Besteuerung von Vereinen. Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 1
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1 Besteuerung von Vereinen Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 1
2 Gemeinnützigkeit und Statuten Vereinstätigkeiten Aufzeichnungsverpflichtungen Körperschaft- und Umsatzsteuer Haftung und Finanzstrafrecht Themen Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 2
3 Gemeinnützigkeit Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmassen den Gemeinnützigkeitsbestimmungen entsprechende Rechtsgrundlage (Statuten) den Gemeinnützigkeitsbestimmungen entsprechende tatsächliche Geschäftsführung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gefördert unmittelbare und ausschließliche Förderung Beachte: Die Prüfung erfolgt jedes Jahr! Auskünfte über Gemeinnützigkeit sind grundsätzlich nur hinsichtlich der formellen Voraussetzungen möglich! Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 3
4 Ausschließlichkeit der Förderung Ausschließliche Förderung Voraussetzung Ausnahme: Zwecke von untergeordneter Bedeutung Kein Gewinn und keine Erfolgs- oder Vermögensbeteiligung kein Anteil am Liquidationsvermögen keine übermäßigen Vergütungen an Mitglieder und Funktionäre Bei Auflösung oder Wegfall des Vereinszweckes muss das Vereinsvermögens wieder begünstigten ( zb gemeinnützigen Zwecken) gewidmet werden Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 4
5 Ausschließlichkeit der Förderung BFG Klagenfurt GZ. RV/ /2013 v : Abgabenhinterziehung ist schädlich für die Gemeinnützigkeit Der erkennende Senat wertet die Hinterziehung von Abgaben (hier in Form von Abzugssteuern) als derart gravierend, dass allein dieser Umstand ausreicht, um die Zuerkennung des Prädikats gemeinnützig zu versagen. Revision beim VwGH zugelassen, da bisher dazu keine Rechtsprechung. Revision eingebracht am Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 5
6 Unmittelbarkeit der Förderung Unmittelbarkeit der Förderung keine unmittelbare Förderung: Anhängerklubs, Verein der Freunde des Spitals, der Schule, der Wr. Sängerknaben usw. Erlaubt: Essen auf Rädern, Krebshilfe Dachverbände: Voraussetzung: alle Unterverbände müssen wieder gemeinnützig sein! Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 6
7 Unmittelbarkeit und Statuten Begriff Unmittelbarkeit der Förderung: Der Verein muss die gemeinnützigen Zwecke selbst erfüllen (Ausnahme sind Dachverbände) Statuten fehlende Gewinnerzielungsabsicht Alle Tätigkeiten (z.b. Vermögensverwaltung, Kantine) müssen in Statuten enthalten sein Auflösungsbestimmungen auch für Wegfall des Vereinszweckes Folgen von fehlerhaften Statuten (Rz 110) grundsätzlich Begünstigungen nur für Zukunft Verwaltungspraxis anders bei korrigierbaren Fehlern (nicht zum Beispiel beim Zweck) Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 7
8 Rechtsgrundlagen eines Vereines wichtigste Passagen einer Satzung: nicht auf Gewinn gerichtet (Fehlen: wesentlicher Mangel) Zweck (Fehlen: wesentlicher Mangel; unklare Formulierung: rückwirkende Sanierung möglich) Mittel (keine Vermischung von Zweck und Mitteln, sonst Verlust der Begünstigungen) Liquidationsbestimmung (Fehlen: wesentlicher Mangel; bei unklarer Formulierung rückwirkende Sanierung lt. BMF möglich) Musterstatuten lt. Vereinsrichtlinien! Rz 866 ff Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 8
9 Überprüfung der Statuten Dauer einer Funktionsperiode Sind die ideellen bzw. materiellen Mittel aktualisiert? Auflösungsbestimmungen 16: Freiwillige Auflösung des Vereins (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Die Generalversammlung hat sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese(r) das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. (3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. 17: Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen. Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 9
10 Beispiele von steuerlich anerkannten Auflösungsbestimmungen Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der 34 ff BAO zu verwenden. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für Zwecke der... (konkreter abgabenrechtlich begünstigter Zweck, zb Jugendfürsorge, Tierschutz, usw. anzuführen) zu verwenden Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an... zwecks Verwendung für... (konkreter abgabenrechtlich begünstigter Zweck anzuführen) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an... zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der 34 ff BAO. Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 10
11 gemeinnützige Zwecke Auszug aus VereinsR (Rz 40 ff): Körpersport (klassische Sportarten, Motorsport, Segelflug-, Schießsport, Modellfliegen, Ballonfahrten, Darts, nicht Förderung des Berufssports) Sport Rz 72 Begünstigt ist die Förderung jeglicher Art von körperlicher Betätigung, also nicht bloß des "Körpersports" im engeren Sinne, sondern auch des Schieß-, Flugund Motorsports. Sport ist jedenfalls jede vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) anerkannte Sportart. Nicht begünstigt ist die Ausübung des Berufssports (Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke) sowie der Betrieb von Freizeitein-richtungen, auch wenn er mit der Ausübung von Sport in einem gewissen Zusammenhang steht. Bei Sportarten, die der Freizeit-gestaltung nahe stehen (Billard, Dart, Minigolf, Tanzsport, Modellflug usw.), ist erforderlich, dass die Betätigung sportmäßig bzw. turnier-mäßig betrieben wird und die Pflege der Geselligkeit dabei nicht im Vordergrund steht. Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 11
12 Vereinstätigkeiten Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 12
13 Tätigkeiten Vereinsbereich unentbehrlicher Hilfsbetrieb (Rz 151 ff) entbehrlicher Hilfsbetrieb (Rz 173 ff) wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Rz 136 ff) Begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe und Gewinnbetriebe (Rz 180 ff) zb Vereinskantine zur Geldbeschaffung (RV/0200-K/02-RS1) Vermögensverwaltung (Rz 215 ff) Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 13
14 ABC der Vereinstätigkeit I Abtretung eines Sportlers (unentbehrlicher Hilfsbetrieb - u) Ballveranstaltung (entbehrlicher Hilfsbetrieb -e) Bausteinaktion (Spenden oder izm Veranstaltung e/b) Eintrittsgeld bei Sportbetrieb usw. (u) Fitnessstudio (b) Gastgewerbe (b) Gästestunden (u, außer Konkurrenz zu Fitnessstudio) Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 14
15 ABC der Vereinstätigkeit II Handelsbetrieb (b oder e bei Voraussetzungen) Jahrbuch (u, bei Werbung Mischbetrieb) Punschbude (e) Gemeindeveranstaltungen (e) Marktverkaufsaktion, Flohmarkt (e, b) Mitgliedsbeitrag (Vereinsbereich oder unecht) Sponsorzahlungen (u) Behandlung beim Sponsor? Verträge! Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 15
16 ABC der Vereinstätigkeit III Sportplatzvermietung (u) Sportbetrieb (u) Startgeld (u) Vereinsfest -> s. Exkurs Vereinsfest Vereinslokal (b oder ausnahmsweise e) Werbeeinnahmen (u oder Vereinsbereich) Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 16
17 Exkurs: Vereinsfest I Allgemeines Grund der Durchführung Planungsintensität Besucherzahl Speisen-/Getränkeangebot Art der Darbietungen Art des Eintrittsentgelts Dauer Beispiele für die abgabenrechtliche Behandlung siehe RZ 872 ff VereinsR 2001 Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 17
18 Exkurs: Vereinsfest II Kleines Vereinsfest Regelung bis 2012 : Neuregelung ab 2013 Grund der Durchführung Planungsintensität Besucherzahl Speisen-/Getränkeangebot Art der Darbietungen Art des Eintrittsentgelts Dauer: alt/neu Ausnahmegenehmigung Keine UST, nur KÖST Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 18
19 Exkurs: Vereinsfest III Großes Vereinsfest bis 2012 Grund der Durchführung Planungsintensität Besucherzahl Speisen-/Getränkeangebot Art der Darbietungen Art des Eintrittsentgelts Dauer Beispiel: mehrtägiges Zeltfest mit Auftritt eines bekannten Künstlers Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 19
20 Exkurs: Vereinsfest Kleines Vereinsfest ab 2013 RZ 306 VereinsR Organisation (von Planung bis Ablauf) wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörigen vorgenommen Anzahl der Besucher ohne Belang Tätigkeiten, deren Durchführung durch Professionisten behördlich angeordnet ist bzw. deren Durchführung durch Nichtprofessionisten verboten ist unschädlich (zb Security, Feuerwerk, Zeltaufbau) Verpflegung übersteigt beschränktes Angebot nicht und wird durch o.a. Personen bereitgestellt und verabreicht Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 20
21 Exkurs: Vereinsfest Kleines Vereinsfest ab 2013 Geringfügiges Speisenangebot darf durch fremden Dritten bereitgestellt und verabreicht werden (zb Hendlbrater) Catering schädlich! Unterhaltungsdarbietung darf nur durch Vereinsmitglieder oder regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler (nicht bekannt durch Film, Fernsehen, Radio) erfolgen. Werden Musikgruppen oder andere Künstlergruppen für die Durchführung von Unterhaltungsdarbietungen beauftragt, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass diese regional und der breiten Masse nicht bekannt sind, wenn der Preis, den diese Musikgruppe oder die Künstlergruppe üblicherweise für ihre Auftritte verrechnet, Euro pro Stunde nicht überschreitet; das konkrete Auftrittsentgelt für das zu beurteilende Fest ist daher unbeachtlich. Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 21
22 Exkurs: Vereinsfest Kleines Vereinsfest ab 2013 Der Hilfsbetrieb kleines Vereinsfest umfasst alle geselligen Veranstaltungen der genannten Art, die insgesamt einen Zeitraum von 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen. Bei mehrtägigen Vereinsfesten sind nicht die tatsächlichen Veranstaltungs- und Ausschankstunden zu zählen, sondern es ist die Zeit vom Festbeginn bis zum Festende durchzuzählen. Somit sind auch die Stunden zu berücksichtigen, in denen kein Ausschank betrieben wird und keine Veranstaltung stattfindet. Wurde allerdings das Vereinsfest behördlich genehmigt, sind nur die im Genehmigungsbescheid angegebenen tatsächlichen Veranstaltungs- und Ausschankstunden zu zählen. Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 22
23 Exkurs: Vereinsfest Großes Vereinsfest ab 2013 Eine gesellige Veranstaltung, die die in Rz 306 genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt, stellt ein großes Vereinsfest dar und begründet somit stets einen begünstigungsschädlichen Betrieb. Dabei umfasst dieser Betrieb alle derartigen Veranstaltungen während des Jahres, gleichgültig aus welchem Anlass und unter welcher Bezeichnung sie unternommen werden. Ö 3 - Disco Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 23
24 Vereinsfeste am Ort der Kantine Werden anlässlich einer Veranstaltung Speisen und Getränke gegen Entgelt abgegeben, so teilt dieses Entgelt nur dann das steuerliche Schicksal der Veranstaltung, wenn die Umsätze nicht einer bestehenden Kantine oder einem anderen gastronomischen Betrieb des Rechtsträgers räumlich oder organisatorisch zuzurechnen sind. Entgeltliche Belustigungen im Rahmen einer Veranstaltung, wie Preisschießen, Preisschnapsen, oder Glücksspiele, bilden mit der Veranstaltung eine Einheit. Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 24
25 Folgen der Begünstigung für die Betriebe wirtschaftliche GB oder Gewerbebetrieb kein unentbehrlicher od. entbehrlicher HB grundsätzlich schädlich für Begünstigung bis Umsatz automatische Ausnahme ab Umsatz Ausnahmeantrag beim FA Steuerpflicht bleibt Ausnahmsweise auch Entfall der Steuerpflicht zb bei Benefizveranstaltungen izm dem Vereinszweck (nur KÖST) Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 25
26 Steuern und Aufzeichnungen Auch wenn keine Meldeverpflichtung aufgrund des Unterschreitens etwaiger Meldeverpflichtungen besteht, müssen immer Aufzeichnungen geführt werden: Aufzeichnung der Tageseinnahmen Barbewegungsverordnung bis 2015 / Barumsatzverordnung ab 2016 Führen des Wareneingangsbuches Einkünfte aus Gewerbebetrieb Aufbewahren sämtlicher Belege über die Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen Aufzeichnung der Betriebsausgaben Aufbewahren aller Belege (Bankauszüge, Belege, Grundaufzeichnungen etc.) 7 Jahre!!! Schätzungsbefugnis!!!! Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 26
27 Steuern und Aufzeichnungen ab 2016/ : Ab Nettoumsatz und Bar(netto)umsatz mehr als Registrierkassenpflicht oder Kassensysteme Was sind Barumsätze? Belegerteilungspflicht Einzelaufzeichnungspflicht ( Strichliste ) Ausnahme für unentbehrliche HB und kleine Vereinsfeste Konsequenzen, wenn keine Registrierkassa: - Schätzungsbefugnis - Finanzordnungswidrigkeit Geldstrafe bis zu Schwarzeinkäufe (zb METRO) Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 27
28 Steuern und Aufzeichnungen ab 2016/2017 FA stellt auf Vorjahresumsatz ab falsch, daher Änderung durch VfGH!!! Kalte-Hände-Regelung Mobile Gruppen Sonstige entbehrliche Hilfsbetriebe? Losungsermittlung durch Kassasturz Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 28
29 Steuern und Aufzeichnungen ab 2016/ : Einbau von Sicherungsmaßnahmen in o.a. Kassen zwecks Vermeidung nachträglicher Manipulation Nachträgliche Manipulation: Finanzordnungswidrigkeit Geldstrafe bis zu und ev. vorsätzliche Abgabenhinterziehung : zentrales Kontenregister Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 29
30 Steuern und Aufzeichnungen ab 2016/2017 FA und FinPol prüfen bereits, ob Kassen vorhanden E 131 vorhanden? Kassenhersteller bestätigt, dass Kassa die gesetzlichen Vorschriften lt. Kassenrichtlinie 2012 erfüllt Übergangsphase 1. Quartal 2016: keine Bestrafung bei Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, sondern proaktive Unterstützung Übergangsphase 2. Quartal 2016: keine Bestrafung, wenn besondere Gründe für die Nichterfüllung vorliegen (zb Lieferverzug trotz rechtzeitiger Bestellung etc.) Übergangsphase hat sich durch VfGH-Entscheidung quasi überholt Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 30
31 Betriebsausgaben Abzugsverbot für Ausgaben, die mit steuerfreien Einkünften im Zusammenhang stehen Abzugsverbot Beispiel: Ausgaben für Software zur Verwaltung der Mitgliederdaten nicht abzugsfähig Pauschale Betriebsausgabe - Unentgeltliche Arbeitsleistungen der Mitglieder - 20 % der Einnahmen aus dieser Betätigung - nur im entbehrlichen HB bis Ab 2013: Auch im begünstigungsschädlichen GB, wenn Ausnahmegenehmigung vorliegt! Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 31
32 Körperschaftsteuer Regel: steuerpflichtig sind entbehrliche Hilfsbetriebe und schädliche Betriebe keine Veranlagung bei unentbehrlichen Betrieben FB, Vortrag eingeschränkt möglich Ab 2013: FB Besonderheiten bei der Gewinnermittlung Verkaufsaktionen (zb Flohmärkte) 10% Gewinn Losverkauf bei Zeltfest Einlage der Spenden abzugsfähig Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 32
33 Freibetrag Werden von einem Verein, der üblicherweise keine ertragsteuerlich relevanten Aktivitäten entwickelt, im steuerpflichtigen Bereich (entbehrlicher Hilfsbetrieb oder begünstigungsschädlicher Betrieb) in einem Jahr Einkünfte erzielt (zb einmaliges großes Vereinsfest), bestehen keine Bedenken, jene Freibeträge, die im Zeitraum der letzten zehn Jahre nicht verrechnet werden konnten, im Jahr der außergewöhnlichen Aktivität zu kumulieren. Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 33
34 Vereine und Gewerbeordnung Normale Gastgewerbekonzession kleine Gastgewerbekonzession Gewerberechtlicher Geschäftsführer Nicht unter die GewO fallen gem 2 Abs 1 Z 25 die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sinne des 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie sonstige juristische Personen, die im Sinne der 34 ff BAO gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind, und durch deren Dienststellen. Diese Veranstalter haben 112 Abs. 4 und 5 und 114 sowie die einschlägigen gesundheits-, lebensmittel-, wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Hinweis auf Plakaten, wofür Erlös verwendet wird Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 34
35 Prüfung Körperschaftsteuerpflicht Keine Einnahmen Keine Körperschaftsteuerpflicht Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden usw (nichtunternehmerischer Bereich bzw. Vereinsbereich) Keine Gemeinnützigkeitsprüfung erforderlich! Keine Körperschaftsteuerpflicht Keine Gemeinnützigkeitsprüfung erforderlich! Einnahmen aus Vermögensverwaltung (zb Vermietung, Zinserträgen) Spekulationsgeschäften unentbehrlichen Hilfsbetrieben (zb Sportbetrieben, Kulturbetrieben, Sozialbetrieben etc.) Einnahmen aus entbehrlichen Hilfsbetrieben (zb Bällen, kleinen Vereinsfesten usw) allen begünstigungsschädlichen Betrieben (zb Kantinen, großen Vereinsfesten usw) Umsätze über aus allen begünstigungsschädlichen Betrieben (zb Kantinen, großen Vereinsfesten usw) Keine Körperschaftsteuerpflicht Körperschaftsteuer 25 % vom Gewinn, Freibetrag insgesamt 7.300/ pro Jahr Ausnahmegenehmigung vom Finanzamt erforderlich Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 35
36 Umsatzsteuer bei Vereinen Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 36
37 Unternehmereigenschaft Nicht Unternehmer - Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben Unternehmer - selbstständig - nachhaltig - Einnahmenerzielung Betriebe - unentbehrlicher HB - entbehrlicher HB - wirtschaftlicher GB - Gewerbebetrieb - Vermögensverwaltung Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 37
38 UST-Folgen für Sportvereine Grundsätzlich Liebhaberei-Vermutung für Vereine - im unentbehrlichen Hilfsbetrieb - im entbehrlichen Hilfsbetrieb (Änderung im Herbst 2016?) - wirtschaftliche GB und Gewerbebetriebe mit Umsatz bis starre unechte Umsatzsteuerbefreiung für Sportvereine - im unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieb - Keine Umsatzsteuer - kein Vorsteuerabzug (zb für Kabinenbau) Umsatzsteuerpflicht für - wirtschaftlicher GB und Gewerbebetrieb - Vermögensverwaltung - jedoch Vorsteuerabzug (zb für Kantinenbau) Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 38
39 Kleinunternehmergrenze im Jahr Umsatz steuerfrei Unentbehrliche und entbehrliche Hilfsbetriebe sind nicht mit einzubeziehen, Vermögensverwaltung schon (VuV) ebenso wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Gewerbebetriebe unter Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 39
40 Eigenverbrauch Werden mit für einen Betrieb eingekauften Waren auch Mitglieder gratis verköstigt, so muss grundsätzlich ein Eigenverbrauch angesetzt werden (Nachkalkulation Finanzamt zb Getränke für Spieler, Schiedsrichter). Kein Eigenverbrauch ist anzusetzen, wenn mithelfende Personen (Personal) im Gastgewerbe unentgeltlich verpflegt werden. Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 40
41 Innergemeinschaftliche Erwerbe Ersetzt Einfuhrumsatzsteuer in der EU Keine Erwerbsbesteuerung wenn unter Verzicht möglich Sportverein bezieht Sportgeräte aus Dänemark (Steuersatz 25%) Antrag auf Erteilung einer UID-Nummer Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 41
42 Es sind keine Einnahmen vorhanden Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden usw (nichtunternehmerischer Bereich, bzw. Vereinsbereich) Einnahmen aus unentbehrlichen Hilfsbetrieben (z. B. Kulturbetrieben, Sportbetrieben, Sozialbetrieben) entbehrlichen Hilfsbetrieben (z. B. kleinen Vereinsfesten im Vereinsrahmen) Einnahmen aus allen begünstigungsschädlichen Betrieben unter netto Einnahmen bis zu netto aus allen begünstigungsschädlichen Betrieben und Vermögensverwaltung (Vermietung und Verpachtung) Keine UMSATZSTEUER und keine Gemeinnützigkeitsprüfung erforderlich! Keine UMSATZSTEUER und keine Gemeinnützigkeitsprüfung erforderlich! Liebhaberei, das heißt keine Umsatzsteuerpflicht (gilt nur für begünstigte Vereine!) Widerlegung der Liebhabereivermutung möglich (Ausnahme Sportvereine) Nicht gemeinnützige Vereine sind umsatzsteuerpflichtig! Kleinunternehmerregelung, das heißt keine Umsatzsteuerpflicht Option zur Steuerpflicht möglich! Einnahmen von über netto aus allen begünstigungsschädlichen Betrieben und Vermögensverwaltung (V+V) UMSATZSTEUERPFLICHT UVA NICHT VERGESSEN (FinStrG)!!! Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 42
43 9.2.3 Beispiel 3: Der gemeinnützige Fußballverein hat im Jahr 02 folgende Einnahmen: Einnahmen: Einnahmen netto Einnahmen brutto (netto plus Umsatzsteuer) Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen (Vereinssphäre) Einnahmen aus Werbeflächenvermietung (am Sportplatz daher Sportbetrieb) Spenden (Vereinssphäre) Trainingsbeiträge von Hobbysportlern (Geschäftsbetrieb nach 45 Abs. 2 BAO) Eintritte der Zuschauer (Geschäftsbetrieb nach 45 Abs 2 BAO) Kantine (Getränke 20% Umsatzsteuer) Kantine (Speisen 10% Umsatzsteuer) großes Vereinsfest- Zeltfest (Getränke 20% Umsatzsteuer) Großes Vereinsfest- Zeltfest (Speisen 10% Umsatzsteuer) Summe: Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 43
44 Der Verein stellt aufgrund seiner Vereinsaufzeichnungen folgende Ausgaben bzw. Abflüsse in seinen Vereinsaufzeichnungen dar: Ausgabenart bzw. netto (brutto minus brutto: Abflussart (Vorsteuern): abzugsfähiger USt!) (1) Wareneinkauf Kantine (20% und 10% USt) (2) Sonstige Ausgaben (Steuern usw) Kantine (0% USt) (3) Wareneinkauf und Musik Zeltfest (20% und 10% USt) (4) Sportplatzbau (20% USt) (5) Kantinenzubau (20% USt) (6) Sportplatzkosten (20% USt) (7) Vereinsfunktionäre und Helfer (0% USt) (8) Miete (0% USt) (9) Zuführung Sparbuch (keine Ausgabe, sondern Übertrag des Überschusses auf ein Sparbuch!) (10) Umsatzsteuer (Berechnung s. unten) (11) Verwaltungsgemeinkosten brutto, bzw. brutto abzgl. abzugsfähiger VSt ihv 200 (Berechnung s. unten) von insgesamt 300 in Rechnungen ausgewiesener USt Summe: Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 44
45 Umsätze Kantinenumsätze in Prozent anteilige Umsätze in Prozent anteilige Vorsteuern Zeltfest Vorsteuern insgesamt (netto) (netto) Unternehmensbereicmensbereich (netto) Unterneh- Kantine Zeltfest ,23 42, ,43 157,30 Kennziffer ,00 Kennziffer , ,00 (Getränke) Kennziffer 029 (Speisen) , ,00 Kennziffer ,00 Kennziffer ,00 Hierauf entrichtete ,00 Vorauszahlungen Restschuld 0,00 Vereinseinnahmen insgesamt Kantine (brutto) in Prozent der Gesamteinnahmen anteilige Verwaltungsgemeinkosten Kantine Zeltfest (brutto) in Prozent der Gesamteinnahmen anteilige Verwaltgs.- gemeinkosten Zeltfest ,92 298, , ,72 Abschreibung für Abnutzung Kantine (siehe 7 EStG 1988): Anlagegut, bzw. Name und Anschrift des Lieferanten Kantinenzubau (Firma "XY"); Kaffeemaschine (Firma XY) Anschaffungsdatum Anschaffungsoder Herstellungskosten (netto) voraussichtliche Nutzungsdauer in Jahren Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung (Afa) Noch absetzbarer Betrag (Restbuchwert) , Summe Afa 912 Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 45
46 E/A-Aufstellung Kantine Nettorechnung: Bruttorechnung: Einnahmen: , ,00 Ausgaben: Wareneinkauf 7.000, ,00 (2) Sonstige Ausgaben Kantine (0% USt) 2.000, ,00 Abschreibung für Abnutzung 912,00 912,00 Antlg. Verwaltgs.GK btto bzw. netto (=brutto minus antlg. VSt ihv 21,35 ) 255,74 298,44 Vorsteuern aus Kantinenzubau 4.800,00 Gewinn aus Kantine: 7.232, ,56 E/A-Aufstellung Zeltfest: Einnahmen: , ,00 Ausgaben: Wareneinkauf , ,00 Antlg. Verwaltgs.GK btto bzw. netto (=brutto minus antlg. VSt ihv 78,65 ) 940, ,72 Gewinn aus Zeltfest: , ,28 Der steuerpfl. Gewinn beträgt im Jahr 2010 Gewinn aus Kantine 7.232, ,56 Gewinn aus Zeltfest , ,28 abzüglich bezahlter Umsatzsteuer ,00 Summe: , ,84 Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 46
47 E/A-Aufstellung Kantine AB 2013 Nettorechnung: Bruttorechnung: Einnahmen: , ,00 Ausgaben: Wareneinkauf 7.000, ,00 (2) Sonstige Ausgaben Kantine (0% USt) 2.000, ,00 Abschreibung für Abnutzung 912,00 912,00 Antlg. Verwaltgs.GK btto bzw. netto (=brutto minus antlg. VSt ihv 21,35 ) 255,74 298,44 Vorsteuern aus Kantinenzubau 4.800,00 Gewinn aus Kantine: 7.232, ,56 E/A-Aufstellung Zeltfest: Einnahmen: , ,00 Ausgaben: Wareneinkauf , ,00 Antlg. Verwaltgs.GK btto bzw. netto (=brutto minus antlg. VSt ihv 78,65 ) 940, ,72 Gewinn aus Zeltfest: , ,28 Der steuerpfl. Gewinn beträgt im Jahr 2010 Gewinn aus Kantine 7.232, ,56 Gewinn aus Zeltfest , ,28 abzüglich bezahlter Umsatzsteuer ,00 Zwischensumme: , ,84 Abzgl. 20 % BA-Pauschale von Einnahmen ,00 Summe vor Freibetrag: ,84 Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 47
48 Haftung der Funktionäre 9 BAO ff Wer? Obmann, Kassier! Haftung wer nach außen vertritt (Statuten) Haftungsproblematik für die Funktionäre, wenn Vereine die Abgaben nicht zahlen können!!!!!!!!!!! Pflichten der Funktionäre Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht (alles dem Finanzamt richtig zu melden) Anzeigepflicht (binnen 1 Monat Anzeige wegen Betrieb) Erklärungspflicht (Jahreserklärung bis 31.3.) UVA bis zum 15. des 2. folgenden Monates aber auch späterer Verantwortlicher, wenn er nichts unternimmt (3 Monate-Frist, 15 BAO) Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 48
49 Finanzstrafrecht Vorsätzliche Abgabenhinterziehung Grobe Fahrlässigkeit Finanzordnungswidrigkeit Bestrafung der Funktionäre (Finanzstrafrecht, Sozialbetrugsgesetz) Verbandsverantwortlichkeitsgesetz Doppel- und Mehrfachbestrafung möglich (Verein und Funktionäre) Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 49
50 Literatur Vereinsgesetz 2002 (BGBl I 2002/66) Vereinsrichtlinien 2001 (letzter Wartungserlass aus 2015) Berger/Steinwendner/Becker (Hrsg.): Der Verein im Steuerrecht, 4. Auflage, Verlag lexisnexis (2015) Baldauf/Renner/Wakounig (Hrsg.): Die Besteuerung der Vereine, Linde Wien, 10. Auflage Tätigkeiten bei Sommer- und Kellergassenfesten, NÖDIS Nr. 8/2012 Grundlegende Änderungen im Profisport, Krammer/Hofer in SWK Heft 9/2015, 441 Stb Werner Steinwendner Mai
51 BKS Steuerberatung GmbH & Co KG Steuerberater Werner Steinwendner 3150 Wilhelmsburg, Untere Hauptstraße /3356 (Fax DW 15) Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 51
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