Ferialjob und Pflichtpraktikum

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1 > JUGEND Ferialjob und Pflichtpraktikum Informationsveranstaltung Dr. Peter Schumacher AK Innsbruck

2 > JUGEND Arbeit vs. Praktikum Arbeit produktive Tätigkeit im Firmeninteresse Arbeitszeit fix geregelt und vorgegeben Lohn lt. KV Sozialversicherungspflicht Urlaubsanspruch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Lösbarkeit im Rahmen arbeitsrechtlicher Regelungen Praktikum Tätigkeit im Ausbildungsinteresse Arbeitszeit am Ausbildungsinteresse orientiert kein Lohnanspruch (Achtung: KV- Regelungen Metallgewerbe, Gastgewerbe) Sozialversicherungspflicht erst ab Verdienst über 377,00 Kein Urlaubsanspruch keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Lösung jederzeit Pflichtpraktika können auch im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses durchgeführt werden. Das wäre sogar das Beste! Im Gastgewerbe ist das fix so geregelt.

3 Lösung von Arbeitsverhältnissen Ferialarbeitsverhältnisse sind in der Regel befristet und damit nicht kündbar. Verbleibende Lösungsmöglichkeiten: Entlassung: fristlose Lösung durch den Betrieb aus wichtigen Gründen (Diebstahl, Arbeitsverweigerung, Gewalttätigkeiten, Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung). Austritt: fristlose Lösung durch den/die DienstnehmerIn aus wichtigen Gründen (Entgelt-vorenthalt, Gewalttätigkeiten, Unzumutbarkeit der Weiterarbeit). einvernehmliche Lösung: fristlose Lösung des Vertrages durch beide Partner Vor Vertragslösung unbedingt Beratung in der AK! Lösungen immer schriftlich! Pflichtpraktika, sofern nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sind jederzeit lösbar.

4 Arbeitszeit bei Jugendlichen/KJGB wöchentliche Höchstarbeitszeit 40 Stunden tägliche Höchstarbeitszeit 8 Stunden 2 zusammenhängende freie Tage pro Woche (Ausnahmen im Handel und im lebensmittelproduzierenden Gewerbe) Nachtruhe 12 Stunden Ruhepause eine halbe Stunde spätestens nach 6 Stunden Spätestes Arbeitsende 20:00 Uhr (Ausnahme Gastgewerbe) Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen (Ausnahme Gastgewerbe) Lückenlose und leserliche Arbeitszeitaufzeichnungen führen!

5 Entlohnung In Ferialarbeitsverhältnissen Regelentlohnung gemäß Kollektivvertrag Sonderzahlungen Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld gemäß Kollektivvertrag Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaubsanspruch Abgeltung von Überstunden Zulagen gemäß Kollektivvertrag

6 Entlohnung Im Pflichtpraktikum Entlohnung abhängig vom Kollektivvertrag Gastgewerbe: gemäß Lehrlingsentschädigungen Metallgewerbe: gemäß Lehrlingsentschädigungen Sollte das Pflichtpraktikum keinen Ausbildungszweck erfüllen, sondern überwiegend produktiver Tätigkeit dienen, muss die Bezahlung wie im regulären Arbeitsverhältnis erfolgen. Anspruch auf monatliche Gehaltsabrechnung!

7 Krankenstand Im Ferialarbeitsverhältnis: Spielregeln: 1) tatsächlich krank sein! 2) unverzügliche Meldung im Betrieb 3) ärztliche Krankschreibung (bei Verlangen des Betriebes bereits ab dem 1. Tag) Wer verspätet meldet, verliert Lohnanspruch für die Dauer der Säumnis! Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle: 6 Wochen volles Entgelt 4 Wochen Teilentgelt + Krankengeld Im Pflichtpraktikum: Wird das Pflichtpraktikum nicht als Arbeitsverhältnis durchgeführt, dann entfallen Entgeltfortzahlungsanspruch und Krankengeldanspruch.

8 Sozialversicherung Vollversicherung: Unfallversicherung Krankenversicherung Pensionsversicherung Arbeitslosenversicherung bei Beschäftigung mit Entlohnung über 376,-/Monat (Geringfügigkeitsgrenze), egal ob Arbeitsverhältnis oder Pflichtpraktikum. nur Unfallversicherung: bei Beschäftigung mit Entlohnung unter 376,-/Monat, somit eventuell bei Pflichtpraktika.

9 Lohnsteuer/Familienbeihilfe Ab ca ,00 brutto monatlich besteht Steuerpflicht. Aufgrund des Jahresveranlagungsprinzips kann nach Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich) im Folgejahr eine Steuergutschrift erzielt werden. Negativsteuer Wer keine Steuer zahlen muss, kann für die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich) im Folgejahr eine so genannte Negativsteuer bis maximal 110,00 erhalten. Familienbeihilfe Die Eltern verlieren den Anspruch auf Familienbeihilfe erst ab einem Jahreseinkommen ihres Kindes von über ,00 (ohne Sonderzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge).

10 Haftung/DNHG Wer in Erbringung seiner Dienstleistung dem Arbeitgeber oder einem Dritten einen Schaden verursacht, haftet für diesen nach Maßgabe seines subjektiv vorwerfbaren Verschuldens. Vorsatz grobe Fahrlässigkeit leichte Fahrlässigkeit entschuldbare Fehlleistung Bei der Bemessung des Verschuldens ist auf Alter, Ausbildungsgrad und Verdienst Bedacht zu nehmen. Überdies gibt es ein richterliches Mäßigungsrecht. Bei Schadensfällen dringend Kontakt mit der AK aufnehmen! (Widerspruchsfrist bei Aufrechnungserklärung)

11 Checklist Vor Beginn des Jobs/Praktikums: Es gibt eine schriftliche Vereinbarung (Vertrag) mit meinem Betrieb (Dauer, Entlohnung, Kollektivvertrag, Arbeitsort und zeit) Während der Arbeit: Ich bin bei der Krankenkasse bzw. zur Unfallversicherung angemeldet Ich erhalte die vereinbarte Entlohnung und schriftliche Abrechnungen Ich notiere meine täglichen Arbeitszeiten und Tätigkeiten genau Nach dem Arbeitsende: Ich habe meine Endabrechnung erhalten Ich habe meine Arbeitspapiere erhalten (Dienstzeugnis/Praktikumsbestätigung, Abmeldung von der SV, eventuell Jahreslohnzettel für das Finanzamt und Arbeitsbescheinigung für das AMS)

12 Beispiel Entlohnung Ferialjob im Handel 09. Juli bis 18. August 2012 (6 Wochen) KV Handel BG 1: 1.169,- brutto/monat Abrechnung Juli Gehalt bis Sozialversicherung 857,27 brutto - 128,59 brutto 728,68 netto Abrechnung August Gehalt bis ,40 brutto Urlaubszuschuss bis ,11 brutto Weihnachtsremuneration bis ,11 brutto Urlaubsersatzleistung für 3,29 Werktage 172,58 brutto 1.130,20 brutto Sozialversicherung - 166,26 brutto 963,94 netto

13 > JUGEND Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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