Geschäftsordnung des Stadtrates. vom 3. August 1988 vom Stadtrat gestützt auf 33 Abs. 2 Ziff. 7 der Gemeindeordnung erlassen
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1 Geschäftsordnung des Stadtrates vom 3. August 1988 vom Stadtrat gestützt auf 33 Abs. 2 Ziff. 7 der Gemeindeordnung erlassen
2 Gestützt auf 33, Abs. 2 Ziff. 7 der Gemeindeordnung hat der Stadtrat die folgende Geschäftsordnung des Stadtrates erlassen: I. Organisation Art. 1 Geschäftserledigung Gemäss 42 der Gemeindeordnung erledigt der Stadtrat die obliegenden Geschäfte als Gesamtbehörde, durch Ausschüsse oder die Departementsvorsteher. Er kann einzelnen Mitgliedern besondere Aufgaben zuweisen. Art. 2 Organisation Die Bezeichnung der Departemente mit deren Aufgaben, Gliederung und Zuteilung sowie Änderungen davon, sind in der vom Grossen Gemeinderat erlassenen Verordnung über die Organisation der Stadtverwaltung (VOS oder Organisationsverordnung) geregelt. Art. 3 Konstituierung Nach der Gesamterneuerung versammelt sich der Stadtrat in der auf den Ablauf der Rekursfrist folgenden Woche zur konstituierenden Sitzung. Der Stadtrat teilt die Departemente den einzelnen Mitgliedern zu. Der Stadtrat bezeichnet einen Vizepräsidenten. Der Stadtrat konstituiert sich in der gleichen Weise auch für seine Bürgerliche Abteilung. In der konstituierenden Sitzung wählt der Stadtrat die Ausschüsse und Kommissionen (vgl. II und III). Art. 4 Ordentliche und ausserordentliche Sitzungen Der Stadtrat hält an einem zum voraus festgelegten Tag der Woche eine ordentliche Sitzung ab. Dieser Tag ist von den Mitgliedern des Stadtrates freizuhalten. Der Stadtpräsident kann weitere Sitzungen von sich aus anordnen. Er ist dazu auf Verlangen eines Mitgliedes des Stadtrates verpflichtet. Ausserordentliche Sitzungen können auch durch Beschluss des Stadtrates festgelegt werden. 2
3 Art. 5 Beschlussfähigkeit Der Stadtrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Art. 6 Einsprachen Der Stadtrat bezeichnet bei Einsprachen gegen Beschlüsse von Ausschüssen bzw. Verfügungen von Vorstehern der Departernente einen Referenten. Dieser darf vorher an der Geschäftsbehandlung nicht beteiligt gewesen sein. Art. 7 Abstimmungen Bei den Abstimmungen ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Vorliegen von zwei oder mehr Anträgen wird durch offenes Handmehr abgestimmt. Der Präsident stimmt mit. Bei gleich geteilten Stimmen gilt derjenige Antrag als angenommen, für den der Präsident gestimmt hat. Art. 8 Wahlen Die dem Stadtrat obliegenden Wahlen werden, sofern kein Mitglied geheime Wahl verlangt, offen nach den Vorschriften des kantonalen Wahlgesetzes und der zugehörigen Vollziehungsverordnung vorgenommen. Art. 9 Geschäftsablauf Protokoll Die Geschäfte sind dem Stadtrat von den Vorstehern der Departemente schriftlich zu unterbreiten. Die eingehenden Geschäfte werden von der Stadtkanzlei in die Geschäftskontrolle eingetragen und auf die Traktandenliste der nächsten Sitzung gesetzt. Der Stadtschreiber führt das Protokoll. Dieses gibt in Beschlussform Aufschluss über die Wahlen und die Sachgeschäfte. Anträge, die abgelehnt werden, werden nur auf ausdrückliches Verlangen eines Mitgliedes des Stadtrates im Protokoll vermerkt. Soweit es als zweckmässig erscheint, sind in das Protokoll auch Erwägungen zu den Sachgeschäften aufzunehmen. Die Beschlüsse in Bürgerrechtsangelegenheiten werden im Protokoll der Bürgerlichen Abteilung festgehalten. Das jährliche Protokoll wird mit einem Register versehen. Spätestens nach Ablauf von zehn Jahren hat die Stadtkanzlei das Protokoll dem Stadtarchiv zu übergeben. 3
4 Art Publikation Die Stadtkanzlei ist für die Publikation der wichtigsten Stadtratsbeschlüsse besorgt. Sind Stadtratsbeschlüsse in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen, so kann die Stadtkanzlei einzelne Departemente oder Ämter beauftragen. Die Stadtkanzlei gibt die «Sammlung der Erlasse der Stadt Winterthur» heraus. Art. 11 Stadtschreiber Dem Stadtschreiber obliegen: 1. Protokollführung im Stadtrat 2. Leitung der Stadtkanzlei und des Weibeldienstes 3. Antragstellung in Bürgerrechtsangelegenheiten 4. Beratung des Stadtrates in Rechtssachen 5. Führung von privat- und öffentlich-rechtlichen Prozessen für die Stadtgemeinde 6. Vertretung der Stadtgemeinde bei allen Notariats- und Grundbuchgeschäften, unter Vorbehalt von Art. 12 Abs. 2 und der fallweisen oder vollumfänglichen Kompetenzdelegation an den Chef Landerwerb. Der Stadtrat bezeichnet einen Stellvertreter des Stadtschreibers. Art. 12 Bausekretär Der Vorsteher des Baupolizeiamtes ist für die Führung aller Zivil-, Übertretungsstraf- und Verwaltungsprozesse in Bausachen zuständig. Er und seine Stellvertreter sind befugt, die Stadtgemeinde bei allen Notariats- und Grundbuchgeschäften, die Land für den Strassenbau betreffen, zu vertreten Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom 23. Januar 1991, in Kraft ab 1. April
5 Art. 13 Polizeirichter Der Polizeirichter hat das selbständige Recht zur Verhängung von Polizeibussen, mit Ausnahme in Baupolizeisachen. Er hat das Recht zur direkten Antragstellung bei den Oberbehörden und den Gerichten in allen Polizeistrafsachen. Art. 14 Strafanträge usw. Für die Stellung von Strafanträgen bei Antragsdelikten sowie für die einstweilige Anmeldung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche sind die einzelnen Stadträte, Amtsvorsteher, Bereichsleiter oder Direktoren für ihren Bereich zuständig. II. Ausschüsse Art. 15 Ausschüsse, Aufzählung Es bestehen folgende Ausschüsse: 1. Personalausschuss 2. Finanzausschuss 3. Bauausschuss 4. Stipendienausschuss 5. Vormundschaftsausschuss (Vormundschaftsbehörde) 6. Werkausschuss Der Stadtrat kann zusätzliche Ausschüsse einsetzen. Art. 16 Zusammensetzung und Wahl Die Ausschüsse bestehen aus drei Mitgliedern des Stadtrates. Der Stadtrat nimmt die Wahl der Ausschüsse für eine vierjährige Amtsperiode vor. Präsident des Ausschusses ist der zuständige Vorsteher des Departementes, Vizepräsident sein Stellvertreter. Art. 17 Kompetenzen Der Stadtrat legt im einzelnen die Aufgaben und Befugnisse fest. Art. 18 Protokollführung Jeder Ausschuss bestimmt einen Sekretär. Dieser ist für die Ausfertigung der Beschlüsse der Ausschüsse zuständig. Im übrigen ist Art. 7 für die Ausschüsse analog anwendbar. 5
6 III. Kommissionen Art. 19 Zusammensetzung und Wahl Die Kommissionen bestehen aus mindestens einem Mitglied des Stadtrates und weiteren frei gewählten Mitgliedern. Die genaue Mitgliederzahl wird vom Stadtrat festgesetzt. Der Stadtrat wählt die Kommissionen und deren Präsidenten für eine Amtsdauer. Für die Wahl der Kommissionen mit kulturellen Aufgaben steht dem Grossen Gemeinderat ein Vorschlagsrecht für einen Drittel der Kommissionsmitglieder zu. Bruchzahlen werden auf- bzw. abgerundet. Die vom Stadtrat geschaffenen sowie die gesetzlich vorgeschriebenen stadträtlichen Kommissionen werden jährlich im Geschäftsbericht des Stadtrates der Stadt Winterthur aufgeführt. Art. 20 Aufgaben Der Stadtrat legt das Nähere über die Aufgaben und Befugnisse der Kommissionen fest. Art. 21 Protokollführung Die Protokolle der Kommissionen sind dem Stadtrat zur Einsicht vorzulegen. Im übrigen ist Art. 7 analog für die Kommissionen anwendbar. IV. Schlussbestimmungen Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts Die Geschäftsordnung des Stadtrates vom 25. Februar 1974 wird aufgehoben. Art. 23 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt rückwirkend ab 1. August 1988 in Kraft. Winterthur, den 3. August 1988 Der Stadtpräsident: Der Stadtschreiber: U. Widmer Dr. P. Saile 6
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