Besteuerung von Vereinen. Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 1

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Besteuerung von Vereinen. Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 1"

Transkript

1 Besteuerung von Vereinen Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 1

2 Gemeinnützigkeit und Statuten Vereinstätigkeiten Aufzeichnungsverpflichtungen Körperschaft- und Umsatzsteuer Haftung und Finanzstrafrecht Themen Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 2

3 Gemeinnützigkeit Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmassen den Gemeinnützigkeitsbestimmungen entsprechende Rechtsgrundlage (Statuten) den Gemeinnützigkeitsbestimmungen entsprechende tatsächliche Geschäftsführung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gefördert unmittelbare und ausschließliche Förderung Beachte: Die Prüfung erfolgt jedes Jahr! Auskünfte über Gemeinnützigkeit sind grundsätzlich nur hinsichtlich der formellen Voraussetzungen möglich! Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 3

4 Ausschließlichkeit der Förderung Ausschließliche Förderung Voraussetzung Ausnahme: Zwecke von untergeordneter Bedeutung Kein Gewinn und keine Erfolgs- oder Vermögensbeteiligung kein Anteil am Liquidationsvermögen keine übermäßigen Vergütungen an Mitglieder und Funktionäre Bei Auflösung oder Wegfall des Vereinszweckes muss das Vereinsvermögens wieder begünstigten ( zb gemeinnützigen Zwecken) gewidmet werden Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 4

5 Ausschließlichkeit der Förderung BFG Klagenfurt GZ. RV/ /2013 v : Abgabenhinterziehung ist schädlich für die Gemeinnützigkeit Der erkennende Senat wertet die Hinterziehung von Abgaben (hier in Form von Abzugssteuern) als derart gravierend, dass allein dieser Umstand ausreicht, um die Zuerkennung des Prädikats gemeinnützig zu versagen. Revision beim VwGH zugelassen, da bisher dazu keine Rechtsprechung. Revision eingebracht am Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 5

6 Unmittelbarkeit der Förderung Unmittelbarkeit der Förderung keine unmittelbare Förderung: Anhängerklubs, Verein der Freunde des Spitals, der Schule, der Wr. Sängerknaben usw. Erlaubt: Essen auf Rädern, Krebshilfe Dachverbände: Voraussetzung: alle Unterverbände müssen wieder gemeinnützig sein! Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 6

7 Unmittelbarkeit und Statuten Begriff Unmittelbarkeit der Förderung: Der Verein muss die gemeinnützigen Zwecke selbst erfüllen (Ausnahme sind Dachverbände) Statuten fehlende Gewinnerzielungsabsicht Alle Tätigkeiten (z.b. Vermögensverwaltung, Kantine) müssen in Statuten enthalten sein Auflösungsbestimmungen auch für Wegfall des Vereinszweckes Folgen von fehlerhaften Statuten (Rz 110) grundsätzlich Begünstigungen nur für Zukunft Verwaltungspraxis anders bei korrigierbaren Fehlern (nicht zum Beispiel beim Zweck) Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 7

8 Rechtsgrundlagen eines Vereines wichtigste Passagen einer Satzung: nicht auf Gewinn gerichtet (Fehlen: wesentlicher Mangel) Zweck (Fehlen: wesentlicher Mangel; unklare Formulierung: rückwirkende Sanierung möglich) Mittel (keine Vermischung von Zweck und Mitteln, sonst Verlust der Begünstigungen) Liquidationsbestimmung (Fehlen: wesentlicher Mangel; bei unklarer Formulierung rückwirkende Sanierung lt. BMF möglich) Musterstatuten lt. Vereinsrichtlinien! Rz 866 ff Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 8

9 Überprüfung der Statuten Dauer einer Funktionsperiode Sind die ideellen bzw. materiellen Mittel aktualisiert? Auflösungsbestimmungen 16: Freiwillige Auflösung des Vereins (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Die Generalversammlung hat sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese(r) das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. (3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. 17: Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen. Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 9

10 Beispiele von steuerlich anerkannten Auflösungsbestimmungen Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der 34 ff BAO zu verwenden. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für Zwecke der... (konkreter abgabenrechtlich begünstigter Zweck, zb Jugendfürsorge, Tierschutz, usw. anzuführen) zu verwenden Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an... zwecks Verwendung für... (konkreter abgabenrechtlich begünstigter Zweck anzuführen) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an... zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der 34 ff BAO. Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 10

11 gemeinnützige Zwecke Auszug aus VereinsR (Rz 40 ff): Körpersport (klassische Sportarten, Motorsport, Segelflug-, Schießsport, Modellfliegen, Ballonfahrten, Darts, nicht Förderung des Berufssports) Sport Rz 72 Begünstigt ist die Förderung jeglicher Art von körperlicher Betätigung, also nicht bloß des "Körpersports" im engeren Sinne, sondern auch des Schieß-, Flugund Motorsports. Sport ist jedenfalls jede vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) anerkannte Sportart. Nicht begünstigt ist die Ausübung des Berufssports (Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke) sowie der Betrieb von Freizeitein-richtungen, auch wenn er mit der Ausübung von Sport in einem gewissen Zusammenhang steht. Bei Sportarten, die der Freizeit-gestaltung nahe stehen (Billard, Dart, Minigolf, Tanzsport, Modellflug usw.), ist erforderlich, dass die Betätigung sportmäßig bzw. turnier-mäßig betrieben wird und die Pflege der Geselligkeit dabei nicht im Vordergrund steht. Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 11

12 Vereinstätigkeiten Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 12

13 Tätigkeiten Vereinsbereich unentbehrlicher Hilfsbetrieb (Rz 151 ff) entbehrlicher Hilfsbetrieb (Rz 173 ff) wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Rz 136 ff) Begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe und Gewinnbetriebe (Rz 180 ff) zb Vereinskantine zur Geldbeschaffung (RV/0200-K/02-RS1) Vermögensverwaltung (Rz 215 ff) Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 13

14 ABC der Vereinstätigkeit I Abtretung eines Sportlers (unentbehrlicher Hilfsbetrieb - u) Ballveranstaltung (entbehrlicher Hilfsbetrieb -e) Bausteinaktion (Spenden oder izm Veranstaltung e/b) Eintrittsgeld bei Sportbetrieb usw. (u) Fitnessstudio (b) Gastgewerbe (b) Gästestunden (u, außer Konkurrenz zu Fitnessstudio) Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 14

15 ABC der Vereinstätigkeit II Handelsbetrieb (b oder e bei Voraussetzungen) Jahrbuch (u, bei Werbung Mischbetrieb) Punschbude (e) Gemeindeveranstaltungen (e) Marktverkaufsaktion, Flohmarkt (e, b) Mitgliedsbeitrag (Vereinsbereich oder unecht) Sponsorzahlungen (u) Behandlung beim Sponsor? Verträge! Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 15

16 ABC der Vereinstätigkeit III Sportplatzvermietung (u) Sportbetrieb (u) Startgeld (u) Vereinsfest -> s. Exkurs Vereinsfest Vereinslokal (b oder ausnahmsweise e) Werbeeinnahmen (u oder Vereinsbereich) Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 16

17 Exkurs: Vereinsfest I Allgemeines Grund der Durchführung Planungsintensität Besucherzahl Speisen-/Getränkeangebot Art der Darbietungen Art des Eintrittsentgelts Dauer Beispiele für die abgabenrechtliche Behandlung siehe RZ 872 ff VereinsR 2001 Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 17

18 Exkurs: Vereinsfest II Kleines Vereinsfest Regelung bis 2012 : Neuregelung ab 2013 Grund der Durchführung Planungsintensität Besucherzahl Speisen-/Getränkeangebot Art der Darbietungen Art des Eintrittsentgelts Dauer: alt/neu Ausnahmegenehmigung Keine UST, nur KÖST Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 18

19 Exkurs: Vereinsfest III Großes Vereinsfest bis 2012 Grund der Durchführung Planungsintensität Besucherzahl Speisen-/Getränkeangebot Art der Darbietungen Art des Eintrittsentgelts Dauer Beispiel: mehrtägiges Zeltfest mit Auftritt eines bekannten Künstlers Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 19

20 Exkurs: Vereinsfest Kleines Vereinsfest ab 2013 RZ 306 VereinsR Organisation (von Planung bis Ablauf) wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörigen vorgenommen Anzahl der Besucher ohne Belang Tätigkeiten, deren Durchführung durch Professionisten behördlich angeordnet ist bzw. deren Durchführung durch Nichtprofessionisten verboten ist unschädlich (zb Security, Feuerwerk, Zeltaufbau) Verpflegung übersteigt beschränktes Angebot nicht und wird durch o.a. Personen bereitgestellt und verabreicht Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 20

21 Exkurs: Vereinsfest Kleines Vereinsfest ab 2013 Geringfügiges Speisenangebot darf durch fremden Dritten bereitgestellt und verabreicht werden (zb Hendlbrater) Catering schädlich! Unterhaltungsdarbietung darf nur durch Vereinsmitglieder oder regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler (nicht bekannt durch Film, Fernsehen, Radio) erfolgen. Werden Musikgruppen oder andere Künstlergruppen für die Durchführung von Unterhaltungsdarbietungen beauftragt, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass diese regional und der breiten Masse nicht bekannt sind, wenn der Preis, den diese Musikgruppe oder die Künstlergruppe üblicherweise für ihre Auftritte verrechnet, Euro pro Stunde nicht überschreitet; das konkrete Auftrittsentgelt für das zu beurteilende Fest ist daher unbeachtlich. Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 21

22 Exkurs: Vereinsfest Kleines Vereinsfest ab 2013 Der Hilfsbetrieb kleines Vereinsfest umfasst alle geselligen Veranstaltungen der genannten Art, die insgesamt einen Zeitraum von 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen. Bei mehrtägigen Vereinsfesten sind nicht die tatsächlichen Veranstaltungs- und Ausschankstunden zu zählen, sondern es ist die Zeit vom Festbeginn bis zum Festende durchzuzählen. Somit sind auch die Stunden zu berücksichtigen, in denen kein Ausschank betrieben wird und keine Veranstaltung stattfindet. Wurde allerdings das Vereinsfest behördlich genehmigt, sind nur die im Genehmigungsbescheid angegebenen tatsächlichen Veranstaltungs- und Ausschankstunden zu zählen. Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 22

23 Exkurs: Vereinsfest Großes Vereinsfest ab 2013 Eine gesellige Veranstaltung, die die in Rz 306 genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt, stellt ein großes Vereinsfest dar und begründet somit stets einen begünstigungsschädlichen Betrieb. Dabei umfasst dieser Betrieb alle derartigen Veranstaltungen während des Jahres, gleichgültig aus welchem Anlass und unter welcher Bezeichnung sie unternommen werden. Ö 3 - Disco Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 23

24 Vereinsfeste am Ort der Kantine Werden anlässlich einer Veranstaltung Speisen und Getränke gegen Entgelt abgegeben, so teilt dieses Entgelt nur dann das steuerliche Schicksal der Veranstaltung, wenn die Umsätze nicht einer bestehenden Kantine oder einem anderen gastronomischen Betrieb des Rechtsträgers räumlich oder organisatorisch zuzurechnen sind. Entgeltliche Belustigungen im Rahmen einer Veranstaltung, wie Preisschießen, Preisschnapsen, oder Glücksspiele, bilden mit der Veranstaltung eine Einheit. Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 24

25 Folgen der Begünstigung für die Betriebe wirtschaftliche GB oder Gewerbebetrieb kein unentbehrlicher od. entbehrlicher HB grundsätzlich schädlich für Begünstigung bis Umsatz automatische Ausnahme ab Umsatz Ausnahmeantrag beim FA Steuerpflicht bleibt Ausnahmsweise auch Entfall der Steuerpflicht zb bei Benefizveranstaltungen izm dem Vereinszweck (nur KÖST) Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 25

26 Steuern und Aufzeichnungen Auch wenn keine Meldeverpflichtung aufgrund des Unterschreitens etwaiger Meldeverpflichtungen besteht, müssen immer Aufzeichnungen geführt werden: Aufzeichnung der Tageseinnahmen Barbewegungsverordnung bis 2015 / Barumsatzverordnung ab 2016 Führen des Wareneingangsbuches Einkünfte aus Gewerbebetrieb Aufbewahren sämtlicher Belege über die Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen Aufzeichnung der Betriebsausgaben Aufbewahren aller Belege (Bankauszüge, Belege, Grundaufzeichnungen etc.) 7 Jahre!!! Schätzungsbefugnis!!!! Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 26

27 Steuern und Aufzeichnungen ab 2016/ : Ab Nettoumsatz und Bar(netto)umsatz mehr als Registrierkassenpflicht oder Kassensysteme Was sind Barumsätze? Belegerteilungspflicht Einzelaufzeichnungspflicht ( Strichliste ) Ausnahme für unentbehrliche HB und kleine Vereinsfeste Konsequenzen, wenn keine Registrierkassa: - Schätzungsbefugnis - Finanzordnungswidrigkeit Geldstrafe bis zu Schwarzeinkäufe (zb METRO) Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 27

28 Steuern und Aufzeichnungen ab 2016/2017 FA stellt auf Vorjahresumsatz ab falsch, daher Änderung durch VfGH!!! Kalte-Hände-Regelung Mobile Gruppen Sonstige entbehrliche Hilfsbetriebe? Losungsermittlung durch Kassasturz Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 28

29 Steuern und Aufzeichnungen ab 2016/ : Einbau von Sicherungsmaßnahmen in o.a. Kassen zwecks Vermeidung nachträglicher Manipulation Nachträgliche Manipulation: Finanzordnungswidrigkeit Geldstrafe bis zu und ev. vorsätzliche Abgabenhinterziehung : zentrales Kontenregister Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 29

30 Steuern und Aufzeichnungen ab 2016/2017 FA und FinPol prüfen bereits, ob Kassen vorhanden E 131 vorhanden? Kassenhersteller bestätigt, dass Kassa die gesetzlichen Vorschriften lt. Kassenrichtlinie 2012 erfüllt Übergangsphase 1. Quartal 2016: keine Bestrafung bei Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, sondern proaktive Unterstützung Übergangsphase 2. Quartal 2016: keine Bestrafung, wenn besondere Gründe für die Nichterfüllung vorliegen (zb Lieferverzug trotz rechtzeitiger Bestellung etc.) Übergangsphase hat sich durch VfGH-Entscheidung quasi überholt Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 30

31 Betriebsausgaben Abzugsverbot für Ausgaben, die mit steuerfreien Einkünften im Zusammenhang stehen Abzugsverbot Beispiel: Ausgaben für Software zur Verwaltung der Mitgliederdaten nicht abzugsfähig Pauschale Betriebsausgabe - Unentgeltliche Arbeitsleistungen der Mitglieder - 20 % der Einnahmen aus dieser Betätigung - nur im entbehrlichen HB bis Ab 2013: Auch im begünstigungsschädlichen GB, wenn Ausnahmegenehmigung vorliegt! Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 31

32 Körperschaftsteuer Regel: steuerpflichtig sind entbehrliche Hilfsbetriebe und schädliche Betriebe keine Veranlagung bei unentbehrlichen Betrieben FB, Vortrag eingeschränkt möglich Ab 2013: FB Besonderheiten bei der Gewinnermittlung Verkaufsaktionen (zb Flohmärkte) 10% Gewinn Losverkauf bei Zeltfest Einlage der Spenden abzugsfähig Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 32

33 Freibetrag Werden von einem Verein, der üblicherweise keine ertragsteuerlich relevanten Aktivitäten entwickelt, im steuerpflichtigen Bereich (entbehrlicher Hilfsbetrieb oder begünstigungsschädlicher Betrieb) in einem Jahr Einkünfte erzielt (zb einmaliges großes Vereinsfest), bestehen keine Bedenken, jene Freibeträge, die im Zeitraum der letzten zehn Jahre nicht verrechnet werden konnten, im Jahr der außergewöhnlichen Aktivität zu kumulieren. Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 33

34 Vereine und Gewerbeordnung Normale Gastgewerbekonzession kleine Gastgewerbekonzession Gewerberechtlicher Geschäftsführer Nicht unter die GewO fallen gem 2 Abs 1 Z 25 die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sinne des 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie sonstige juristische Personen, die im Sinne der 34 ff BAO gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind, und durch deren Dienststellen. Diese Veranstalter haben 112 Abs. 4 und 5 und 114 sowie die einschlägigen gesundheits-, lebensmittel-, wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Hinweis auf Plakaten, wofür Erlös verwendet wird Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 34

35 Prüfung Körperschaftsteuerpflicht Keine Einnahmen Keine Körperschaftsteuerpflicht Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden usw (nichtunternehmerischer Bereich bzw. Vereinsbereich) Keine Gemeinnützigkeitsprüfung erforderlich! Keine Körperschaftsteuerpflicht Keine Gemeinnützigkeitsprüfung erforderlich! Einnahmen aus Vermögensverwaltung (zb Vermietung, Zinserträgen) Spekulationsgeschäften unentbehrlichen Hilfsbetrieben (zb Sportbetrieben, Kulturbetrieben, Sozialbetrieben etc.) Einnahmen aus entbehrlichen Hilfsbetrieben (zb Bällen, kleinen Vereinsfesten usw) allen begünstigungsschädlichen Betrieben (zb Kantinen, großen Vereinsfesten usw) Umsätze über aus allen begünstigungsschädlichen Betrieben (zb Kantinen, großen Vereinsfesten usw) Keine Körperschaftsteuerpflicht Körperschaftsteuer 25 % vom Gewinn, Freibetrag insgesamt 7.300/ pro Jahr Ausnahmegenehmigung vom Finanzamt erforderlich Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 35

36 Umsatzsteuer bei Vereinen Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 36

37 Unternehmereigenschaft Nicht Unternehmer - Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben Unternehmer - selbstständig - nachhaltig - Einnahmenerzielung Betriebe - unentbehrlicher HB - entbehrlicher HB - wirtschaftlicher GB - Gewerbebetrieb - Vermögensverwaltung Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 37

38 UST-Folgen für Sportvereine Grundsätzlich Liebhaberei-Vermutung für Vereine - im unentbehrlichen Hilfsbetrieb - im entbehrlichen Hilfsbetrieb (Änderung im Herbst 2016?) - wirtschaftliche GB und Gewerbebetriebe mit Umsatz bis starre unechte Umsatzsteuerbefreiung für Sportvereine - im unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieb - Keine Umsatzsteuer - kein Vorsteuerabzug (zb für Kabinenbau) Umsatzsteuerpflicht für - wirtschaftlicher GB und Gewerbebetrieb - Vermögensverwaltung - jedoch Vorsteuerabzug (zb für Kantinenbau) Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 38

39 Kleinunternehmergrenze im Jahr Umsatz steuerfrei Unentbehrliche und entbehrliche Hilfsbetriebe sind nicht mit einzubeziehen, Vermögensverwaltung schon (VuV) ebenso wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Gewerbebetriebe unter Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 39

40 Eigenverbrauch Werden mit für einen Betrieb eingekauften Waren auch Mitglieder gratis verköstigt, so muss grundsätzlich ein Eigenverbrauch angesetzt werden (Nachkalkulation Finanzamt zb Getränke für Spieler, Schiedsrichter). Kein Eigenverbrauch ist anzusetzen, wenn mithelfende Personen (Personal) im Gastgewerbe unentgeltlich verpflegt werden. Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 40

41 Innergemeinschaftliche Erwerbe Ersetzt Einfuhrumsatzsteuer in der EU Keine Erwerbsbesteuerung wenn unter Verzicht möglich Sportverein bezieht Sportgeräte aus Dänemark (Steuersatz 25%) Antrag auf Erteilung einer UID-Nummer Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 41

42 Es sind keine Einnahmen vorhanden Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden usw (nichtunternehmerischer Bereich, bzw. Vereinsbereich) Einnahmen aus unentbehrlichen Hilfsbetrieben (z. B. Kulturbetrieben, Sportbetrieben, Sozialbetrieben) entbehrlichen Hilfsbetrieben (z. B. kleinen Vereinsfesten im Vereinsrahmen) Einnahmen aus allen begünstigungsschädlichen Betrieben unter netto Einnahmen bis zu netto aus allen begünstigungsschädlichen Betrieben und Vermögensverwaltung (Vermietung und Verpachtung) Keine UMSATZSTEUER und keine Gemeinnützigkeitsprüfung erforderlich! Keine UMSATZSTEUER und keine Gemeinnützigkeitsprüfung erforderlich! Liebhaberei, das heißt keine Umsatzsteuerpflicht (gilt nur für begünstigte Vereine!) Widerlegung der Liebhabereivermutung möglich (Ausnahme Sportvereine) Nicht gemeinnützige Vereine sind umsatzsteuerpflichtig! Kleinunternehmerregelung, das heißt keine Umsatzsteuerpflicht Option zur Steuerpflicht möglich! Einnahmen von über netto aus allen begünstigungsschädlichen Betrieben und Vermögensverwaltung (V+V) UMSATZSTEUERPFLICHT UVA NICHT VERGESSEN (FinStrG)!!! Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 42

43 9.2.3 Beispiel 3: Der gemeinnützige Fußballverein hat im Jahr 02 folgende Einnahmen: Einnahmen: Einnahmen netto Einnahmen brutto (netto plus Umsatzsteuer) Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen (Vereinssphäre) Einnahmen aus Werbeflächenvermietung (am Sportplatz daher Sportbetrieb) Spenden (Vereinssphäre) Trainingsbeiträge von Hobbysportlern (Geschäftsbetrieb nach 45 Abs. 2 BAO) Eintritte der Zuschauer (Geschäftsbetrieb nach 45 Abs 2 BAO) Kantine (Getränke 20% Umsatzsteuer) Kantine (Speisen 10% Umsatzsteuer) großes Vereinsfest- Zeltfest (Getränke 20% Umsatzsteuer) Großes Vereinsfest- Zeltfest (Speisen 10% Umsatzsteuer) Summe: Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 43

44 Der Verein stellt aufgrund seiner Vereinsaufzeichnungen folgende Ausgaben bzw. Abflüsse in seinen Vereinsaufzeichnungen dar: Ausgabenart bzw. netto (brutto minus brutto: Abflussart (Vorsteuern): abzugsfähiger USt!) (1) Wareneinkauf Kantine (20% und 10% USt) (2) Sonstige Ausgaben (Steuern usw) Kantine (0% USt) (3) Wareneinkauf und Musik Zeltfest (20% und 10% USt) (4) Sportplatzbau (20% USt) (5) Kantinenzubau (20% USt) (6) Sportplatzkosten (20% USt) (7) Vereinsfunktionäre und Helfer (0% USt) (8) Miete (0% USt) (9) Zuführung Sparbuch (keine Ausgabe, sondern Übertrag des Überschusses auf ein Sparbuch!) (10) Umsatzsteuer (Berechnung s. unten) (11) Verwaltungsgemeinkosten brutto, bzw. brutto abzgl. abzugsfähiger VSt ihv 200 (Berechnung s. unten) von insgesamt 300 in Rechnungen ausgewiesener USt Summe: Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 44

45 Umsätze Kantinenumsätze in Prozent anteilige Umsätze in Prozent anteilige Vorsteuern Zeltfest Vorsteuern insgesamt (netto) (netto) Unternehmensbereicmensbereich (netto) Unterneh- Kantine Zeltfest ,23 42, ,43 157,30 Kennziffer ,00 Kennziffer , ,00 (Getränke) Kennziffer 029 (Speisen) , ,00 Kennziffer ,00 Kennziffer ,00 Hierauf entrichtete ,00 Vorauszahlungen Restschuld 0,00 Vereinseinnahmen insgesamt Kantine (brutto) in Prozent der Gesamteinnahmen anteilige Verwaltungsgemeinkosten Kantine Zeltfest (brutto) in Prozent der Gesamteinnahmen anteilige Verwaltgs.- gemeinkosten Zeltfest ,92 298, , ,72 Abschreibung für Abnutzung Kantine (siehe 7 EStG 1988): Anlagegut, bzw. Name und Anschrift des Lieferanten Kantinenzubau (Firma "XY"); Kaffeemaschine (Firma XY) Anschaffungsdatum Anschaffungsoder Herstellungskosten (netto) voraussichtliche Nutzungsdauer in Jahren Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung (Afa) Noch absetzbarer Betrag (Restbuchwert) , Summe Afa 912 Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 45

46 E/A-Aufstellung Kantine Nettorechnung: Bruttorechnung: Einnahmen: , ,00 Ausgaben: Wareneinkauf 7.000, ,00 (2) Sonstige Ausgaben Kantine (0% USt) 2.000, ,00 Abschreibung für Abnutzung 912,00 912,00 Antlg. Verwaltgs.GK btto bzw. netto (=brutto minus antlg. VSt ihv 21,35 ) 255,74 298,44 Vorsteuern aus Kantinenzubau 4.800,00 Gewinn aus Kantine: 7.232, ,56 E/A-Aufstellung Zeltfest: Einnahmen: , ,00 Ausgaben: Wareneinkauf , ,00 Antlg. Verwaltgs.GK btto bzw. netto (=brutto minus antlg. VSt ihv 78,65 ) 940, ,72 Gewinn aus Zeltfest: , ,28 Der steuerpfl. Gewinn beträgt im Jahr 2010 Gewinn aus Kantine 7.232, ,56 Gewinn aus Zeltfest , ,28 abzüglich bezahlter Umsatzsteuer ,00 Summe: , ,84 Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 46

47 E/A-Aufstellung Kantine AB 2013 Nettorechnung: Bruttorechnung: Einnahmen: , ,00 Ausgaben: Wareneinkauf 7.000, ,00 (2) Sonstige Ausgaben Kantine (0% USt) 2.000, ,00 Abschreibung für Abnutzung 912,00 912,00 Antlg. Verwaltgs.GK btto bzw. netto (=brutto minus antlg. VSt ihv 21,35 ) 255,74 298,44 Vorsteuern aus Kantinenzubau 4.800,00 Gewinn aus Kantine: 7.232, ,56 E/A-Aufstellung Zeltfest: Einnahmen: , ,00 Ausgaben: Wareneinkauf , ,00 Antlg. Verwaltgs.GK btto bzw. netto (=brutto minus antlg. VSt ihv 78,65 ) 940, ,72 Gewinn aus Zeltfest: , ,28 Der steuerpfl. Gewinn beträgt im Jahr 2010 Gewinn aus Kantine 7.232, ,56 Gewinn aus Zeltfest , ,28 abzüglich bezahlter Umsatzsteuer ,00 Zwischensumme: , ,84 Abzgl. 20 % BA-Pauschale von Einnahmen ,00 Summe vor Freibetrag: ,84 Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 47

48 Haftung der Funktionäre 9 BAO ff Wer? Obmann, Kassier! Haftung wer nach außen vertritt (Statuten) Haftungsproblematik für die Funktionäre, wenn Vereine die Abgaben nicht zahlen können!!!!!!!!!!! Pflichten der Funktionäre Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht (alles dem Finanzamt richtig zu melden) Anzeigepflicht (binnen 1 Monat Anzeige wegen Betrieb) Erklärungspflicht (Jahreserklärung bis 31.3.) UVA bis zum 15. des 2. folgenden Monates aber auch späterer Verantwortlicher, wenn er nichts unternimmt (3 Monate-Frist, 15 BAO) Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 48

49 Finanzstrafrecht Vorsätzliche Abgabenhinterziehung Grobe Fahrlässigkeit Finanzordnungswidrigkeit Bestrafung der Funktionäre (Finanzstrafrecht, Sozialbetrugsgesetz) Verbandsverantwortlichkeitsgesetz Doppel- und Mehrfachbestrafung möglich (Verein und Funktionäre) Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 49

50 Literatur Vereinsgesetz 2002 (BGBl I 2002/66) Vereinsrichtlinien 2001 (letzter Wartungserlass aus 2015) Berger/Steinwendner/Becker (Hrsg.): Der Verein im Steuerrecht, 4. Auflage, Verlag lexisnexis (2015) Baldauf/Renner/Wakounig (Hrsg.): Die Besteuerung der Vereine, Linde Wien, 10. Auflage Tätigkeiten bei Sommer- und Kellergassenfesten, NÖDIS Nr. 8/2012 Grundlegende Änderungen im Profisport, Krammer/Hofer in SWK Heft 9/2015, 441 Stb Werner Steinwendner Mai

51 BKS Steuerberatung GmbH & Co KG Steuerberater Werner Steinwendner 3150 Wilhelmsburg, Untere Hauptstraße /3356 (Fax DW 15) Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 51

Themen. Besteuerung von Vereinen 22.03.2016

Themen. Besteuerung von Vereinen 22.03.2016 Besteuerung von Vereinen März 2016 Stb Werner Steinwendner 1 Themen Gemeinnützigkeit und Statuten Vereinstätigkeiten Aufzeichnungsverpflichtungen Körperschaft- und Umsatzsteuer Haftung und Finanzstrafrecht

Mehr

Vereinsbesteuerung Registrierkassenpflicht Risiken und Lösungsansätze

Vereinsbesteuerung Registrierkassenpflicht Risiken und Lösungsansätze Vereinsbesteuerung Registrierkassenpflicht Risiken und Lösungsansätze Dr. Dösinger & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co KG Heinrichstraße 97 8010 Graz Tel. 0316 38 17 17 office@doesinger.at Agenda

Mehr

Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht

Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Grundsätzliches Statuten - steuerbegünstigter Zweck und - ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung müssen verankert sein und diese Betätigung genau umschreiben

Mehr

tsb - Info: Vereine und Steuern

tsb - Info: Vereine und Steuern tsb - Info: Vereine und Steuern Mit Einführung der Registrierkassen wurde auch wieder das Thema Vereine und Steuern aufgegriffen und seit März 2016 veranstaltet das BMF (Bundesministerium für Finanzen)

Mehr

Feste veranstalten ohne Risiko. Vortrag zum Thema Veranstaltungsrecht

Feste veranstalten ohne Risiko. Vortrag zum Thema Veranstaltungsrecht Feste veranstalten ohne Risiko Vortrag zum Thema Veranstaltungsrecht Gesetzliche Regelungen Überblick Veranstaltungsgesetz Gewerbeordnung Steuerliche Regelung Verwaltungsregelungen Sozialversicherung Landesgesetz

Mehr

Themen. Besteuerung von Vereinen

Themen. Besteuerung von Vereinen Besteuerung von Vereinen Februar 2016 Stb Werner Steinwendner 1 Themen Gemeinnützigkeit und Statuten Vereinstätigkeiten Aufzeichnungsverpflichtungen Körperschaft- und Umsatzsteuer Lohnabgaben Haftung und

Mehr

Veranstaltungsvereine

Veranstaltungsvereine Veranstaltungsvereine Ein steuerlicher Leitfaden Rechtsabteilung Stand: 2016-07 Foto: Fritz Baumann Inhaltsverzeichnis Einleitung... 2 Verein und Steuern... 3 Begünstigt nicht begünstigt... 4 Unentbehrlicher

Mehr

Vereine und Registrierkassenpflicht. Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder.

Vereine und Registrierkassenpflicht. Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. Vereine und Registrierkassenpflicht Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. Zahlreiche Österreicherinnen und Österreicher engagieren sich in Vereinen und leisten durch ihren Einsatz einen enormen

Mehr

Vereine und Registrierkassenpflicht. Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder.

Vereine und Registrierkassenpflicht. Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. Vereine und Registrierkassenpflicht Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. Zahlreiche Österreicherinnen und Österreicher engagieren sich in Vereinen und leisten durch ihren Einsatz einen enormen

Mehr

Steuern und Abgaben Spendenabsetzbarkeit Spendengütesiegel

Steuern und Abgaben Spendenabsetzbarkeit Spendengütesiegel Vortrag für Service Freiwillige Steuern und Abgaben Spendenabsetzbarkeit Spendengütesiegel 1 Wichtige Definition: Gemeinnützigkeit Umgangssprachlich: tue Gutes und rede darüber Steuerlich: nicht jeder

Mehr

Vereinsfeste und Veranstaltungen Mag. Heike Stark-Sittinger

Vereinsfeste und Veranstaltungen Mag. Heike Stark-Sittinger Vereinsfeste und Veranstaltungen Mag. Heike Stark-Sittinger 2003 Firm Name/Legal Entity Grundsätzliches: Gemeinnütziger Verein finanziert sich durch; - Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen - Wirtschaftliche

Mehr

Mag. Melitta Schweinberger, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln. Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht

Mag. Melitta Schweinberger, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln. Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Mag. Melitta Schweinberger, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Grundsätzliches Statuten - steuerbegünstigter Zweck und - ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung

Mehr

Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart. Vereinsbesteuerung

Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart. Vereinsbesteuerung Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart Vereinsbesteuerung Verein= ein freiwilliger auf Dauer angelegter auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines

Mehr

I N F O R M A T I O N. Dr. Michael STRUGL. August WÖGINGER. Steuerliche Entlastung für Vereine: Höherer Freibetrag & Begünstigung kleiner Feste

I N F O R M A T I O N. Dr. Michael STRUGL. August WÖGINGER. Steuerliche Entlastung für Vereine: Höherer Freibetrag & Begünstigung kleiner Feste I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Dr. in Maria FEKTER Finanzministerin Dr. Michael STRUGL Wirtschafts- und Sportlandesrat August WÖGINGER Abgeordneter zum Nationalrat am 12. August 2013 zum

Mehr

VEREINE UND DIE STEUER

VEREINE UND DIE STEUER VEREINE UND DIE STEUER Der Verein als Dienstgeber Besteuerung der Vereine Jänner 2014 1 Überprüfung der Statuten Dauer einer Funktionsperiode Sind die ideellen bzw. materiellen Mittel aktualisiert? Auflösungsbestimmungen

Mehr

2. Der gemeinnützige

2. Der gemeinnützige 2. Der gemeinnützige Sportverein ein Überblick Alles, was Sie über die Besteuerung von Vereinen wissen müssen, ist in den Vereinsrichtlinien enthalten. Danach sind Vereine, die gemeinnützige Zwecke verfolgen,

Mehr

Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht. Referent/in: Mag. Susanne Brandstätter/ Mag. Christian Soukup Finanzamt Gänserndorf Mistelbach

Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht. Referent/in: Mag. Susanne Brandstätter/ Mag. Christian Soukup Finanzamt Gänserndorf Mistelbach Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Referent/in: Mag. Susanne Brandstätter/ Mag. Christian Soukup Finanzamt Gänserndorf Mistelbach Vereine in Österreich Vereinsarbeit gehört zu den liebsten Freizeitbeschäftigungen

Mehr

G E M E I N D E B U N D - S E R V I C E. Hotline-Info 3/2013

G E M E I N D E B U N D - S E R V I C E. Hotline-Info 3/2013 G E M E I N D E B U N D - S E R V I C E An alle Mitgliedsgemeinden in Oberösterreich 15. Oktober 2013 Hotline-Info 3/2013 Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister! Sehr geehrte

Mehr

STEUERPFLICHTEN BEIM VEREINSFEST Quelle: SPORTTIMES das Magazin der SPORTUNION Österreich

STEUERPFLICHTEN BEIM VEREINSFEST Quelle: SPORTTIMES das Magazin der SPORTUNION Österreich STEUERPFLICHTEN BEIM VEREINSFEST Quelle: SPORTTIMES das Magazin der SPORTUNION Österreich Vielen Vereinen ist oft nicht bewusst, dass sie mit dem Veranstalten von Vereinsfesten steuerliche Pflichten auslösen.

Mehr

Problematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen

Problematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen Problematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen Elda Wolf-Klemm Diplom-Finanzwirtin (FH) Gründung Gründungsversammlung Einigung der Gründer über die Vereinssatzung

Mehr

Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art

Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Körperschaften öffentlichen Rechts 1. Grundstücksverkauf aus L+F BFG 22.12.2015, RV/4100971/2015 Revision zugelassen, anhängig (Zl.

Mehr

VEREINE UND DIE STEUER

VEREINE UND DIE STEUER VEREINE UND DIE STEUER Der Verein als Dienstgeber Besteuerung der Vereine Juni 2015 1 Dauer einer Funktionsperiode Überprüfung der Statuten Sind die ideellen bzw. materiellen Mittel aktualisiert? Auflösungsbestimmungen

Mehr

Der Verein als Unternehmer

Der Verein als Unternehmer Der Verein als Unternehmer BSO Rechtsworkshop 2. März 2012 Dr. Grünberger ZUERST DIE ÜBERSICHT DANN DAS DETAIL! Folie 2 Welche Einnahmen gibt es bei einem Verein? 1. Aus begünstigungsschädlicher Tätigkeit

Mehr

VEREINE UND DIE STEUER

VEREINE UND DIE STEUER VEREINE UND DIE STEUER Der Verein als Dienstgeber Besteuerung der Vereine Februar 2013 1 Sportlerbesteuerung Februar 2013 2 1 Gewählte Funktionäre idr kein Dienstverhältnis, auch wenn laufend (pauschale)

Mehr

Besteuerung von Vereinen. HR Mag. Stöckler

Besteuerung von Vereinen. HR Mag. Stöckler Besteuerung von Vereinen HR Mag. Stöckler Vereinsbereiche Ideeller Bereich : ureigenster Zweck des Vereins; keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr; Geldzufluss: Mitgliedsbeiträge, Spenden,

Mehr

Registrierkassenpflicht bei Feuerwehren, Registrierkassenpflicht bei Vereinen und Spendenmeldungen

Registrierkassenpflicht bei Feuerwehren, Registrierkassenpflicht bei Vereinen und Spendenmeldungen Grundinformation zur neuen Registrierkassenpflicht bei Feuerwehren, Registrierkassenpflicht bei Vereinen und Spendenmeldungen Stadionplatz 2, 8041 Graz Tel: 0316/ 82 20 79 Fax: 0316/82 20 79-290 E-Mail:

Mehr

Grundstücksverkäufe und beschränkte KöSt-Pflicht der 2. Art

Grundstücksverkäufe und beschränkte KöSt-Pflicht der 2. Art Grundstücksverkäufe und beschränkte KöSt-Pflicht der 2. Art 1 Körperschaften öffentlichen Rechts 1. Grundstücksverkauf aus L+F BFG 22.12.2015, RV/4100971/2015 Revision zugelassen, anhängig (Ro 2016/15/0025)

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

BMF-Broschüre Vereine und Steuern, Stand Jänner 2016 (Auszug)

BMF-Broschüre Vereine und Steuern, Stand Jänner 2016 (Auszug) 1 Zum Thema Vereinsfeste (Auszüge aus diversen Informationsmaterialien; die vorliegende Information ersetzt nicht die Einschaltung von steuerlichen Beratungspersonen zur Klärung der komplexen Materie;

Mehr

Leitfaden für Sportvereine für die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Leitfaden für Sportvereine für die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht Leitfaden für Sportvereine für die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht Langsam aber sicher wird es ernst. Mit 30.06.2016 endet sie Schonfrist der Nichtführung einer Registrierkasse und dennoch

Mehr

Herzlich Willkommen zum Workshop Umsatzsteuern im Sportverein. Umsatzsteuern im Sportverein

Herzlich Willkommen zum Workshop Umsatzsteuern im Sportverein. Umsatzsteuern im Sportverein Herzlich Willkommen zum Workshop Prof. Dr. Dirk Heering (DHP Sportmanagement) Dipl.-Kfm. Uwe Meier, StB (LKM Steuerberatersozietät) 1 Der Verein als Unternehmer?! - Die Umsatzsteuerpflicht Im wirtschaftlichen

Mehr

Verein und Steuern. Verein und Steuern. Gemeinnütziger Verein. Herzlich Willkommen! Gemeinnütziger Verein. Steuerpflicht knüpft an

Verein und Steuern. Verein und Steuern. Gemeinnütziger Verein. Herzlich Willkommen! Gemeinnütziger Verein. Steuerpflicht knüpft an Herzlich Willkommen! Gemeinnütziger Verein Steuerpflicht knüpft an Geschäftstätigkeit Dienstgeberfunktion zivilrechtliche Geschäfte sonstige Gemeinnütziger Verein Welche Steuern? Körperschaftsteuer Umsatzsteuer

Mehr

Vereine und Steuern. Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. I N F O R M A T I O N E N INKLUSIVE

Vereine und Steuern. Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. I N F O R M A T I O N E N INKLUSIVE Vereine und Steuern Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. REGISTRIERKASSEN INKLUSIVE I N F O R M A T I O N E N Vereine und Steuern. Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. Hinweis In der gesamten

Mehr

Vereine und Steuern. Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. I N F O R M A T I O N E N INKLUSIVE

Vereine und Steuern. Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. I N F O R M A T I O N E N INKLUSIVE Vereine und Steuern Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. REGISTRIERKASSEN INKLUSIVE I N F O R M A T I O N E N Vereine und Steuern. Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. Hinweis In der gesamten

Mehr

Sportlerbesteuerung. VEREINE und LOHNABGABEN. Der Verein als Dienstgeber. Behandlung im SV-, Abgabenund Arbeitsrecht. Gewählte Funktionäre

Sportlerbesteuerung. VEREINE und LOHNABGABEN. Der Verein als Dienstgeber. Behandlung im SV-, Abgabenund Arbeitsrecht. Gewählte Funktionäre VEREINE und LOHNABGABEN Der Verein als Dienstgeber Behandlung im SV-, Abgabenund Arbeitsrecht März 2010 1 Sportlerbesteuerung März 2010 2 Gewählte Funktionäre idr kein Dienstverhältnis, auch wenn laufend

Mehr

Mag. Melitta Schweinberger, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln. Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht

Mag. Melitta Schweinberger, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln. Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Mag. Melitta Schweinberger, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Grundsätzliches Statuten - steuerbegünstigter Zweck und - ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung

Mehr

Auszüge aus dem Vereinsgesetz

Auszüge aus dem Vereinsgesetz Auszüge aus dem Vereinsgesetz 1. Allgemeines Körperschaften, wie z.b. Vereine, sind unter gewissen Voraussetzungen steuerlich begünstigt. Die Voraussetzungen, unter denen die Abgabenbehörden eine Körperschaft

Mehr

Merkblatt. Gastgewerbliche Tätigkeiten von Vereinen

Merkblatt. Gastgewerbliche Tätigkeiten von Vereinen Merkblatt Gastgewerbliche Tätigkeiten von Vereinen Die österreichische Vereinskultur ist stark ausgeprägt. Es gibt unzählige Vereine, die unterschiedliche Ziele verfolgen und alle Bevölkerungsschichten

Mehr

Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)

Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Fragen und Antworten zur Besteuerung von Vereinen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken

Mehr

Feuerwehrfeste und Steuern (in rot die neuen Regelungen)

Feuerwehrfeste und Steuern (in rot die neuen Regelungen) Feuerwehrfeste und Steuern (in rot die neuen Regelungen) Josef Moser Juli 2016 Feste von Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) KöR = Körperschaften öffentlichen Rechts Was/Wer sind KöR - z.b. Gebietskörperschaften,

Mehr

Besteuerung von Sportvereinen

Besteuerung von Sportvereinen Besteuerung von Sportvereinen Informationsveranstaltung in der Landessportschule Bad Blankenburg am 14.11.2016 Der Verein Definition Rechtsfähiger Verein (im Vereinsregister eingetragen = e.v.) Nicht für

Mehr

Vereine und Steuern. Tipps für Vereine und ihre Mitglieder.

Vereine und Steuern. Tipps für Vereine und ihre Mitglieder. www.bmf.gv.at Vereine und Steuern. Tipps für Vereine und ihre Mitglieder. INFORMATION STEUER INFOS A U S E RSTE R H A N D www.bmf.gv.at Vereine und Steuern. Tipps für Vereine und ihre Mitglieder. Ein

Mehr

GASTRONOMIE BEI VERANSTALTUNGEN VON GEMEINNÜTZIGEN ORGANISATIONEN

GASTRONOMIE BEI VERANSTALTUNGEN VON GEMEINNÜTZIGEN ORGANISATIONEN Infoblatt GASTRONOMIE BEI VERANSTALTUNGEN VON GEMEINNÜTZIGEN ORGANISATIONEN Gewerbliche Tätigkeit Gastgewerbe Veranstaltungen Ausnahme von der GewO NÖ Veranstaltungsgesetz Anhang: 1 und 2 GewO, 5 Z 12

Mehr

SERVICE Sozialversicherungspflicht bei Zeltfesten/Vereinen?

SERVICE Sozialversicherungspflicht bei Zeltfesten/Vereinen? SERVICE Sozialversicherungspflicht bei Zeltfesten/Vereinen? Wann besteht das Erfordernis einer Gewerbeberechtigung und wann entsteht eine Sozialversicherungspflicht? Für 3-tägige Zeltfeste gemeinnütziger

Mehr

Vereine und Steuern. Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder.

Vereine und Steuern. Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. Vereine und Steuern Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. Vereine und Steuern. Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. Hinweis In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die

Mehr

Merkblatt Gastgewerbliche Tätigkeiten von Vereinen

Merkblatt Gastgewerbliche Tätigkeiten von Vereinen Merkblatt Gastgewerbliche Tätigkeiten von Vereinen Die österreichische Vereinskultur ist stark ausgeprägt. Es gibt unzählige Vereine, die unterschiedliche Ziele verfolgen und alle Bevölkerungsschichten

Mehr

Vereinsfeste und gesellige Veranstaltungen aus steuerlicher Sicht

Vereinsfeste und gesellige Veranstaltungen aus steuerlicher Sicht Vereinsfeste und gesellige Veranstaltungen aus steuerlicher Sicht Vereine Juristische Personen des privaten Rechts - z.b. Vereine - sind steuerlich begünstigt insoweit sie abgabenrechtlich begünstigte

Mehr

Vereinsberatung: Steuern. Inhalt und Anlagen von. Steuererklärungen

Vereinsberatung: Steuern. Inhalt und Anlagen von. Steuererklärungen Inhalt und Anlagen von Steuererklärungen Art der Steuererklärung Körperschaftsteuer Umsatzsteuer Gewerbesteuer Allgemeine Angaben zum Verein Angabe des Zwecks des Vereins Anschrift Zustellungsvertreter

Mehr

Vereine & Steuern. Stand 29.11.2013 Rechtslage 2010 2012, neue RL (2013) kann auf Antrag im Bereich Umsatzsteuer angewendet werden

Vereine & Steuern. Stand 29.11.2013 Rechtslage 2010 2012, neue RL (2013) kann auf Antrag im Bereich Umsatzsteuer angewendet werden Vereine & Steuern Information zur Steuerpflicht im Bereich Umsatz- und Körperschaftsteuer bei gemeinnützigen Vereinen (Landjugendgruppen, Musikkapellen, Sportvereinen, etc.) Stand 29.11.2013 Rechtslage

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen  digitalisiert durch Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel: Die Besteuerung von Sportvereinen 1 A) Allgemeines 1 B) Vereinsformen 2 I. Rechtsfähiger Verein 3 II. Nichtrechtsfähiger Verein 3 III. Regionale Untergliederungen 4 IV.

Mehr

Essen im Sportverein - Kantine, Vereinsfeste und die Gemeinnützigkeit

Essen im Sportverein - Kantine, Vereinsfeste und die Gemeinnützigkeit Essen im Sportverein Kantine, Vereinsfeste und die Gemeinnützigkeit Nachdem schon in der Antike Brot & Spiele zusammen an das darbende Volk verabreicht wurde, haben auch heute viele Sportvereine dieses

Mehr

Besteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.v. Erfurt

Besteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.v. Erfurt Leipziger Straße 1 98617 Meiningen Besteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.v. Erfurt 24.03.2011 Folie: 1 Inhalt I. Gemeinnützigkeit II. Spendenrecht III. Körperschaft-/Gewerbesteuer IV. Umsatzsteuer

Mehr

Steueroptimale Gestaltung eines Vereines unter Berücksichtigung der Sozialversicherung. September 2014 Stb Werner Steinwendner 1.

Steueroptimale Gestaltung eines Vereines unter Berücksichtigung der Sozialversicherung. September 2014 Stb Werner Steinwendner 1. Steueroptimale Gestaltung eines Vereines unter Berücksichtigung der Sozialversicherung September 2014 Stb Werner Steinwendner 1 Gemeinnützigkeit Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit

Mehr

"Gemeinnützige Organisationen in der Praxis" Inhaltsverzeichnis. NPOs können nur in der Rechtsform von Vereinen geführt werden

Gemeinnützige Organisationen in der Praxis Inhaltsverzeichnis. NPOs können nur in der Rechtsform von Vereinen geführt werden Vorwort Irrtum 1 NPOs können nur in der Rechtsform von Vereinen geführt werden 1.1 Der Verein nach dem Vereinsgesetz (VerG)... 16 1.1.1 Allgemeines... 16 1.1.2 Vereinsgründung... 17 1.1.3 Statuten des

Mehr

Gemeinnützige Vereine

Gemeinnützige Vereine Kapitel 4 Gemeinnützige Vereine Für die Steuerfreiheit der Vereinstätigkeit hat der Gesetzgeber Grenzen gesetzt. Voraussetzung ist der Nutzen für die Allgemeinheit. Wie das zu verstehen ist, wird in diesem

Mehr

Ein Service des Bundesministeriums für Finanzen

Ein Service des Bundesministeriums für Finanzen VEREINE UND STEUERN TIPPS FÜR VEREINE UND IHRE MITGLIEDER Ein Service des Bundesministeriums für Finanzen Hinweis In der gesamten Broschüre werden weibliche Formen wie Sportlerinnen aus Gründen der Textökonomie

Mehr

Haftungsrisiken im Vereinssport

Haftungsrisiken im Vereinssport Haftungsrisiken im Vereinssport Impulsvortrag: Dr. Peter Dösinger Dr. Dösinger & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co KG Heinrichstraße 97 8010 Graz Tel. 0316 38 17 17 office@doesinger.at Haftungen

Mehr

STEUERREFORM 2015/16: Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht

STEUERREFORM 2015/16: Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht TAXNEWS STEUERREFORM 2015/16: Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht 1. Bisherige Regelung für Barumsätze Bis zum in Kraft treten der Steuerreform 2015/2016 kommt die Barbewegungsverordnung

Mehr

Grundvoraussetzungen. Auswirkungen

Grundvoraussetzungen. Auswirkungen . Mag. Bernhard Renner Unabhängiger ngiger Finanzsenat Auswirkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten auf steuerliche Begünstigungen isd 34 ff BAO Johannes Kepler Universität t Linz, 26. November 2009. Auswirkungen

Mehr

Steuerrecht für Schiedsrichter. Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer Stand: 2013

Steuerrecht für Schiedsrichter. Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer Stand: 2013 Steuerrecht für Schiedsrichter Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer Stand: 2013 1 Zur Person Daniel Fischer Berufsleben: 2001 Abitur 2005 Abschluss der Ausbildung Steuerfachangestellter 2009 Abschluss zum

Mehr

S A T Z U N G. 1 Name und Sitz. (1) Der am gegründete Verein trägt den Namen Förderkreis der Evangelischen Stiftung Alsterdorf.

S A T Z U N G. 1 Name und Sitz. (1) Der am gegründete Verein trägt den Namen Förderkreis der Evangelischen Stiftung Alsterdorf. S A T Z U N G 1 Name und Sitz (1) Der am 22.10.1975 gegründete Verein trägt den Namen Förderkreis der Evangelischen Stiftung Alsterdorf. (2) Der Verein wurde am 17.12.1975 unter der Nr. 69 VR 8385 in das

Mehr

Satzung LUDWIG - ERHARD - STIFTUNG BONN

Satzung LUDWIG - ERHARD - STIFTUNG BONN Satzung LUDWIG - ERHARD - STIFTUNG BONN 1 Name, Rechtsform und Sitz Der Verein führt den Namen Ludwig-Erhard-Stiftung e.v. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister

Mehr

Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche

Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche Anlagen: 3 Nr. 26a EStG = 500 - Muster Vereinbarung mit dem Spender - Muster Negativerklärung des Spenders - Download Zuwendungsbestätigungen - Muster Zuwendungsbestätigung

Mehr

Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt e.v. Satzung

Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt e.v. Satzung Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt e.v. 1 Name und Sitz Satzung Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt".

Mehr

Direktvertrieb So haben Sie Ihre Steuern im Griff!

Direktvertrieb So haben Sie Ihre Steuern im Griff! Folie 1 Direktvertrieb So haben Sie Ihre Steuern im Griff! Mag. Martina Schrittwieser Wirtschaftskammer Wien Folie 2 Direktberater = Unternehmer Meldepflicht beim Finanzamt innerhalb eines Monats nach

Mehr

LESEPROBE. Vereinsbesteuerung PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT. Prof. Jürgen Werner

LESEPROBE. Vereinsbesteuerung PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT. Prof. Jürgen Werner Vereinsbesteuerung Prof. Jürgen Werner PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT 8. aktualisierte und erweiterte Auflage 2015 Prof. Jürgen Werner Vereinsbesteuerung Verlag des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Vereine und Umsatzsteuer

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Vereine und Umsatzsteuer Vereine und Umsatzsteuer Überblick 1. Verein als Unternehmer 2. Kleinunternehmer 3. Steuerbefreiungen 4. Vorsteuerabzug 5. Sonstiges 4 Bereiche der Vereinstätigkeit Ideeller Bereich Vermögensverwaltung

Mehr

Einkommen und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 18. Juni 2012

Einkommen und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 18. Juni 2012 Einkommen und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 18. Juni 2012 1 Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde

Mehr

Das BMBF hat diese Frage mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert.

Das BMBF hat diese Frage mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert. Anlage Fragen der Gemeinnützigkeit bei INSTI-Erfinderclubs 1. Vermerk 1. Ausgangslage INSTI-Erfinderclubs beantragen regelmäßig die Anerkennung der Gemeinnützigkeit (insbesondere, um für Zuwendungen ihrer

Mehr

Die Gründung eines Fördervereins Rechtliche und steuerliche Besonderheiten

Die Gründung eines Fördervereins Rechtliche und steuerliche Besonderheiten Die Gründung eines Fördervereins Rechtliche und steuerliche Informationsveranstaltung des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. 17. November 2009 Reinhard Take Steuerberater 13.11.2009, 1, TMP

Mehr

Steuern steuern Erfolg sichern

Steuern steuern Erfolg sichern HOLZINGER & PARTNER Steuern steuern Erfolg sichern erstellt von Mag. Helmut Kierner 1 06.11.2013 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen für Heizwerkbetreiber 2 06.11.2013 Überblick

Mehr

Sportverein - Steuerberater

Sportverein - Steuerberater Sportverein - Steuerberater Sportvereine im Gemeinnützigkeits tzigkeits- und Steuerrecht Das Gemeinnützigkeits- und Steuerrecht für Vereine ist höchst kompliziert Die Schonzeit von Seiten der badenwürttembergischen

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN Verzeichnis der Abkürzungen... 20

INHALTSVERZEICHNIS HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN Verzeichnis der Abkürzungen... 20 4 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS Seite PRAXISTIPPS ZUM STEUEROPTIMALEN VERMIETEN... 12 HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN... 16 Verzeichnis der Abkürzungen... 20 TEIL I EINKOMMENSTEUER

Mehr

Steuern und Registrierkassenpflicht für Vereine

Steuern und Registrierkassenpflicht für Vereine Informationsabend Steuern und Registrierkassenpflicht für Vereine Donnerstag, 24. März 2016 StB Mag. Gruber Christian c.gruber@prodinger.at Prodinger & Partner Wirtschaftstreuhand Steuerberatungs GmbH

Mehr

Steuerliche Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Seniorengenossenschaft

Steuerliche Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Seniorengenossenschaft Steuerliche Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Seniorengenossenschaft Arne Leifels Forschungszentrum Generationenverträge Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Dresden, 13. September 2013 2 1 Steuerbegünstigte

Mehr

Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I

Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I Rechtliche Grundlagen Gläubigerschutz Unternehmensrechtliche Bestimmungen Unternehmensgesetzbuch (UGB) Aktiengesetz (AktG) GmbH-Recht (GmbHG) gleichmäßige

Mehr

Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben

Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben Überschussermittlung 200_ Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben Anlage zur Jahressteuererklärung 200_ /zum Jahresabschluss 200_ des e. V. mit Sitz in, Steuer- Nr. des FA A. Ideeller Tätigkeitsbereich

Mehr

Stiftungen im Zivil- und Steuerrecht

Stiftungen im Zivil- und Steuerrecht Stiftungen im Zivil- und Steuerrecht Ein Praxisleitfaden von Jürgen E. Milatz Rechtsanwalt und Steuerberater in Hamburg und Tom Kemcke Rechtsanwalt und Steuerberater in Hamburg und Dr. Robert Schütz Rechtsanwalt

Mehr

Umsatzsteuerpflicht Jagdgenossenschaften ab 2017

Umsatzsteuerpflicht Jagdgenossenschaften ab 2017 Umsatzsteuerpflicht Jagdgenossenschaften ab 2017 Grundsätze Bislang 2 Abs.3 UStG Umsatzsteuerpflicht bei BgA oder land- u. forstwirtschaftl. Betrieb (wirtschaftliche Betätigung) Ab 1.1.2017 wird 2 Abs.3

Mehr

Satzung des Westfälischen Steuerkreises e.v. Verein zur Förderung des Steuerrechts an der Universität Münster

Satzung des Westfälischen Steuerkreises e.v. Verein zur Förderung des Steuerrechts an der Universität Münster Satzung des Westfälischen Steuerkreises e.v. Verein zur Förderung des Steuerrechts an der Universität Münster 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Westfälischer Steuerkreis; er hat seinen Sitz in

Mehr

Steuerliche Sonderregelungen für NPOs 24.9.2013

Steuerliche Sonderregelungen für NPOs 24.9.2013 Steuerliche Sonderregelungen für NPOs 24.9.2013 Gemeinnützigkeit isd 34 ff BAO Allgemeine Voraussetzungen für Gemeinnützigkeit isd BAO Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse Förderung von

Mehr

Public Breakfast 8. Mai 2012 Aktuelles aus dem Steuerrecht

Public Breakfast 8. Mai 2012 Aktuelles aus dem Steuerrecht www.pwc.at 8. Aktuelles aus dem Steuerrecht Agenda Auswirkungen des Sparpakets 2012 auf KöR: 1.) Umsatzsteuer: Vermietung und Vorsteuerabzug 2.) KöSt: Immobilienertragssteuer Slide 2 Änderungen bei der

Mehr

Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 1. Teil: Vereinsorganisation und Steuern

Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 1. Teil: Vereinsorganisation und Steuern Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 1. Teil: Vereinsorganisation und Steuern Ralf Stahl 1 Die Themen Vereinsorganisation Buchführung Umsatzsteuer Kostenrechnung 2

Mehr

Vereinssatzung Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Idar-Oberstein Kirn e.v. Gültig ab 20. Januar 2015

Vereinssatzung Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Idar-Oberstein Kirn e.v. Gültig ab 20. Januar 2015 Vereinssatzung Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Idar-Oberstein Kirn e.v. Gültig ab 20. Januar 2015 1 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Idar-Oberstein-

Mehr

Satzung (Neufassung 2014)

Satzung (Neufassung 2014) Blaues Kreuz Landesverband Pfalz e.v. Satzung (Neufassung 2014) 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr 1. Name des Verbandes ist: Blaues Kreuz in Deutschland e.v. Landesverband Pfalz e.v. mit Sitz in

Mehr

Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen

Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Mehr

Satzung des Fördervereins der Christian-Reichart-Grundschule Erfurt e. V.

Satzung des Fördervereins der Christian-Reichart-Grundschule Erfurt e. V. Satzung des Fördervereins der Christian-Reichart-Grundschule Erfurt e. V. (beschlossen in der Mitgliederversammlung am 12. November 2014) 1 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Förderverein der

Mehr

Verein. Elternverein. Ilse Schmid-LVEV 1

Verein. Elternverein. Ilse Schmid-LVEV 1 Verein Elternverein 1 Merkmale eines Vereins Ein Verein ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss von mindestens 2 Personen, zur Verfolgung eines

Mehr

VEREINSBESTEUERUNG. Was bleibt was ist neu? Was kann / muss ich tun?

VEREINSBESTEUERUNG. Was bleibt was ist neu? Was kann / muss ich tun? VEREINSBESTEUERUNG 2010 Was bleibt was ist neu? Was kann / muss ich tun? Steuerliche Unterscheidungen im gemeinnützigen eingetragenen Verein Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb Wirtschaftlicher

Mehr

S A T Z U N G. Pohlitzer Maibaumsetzer e. V.

S A T Z U N G. Pohlitzer Maibaumsetzer e. V. S A T Z U N G Pohlitzer Maibaumsetzer e. V. Mit Beschluss vom 16.02.2001 Inhaltverzeichnis 1 Name und Sitz... 1 2 Vereinszweck... 1 3 Gemeinnützigkeit... 1 4 Mitglieder des Vereins... 2 5 Erwerb der Mitgliedschaft...

Mehr

Satzung des Bürgerschützenverein Bösel e. V., Bösel

Satzung des Bürgerschützenverein Bösel e. V., Bösel Satzung des Bürgerschützenverein Bösel e. V., 26219 Bösel 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Bürgerschützenverein Bösel e. V. und hat seinen Sitz in Bösel. Er ist am 11. März 1981 unter

Mehr

Die Registrierkasse gut gewappnet für den : Bin ich betroffen? Und was ist dann zu tun? Mag. Petra-Maria Ibounig, Wirtschaftskammer Wien

Die Registrierkasse gut gewappnet für den : Bin ich betroffen? Und was ist dann zu tun? Mag. Petra-Maria Ibounig, Wirtschaftskammer Wien Die Registrierkasse gut gewappnet für den 1.1.2016: Bin ich betroffen? Und was ist dann zu tun? Mag. Petra-Maria Ibounig, Wirtschaftskammer Wien Inkrafttreten Registrierkassenpflicht 1.1.2016: Kassen-

Mehr

Verein für historische Brücken Erfurt e.v. in der von der Mitgliederversammlung am beschlossenen Fassung

Verein für historische Brücken Erfurt e.v. in der von der Mitgliederversammlung am beschlossenen Fassung Satzung Verein für historische Brücken Erfurt e.v. in der von der Mitgliederversammlung am 08.12.2011 beschlossenen Fassung 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen: Verein für historische

Mehr

Steuerfreie Reisekostenersätze und Geltendmachung von Reisekosten - Unterschiede

Steuerfreie Reisekostenersätze und Geltendmachung von Reisekosten - Unterschiede Steuerfreie Reisekostenersätze und Geltendmachung von Reisekosten - Unterschiede Dass alle Steuerpflichtigen gleich sind, manche aber gleicher, erhellt wieder einmal mehr aus der unterschiedlichen Höhe

Mehr

Satzung des Vereins. Fassung It. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. November 2013

Satzung des Vereins. Fassung It. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. November 2013 Satzung des Vereins Fassung It. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. November 2013 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Verein der Freunde und Förderer des Michaelsberges in Siegburg". Er

Mehr

(1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.

(1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. Satzung 1 (1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. (2) Der Sitz des Vereins ist Kaarst. (3) Das Geschäftsjahr

Mehr

Quellenangabe und Bildnachweis Finanzministerium Nordrhein-Westfalen

Quellenangabe und Bildnachweis Finanzministerium Nordrhein-Westfalen Quellenangabe und Bildnachweis Finanzministerium Nordrhein-Westfalen - Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren - Investitionsumlagen - Echte Zuschüsse (Bund, Land, Gemeinde) -Spenden - Verwaltungskosten

Mehr

Begrüßung. Martin Gansen. Besteuerung der Vereine

Begrüßung. Martin Gansen. Besteuerung der Vereine Begrüßung Martin Gansen Besteuerung der Vereine (mandantenbezogen) Dienstag, den 27. November 2007 www.steuerberater-gansen.de Man muss die Welt (das Steuerrecht) nicht verstehen, man muss sich darin zurechtfinden

Mehr

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung Artikel 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kammeroper Schloß Rheinsberg eingetragener Verein ( e.

Mehr

Keine Angst vor dem Finanzamt und der Bürokratie. Hans Happel, Dipl. Kfm. Steuerberater Lemgo

Keine Angst vor dem Finanzamt und der Bürokratie. Hans Happel, Dipl. Kfm. Steuerberater Lemgo Keine Angst vor dem Finanzamt und der Bürokratie Hans Happel, Dipl. Kfm. Steuerberater Lemgo Gewerbesteuer Einkommensteuer Steuern des Existenzgründers Umsatzsteuer Körperschaftsteuer Neugründung oder

Mehr