satzung aufzunehmen. Rücklage zum Erhalt der Beteiligungsquote Ab. 1 Nr. 4 AO Kapitalerhöhung

7 Voraussetzung für die Bildung von Rücklagen ist ein Beschluß des Vorstands. Dieser Beschluss wird nach Feststellung des Abschlusses diesem beigefügt. Der Einnahme-Überschussrechnung ist neben einer Vermögenaufstellung eine Mittelverwendungsrechnung mit Rücklagenentwicklung beizufügen. 6. Zuwendungsbestätigungen Die im Bundessteuerblatt 2012 Teil I Seite 884 veröffentlichten neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen sind verbindliche Muster und zwingend ab zu verwenden. 7. Mindestlohn Der Mindestlohn von 8,50 pro Stunde gilt ab auch für Vereine. Bei Nichtbeachtung liegt ein Verstoß gegen die tatsächliche Geschäftsführung vor und führt unter Umständen zum Verlust der Gemeinnützigkeit. 8. Künstlersozialversicherung Vereine, die pro Jahr nicht mehr als drei Veranstaltungen unter Beteiligung von Künstlern durchführen, unterliegen nicht der Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung. 9. Anpassung der Satzung bei fehlender Vermögensbindung bei Auflösung des Vereins Hinweis auf eine diesbezügliche Regelung in der Satzung!

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