Merkblatt Freie Dienst- und Werkverträge

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1 Vizerektorin für Personal und Gender Mag. Anna Steiger Merkblatt Freie Dienst- und Werkverträge 1. Freier Dienstvertrag 1.1. Begriff und Merkmale Ein freier Dienstvertrag liegt dann vor, wenn sich jemand zur Arbeit ohne persönliche Abhängigkeit, weitergehend selbständig und frei von Beschränkungen bei der Erbringung der Arbeitsleistungen verpflichtet. Merkmale des freien Dienstvertrages sind: Verpflichtung zur Dienstleistung auf Grund eines freien Dienstvertrags im Wesentlichen persönliche Leistungserbringung keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel Vertragsdauer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Entgeltbezug aus dieser Tätigkeit Ungebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit und ort keine Einbindung in den Organisationsablauf der TU-Wien Verpflichtung zur Dienstleistung aufgrund eines freien Dienstvertrags Im Unterschied zum Werkvertrag, der auf ein bestimmtes Werk (= Erfolg) gerichtet ist, schuldet die/der freie Dienstnehmer/in Dienste einer mehr oder weniger bestimmten Art für eine von vornherein befristete oder aber für eine unbestimmte Dauer (= Dienstleistung). Es muss darüber hinaus auch eine vertragliche Verpflichtung zur Dienstleistung vorliegen. Persönliche Unabhängigkeit Wesentliches Kriterium des freien Dienstvertrages ist die persönliche Unabhängigkeit der freien Dienstnehmerin/des freien Dienstnehmers. Die/Der freie Dienstnehmer/in ist nicht in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert und weder hinsichtlich Arbeitszeit noch Arbeitsort weisungsgebunden. Sie/Er kann den Ablauf ihrer/seiner Arbeit selbständig regeln und jederzeit ändern. Die/Der freie Dienstnehmer/in kann sich bei ihrer/seiner Arbeit auch jederzeit vertreten lassen. Die persönliche Unabhängigkeit ist auch dann gegeben, wenn die/der freie Dienstnehmer/in generell das Recht hat, jederzeit Arbeiten ohne Begründung abzulehnen. Keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel Ob wesentliche eigene Betriebsmittel vorliegen, ist anhand nachfolgender Kriterien zu beurteilen: Welche Betriebsmittel sind zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich? Wenn für die Erbringung der Dienstleistung im Wesentlichen (dazu nächster Unterpkt.) nur die eigene Arbeitskraft (das eigene Wissen) verwendet wird, so sind für diese Tätigkeit keine Betriebsmittel erforderlich und es besteht Versicherungspflicht nach 4 Abs. 4 ASVG. Das heißt, dass das Dienstverhältnis der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Welche der erforderlichen Betriebsmittel sind für die Erbringung der Dienstleistung wesentlich? Wesentlich bedeutet, dass ohne Verwendung dieses Betriebsmittels die Dienstleistung nicht

2 erbracht werden kann, und dass das Betriebsmittel über Mittel des alltäglichen Gebrauchs hinaus geht (z.b. unternehmerische Struktur, eigenes Personal, finanziell aufwendige Spezialsoftware). Wer stellt die wesentlichen Betriebsmittel bereit? Stellt die/der freie Dienstnehmer/in die wesentlichen Betriebsmittel zur Verfügung, besteht keine Sozialversicherungspflicht im ASVG, sondern im GSVG ( neue/r Selbständige ) Arbeitsrechtliche Ansprüche Freie Dienstnehmer/innen haben keinen Anspruch auf Sonderzahlungen, kollektivvertragliche Entlohnung, Abfertigung, Urlaub oder Urlaubsersatzleistung sowie Überstundenvergütung. Freie Dienstnehmer/innen unterliegen nicht dem Kollektivvertrag, und für sie gelten auch die Betriebsvereinbarungen nicht Sozialversicherung Freie Dienstnehmer/innen unterliegen der Pflichtversicherung und hat der Dienstgeber Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen. Was ist durch die Sozialversicherungsbeiträge versichert? Freie Dienstnehmer/innen sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Darüber hinaus deckt die Sozialversicherung auch die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzsicherung ab und sind freie Dienstnehmer/innen in die Mitarbeitervorsorgekasse (Abfertigung neu) eingebunden. Krankengeld wird ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit von der Krankenkasse ausbezahlt. Für die ersten drei Tage der Krankheit haben freie Dienstnehmer/innen einen Einkommensausfall, weil der Dienstgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Trotz Pflichtversicherung besteht aber keine Sozialversicherungspflicht, wenn die/der freier Dienstnehmer/in aufgrund ihrer/seiner Erwerbstätigkeit bereits nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder als Beamtin/Beamter (Nebentätigkeit) versichert ist, oder die Erwerbstätigkeit als freiberufliche Tätigkeit ausübt, welche die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, oder Ärztin/Arzt oder Kunstschaffende/r ist. Auskunftsplicht der freien Dienstnehmerin/des freien Dienstnehmers: Die/Der freie Dienstnehmer/in ist verpflichtet, dem Dienstgeber Auskunft über das bestehende oder die Beendigung einer anderen Pflichtversicherung zu erteilen. Bei Verletzung dieser Auskunftspflicht muss die/der freie Dienstnehmer/in den im Rahmen einer etwaigen Beitragsnachzahlung auf sie/ihn entfallenden Beitragsanteil zur Sozialversicherung selbst tragen.

3 1.4. Abfertigung Seit sind die Dienstgeber verpflichtet, auch für freie Dienstnehmer/innen einen Abfertigungsbeitrag von 1,53 % des Entgelts in eine Betriebliche Vorsorgekasse einzuzahlen Steuern Einkünfte aus einem freien Dienstvertrag gelten steuerlich als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Freie Dienstnehmer/innen gelten demnach als Unternehmer/innen und sind einkommensteuerpflichtig. Anders als beim echten Arbeitsvertrag zieht der Dienstgeber bei freien Dienstverträgen überhaupt keine Steuern ab. Für die ordnungsgemäße Versteuerung der Einkünfte hat der/die freie Dienstnehmer/in selbst Sorge zu tragen (Einkommensteuererklärung). Die Steuerpflicht richtet sich nach dem steuerpflichtigen Jahreseinkommen. Beträgt dieses mehr als Euro, müssen die Einkünfte aus einem freien Dienstverhältnis versteuert werden Vorgehensweise Freie Dienstnehmer/innen erhalten an der TU Wien einen schriftlichen Vertrag. Zur Aufnahme freier Dienstnehmer/innen siehe auch Informationsblatt unter fnahme_freie_dienstnehmerinnen.pdf

4 2. Werkvertrag 2.1. Begriff und Merkmale Ein Werkvertrag liegt vor, wenn sich jemand zur Herstellung eines Werkes verpflichtet. Die/Der Werkunternehmer/in schuldet einen Erfolg, nämlich das Werk. Daran knüpfen sich Gewährleistungsansprüche und dafür erhält sie/er ihr/sein Entgelt. Merkmale eines Werkvertrages sind: Verpflichtung zur Herstellung eines Werks gegen Entgelt Keine persönliche und grundsätzlich auch keine wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber der/dem Werkbesteller/in Verwendung eigener Arbeitsmittel Keine Eingliederung in die Organisation der Werkbestellerin/des Werkbestellers Zielschuldverhältnis Der Werkvertrag ist ein Zielschuldverhältnis. Er zeichnet sich gegenüber dem Dienstvertrag dadurch aus, dass er auf das Ergebnis der Arbeitsleistung, im Regelfall auf ein konkretes körperliches Werk, abstellt. Das geschuldete Werk ist bereits von vornherein im Vertrag genau individualisiert, weshalb der/dem Werkbesteller/in zur Konkretisierung kein Gestaltungsrecht zukommt. Der Werkvertrag ist mit der Herstellung des Werkes automatisch beendet. Unternehmereigenschaft Die/Der Werkunternehmer/in trägt das Risiko der ordnungsgemäßen Erfüllung des beauftragten Werkes und haftet für Gewährleistung im Fall der Mangelhaftigkeit. Er trägt somit auch das Unternehmensrisiko. Ein/e Arbeitnehmer/in hingegen schuldet nur ein Bemühen. Der Werkvertrag umschreibt eine typische Tätigkeit als selbstständige/r (Werk-) Unternehmer/in. Entscheidend für die Eigenschaft einer Person als Unternehmer/in ist deren persönliche Unabhängigkeit. Die/Der Unternehmer/in gestaltet ihren/seinen Betrieb selbst, ist somit weisungsfrei hinsichtlich des Arbeitsorts, der Arbeitszeit und ihres/seines Verhaltens bei der Arbeit und nicht in den Betrieb der Werkbestellerin/des Werkbestellers eingegliedert. Möglich sind lediglich fachliche Weisungen für die Herstellung des Werkes. Dies geschieht etwa durch das Erstellen eines Anforderungskataloges vor der Auftragserteilung Arbeitsrechtliche Ansprüche Mangels Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses bestehen bei einem Werkvertrag keine arbeitsrechtlichen Ansprüche auf Urlaub, auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf Abfertigung alt, bzw. auf kollektivvertraglichen Lohn Sozialversicherung Werkunternehmer/innen sind grundsätzlich entweder als Gewerbetreibende oder als Neue Selbständige nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) in der Krankenund Pensionsversicherung pflichtversichert. Weiters besteht eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung. Darüber hinaus können Unternehmer eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen.

5 Selbständige mit Gewerbeschein Die Pflichtversicherung der Werkunternehmerin/des Werkunternehmers beginnt an dem Tag, an dem sie/er den Gewerbeschein löst und endet mit dem Ablauf desjenigen Monats, in dem sie/er den Gewerbeschein zurücklegt. Unabhängig davon hat die/der Werkvertragsnehmer/in die Aufnahme der Tätigkeit ebenfalls der Gewerbebehörde zu melden. Diese übermittelt die Meldung dann an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Neue Selbständige Als Neue Selbstständige werden solche Personen bezeichnet, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen und die für diese Tätigkeiten keine Gewerbeberechtigung benötigen (z.b. Autorinnen/Autoren, Vortragende, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten). Neue Selbständige üben ihre betriebliche Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages aus. Die Pflichtversicherung des Neuen Selbständigen beginnt mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit und endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Neue Selbständige werden nur dann in die Pflichtversicherung einbezogen, wenn deren Einkünfte (bzw. die Beitragsgrundlage) die folgenden Versicherungsgrenzen überschreiten: 4.871,76 Euro (für das Jahr 2015) jährlich, wenn im selben Kalenderjahr auch andere Erwerbseinkünfte erzielt oder Leistungen aus der Sozialversicherung bezogen werden; ansonsten 6.453,36 jährlich 1.4. Steuern Werkvertragsunternehmer/innen sind einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und müssen im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung beim Wohnsitzfinanzamt einreichen. HINWEIS: Bei erstmaliger Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ist beim zuständigen Finanzamt eine Steuernummer zu beantragen Vorgehensweise Folgende Unterlagen sind an die Quästur zu senden: Werkvertrag in Kopie Honorarnote Einen Musterwerkvertrag sowie das Formular zur Legung der Honorarnote finden Sie auf der Homepage der Quästur unter

6 Die folgende Tabelle zeigt die Unterschiede zwischen Arbeitsvertrag, freien Dienstvertrag und Werkvertrag: Kriterien Dienstvertrag Freier Dienstvertrag Werkvertrag Rechtsverhältnis Dauerschuldverhältnis Dauerschuldverhältnis Zielschuldverhältnis Persönliche Weisungen ja nein nein Sachliche Weisungen ja ja ja Arbeitszeit vorgegeben großteils frei frei Kontrolle ja nein nein Leistungsverpflichtung ja ja nicht unbedingt Regelmäßigkeit ja ja eher nein, aber mögl. Persönl. Arbeitsleistung ja im wesentlichen nicht erforderlich Vertretungsmöglichkeit nein grundsätzlich ja ja Einsatz von Hilfskräften nein nein möglich eigene Betriebsmittel nein/kaum keine wesentlichen ja Tätigkeitsdauer unbefristet/befristet unbefristet/befristet nicht relevant Auftraggeber meist einer meist einer unbegrenzt Entlohnung meist zeitbezogen meist zeitbezogen erfolgsbezogen Auslangenersatz ja eher nein eher nein Konkurrenzklausel ja, wenn vereinbart eher nein grundsätzlich nein Erreichbarkeit ja eher nein nein geschuldet wird ein Wirken ein Wirken ein Werk Haftung für Bemühen für Bemühen für Erfolg Konsequenzen: Sozialversicherung 4 Abs. 2 ASVG 4 (4) ASVG GSVG Anspruch 13./14. Gehalt ja (KV) nein (ev. vereinbaren) nein bezahlter Urlaub ja nein nein bezahlter Krankenstand ja nein nein Steuerrecht: Lohnsteuerabzug Einkommensteuer Einkommensteuer

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