Näher am Kunden. Im Denken und im Handeln.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Näher am Kunden. Im Denken und im Handeln."

Transkript

1 Näher am Kunden. Im Denken und im Handeln. GSVG oder Dienstverhältnis zum Kunden? Andrea Rieser 22. Oktober /

2 Die TPA Horwath Philosophie Unsere wichtigsten Werkzeuge sind nicht der Taschenrechner oder Excel-Tabellen, sondern: ein genauer Blick ein feines Gehör der richtige Riecher und ein ehrliches Gespräch. Das ist es, was wir unter Face-to-Face-Business verstehen und Tag für Tag leben. Regional und International. Seite 2

3 Die Beratungsbereiche 29 Partner und rund 480 Mitarbeiter leben Face-to-Face-Business an 12 Standorten in Österreich. In den Bereichen: Steuerberatung Bilanzierung Buchhaltung Lohnverrechnung Wirtschaftsprüfung Unternehmensberatung Seite 3

4 Das spricht auch für uns: Beratung ohne Sprachbarrieren. Wir bieten an allen Standorten in Mittel- und Südosteuropa einen German & English Desk. In einem länderübergreifenden Netzwerk ist Face-to-Face-Business besonders wichtig. Deshalb beraten Sie Partner und/oder Mitarbeiter an jedem Standort in Mittel- und Südosteuropa nicht nur in der jeweiligen Landessprache, sondern zusätzlich auch in deutscher und/oder englischer Sprache. So vermeiden wir fachliche Missverständnisse und Fehlerquellen. Seite 4

5 Das weltweite Netzwerk Die TPA Horwath Gruppe ist Mitglied von Crowe Horwath International. Das Crowe Horwath International Kompetenznetzwerk umfasst rund 200 Mitgliedsfirmen mit über 700 Büros und rund Mitarbeitern in über 120 Ländern und zählt damit zu den Top Ten der weltweit tätigen Beratungsnetzwerke. Damit stehen wir Ihnen in allen wirtschaftlich bedeutenden Städten und Regionen der Welt mit unseren Dienstleistungen zur Verfügung. Seite 5

6 GSVG oder Dienstverhältnis zum Kunden? Seite 6

7 Abgrenzung Werkvertrag/echtes oder freies Dienstverhältnis echter Dienstvertrag freier Dienstvertrag Werkvertrag neuer Selbständiger gesetzliche Grundlagen 1151,1153 ABGB gesetzlich nicht definiert 1151 (1) 2.HS ABGB 1151 (1) 2.HS ABGB Dauer- /Zielschuldverhältnis Dauerschuldverhältnis Dauerschuldverhältnis Zielschuldverhältnis Zielschuldverhältnis Unternehmerwagnis/ wirtschaftliche Abhängigkeit * keine eigenen BM * keine unternehmerische Struktur * keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel * Unternehmerwagnis bei Honorargestaltung * eigene Betriebsmittel * Unternehmerrisiko (Beeinflussung des unternehm. Erfolgs) * eigene Betriebsmittel * Unternehmerrisiko (Beeinflussung des unternehm. Erfolgs) persönliche (Un)Abhängigkeit * persönliche Leistungserbringung * Kontrollunterworfenheit * Weisungsbindung * Vorgabe Arbeitszeit/-ort * generelles Vertretungsrecht * Aufträge ablehnen * Hilfspersonen * keine Weisungsbindung * keine Kontrolle bzgl. persönlichem Verhalten * freie Zeit-/Ortseinteilung * mangelnde Integration * frei von Weisungen bzgl. persönlichem Verhalten * frei von Weisungen bzgl. persönlichem Verhalten Steuerpflicht Lohnsteuerpflicht Einkommensteuerpflicht Einkommensteuerpflicht Einkommensteuerpflicht Sozialversicherung 4 Abs. 2 ASVG 4 Abs. 4 ASVG 2 Abs. 1 Z 1 GSVG 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Seite 7

8 Werkvertrag - Dienstvertrag Werkvertrag Dienstvertrag geschuldet Werk Wirken Erfolg Bemühen um Erfolg Im Vertrag Leistung ist konkretisiert gattungsmäßig umschriebene Leistungen Zielschuldverhältnis Dauerschuldverhältnis Seite 8

9 GmbH-Geschäftsführer Beteiligungsverhältnis Wichtige Beteiligungsgrenzen im Bereich der Sozialversicherung 0% und < 25% Beteiligung ohne Sperrminorität (relevanter Bereich) > 0% und < 25% Beteiligung mit Sperrminorität > 25 % und < 50% Beteiligung ohne Sperrminorität > 25 % und < 50% Beteiligung mit Sperrminorität Ab 50% Beteiligung Seite 9

10 Beteiligungsverhältnis 0% und < 25% ohne Sperrminorität Regelfall: Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit Lohnsteuerpflicht Lohnnebenkosten Beitrag Mitarbeitervorsorgekasse ASVG-Pflichtversicherung Geltung Arbeitsrecht Keine Umsatzsteuerpflicht Seite 10

11 Beteiligungsverhältnis 0% und < 25% ohne Sperrminorität Ausnahme: Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit Einkommensteuerpflicht Keine Lohnnebenkosten GSVG-Pflichtversicherung Beitrag zur Selbständigenvorsorge Keine Geltung des Arbeitsrechts Umsatzsteuerpflicht bei Unternehmereigenschaft Betriebsausgabenpauschale (6% oder 12%) Gewinnfreibetrag, Gewinngrundfreibetrag von max. EUR Seite 11

12 Fremdgeschäftsführer - Dienstverhältnis In der Regel wird ein Fremdgeschäftsführer im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses tätig werden. Zur Verfügung stellen der Arbeitskraft in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt Persönliche Abhängigkeit Arbeitszeit, Arbeitsortes sowie hinsichtlich arbeitsbezogenen Verhaltens weisungsgebunden Grundsätzlich kein Vertretungsrecht Wirtschaftliche Abhängigkeit Betriebsmittel des Arbeitgebers Arbeitgeber trägt wirtschaftliches Risiko und wirtschaftlichen Erfolg. Seite 12

13 Fremdgeschäftsführer - Dienstverhältnis Weisungsgebundenheit Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Art der Ausführung der Arbeit Vorgabe des Arbeitsortes Sachliches Weisungsrecht ist von persönlichem Weisungsrecht zu unterscheiden. Sachliche Weisungen beziehen sich auf den Arbeitserfolg Kein Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses Organisatorische Eingliederung Vorgabe von Arbeitszeiten, Arbeitsort und Arbeitsmittel durch Arbeitgeber Einbindung in die betrieblichen Abläufe/Organisation des Arbeitgebers Seite 13

14 Fremdgeschäftsführer freies Dienstverhältnis Fremdgeschäftsführer ohne persönliche Abhängigkeit auf einzelvertraglicher Ebene Persönliche Abhängigkeit Der freie Dienstvertrag wird nicht in persönlicher Abhängigkeit erbracht Keine funktionelle Autorität Keine organisatorische Gebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und keine Kontrolle Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit nicht schädlich Seite 14

15 Fremdgeschäftsführer freies Dienstverhältnis Keine Weisungsbindung Ablauf der Arbeit ist selbst zu regeln und jederzeit änderbar Recht auf freie Gestaltung der Arbeitszeit Fehlen der Bindung an einen bestimmten Arbeitsort Keine persönlichen Weisungen Vertretungsmöglichkeit Keine Integration in den Betrieb/Organisation Keine Weisungsunterworfenheit Unterscheidung zwischen persönlichen und sachlichen Weisungen Sachliche Weisungen kommen auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vor. Persönliche Weisungen betreffen die persönliche Gestaltung der Dienstleistung und schalten Gestaltungsfreiheit bei Erbringung der Dienstleistung weitgehend aus. Sachliche Weisungen dienen der Abgrenzung des Leistungsgegenstandes und sind möglich. Seite 15

16 Fremdgeschäftsführer freies Dienstverhältnis Vertretungsbefugnis Möglichkeit der jederzeitigen Vertretung ohne Rücksprache mit Auftraggeber Vertretungsrecht muss gelebt werden bzw. umsetzbar sein Recht Hilfskräfte bzw. geeignete Dritte heranzuziehen. Unternehmerrisiko Für das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses ist somit entscheidend, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und der Bedeutung nach im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überwiegen. Dies ist regelmäßig eine Folge der Gewichtung der Umstände des Einzelfalles. Seite 16

17 Fremdgeschäftsführer freies Dienstverhältnis Unter der Annahme eines freien Dienstvertrages erfüllt das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers nicht die Voraussetzungen für die Dienstnehmereigenschaft gemäß 4 Abs. 2 ASVG. Der freie Dienstnehmer muss sich daher selbst bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Sozialversicherung melden, entweder: als sogenannter Neuer Selbstständiger für nicht gewerbliche Tätigkeiten oder als gewerblich Selbstständiger für Tätigkeiten, wenn er eine Gewerbeberechtigung hat. Hinweis: Eine Versicherung nach 4 Abs. 4 ASVG wäre zwar theoretisch möglich, wird jedoch von den Gebietskrankenkassen in der Praxis idr nicht akzeptiert. Seite 17

18 Fremdgeschäftsführer Werkvertrag Der Werkvertragsnehmer verpflichtet sich zur Erbringung eines Erfolges oder zur Erzeugung eines Werkes. Der Werkvertragsnehmer trägt das Risiko für die Erbringung seines Erfolges selbst. Arbeitet mit eigenen Betriebsmitteln und kann selbst Arbeitnehmer einsetzen oder Teile des Auftrages an Subunternehmer weitergeben. Er schuldet kein Wirken wie bei einem auf Dauer angelegten echten oder freien Dienstverhältnis, sondern einen konkreten Erfolg. Der Werkvertragsnehmer arbeitet selbstständig und unabhängig, er darf lediglich fachliche Anweisungen zur Ausführung des Werkes erhalten. Seite 18

19 Fremdgeschäftsführer Werkvertrag Grundsätzlich ist die Tätigkeit als Geschäftsführer eine auf Dauer angelegte Tätigkeit. Die Geschäftsführung im Rahmen eines Werkvertrages stellt daher eine Ausnahme dar. In Einzelfällen ist der Abschluss eines Werkvertrages beispielsweise bei Sanierungsmanagern denkbar ( One Dollar Manager ). Seite 19

20 Abteilungsleiter / Head of Alles zu Geschäftsführern gesagte gilt auch für alle anderen Führungskräfte, die eine (leitende) Funktion in einem Unternehmen interimistisch übernehmen Eine Firmenbuch-Funktion (z.b. Geschäftsführer, Prokurist) ist allerdings ein zusätzliches Indiz für die Eingliederung in eine Organisation, im Fall der unternehmensrechtlichen Geschäftsführung sogar ein Kriterium für das Vorliegen von betrieblicher Eingliederung. Seite 20

21 VwGH 2004/08/0041 vom Kriterien für Dienstnehmereigenschaft Gemäß 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Zur Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft eines Geschäftsführers einer GmbH ist - wie auch bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der nicht aufgrund seiner Beteiligung an der GmbH eine beherrschende Stellung über diese ausübt - zu prüfen, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung des Geschäftsführers seine Bestimmungsfreiheit durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Seite 21

22 VwGH 2004/08/0041 vom Fehlende Weisungsunterworfenheit Für die Verneinung der Dienstnehmereigenschaft sowohl eines Fremd- Geschäftsführers als auch eines Gesellschafter-Geschäftsführers genügt nicht schon die bloße Nichtausübung eines - allenfalls - aufgrund der schuldrechtlichen Einbindung des Geschäftsführers in die Gesellschaft bestehenden Weisungsrechtes in den für die persönliche Abhängigkeit maßgeblichen Belangen durch die Gesellschafter. Aus einer Nichterteilung von Weisungen in diesen Belangen kann aber in Verbindung mit anderen in die erforderliche Gesamtabwägung einzubeziehenden Umständen isd 863 ABGB auf den Nichtbestand eines Arbeitsverhältnisses des Geschäftsführers von Anfang an oder im Falle der Annahme eines ursprünglichen Arbeitsvertrages auf dessen spätere Abänderung - dh auf eine dem Geschäftsführer selbst vonseiten der Gesellschaft (ursprünglich oder später) eingeräumte Rechtsbefugnis, die Geschäftsführung ohne Bindung und Weisungen in den für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belangen zu besorgen - geschlossen werden. Seite 22

23 VwGH 2004/08/0041 vom Im vorliegenden Fall hat der Geschäftsführer keine Weisungen von der als Dienstgeber genannten Gesellschaft bzw von deren Alleingesellschafterin (seiner Ehefrau) erhalten, sondern hat den Betrieb allein geführt und ist nicht der Kontrolle hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten durch die Alleingesellschafterin unterlegen. Die Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer aufgrund dieser Tätigkeit nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen ist. (Beschwerde abgewiesen) Seite 23

24 VwGH 2010/08/0240 vom Eine die Dienstnehmereigenschaft begründende persönliche Weisungsbindung hat die belangte Behörde im Wesentlichen mit dem Argument bejaht, dass der Erstmitbeteiligte für die "fristgerechte Erledigung" bzw. die "ordnungsgemäße Erfüllung" der übernommenen Aufträge zu sorgen habe; daraus hat sie ein Weisungsrecht im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten des Erstmitbeteiligten abgleitet, von dem die Generalversammlung Gebrauch machen hätte können, wenn er seine Aufgaben nicht erfüllt hätte. Dabei hat die belangte Behörde aber außer Acht gelassen, dass eine Weisungsbindung in den für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belangen im Anstellungsvertrag nicht nur nicht vereinbart, sondern ausdrücklich ausgeschlossen worden war. Seite 24

25 VwGH 2010/08/0240 vom Nach dem eingangs wiedergegebenen Punkt IV. dieses Vertrages besteht keine "arbeitsbezogene Weisungsbefugnis" der Gesellschaft und erbringt der Geschäftsführer seine Leistungen "eigenverantwortlich und frei von persönlicher Abhängigkeit"; weiters ist er nicht an bestimmte Dienstzeiten gebunden sowie berechtigt, sich den Ablauf seiner Arbeit selbst einzuteilen und jederzeit zu ändern. Allein die ebenfalls im Anstellungsvertrag enthaltene Verpflichtung, für die "fristgerechte Erledigung" übernommener Aufträge zu sorgen, impliziert entgegen der Ansicht der belangten Behörde noch kein persönliches Weisungsrecht, sondern bezieht sich im gegebenen Zusammenhang auf ein Element des Erfolges der - vom Geschäftsführer umfangmäßig selbst zu bestimmenden - Arbeit. Seite 25

26 Zwischenschaltung einer GmbH - Rz 104 EStR Vergütungen für höchstpersönliche Leistungen sind steuerlich demjenigen zuzurechnen, der auch die Leistung persönlich erbringt, heißt es in den Einkommensteuerrichtlinien. Das Ministerium folgte damit den steuerlichen Zurechnungsregeln, wonach die Einkünfte steuerlich demjenigen zuzurechnen sind, der sie auch tatsächlich erwirtschaftet. Eine Zurechnung der Einkünfte unmittelbar an die natürliche Person erfolgt insbesondere dann, wenn die Kapitalgesellschaft in Hinblick auf die betreffende Tätigkeit selbst Marktchancen nicht nutzen kann und über keinen eigenständigen, sich von der natürlichen Person abhebenden geschäftlichen Betrieb verfügt. Seite 26

27 VwGH 2006/08/0113 vom Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass ein drittangestellter Geschäftsführer zu einer GmbH in einem die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden ist. Die in diesem Fall vorliegenden Rechtsbeziehungen zwischen "Verleihunternehmen" (Gemeinde), Entleihgesellschaft und dem "entliehenen" Geschäftsführer unterscheiden sich von sonstigen Leiharbeitsverhältnissen vor allem dadurch, dass die Beschäftigergesellschaft ein Recht auf die Arbeitsleistung des Geschäftsführers auf Grund eigener Rechtsbeziehungen zu diesem aus dem Bestellungsakt zum Geschäftsführer der GmbH schon erworben hatte. Dieser war daher seine Dienste auf Grund dieses Rechtsverhältnisses zu leisten schuldig, und nicht erst auf Grund seiner Rechtsbeziehung zur Gemeinde. Dm/Mm). Seite 27

28 VwGH 2006/08/0113 vom Der vom Bestellungsakt zum Geschäftsführer zu unterscheidende Anstellungsvertrag (der auch konkludent geschlossen werden kann) begründet keine vom Bestellungsvorgang verschiedene Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers, sondern regelt nur die näheren Umstände, unter denen die Leistung des Geschäftsführers zu erbringen ist. Daher ist es rechtlich gar nicht denkbar, die Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers, den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten bei Erbringung der Geschäftsführungstätigkeit betreffenden Umstände als selbständigen Gegenstand des mit einem Dritten fortbestehenden Arbeitsvertrages anzusehen. Ein Beschäftigungsverhältnis isd 4 Abs. 2 ASVG zum Entleiher als Dienstgeber ist anzunehmen, wenn dem Entleiher - wie hier auf Grund eigener Rechtsbeziehungen mit dem Dienstnehmer ein unmittelbarer (und nicht bloß vom Verleiher abgeleiteter) Rechtsanspruch auf die Arbeitsleistung zusteht. E-MVB 004-ABC-G-002 Seite 28

29 VwGH 2011/15/0149 vom Der Geschäftsführer einer GmbH kann nicht nur von der Gesellschaft, sondern auch von einem Dritten angestellt werden, weil nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die gesellschaftsrechtliche Bestellung einer natürlichen Person zum Geschäftsführer von deren dienstrechtlicher Anstellung zu unterscheiden ist. Wird der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft bei einer anderen Kapitalgesellschaft angestellt, steht er in einer Rechtsbeziehung zu jener Gesellschaft, deren Geschäfte er führt (Bestellungsverhältnis), und überdies in einer Rechtsbeziehung zu jener Gesellschaft, bei der er angestellt ist und die ihn für die Geschäftsführerfunktion an die andere Gesellschaft verleiht (Anstellungsverhältnis). Die schuld- und arbeitsrechtlichen Beziehungen des Geschäftsführers, zu deren Kerninhalt die Regelung über die Vergütung gehört, werden im Anstellungsverhältnis festgelegt. Seite 29

30 VwGH 2011/15/0149 vom Der Geschäftsführer erhält die Bezüge in seiner Eigenschaft als Angestellter der ihn verleihenden Gesellschaft aufgrund der mit dieser getroffenen Entlohnungsvereinbarung. Davon zu unterscheiden sind jene Entgelte, die der verleihenden Gesellschaft für die Gestellung des Geschäftsführers zufließen. Wenn die Drittanstellung eines Geschäftsführers ernsthaft gewollt ist und dementsprechend durchgeführt wird, sind dem Geschäftsführer die Bezüge seitens der ihn beschäftigenden Gesellschaft und der verleihenden Gesellschaft jene Entgelte zuzurechnen, die ihr für die Gestellung des Geschäftsführers zufließen. Da die steuerliche Betrachtung die Trennung zwischen der Gesellschaftsund Geschäftsführersphäre erfordert, gilt dies auch, wenn der Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter der gestellenden Kapitalgesellschaft ist, es sei denn, die Zwischenschaltung erfolgte nur zur Umgehung der sonst anfallenden lohnabhängigen Abgaben. Seite 30

31 Conclusio Die zwischengeschaltete Gesellschaft muss wirtschaftlich begründet sein Eine rechtliche Gestaltung ist steuerlich dann unmaßgeblich, wenn sie dem wirtschaftlichen Gehalt nicht entspricht. Mit anderen Worten: Eine ausschließlich steuerliche Motivation begründet für eine zwischengeschaltete Gesellschaft keinen relevanten wirtschaftlichen Gehalt. Seite 31

32 Interimsmanager Wichtige Indizien / Punkte für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit Mehrere Auftraggeber Facheinschlägiger Gewerbeschein Eigener Betrieb Eigene Mitarbeiter Eigener Marktauftritt (Homepage) Klare Zieldefinition Kein Dauerschuldverhältnis Keine Eingliederung in den Betrieb (Organigramme) Ausdrücklicher Ausschluss einer Weisungsbindung Keine Firmenbuchfunktion ACHTUNG: Ein schriftlicher Vertrag muss in der Praxis auch so gelebt werden! Seite 32

33 Face-to-Face-Business by Wien, am Andrea Rieser Tel.: andrea.rieser@tpa-horwath.com Seite 33

Aktuelles zum Thema Geschäftsführer

Aktuelles zum Thema Geschäftsführer Informationsveranstaltung Mittwoch, 06.05.2015 Aktuelles zum Thema Geschäftsführer Referent: StB Mag. Dr. Stefan Steiger Aktuelles zum Thema Geschäftsführer StB Stefan Steiger Wien, 6. Mai 2015 Geschäftsführer

Mehr

Fremdgeschäftsführer

Fremdgeschäftsführer Kap 3 Fremdgeschäftsführer Die Geschäftsführung durch Personen, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind, ist aus arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht nach den allgemeinen Regeln

Mehr

Freie i Mi M t Mitar Mit beit iter in der Sozialversicherung UNI Graz,

Freie i Mi M t Mitar Mit beit iter in der Sozialversicherung UNI Graz, Freie Mitarbeiter in der Sozialversicherung UNI Graz, 8.3.2007 Manfred Ausperger 1 Prüfreihenfolge: 1. Dienstnehmer (Dienstnehmermerkmale) wenn nicht 2. Dienstnehmer (Lohnsteuerpflicht) wenn nicht 3. Freier

Mehr

Judikaturquerschnitt zum Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht - Universität Salzburg. WP/StB KR Hannes Mitterer

Judikaturquerschnitt zum Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht - Universität Salzburg. WP/StB KR Hannes Mitterer Judikaturquerschnitt zum Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht - 21.4.2016 1 Beitragsgrundlage VwGH Ra 2015/08/0093 v. 1.9.2015 VO BGBl II 2002/409 zu 49 Abs 7 ASVG Beitragsfreie Aufwandsentschädigung

Mehr

Sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung Dienstnehmer freier Dienstnehmer - Werkvertrag. Grenzüberschreitender Arbeitseinsatz.

Sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung Dienstnehmer freier Dienstnehmer - Werkvertrag. Grenzüberschreitender Arbeitseinsatz. Sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung Dienstnehmer freier Dienstnehmer - Werkvertrag Grenzüberschreitender Arbeitseinsatz Prüfreihenfolge Beurteilung des Sachverhalts Schein- und Umgehungsgeschäfte

Mehr

Sozialrechtliche Aspekte für KMU in der Film- und Musikindustrie

Sozialrechtliche Aspekte für KMU in der Film- und Musikindustrie Sozialrechtliche Aspekte für KMU in der Film- und Musikindustrie Wien, 23. April 2014 Merkmale eines Dienstverhältnisses (1) Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt

Mehr

Fachgruppe Wien der Gewerblichen Dienstleister. Berufsgruppe Sicherheitsfachkräfte

Fachgruppe Wien der Gewerblichen Dienstleister. Berufsgruppe Sicherheitsfachkräfte Fachgruppe Wien der Gewerblichen Dienstleister Berufsgruppe Sicherheitsfachkräfte Werkvertrag vs Dienstvertrag Gewerbliche Sicherheitsfachkraft, ein Berufsstand vor dem Aus? Mag. Heinrich Schmid BVwG-Urteil

Mehr

Dienstvertrag - freier Dienstvertrag - Werkvertrag

Dienstvertrag - freier Dienstvertrag - Werkvertrag Dienstvertrag - freier Dienstvertrag - Werkvertrag Abgrenzung - Gestaltungsmöglichkeiten - Steuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht von Martin Freudhofmeier 3., überarbeitete Auflage 2013 Dienstvertrag

Mehr

Checkliste zur Sozialversicherungspflicht von (Gesellschafter)-Geschäftsführern einer GmbH

Checkliste zur Sozialversicherungspflicht von (Gesellschafter)-Geschäftsführern einer GmbH Checkliste zur Sozialversicherungspflicht von (Gesellschafter)-Geschäftsführern einer GmbH Fallgruppe I: Kapitalanteil unter 50 v. H. Beispiel 1: Gesellschafter, Geschäftsführer, Kapitalanteil unter 50

Mehr

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 11 GZ. RV/0558-G/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 20. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag

Mehr

Kollegen- und Mitarbeiterschulung 2015 Graz

Kollegen- und Mitarbeiterschulung 2015 Graz Kollegen- und Mitarbeiterschulung 2015 Graz StB Stefan Steiger Wien, April 2015 Kfz-Sachbezug, Parkplatznutzung, Kostenbeiträge Arbeitnehmer Erhöhung des monatlichen Sachbezugswertes von max. 600,-- auf

Mehr

Umqualifikation von Erwerbstätigen. Dienstnehmer freie Dienstnehmer Selbständige

Umqualifikation von Erwerbstätigen. Dienstnehmer freie Dienstnehmer Selbständige Umqualifikation von Erwerbstätigen Dienstnehmer freie Dienstnehmer Selbständige Praxisseminar Sozialversicherungsrecht 23.5.2013 Univ.- Ass. Dr. Susanne Mayer Universität Salzburg Schwerpunkt Recht, Wirtschaft

Mehr

Umsatzsteuer national Überblick

Umsatzsteuer national Überblick Umsatzsteuer national Überblick Grundsätze des Systems: Mehrphasenust mit Vorsteuerabzug Lieferung oder Leistung? Leistungsort Melde u. Dokumentationspflichten Vorsteuerabzug Typische Fehlerquellung und

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 10 GZ. RV/0694-G/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Erwin Csaszar und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Herwig Aigner, Helmut

Mehr

Stolperfallen vermeiden: Dienstund Werkverträge vs. Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbständigkeit

Stolperfallen vermeiden: Dienstund Werkverträge vs. Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbständigkeit 02.06.2016 Stolperfallen vermeiden: Dienstund Werkverträge vs. Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbständigkeit Der BDU Größter Berufs- und Wirtschaftsverband der Consultingwirtschaft in Europa 500 Mitgliedsunternehmen,

Mehr

ASoK-Spezial Sozialversicherung kompakt 2014

ASoK-Spezial Sozialversicherung kompakt 2014 ASoK-Spezial Sozialversicherung kompakt 2014 von Wolfgang Höfle, Martin Freudhofmeier 18. Jahrgang 2014 ASoK-Spezial Sozialversicherung kompakt 2014 Höfle / Freudhofmeier schnell und portofrei erhältlich

Mehr

GmbH-Geschäftsführer in der Sozialversicherung

GmbH-Geschäftsführer in der Sozialversicherung GmbH-Geschäftsführer in der Sozialversicherung Veranstaltungsorte: 18. April 2016 in München 11. Mai 2016 in Würzburg 12. Mai 2016 in Nürnberg Rainer Geisler Sozialversicherungsfachangestellter, Ausbilder

Mehr

Scheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung

Scheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung Scheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung Aktuelle Entwicklungen und Erfahrungen aus der Sozialversicherungsprüfung Veranstaltungsort: 2. November 2016 in München 3. November 2016 in Nürnberg

Mehr

Neues zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern

Neues zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern KOMPETENZ. BERATUNG. LÖSUNG Neues zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern Bochum, 18. April 2013 18. April 2013 IHK Mittleres Ruhrgebiet 163. Mittelstandsforum 1 Zentraler Begriff: Beschäftigung

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Betreff. Spruch. Begründung Verwaltungsgerichtshof

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Betreff. Spruch. Begründung Verwaltungsgerichtshof 07.09.2017 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 07.09.2017 Geschäftszahl Ro 2014/08/0046 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat

Mehr

Der Verein als Arbeitgeber Beschäftigungsmöglichkeiten. Zusammengestellt von Prof. Friedrich Manseder

Der Verein als Arbeitgeber Beschäftigungsmöglichkeiten. Zusammengestellt von Prof. Friedrich Manseder Der Verein als Arbeitgeber Beschäftigungsmöglichkeiten Zusammengestellt von Prof. Friedrich Manseder Auszahlungen an dem Verein nahestehenden Personen Sportler, Trainer, Schiedsrichter (PRAE) Funktionäre,

Mehr

Mitwirkung an Drittmittelprojekten

Mitwirkung an Drittmittelprojekten Rechtsabteilung Dr. Irene Titscher T +43 1 58801 41018 irene.titscher@tuwien.ac.at DVR 0005886 Mitwirkung an Drittmittelprojekten I. Mitwirkung an Drittmittelprojekten gemäß 27 UG 2002: TU-Mitarbeiter/innen

Mehr

Problemfall Scheinselbständigkeit

Problemfall Scheinselbständigkeit Problemfall Scheinselbständigkeit Statusverfahren im Sinne der Sozialversicherung Veranstaltungsort: 13. Juli 2015 in München Krankenkassen-Betriebswirt Bernd Dondrup Referent, Bochum Landesverband der

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftsstrafrecht Materielle Kriterien für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Arbeitsrecht Eingliederung in fremde betriebliche Organisation (die sich insbesondere an einem Weisungsrecht zeigen kann), Weisungsgebundenheit

Mehr

Neuerungen zur Arbeitnehmereigenschaft von Rechtsanwälten

Neuerungen zur Arbeitnehmereigenschaft von Rechtsanwälten Quelle: Ecolex 07/2014 Neuerungen zur Arbeitnehmereigenschaft von Rechtsanwälten A. Aktuelle Rechtsprechungsentwicklung Seit Jahren ist in der Rsp die Tendenz erkennbar, dass Werkverträge und freie Dienstverträge

Mehr

Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Arbeitsrechtliche Bestimmungen Arbeitsrechtliche Bestimmungen 3.11.2008 Kardinal König Haus Alexander LEITNER Vertragstypen Arbeitsvertrag Freier Dienstvertrag (Pflicht)praktikum Ferialarbeitnehmer Volontariat Werkvertrag Merkmale des

Mehr

Einkünftezurechnung bei höchstpersönlichen Tätigkeiten - Gesellschaftsrecht

Einkünftezurechnung bei höchstpersönlichen Tätigkeiten - Gesellschaftsrecht Einkünftezurechnung bei höchstpersönlichen Tätigkeiten - Gesellschaftsrecht DR. GERALD SCHMIDSBERGER M.B.L.-HSG Allgemeines: PersGes / KapGes Personengesellschaft: 125 UGB: Zur Vertretung der Gesellschaft

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/3600-W/07 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 17. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 2. August 2007

Mehr

3. Neue Selbständige ( 2 Abs. 1 Z 4 GSVG)

3. Neue Selbständige ( 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) Definition der neuen Selbständigen 3. Neue Selbständige ( 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) 3.1 Definition der neuen Selbständigen Selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte

Mehr

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Übungsleitern, Trainern und Betreuern in Sportvereinen

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Übungsleitern, Trainern und Betreuern in Sportvereinen Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von n, Trainern und Betreuern in Sportvereinen im steuerrechtlichen Sinne durch persönlichen Kontakt Einfluss auf Menschen nehmen Entwicklung und Förderung geistiger

Mehr

Rechtsvorschriften: 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, 35, 37 GmbHG, 106 GewO

Rechtsvorschriften: 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, 35, 37 GmbHG, 106 GewO LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 48/16 6 Ca 5250/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 07.07.2016 Rechtsvorschriften: 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, 35, 37 GmbHG, 106 GewO

Mehr

Arbeitsvertrag oder Werkvertrag? Aktuelle Rechtsprechung und praktische Probleme

Arbeitsvertrag oder Werkvertrag? Aktuelle Rechtsprechung und praktische Probleme Arbeitsvertrag oder Werkvertrag? Aktuelle Rechtsprechung und praktische Probleme Unternehmensjuristenkongress 2015 29./30. Januar 2015 Berlin Waldemar Reinfelder Richter am Bundesarbeitsgericht I. Ausgangslage

Mehr

Arbeitsrecht AMS TrainerInnen. Dr. Sieglinde Gahleitner

Arbeitsrecht AMS TrainerInnen. Dr. Sieglinde Gahleitner AMS TrainerInnen Dr. Sieglinde Gahleitner 2 Vertragstypen DN und freier DN DN und freier DN Sozialversicherungsrecht - zusätzliche und andere Merkmale Werkvertrag Judikatur TrainerInnen, Lehrende etc Judikatur

Mehr

Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates

Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates Damiano Valgolio, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin, 19. September 2017 Handlungsmöglichkeiten des BR Initiativrecht

Mehr

Arbeitsvertrag. Die unterschiedlichen Regelungen für. PraktikantInnen. Gerechtigkeit muss sein

Arbeitsvertrag. Die unterschiedlichen Regelungen für. PraktikantInnen. Gerechtigkeit muss sein Arbeitsvertrag Die unterschiedlichen Regelungen für Unselbstständige, Freie DIENSTNEHMER, PraktikantInnen Gerechtigkeit muss sein DER ARBEITSVERTRAG und ähnliche Vertragsverhältnisse Sogenannte atypische

Mehr

2. Abgrenzung Dienstvertrag freier Dienstvertrag Werkvertrag

2. Abgrenzung Dienstvertrag freier Dienstvertrag Werkvertrag ASoK-Spezial Sozialversicherung kompakt 2010 2. Abgrenzung Dienstvertrag freier Dienstvertrag Werkvertrag 2.1. Der echte Dienstvertrag Der echte Dienstnehmer zeichnet sich in erster Linie durch das Vorliegen

Mehr

3. Einleitende Bemerkungen

3. Einleitende Bemerkungen Am 1.5.2011 stellte der österreichische Gesetzgeber das Unterschreiten von Mindestgehältern erstmals unter Verwaltungsstrafe. Jenen Arbeitgebern, die ihren Arbeitnehmern den nach Gesetz, Kollektivvertrag

Mehr

DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG

DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG ALLGEMEINES Der moderne Arbeitsmarkt ist zunehmend gekennzeichnet durch sog. a-typische Arbeitsverhältnisse. Neben dem Dienstvertrag gibt es immer mehr sog.

Mehr

Der freie Dienstvertrag im Arbeits- und Sozialrecht

Der freie Dienstvertrag im Arbeits- und Sozialrecht Der freie Dienstvertrag im Arbeits- und Sozialrecht Bearbeitet von Stephanie Watzinger 1. Auflage 2016 2016. Buch. 272 S. Hardcover ISBN 978 3 7073 3520 0 Format (B x L): 15,5 x 22,5 cm Recht > Europarecht,

Mehr

Neue arbeitsrechtliche Entwicklungen und Tendenzen

Neue arbeitsrechtliche Entwicklungen und Tendenzen Neue arbeitsrechtliche Entwicklungen und Tendenzen Vortrag Human Resources Business Club 9. Februar 2012 A.Univ.-Prof. Dr. Rudolf Mosler Neue arbeitsrechtliche Entwicklungen und Tendenzen Themenübersicht:

Mehr

FORUM Leiharbeit und Werkverträge

FORUM Leiharbeit und Werkverträge EDEKA TAGUNG 2015 Eine Tagung für Mitglieder von Betriebsräten, Jugend- und Auszubildendenvertretungen der EDEKA-Gruppe FORUM Leiharbeit und Werkverträge Dr. Sérgio Fernandes Fortunato, Rechtsanwalt AfA

Mehr

Kündigungsschutz auch für

Kündigungsschutz auch für Kündigungsschutz auch für den GmbH-Geschäftsführer? am 29.09.2016 von Rechtsanwalt Klaus Herrmann Fachanwalt für Arbeitsrecht Begriff des Geschäftsführers ist mehrdeutig und wird in verschiedenem Sinn

Mehr

ZUR SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT ABGRENZUNG ZWISCHEN SELBSTSTÄNDIGEN UND DIENSTNEHMERN, INSBESONDERE IM AUSSENDIENST

ZUR SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT ABGRENZUNG ZWISCHEN SELBSTSTÄNDIGEN UND DIENSTNEHMERN, INSBESONDERE IM AUSSENDIENST VIEHBÖCK BREITER SCHENK & NAU R E C H T S A N W Ä L T E WIEN JASOMIRGOTTSTRASSE 6 A-1010 WIEN TEL +43 1 535 24 53 FAX +43 1 535 28 10 MÖDLING BAHNHOFSPLATZ 1A STG. I, TOP 5 A-2340 MÖDLING TEL +43 2236

Mehr

Gegenüberstellung. Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassung & Scheinselbständigkeit

Gegenüberstellung. Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassung & Scheinselbständigkeit Der Einzige Weg, großartige Arbeit zu leisten, ist diese zu lieben. Steve Jobs Gegenüberstellung Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassung & Scheinselbständigkeit Inhaltsverzeichnis 1. Werkvertrag 1.1 Gesetz

Mehr

LEITFADEN ZUR SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN BEURTEILUNG VON BESCHÄFTIGUNGEN IM BEREICH DER MARKT- UND MEINUNGSFORSCHUNG

LEITFADEN ZUR SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN BEURTEILUNG VON BESCHÄFTIGUNGEN IM BEREICH DER MARKT- UND MEINUNGSFORSCHUNG 1 LEITFADEN ZUR SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN BEURTEILUNG VON BESCHÄFTIGUNGEN IM BEREICH DER MARKT- UND MEINUNGSFORSCHUNG Stand November 2016 2 INHALTSVERZEICHNIS I. Einleitung.. Seite 3 II. Rechtsgrundlagen..

Mehr

Ferialpraktikum Volontariat

Ferialpraktikum Volontariat Ferialpraktikum Volontariat Information für Schüler und Studenten Ferialpraktikum Volontariat Die Bewertung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht Ferialpraktikanten Unter Ferialpraktikanten sind Schüler

Mehr

Praxisleitfaden Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)

Praxisleitfaden Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Praxisleitfaden Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Arbeitsschutz - Arbeitsunfall - Berufskrankheit Bearbeitet von Joachim Schwede 3. Auflage 2015. Buch. 240 S. Kartoniert ISBN 978 3 609 68697 4 Format

Mehr

Arbeitsvertrag. Werkvertrag

Arbeitsvertrag. Werkvertrag Werkvertrag Arbeitsvertrag Organisatorische, persönliche, wirtschaftliche Unabhängigkeit Unternehmer wird in eigener Organisation tätig Werkherstellung auch mit Gehilfen und Substituten Arbeit nach eigenem

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 3 GZ. RV/0621-S/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch A.T.GesmbH, vom 26. März 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

Der gesetzliche Mindestlohn Baden- Württemberg Berlin- Brandenburg Schleswig- Holstein Westfalen- Lippe Rheinland- Pfalz Saarland

Der gesetzliche Mindestlohn Baden- Württemberg Berlin- Brandenburg Schleswig- Holstein Westfalen- Lippe Rheinland- Pfalz Saarland www.dstv.de Der gesetzliche Mindestlohn Baden- Württemberg Berlin- Brandenburg Rheinland- Pfalz Saarland Schleswig- Holstein Westfalen- Lippe DER GESETZLICHE MINDESTLOHN INHALTSVERZEICHNIS A) Die Regelungen

Mehr

I. Allgemeiner Teil. A. Einführung

I. Allgemeiner Teil. A. Einführung A. Einführung I. Allgemeiner Teil A. Einführung Unter einem Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich die Summe der rechtlichen und sozialen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verstanden. All

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0487-L/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 10. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom

Mehr

Ausgangslage und Einführung ins Thema

Ausgangslage und Einführung ins Thema 1. Ausgangslage und Einführung ins Thema Ausgangslage und Einführung ins Thema 1.1. Abgrenzung unselbständiger von selbständiger Erwerbstätigkeit 1.1. Abgrenzung unselbständiger von selbständiger Erwerbstätigkeit

Mehr

Grundbegriffe des Arbeitsrechts

Grundbegriffe des Arbeitsrechts 1. Grundlagen des Arbeitsrechts a) Rechtsquellen b) Der Anwendungsbereich des Arbeitsrechts 2. Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses 3. Kündigungsschutz 4. Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis

Mehr

Neuerungen im Sozialversicherungsrecht

Neuerungen im Sozialversicherungsrecht Informationsveranstaltung Mittwoch, 03.05.2017 Neuerungen im Sozialversicherungsrecht Referent: StB Mag. Dr. Stefan Steiger Aktuelle Judikatur und Gesetzesvorhaben (Sozialversicherung/Geschäftsführer)

Mehr

Die gewerberechtliche Geschäftsführung

Die gewerberechtliche Geschäftsführung Die gewerberechtliche Geschäftsführung Mag. Susanne Manauer In der Praxis gibt es zahlreiche Fälle, in denen ein/-e gewerberechtliche/-r Geschäftsführer/-in bestellt wird. Im Zusammenhang mit einer Geschäftsführerbestellung

Mehr

Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster S St 2 (Rhld) S St (MS)

Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster S St 2 (Rhld) S St (MS) Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster 16.01.2006 S 2333-1000 - St 2 (Rhld) S 2333-15 - St 21-31 (MS) Leistungen für die Zukunftssicherung von beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführern einer

Mehr

GRÜNDUNG EINER PERSONENGESELLSCHAFT

GRÜNDUNG EINER PERSONENGESELLSCHAFT GRÜNDUNG EINER PERSONENGESELLSCHAFT Offene Gesellschaft (OG) Grundlagen Eine OG besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die alle für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (also

Mehr

Werkverträge, freie Dienstverträge bei Freiberuflern

Werkverträge, freie Dienstverträge bei Freiberuflern Werkverträge, freie Dienstverträge bei Freiberuflern StB Stefan Steiger Wien, 09.04.2015 Aktuelles aus der Sozialversicherung Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage ( 25a Abs 5 GSVG) Ab 01.01.2016

Mehr

Herzlich Willkommen! Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Helfern bei Veranstaltungen und Festen. Mag. Christian Rendl

Herzlich Willkommen! Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Helfern bei Veranstaltungen und Festen. Mag. Christian Rendl Herzlich Willkommen! Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Helfern bei Veranstaltungen und Festen Mag. Christian Rendl Definition Dienstnehmer 4 Abs.2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/0146-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Traunsteiner Wirtschafts- und SteuerberatungsgmbH, in 4300 St.

Mehr

Der Geschäftsführer im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Der Geschäftsführer im Steuer- und Sozialversicherungsrecht Der Geschäftsführer im Steuer- und Sozialversicherungsrecht 41. ÖGWT-Berufsanwärter-Meeting, 20.11.2008 Mag. Gebhard Höller, LL.M. Steuerberater Inhalt Page Der Geschäftsführer im Ertragsteuerrecht 2 Der

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Betreff. Spruch. Begründung Verwaltungsgerichtshof /08/0240

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Betreff. Spruch. Begründung Verwaltungsgerichtshof /08/0240 19.12.2012 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 19.12.2012 Geschäftszahl 2010/08/0240 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte

Mehr

I. Anstellung des Geschäftsführers

I. Anstellung des Geschäftsführers I. Anstellung des Geschäftsführers C. Probemonat.... 2.308 D. Beendigung durch Zeitablauf... 2.314 E. Kündigung..... 2.318 F. Entlassung..... 2.329 G. Austritt.... 2.336 H. Einvernehmliche Beendigung...

Mehr

CMS Business Breakfast Dienstvertrag - Werkvertrag: Vertragsverhältnisse im Fokus der Betriebsprüfung

CMS Business Breakfast Dienstvertrag - Werkvertrag: Vertragsverhältnisse im Fokus der Betriebsprüfung CMS Business Breakfast Dienstvertrag - Werkvertrag: Vertragsverhältnisse im Fokus der Betriebsprüfung Dr. Ursula Roberts Arbeitsrecht Dr. Sibylle Novak Steuerrecht CMS - Überall in Europa Facts & Figures

Mehr

Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 2. Allgemeines

Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 2. Allgemeines Abkürzungsverzeichnis... 11 1. Einleitung... 15 2. Allgemeines... 17 2.1. Echter Dienstvertrag... 17 2.1.1. Gesetzliche Grundlagen... 17 2.1.2. Dauerschuldverhältnis... 18 2.1.3. Persönliche Abhängigkeit...

Mehr

Rechtlich beachtliches bei der Leistungserbringung

Rechtlich beachtliches bei der Leistungserbringung Rechtlich beachtliches bei der Leistungserbringung Email: thomas.m.egerth@at.pwc.com Tel: 0699/106 33 239 1 Vertragsverhältnisse echter Dienstvertrag Dauerschuldverhältnis persönlich und wirtschaftlich

Mehr

Vom 15. April 2011 (Az.: )

Vom 15. April 2011 (Az.: ) Rundschreiben Selbstständigkeit, Honorarvereinbarung RS 12/2011 1201 Rundschreiben Nr. 12/2011 des Landeskirchenamtes Abgrenzung: Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder selbständige Mitarbeiter

Mehr

Knappworst & Partner

Knappworst & Partner Die richtige Wahl - Beschäftigung oder freie Mitarbeit Potsdam, 1 Agenda Beschäftigung von Mitarbeitern Arbeitnehmer Freier Mitarbeiter sozialversicherungsrechtliche Beurteilung steuerliche Beurteilung

Mehr

TE OGH Ob 69/76 Veröff: EvBl 1977/112 S 239 = Arb 9538 = ZAS 1978/8 S 53 (mit Anmerkung von Buchsbaum)

TE OGH Ob 69/76 Veröff: EvBl 1977/112 S 239 = Arb 9538 = ZAS 1978/8 S 53 (mit Anmerkung von Buchsbaum) 09.11.1976 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0021518 Entscheidungsdatum 09.11.1976 Geschäftszahl 4Ob69/76; 4Ob20/78; 4Ob73/78; 4Ob81/78; 7Ob529/81; 4Ob518/81; 4Ob104/80; 4Ob143/80; 4Ob45/81; 4Ob51/81; 4Ob8/81

Mehr

Personal gesucht? Chancen und Risiken von Fremdpersonaleinsatz

Personal gesucht? Chancen und Risiken von Fremdpersonaleinsatz RAin Wera Tenbrock Personal gesucht? Chancen und Risiken von Fremdpersonaleinsatz 1 Chancen von Fremdpersonaleinsatz Arbeitsspitzen abdecken zeitweise benötigtes Know-how einkaufen Erprobung 2 Was erwartet

Mehr

(Arbeits-) Rechtliche Aspekte beim Einsatz von Managern auf Zeit

(Arbeits-) Rechtliche Aspekte beim Einsatz von Managern auf Zeit (Arbeits-) Rechtliche Aspekte beim Einsatz von Managern auf Zeit Dr. Andreas Walle Dr. Volker Voth Rechtsanwälte Fachanwälte für Arbeitsrecht Inhaltsübersicht I. Gestaltungsmodelle II. Management auf Zeit

Mehr

Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe. Gewerbeberechtigung Durchführung von Nebentätigkeiten

Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe. Gewerbeberechtigung Durchführung von Nebentätigkeiten Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe Gewerbeberechtigung Durchführung von Nebentätigkeiten Information, 12. Februar 2013 Gewerbeberechtigung Durchführung von Nebentätigkeiten I. Welche Gewerbe gibt

Mehr

Fachverband Freizeitbetriebe. Familienbetrieb Unentgeltliche Mitarbeit

Fachverband Freizeitbetriebe. Familienbetrieb Unentgeltliche Mitarbeit Fachverband Freizeitbetriebe Familienbetrieb Unentgeltliche Mitarbeit Information, 30.6.2009 Unentgeltliche Mitarbeit im Familienbetrieb In Familienbetrieben kommt es häufig vor, dass Ehegatten, Kinder

Mehr

Abschlussarbeiten im Betrieb. Mittwoch,

Abschlussarbeiten im Betrieb. Mittwoch, Abschlussarbeiten im Betrieb Mittwoch, 15.06.2016 1 Wenn jemand dir sagt, er sei durch harte Arbeit reich geworden, frag ihn, durch wessen Arbeit. Unbekannt Dienst du dem Herrscher, so denke in erster

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/3629-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Radschek und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Christine Gruber-Nadlinger,

Mehr

1. Abgrenzung Dienstvertrag / freier Dienstvertrag / Werkvertrag:

1. Abgrenzung Dienstvertrag / freier Dienstvertrag / Werkvertrag: Scheinselbständigkeit und ihre möglichen Konsequenzen Rückabwicklung von Werkverträgen und freien Dienstverhältnissen Sonderheft ASoK Juli 2009 Freier Dienstvertrag und Scheingewerbetreibende, In letzter

Mehr

» Dienstvertrag freier Dienstvertrag Werkvertrag»

» Dienstvertrag freier Dienstvertrag Werkvertrag» das wissen spezifisches zum wirtschafts- und steuerrecht : Thema 07 Februar 2010» Dienstvertrag freier Dienstvertrag Werkvertrag» Im Zuge der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) werden Dienstverhältnisse

Mehr

611a BGB neue Fassung (Versionen Gesetzentwürfe) Am 9. März 2016 soll das Kabinett über den Gesetzentwurf beschließen

611a BGB neue Fassung (Versionen Gesetzentwürfe) Am 9. März 2016 soll das Kabinett über den Gesetzentwurf beschließen 611a BGB neue Fassung (Versionen Gesetzentwürfe) Am 9. März 2016 soll das Kabinett über den Gesetzentwurf beschließen Referentenentwurf 2015 Referentenentwurf Stand 2016 Veröffentlichung / Bearbeitungsstand

Mehr

Können selbständige Unternehmer als Arbeitskräfte isd AÜG überlassen. werden?

Können selbständige Unternehmer als Arbeitskräfte isd AÜG überlassen. werden? Stellungnahme VI/2012 [04.05.2012] Können selbständige Unternehmer als Arbeitskräfte isd AÜG überlassen 1. Ausgangslage werden? In der Praxis bieten auch selbständige Unternehmer (Einzelunternehmer, Ein-Mann-

Mehr

Die erstmalige Einstellung von DienstnehmerInnen. Lorenz Huber

Die erstmalige Einstellung von DienstnehmerInnen. Lorenz Huber Die erstmalige Einstellung von DienstnehmerInnen Lorenz Huber - 15.3.2017 Inhalt EPU- Förderung Eingliederungsbeihilfe Neufög Abgrenzung Dienstvertrag/Werkvertrag Welcher KV ist anwendbar? Die geringfügige

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 11 GZ. RV/0738-G/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 26. Jänner 2006 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes

Mehr

Deutscher Fallschirmsportverband

Deutscher Fallschirmsportverband Seite 1 Tandem-Master/AFF-Lehrer selbständig/angestellt? Claus Blesch Königstraße 84 86 72108 Rottenburg Telefon: 07472/42163 Telefax: 07472/41993 info@stb-blesch.de Seite 2 Gliederung Behandlung von Tandemsprüngen

Mehr

I. Diensterfindung. A. Begriff. 1. Was versteht man unter einer Diensterfindung?

I. Diensterfindung. A. Begriff. 1. Was versteht man unter einer Diensterfindung? I. Diensterfindung A. Begriff 1. Was versteht man unter einer Diensterfindung? Der Begriff der Diensterfindung wird in 6 sowie 7 Abs 3 PatG zunächst dahingehend definiert, dass es sich um eine während

Mehr

Scheinselbständigkeit aus steuer(straf)rechtlicher Sicht

Scheinselbständigkeit aus steuer(straf)rechtlicher Sicht Scheinselbständigkeit aus steuer(straf)rechtlicher Sicht Rico Deutschendorf Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht www.steuerstrafrecht-leipzig.de Tätigkeit: selbständig oder unselbständig? nicht

Mehr

Ferialpraktikanten in der Land- und Forstwirtschaft

Ferialpraktikanten in der Land- und Forstwirtschaft Ferialpraktikanten in der Land- und Forstwirtschaft Herausgeber: Landarbeiterkammer Tirol Stand: 1.2.2016 Nachdruck verboten! Sozialversicherung Seit 1.1.2008 müssen sämtliche Dienstnehmer ausnahmslos

Mehr

Der Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen

Der Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen Der Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Übersicht Begriffsbestimmung Sozialversicherungspflichtige

Mehr

Information für die Betriebsräte

Information für die Betriebsräte 1. Was ist ein Werkvertrag? Das klassische Bild eines Werkvertrags i.s.d. 631 ff. BGB ist ein Vertrag zwischen einem Werkunternehmer (Auftragnehmer) und einem Werkbesteller (Auftraggeber). Der Werkunternehmer

Mehr

Die Gewerbeausübung durch Kapital- und Personengesellschaften

Die Gewerbeausübung durch Kapital- und Personengesellschaften Die Gewerbeausübung durch Kapital- und Personengesellschaften Teil 1 Cyber-Forum 2015/I Carsten Roth Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht 1 Kernfragen I. Welche Rechtsgebilde können Gewerberechtsträger

Mehr

Personalverleih im IT-Bereich

Personalverleih im IT-Bereich Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Personalverleih im IT-Bereich Als Verleiher gelten diejenigen Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer einem fremden Betrieb (dem Einsatzbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen

Mehr

Infoabend Neuerungen AR und SV-Recht

Infoabend Neuerungen AR und SV-Recht Infoabend Neuerungen AR und SV-Recht Mag. Friedrich Schrenk StB Dr. Stefan Steiger Februar 2015 Sozialversicherung Änderungen AGH Aufnahme HFU-Liste für natürliche Personen ohne Dienstnehmer Voraussetzungen:

Mehr

ARBEITS- VERTRÄGE FREIER DIENSTVERTRAG UND WERKVERTRAG GERECHTIGKEIT MUSS SEIN

ARBEITS- VERTRÄGE FREIER DIENSTVERTRAG UND WERKVERTRAG GERECHTIGKEIT MUSS SEIN ARBEITS- VERTRÄGE FREIER DIENSTVERTRAG UND WERKVERTRAG GERECHTIGKEIT MUSS SEIN Welche Beschäftigungsformen gibt es? Neben Arbeitsverhältnissen gibt es am Arbeitsmarkt immer häufiger sogenannte atypische

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Beachte. Betreff. Spruch. Begründung Verwaltungsgerichtshof

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Beachte. Betreff. Spruch. Begründung Verwaltungsgerichtshof 19.10.2015 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 19.10.2015 Geschäftszahl 2013/08/0185 Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/08/0192 Betreff Der

Mehr

Leitender Angestellter i.s.d. 5 Abs. 3 BetrVG ja oder nein?

Leitender Angestellter i.s.d. 5 Abs. 3 BetrVG ja oder nein? Leitender Angestellter i.s.d. 5 Abs. 3 BetrVG ja oder nein? Die Stadt S betreibt seit mehreren Jahren ein Kreiskrankenhaus in der Rechtsform einer GmbH. Im Hinblick auf die bevorstehende Betriebsratwahl,

Mehr

Kriterien der Abgrenzung. Selbständige oder Scheinselbständige. Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung

Kriterien der Abgrenzung. Selbständige oder Scheinselbständige. Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung 1 Kriterien der Abgrenzung Selbständige oder Scheinselbständige Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung Die Abgrenzung zwischen einem selbständig Tätigen und angestelltem Mitarbeiter (Scheinselbständigen)

Mehr