V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n. Rücklagenbildung

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1 Rücklagenbildung

2 Übersicht der Rücklagen nach 58 Abgabenordnung Betriebsmittelrücklage Rücklagen für satzungsmäßige (größere) Maßnahmen Freie Rücklagen 58 Nr. 7 AO Sonstige Rücklagen 58 Nr AO Periodisch wiederkehrende Ausgaben Projektbezogene Maßnahmen 33 1/3 % der Überschuss Vermögensverwaltung 10 % Überschuss Ideeller Bereich Erbschaften Spenden Schenkungen Sachzuwendung zeitnahe 1 Kalenderjahr sobald die Maßnahme möglich ist längstens 5 Kalenderjahre keine zeitnahe keine zeitnahe

3 Betriebsmittelrücklage Zeitnahe 1 Kalenderjahr Periodisch wiederkehrende Ausgaben Löhne Gehälter Mieten Pachten Honorare Verbrauchsabgaben Versicherungen Höhe der Rücklagen: z.b. Aufwand des Vorjahres bestehende vertragliche Vereinbarungen

4 Projektbezogene Rücklagen keine zeitnahe Mittelverw. längstens 5 Kalenderjahre Ansparrücklage (Mittelsammlung) Bezeichnung des Projekts erforderlich Bau und Erwerb Vereinsheim Bau und Erwerb Sportstätten Planung Ausbildung Organisation Veranstaltung Anschaffung Gerätschaften Konkrete Zeitplanung (längstens 5 Kalenderjahre) und Investitionssumme erforderlich Auflösung der Rücklage nach Ablauf von 5 Jahren zwingend erforderlich, auch wenn Maßnahme nicht erfolgt Bei Nichtdurchführung der Maßnahme ist die Planung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen

5 Genaue Bezeichnung erforderlich für: des Projekts (Wirtschaftgut), des Investitionszeitraumes, der Investitionshöhe Hinweise zu den Projektbezogenen Rücklagen Vorstandsbeschluss über geplante Maßnahme erforderlich Maßnahme muss durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden Rücklage (Rücklagensumme) muss nach längstens 5 Kalenderjahren aufgelöst werden, egal ob die Maßnahme durchgeführt wurde oder nicht Bei erneuter Rücklagenbildung nach 5 Kalenderjahren wiederum Vorstandsbeschluss und geeignete Unterlagen erforderlich Bei endgültiger Nichtdurchführung der Maßnahme muss die vorher geplante Maßnahme durch Vorstandsbeschluss widerrufen werden. Sofortige Auflösung der Rücklage zwingend vorgeschrieben Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: Januar 2012

6 Freie Rücklagen 58 Nr. 7 AO Anlage eines Vermögenspolsters zur Stärkung der Finanzkraft oder Notfälle Jährlich höchstens 1/3 des Überschuss aus der Vermögensverwaltung (Vermietungen, Verpachtungen und Kapitalerträge) Jährlich höchstens 10% der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Überschüsse aus Zweckbetrieb und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) Keine zeitnahe aber Selbstlosigkeit 55 AO beachten (keine Vermögensmehrung)

7 Sonstige Rücklagen 58 Nr. 11 und 12 AO Zuwendungen Erbschaften Zuwendungen die ausdrücklich für die Ausstattung des Vereinsvermögens bestimmt sind Zuwendungen aufgrund Spendenaufrufs zur Aufstockung des Vereinsvermögens Sachzuwendungen die ihrer Natur zum Vermögen gehören (Grundbesitz) keine zeitnahe

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