Unternehmer oder Dienstnehmer. Sicherheit bei der Zuordnung zur richtigen Sozialversicherung
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- Benedict Rosenberg
- vor 8 Jahren
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1 Unternehmer oder Dienstnehmer Sicherheit bei der Zuordnung zur richtigen Sozialversicherung
2 Abgrenzung im Bereich der Pflichtversicherung GSVG ASVG Unterscheidungsmerkmale bei Prüfung der Pflichtversicherung Gesetzlich vorgegebene Prüfungsreihenfolge Werkvertragsunternehmer wird nachträglich als Dienstnehmer eingestuft Höhe der Sozialversicherungsbeiträge bei Dienstverhältnis Kriterienkatalog
3 Unterscheidungsmerkmale bei der Prüfung der Pflichtversicherung ASVG - Dauerschuldverhältnis-Arbeitsleistung: VwGH: Ein Dauerschuldverhältnis liegt vor, wenn sich jemand auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung einer Mehrheit bloß gattungsmäßig umschriebener Arbeiten verpflichtet, die vom Besteller konkretisiert werden. Es kommt auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für gewisse Zeit an. GSVG - Zielschuldverhältnis Werk: VwGH: Ein Werkvertrag liegt vor, wenn es sich um eine schon im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung als eine in sich geschlossene Einheit handelt. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis.
4 Unterscheidungsmerkmale bei der Prüfung der Pflichtversicherung ASVG - Bemühen: VwGH: es wird ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei Erreichen eines angestrebten Zieles auch kein Ende findet. GSVG Erfolg: Es wird ein Erfolg geschuldet. VwGH: Ein Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen und somit einen Maßstab erkennen lassen, nach welchem die Ordnungsgemäßheit der Erbringung des Werkes beurteilt werden kann. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages.
5 Unterscheidungsmerkmale bei der Prüfung der Pflichtversicherung ASVG Das Vertragsverhältnis endet durch Zeitablauf oder Beendigungserklärung GSVG - automatische Beendigung durch Fertigstellung d. Werks VwGH: Mit der Erbringung der Leistung bzw. Ablieferung des Werks endet das Vertragsverhältnis, ohne dass es einer eigenen Beendigungserklärung bedarf.
6 Unterscheidungsmerkmale bei der Prüfung der Pflichtversicherung ASVG - Persönliche Abhängigkeit VwGH: Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, (z.b. Zuweisung eines bestimmten Tätigkeitsgebiets oder Kundenkreises) die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene persönliche Arbeitspflicht. Es kommt darauf an, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall gegebenen Umstände die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten während der Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist. Es reicht ein Überwiegen dieser Merkmale gegenüber den Merkmalen persönlicher Unabhängigkeit. Bindung an Arbeitszeit liegt vor, wenn die übernommene Verpflichtung zur Arbeitsleistung den Arbeitenden während dieser Zeit so in Anspruch nimmt, dass er über diese Zeit auf längere Zeit nicht frei verfügen kann und ihre Nichteinhaltung daher einen Vertragsbruch mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen darstellen würde. (z.b. Arbeitszeiterfassung, Stechuhr, Eintragung in Dienstpläne, Kalender)
7 Unterscheidungsmerkmale bei der Prüfung der Pflichtversicherung Weisungsbindung: Es reicht die bestehende Möglichkeit, Weisungen zu erteilen stille Autorität (z.b. Bekleidungsvorschriften, Piepserl, Halten an Betriebsordnung, Einschulung, Dienstausweis, Verwendung von Formularen) Einbindung in das Kontroll- und Berichtssystem des DG ist Hinweis auf pers. Abhängigkeit. (z.b. regelmäßige Einsendung von Bestellformularen, Diensthandy) Persönliche Arbeitspflicht ist nur dann zu verneinen, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, im Rahmen der übernommenen Gesamtverpflichtung sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen abzulehnen, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder sich ohne weitere Verständigung des Vertragspartners einer Hilfskraft zu bedienen. Im Falle einer sanktionslosen Ablehnung ist das Vorliegen einer tageweisen Beschäftigung zu prüfen. (z.b. persönliche Arbeitspflicht bei Mitarbeiterpool, Vertretung unter Kollegen, Nachholung einer Unterrichtsstunde).
8 Unterscheidungsmerkmale bei der Prüfung der Pflichtversicherung GSVG - Persönliche Unabhängigkeit Keine Bindung an Arbeitszeit, Arbeitsort, keine arbeitsbezogenen Weisungen, keine Kontrollrechte, keine persönliche Arbeitspflicht. Möglichkeit, die Arbeit selbständig zu regeln und jederzeit zu ändern. (z.b. Möglichkeit den Arbeitsort frei zu wählen, egal ob Büro oder Park / Kaffeehaus )
9 Unterscheidungsmerkmale bei der Prüfung der Pflichtversicherung ASVG - Wirtschaftliche Abhängigkeit: Beistellung von Arbeitsgeräten bzw. Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber VwGH: Wirtschaftliche Abhängigkeit bedeutet nicht Lohnabhängigkeit, sondern das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel, und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
10 Unterscheidungsmerkmale bei der Prüfung der Pflichtversicherung GSVG - Wirtschaftliche Unabhängigkeit Unternehmerische Struktur - wesentliche eigene Betriebsmittel VwGH: Wesentliche eigene Betriebsmittel sind Betriebsmittel, die über Mittel des täglichen Gebrauchs hinausgehen. Geringwertige und allgemein vorhandene Gebrauchsgüter sind keine wesentlichen Betriebsmittel. (z.b. ist das Betriebsmittel wesentlich, wenn es in das Betriebsvermögen aufgenommen wurde und einen Mindestwert von 400,00 netto aufweist)
11 Unterscheidungsmerkmale bei der Prüfung der Pflichtversicherung ASVG - Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ist gegeben, wenn der Beschäftigte auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss. GSVG - Keine organisatorische Eingliederung
12 Unterscheidungsmerkmale bei der Prüfung der Pflichtversicherung ASVG - Kein Unternehmerrisiko (z.b. Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Urlaubsanspruch) GSVG Unternehmerrisiko VwGH: Unternehmerrisiko bedeutet, dass der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmenseite als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen, und so den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann. Unternehmerrisiko liegt vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit und daher auch die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und der persönlichen Geschicklichkeit abhängig sind und die mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen nicht vom Auftraggeber ersetzt, sondern vom Unternehmer aus eigenem getragen werden müssen. (z.b. Einkommensausfall bei Krankheit, Urlaub, Einnahmens- und Ausgabenschwankungen) Unternehmerrisiko besteht nicht, wenn eine Beteiligung des Auftraggebers gerade an jenen Spesen zu erblicken ist, die von einem Selbständigen typischerweise selbst getragen werden müssten (und in diesem Fall einen Teil von dessen Unternehmerrisiko darstellen würden)
13 Unterscheidungsmerkmale bei der Prüfung der Pflichtversicherung ASVG Bezahlt wird das Bemühen Konkurrenzklausel Geheimhaltungspflicht GSVG Bezahlt wird der Erfolg (kein Ergebnis kein Geld) Unbeschränkter Kundenkreis
14 Unterscheidungsmerkmale bei der Prüfung der Pflichtversicherung Abgestellt wird bei der Prüfung auf das Überwiegen der Merkmale der Selbständigkeit bzw. Unselbständigkeit! - daher Gewerbeschein schützt nicht vor Dienstverhältnis Sofern die Voraussetzungen für die Lohnsteuerpflicht bestehen (zuständig für die Prüfung ist die Finanzverwaltung), besteht jedenfalls Pflichtversicherung nach dem ASVG.
15 Prüfreihenfolge zur Feststellung der Pflichtversicherung - Praktische Durchführung Bei der Prüfung der Pflichtversicherung sieht das Gesetz folgende Reihenfolge vor ( 4 Abs. 6 ASVG, 1 GSVG): I. Prüfung, ob ein abhängiges Dienstverhältnis vorliegt: Es ist zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis nach 4 Abs. 2 erster Satz ASVG (Prüfung der Dienstnehmermerkmale) vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob die Dienstnehmereigenschaft im Sinne von 4 Abs. 2 zweiter Satz ASVG (lohnsteuerrechtliche Anknüpfung) gegeben ist.
16 Prüfreihenfolge zur Feststellung der Pflichtversicherung - Praktische Durchführung II. Prüfung, ob ein freies Dienstverhältnis vorliegt: Liegt kein abhängiges Dienstverhältnis vor, ist zunächst zu prüfen, ob einer der Ausnahmetatbestände des 4 Abs. 4 gegeben ist. Dies sind Pflichtversicherung nach 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 GSVG oder 2 Abs.1 BSVG aufgrund dieser Tätigkeit Pflichtversicherung nach 2 Abs. 1 und 2 FSVG aufgrund dieser Tätigkeit, (Neben-)Tätigkeit nach 19 Abs. 1 Z. 1 lit. f B-KUVG freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet Tätigkeit als Kunstschaffender, insb. Künstler isd 2 Abs. 1 des Künstler- Sozialversicherungsfondsgesetzes Kann das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes verneint werden, ist das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach 4 Abs. 4 ASVG zu prüfen. Fällt auch diese Prüfung negativ aus, so liegt keine Pflichtversicherung nach dem ASVG vor. Die Person wird dann in den meisten Fällen nach dem GSVG oder BSVG zu versichern sein.
17 Für die Praxis (insbesondere für die Abgrenzung ASVG GSVG) bedeutet dies zusammenfassend: Eine Pflichtversicherung isd 4 Abs. 2 ASVG ist jedenfalls vorrangig gegenüber allen anderen Pflichtversicherungen! Eine Pflichtversicherung isd 4 Abs. 4 ASVG ist nachrangig gegenüber einer Pflichtversicherung nach 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 GSVG aufgrund dieser Tätigkeit (Personen oder Gesellschaften mit Kammermitgliedschaft), aber vorrangig gegenüber einer Pflichtversicherung nach 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG (Neue Selbständige)! Ist eine Person jedoch bereits aufgrund dieser Tätigkeit nach 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG als Neuer Selbständiger versichert, so erfolgt die Einbeziehung in die 4 Abs. 4 ASVG- Versicherung nur für die Zukunft, d.h. die Person bleibt bis zum Datum der Einbeziehung GSVG-versichert ( 10 Abs. 1a ivm 410 Abs. 1 Z. 8 ASVG)!
18 Werkvertragsunternehmer wird nachträglich als Dienstnehmer eingestuft Im Rahmen einer Sozialpartnerbesprechung beim Hauptverband am 21. Oktober 2008 wurde nachstehender Sachverhalt besprochen und folgende Festlegung getroffen: Sachverhalt: 69 ASVG; Anrechnung von GSVG- Krankenversicherungsbeiträgen Ein im GSVG versicherter Werkvertragsunternehmer wird nachträglich als Dienstnehmer gemäß 4 Abs. 2 ASVG eingestuft. Fragestellung: Muss die GKK in solchen Fällen die im GSVG geleisteten Beiträge anrechnen?
19 Werkvertragsunternehmer wird nachträglich als Dienstnehmer eingestuft LÖSUNG: Die Rechtsgrundlagen finden sich in den Bestimmungen nach 69 ASVG und 41 GSVG. Wird rückwirkend mit Bescheid eine Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt, dann entsteht gegenüber dem Dienstgeber ein Anspruch auf Zahlung der Beiträge. Grundsätzlich werden die Beiträge nach dem GSVG dem Dienstnehmer rückerstattet. Wurden jedoch Leistungen der SVA erbracht, dann bekommt die GKK von der SVA die Beiträge überwiesen, wobei jedoch ein Leistungsersatz durch die GKK zu erfolgen hat. Diese Beiträge sind infolge auf den Dienstnehmeranteil anzurechnen. Die SVA muss von solchen Sachverhalten Kenntnis erlangen, um bei bereits erbrachten Leistungen gegen Leistungsersatz die Beiträge an die GKK überweisen zu können. Wurden Leistungen durch die SVA erbracht, für die kein Leistungsersatz der GKK erfolgt, weil es diese Leistung bei der GKK nicht gibt, wird dafür ein Leistungsersatz von den zu überweisenden Beiträgen abgezogen. Wurden durch die SVA keine Leistungen erbracht, so werden alle Beiträge an den Versicherten rückbezahlt.
20 Höhe der Sozialversicherungsbeiträge - ASVG gesamt Dienstgeber Dienstnehmer KV Arbeiter 7,65% 3,7% 3,95% KV Angestellte 7,65% 3,83% 3,82% UV 1,4% 1,4% PV 22,8% 12,55% 10,25% AlV 6% 3% 3% KU 0,5% 0,5% WF 1% 0,5% 0,5% IE 0,55% 0,55% BV-Kasse 1,53% 1,53%
21 Höhe der Sozialversicherungsbeiträge - ASVG gesamt Dienstgeber Dienstnehmer Arbeiter: 41,43% 23,23% 18,2% Angestellte: 41,43% 23,36% 18,07% Höchstbeitragsgrundlage: 4.200,- pro Monat
22 Höhe der Sozialversicherungsbeiträge - ASVG Berechnet werden die Sozialversicherungsbeiträge vom Entgelt. Zum Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zählen die Geld- und Sachbezüge (brutto) auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält. Unter Entgelt von Dritten sind u. a. Trinkgelder, Trinkgeldpauschalien, Provisionen u. ä. zu verstehen, die als beitragspflichtige Bezüge gelten. Der Beitragsabrechnung ist mindestens jenes Entgelt zu Grunde zu legen, das auf Grund lohngestaltender Vorschriften (Kollektivverträge, Dienstordnungen, Mindestlohntarife, etc.) gebührt. Bestehen für einen Wirtschafts- oder Tätigkeitsbereich keine lohngestaltenden Vorschriften, gilt das vereinbarte Entgelt als Beitragsgrundlage. In Zweifelsfällen wird um Rücksprache mit der jeweils zuständigen Kasse gebeten.
23 Anmeldung der Versicherten Seit sind Versicherte bereits vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Variante 1 Variante 2 Vollmeldung Mindestangabenmeldung Meldepflicht erfüllt Arbeitsbeginn Vollmeldung Meldepflicht erfüllt
24 Beitragssätze nach dem GSVG Krankenversicherung: 7,65% Pensionsversicherung: 17,5% Unfallversicherung: monatlich 8,20 Beitragsgrundlage: Als Beitragsgrundlage gelten die steuerlichen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988, zuzüglich bestimmter im Gesetz genannter Beträge (zb die SV- Beiträge). Höchstbeitragsgrundlage: 4.900,- pro Monat
25 Kriterienkatalog Entscheidend für die letztendliche Beurteilung, ob ASVG oder GSVG, ist die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit und somit das Überwiegen der Merkmale der Selbständigkeit bzw. Unselbständigkeit (tatsächliche Verhältnisse).
26 Kriterienkatalog
27 Kriterienkatalog
28 Kriterienkatalog
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