Geschäftsreglement des Stadtrates vom 4. Dezember 2013

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1 Stadt Stein am Rhein StR 7.0 Geschäftsreglement des Stadtrates vom 4. Dezember 0 Änderung vom 7. Mai 05 6.April Januar 08 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen dieser Geschäftsordnung gelten - ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform - für beide Geschlechter.

2 INHALTVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Kollegialität Führungsgrundsätze II. ORGANISATION Struktur und Organisation Referate Zuteilung der Sachgebiete 4 Sitzungen 4 Vorbereitung und Antragstellung 4 Verwaltungsführung 5 Unterstellung 5 III. AUFGABEN, KOMPETENZEN 5 Ausgabenkompetenz, Grundsatz 5 Zeichnungsberechtigung 5 Ausgabenkompetenz 6 Kreditkontrolle 6 Visum 6 Stadtpräsidium 6 IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 7 Inkrafttreten 7

3 Der Stadtrat, gestützt auf Art. 5 des Gemeindegesetzes vom 7. August 998 und Art. 9 der Verfassung der Einwohnergemeinde Stein am Rhein vom.0.00, erlässt folgendes Geschäftsreglement: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Kollegialität Art. Die Mitglieder sind den Mehrheitsbeschlüssen des Rates verpflichtet; sie vertreten diese nach aussen. Abweichungen vom Kollegialitätsprinzip sind in besonderen Fällen nach vorgängiger Diskussion im Stadtrat erlaubt. Art. Führungsgrundsätze Der Stadtrat definiert Legislaturschwerpunkte* mit den zugehörigen Legislaturzielen; diese und deren Erfüllung werden periodisch überprüft. Die Stadtratsmitglieder besprechen sich regelmässig mit den ihnen fachlich unterstellten Bereichsleitern, um die sach- und termingerechte Bearbeitung und Koordination der Geschäfte sicherzustellen. II. ORGANISATION Art. Struktur und Organisation Der Stadtrat nimmt die politisch-strategische Führung im Sinne einer langfristigen Zielfestlegung und Koordination der Umsetzung von Schwerpunkten wahr. Art. 4 Referate Zur Vorbereitung der Geschäfte und zur selbständigen Erledigung der ihnen durch die Gesetzgebung oder besondere Delegation übertragenen Aufgaben bestehen folgende Referate:*. Präsidiales. Finanzen. Soziales 4. Bau 5. Werke Nebenreferate: 6. Schule * 7. Sicherheit *

4 4 Zuteilung der Sachgebiete Sitzungen Vorbereitung und Antragstellung Art. 5 Im Rahmen der durch Art. 4 bestimmten Gliederung werden den Referaten die einzelnen Sachgebiete in einem Organisationsreglement zugewiesen. Die Zuweisung hat so zu erfolgen, dass die Sachzusammenhänge gewahrt bleiben, die Arbeitsabläufe erleichtert werden und die Arbeit möglichst gleichmässig auf die Referenten verteilt ist. Dem Stadtpräsidenten steht zusätzlich zu den Befugnissen in übergeordneten Erlassen die Kompetenz zu, neue Aufgaben und Sachgebiete zuzuweisen, die sich nicht einem Referat zuordnen lassen*. Art. 6 Die ordentlichen Sitzungen des Stadtrates finden in der Regel 4täglich statt. In dringenden Fällen oder auf Verlangen eines Mitgliedes finden ausserordentliche Sitzungen statt. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.* Art. 7 Der Stadtschreiber leitet in Absprache mit dem Stadtpräsidenten die eingehenden Geschäfte den Referaten bzw. den Verwaltungsabteilungen zur Bearbeitung bzw. zur Erledigung zu. Geschäfte, die in den Bereich mehrerer Referate fallen, werden dem zur Hauptsache beteiligten Referat überwiesen, das die Federführung übernimmt. Das federführende Referat holt von den andern beteiligten Referaten Mitberichte ein und sorgt für gegenseitige Information. Die Referenten bzw. der Stadtschreiber* orientieren den Stadtrat in geeigneter Weise über die laufenden und abgeschlossenen Geschäfte. 4 Die Referate haben die zu behandelnden Geschäfte bis spätestens sieben* Tage vor der Sitzung der Stadtverwaltung einzureichen. 5 Für die Beratungsgegenstände anlässlich der ordentlichen Sitzungen sind schriftliche Anträge vorzubereiten, die mit den erforderlichen Akten vier Tage vor der Sitzung zur Einsicht aufliegen müssen. Der Antrag ist in der Regel in der Form eines Beschlusses zu verfassen. 6 Die Geschäfte der Sozialhilfebehörde werden im Rahmen der Aktenauflage aufgelegt.

5 5 Verwaltungsführung Unterstellung Art. 8 Die Verwaltungsführung ist Schnittstelle zwischen strategischer Führung und Verwaltung. Sie koordiniert subsidiär die Umsetzung der Aufgaben im operativen Bereich. Sie ist beratendes Organ des Stadtpräsidenten und unterstützt den Stadtrat in seinen Aufgaben. Über ihre Tätigkeiten informiert sie den Stadtrat laufend in geeigneter Form. Der Geschäftsleitung gehören der Stadtschreiber (Vorsitz), der Bereichsleiter Soziales, der Bereichsleiter Finanzen sowie der Bereichsleiter Bau an, erweitert um die Bereichsleiter Alter & Gesundheit und die Schulleitung bei organisatorischen und personellen Themen. * Art. 9 Die Bereichsleiter sind fachlich* den Referatsvorstehern unterstellt. Im Einzelfall gilt dies auch für besondere Bereiche (z.b. Altersheim, Spitex Forstverwaltung). Der Stadtschreiber ist Vorsitzender der Geschäftsleitung. Er führt die Bereichsleiter organisatorisch und personell.* Die personelle und fachliche Führung der einzelnen Verwaltungsabteilungen obliegt den Bereichsleitern. III. AUFGABEN, KOMPETENZEN Ausgabenkompetenz, Grundsatz Art. 0 Aufgaben und Kompetenzen sollen in der städtischen Verwaltung möglichst eine Einheit bilden. Die Verwaltungsabläufe sollen einfach und effizient sein. Der Stadtrat delegiert die Ausgabenkompetenzen für Voranschlags- und Verpflichtungskredite weitgehend an die mit den entsprechenden Aufgaben beauftragten Referate und diese delegieren an die zuständigen Bereiche. Zeichnungsberechtigung Art. Das gemäss den gesetzlichen Bestimmungen und des Organisationsreglements des Stadtrates sachlich zuständige Organ kann, vorbehältlich Absatz +, im Namen der Gemeinde nach aussen auftreten. Verträge, Urkunden, und wichtige Korrespondenz des Stadtrates werden vom Stadtpräsidenten und vom Stadtschreiber unterzeichnet. Für den Geldverkehr gegenüber Finanzinstituten gilt Unterschrift zu zweien. Zeichnungsberechtigt sind der Stadtpräsident, der Stadtschreiber oder der Finanzreferent zusammen mit dem Bereichsleiter Finanzen oder seinem Stellvertreter.

6 6 Ausgabenkompetenz Art. Die Referate beschliessen in eigener Kompetenz Ausgaben im Rahmen bewilligter Kredite bis zu folgender Auftragssumme: Lieferungen unter Fr. 00'000 Dienstleistungen unter Fr. 50'000 Bauarbeiten unter Fr. 50'000 Vorbehalten bleiben Ausgaben, bei denen der Stadtrat die Zuständigkeit für die Vergabe ausdrücklich für sich in Anspruch nimmt. Die Submissionsbestimmungen gemäss Interkantonale Vereinbarung über das Beschaffungswesen sind zwingend einzuhalten. Alle übrigen Ausgaben im Rahmen bewilligter Kredite sowie Ausgaben ausserhalb bewilligter Kredite beschliesst der Stadtrat auf Antrag des zuständigen Referats. Kreditkontrolle Visum Stadtpräsidium Art. Die Referate sind für die Einhaltung der bewilligten Kredite verantwortlich. Sie beantragen dem Stadtrat rechtzeitig das Einholen allfälliger Nachtragskredite beim zuständigen Organ. Art. 4 Ausgabenbelege werden vom Sachbearbeiter und dem zuständigen Bereichsleiter kontrolliert und visiert. Ist der Bereichsleiter gleichzeitig Sachbearbeiter, erfolgt die Zweitunterschrift durch den zuständigen Referatsvorsteher. Ist der Referatsvorsteher gleichzeitig Sachbearbeiter, erfolgt die Zweitunterschrift durch dessen Stellvertreter. Ausgabenbelege über Fr.0`000 werden zusätzlich vom zuständigen Referatsvorsteher visiert.* Art. 5 - ( ) aufgehoben*

7 7 IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Inkrafttreten Art. 6 Dieses Geschäftsreglement tritt auf den 0. Januar 08 in Kraft und ersetzt die Geschäftsordnung vom mit den Änderungen vom und Stein am Rhein, 0. Januar 08 Namens des Stadtrates Sönke Bandixen Ernst Bühler Stadtpräsident Stadtschreiber * Änderung vom * Änderungen vom * Änderungen vom

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